Skip to content

Kfz-Unfallprozess – Nachholung eines Sachverständigenbeweises in Berufungsinstanz

LG Zweibrücken – Az.: 1 U 117/16 – Urteil vom 12.12.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.07.2016, Az. 1 O 5/16, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 25.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2016 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 267,75 € zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Klägerin 45 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 55 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 83 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes aufgrund eines Verkehrsunfalls.

Am … fuhr der Beklagte zu 1 … „volltrunken“ unter Missachtung des für ihn geltenden Rotlichts einer Verkehrsampel auf die Kreuzung … . Dabei stieß er gegen den von der Klägerin geführten PKW. Die Klägerin, die bei Grün in die Kreuzung eingefahren war, wurde durch den Unfall erheblich verletzt. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Beckenringfraktur Typ B2 links, eine offene Wunde mit Decollement am rechten Unterschenkel, eine Fraktur des 11. Brustwirbels, eine Fraktur der 9. Rippe rechts und eine Lungenkontusion.

Die Beklagte zu 2 zahlte an die Klägerin vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 €.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie bis heute unter den Unfallfolgen leide. Sie sei durch den Unfall lebensgefährlich verletzt worden. Der Nervus peronaeus superficialis rechts sei geschädigt worden. Der verletzte Unterschenkel schwelle bei geringsten Belastungen an, so dass regelmäßige Lymphdränagen durchgeführt werden müssten. Bei längerem Stehen leide sie unter starken Schmerzen im Rücken und in der linken Leistengegend. Eine durchgeführte Hauttransplantation habe krustige Narben zurückgelassen, die nicht nur kosmetisch störend seien, sondern bei jeder Berührung schmerzen würden. Gleiches gelte auch für die Peronaeuslähmung. Die Klägerin sei nicht mehr in der Lage, ohne Schmerzen länger zu stehen. Sie könne auch keine größeren Strecken mehr laufen, so dass sie nicht nur in ihrer hausfraulichen bzw. Gartenarbeit eingeschränkt sei, sondern auch in ihrem Freizeitbereich. Sie könne nicht mehr, wie früher, regelmäßig mit ihrem Ehemann wandern gehen. Sie sei auf Dauer unfallbedingt zu 10 % behindert. Ein Schmerzensgeld von oberhalb 60.000 € sei angemessen.

Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit abzüglich vorgerichtlich gezahlter 15.000 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von restlichen 1.632,08 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € und weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 401,62 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der Beurteilung des immateriellen Unfallschadens der Klägerin von deren Klagevortrag auszugehen sei. Das Bestreiten der Beklagten sei wegen Versäumung der Klageerwiderungsfrist nach § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Auf dieser Tatsachengrundlage sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 45.000,00 € angemessen, so dass der Klägerin nach Abzug der bereits gezahlten 15.000,00 € noch 30.000,00 € zuzusprechen seien.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und den Einzelheiten der rechtlichen Beurteilung wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Die Beklagten verfolgen mit der Berufung ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügen, dass die Zurückweisung ihres Vorbringens durch das Landgericht gegen das verfassungsmäßige Verbot der „Überbeschleunigung“ verstoße. Verspätetes Vorbringen dürfe nicht ausgeschlossen werden, wenn offenkundig sei, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag entstanden wäre. Die von der Klägerin vorgetragenen Unfallfolgen seien nach wie vor unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10.06.2016 (Bl. 61 bis 65 d.A.) zu bestreiten.

Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 29.07.2016, Az. 1 O 5/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die landgerichtliche Entscheidung nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 05.10.2016 (Bl. 131 f. d.A.). Auf den Hinweis des Senats vom 15.11.2017 (Bl. 147 d.A.) hat sie ihren Vortrag zu den behaupteten Dauerfolgen durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt (Bl. 147 d.A.).

Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen … vom … (Bl. 184 ff. d.A.).

Auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 40.000 € aus § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG. Hiervon haben die Beklagten bereits 15.000 € gezahlt, so dass die Klägerin noch 25.000 € beanspruchen kann.

1.

Die Berufung rügt zu Recht, das Landgericht habe den klägerischen Vortrag zu den behaupteten gesundheitlichen Dauerschäden nicht als unstreitig behandeln dürfen. Das Landgericht hat die Vorschrift des § 296 Abs. 1 ZPO rechtsfehlerhaft angewandt. Die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 10.06.2016 durch das Landgericht nach dieser Vorschrift verstößt gegen das verfassungsmäßige Verbot einer ohne weiteres erkennbaren „Überbeschleunigung“, wonach ein verspätetes Vorbringen nicht ausgeschlossen werden darf, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre (vgl. BGH Urt. v. 03.07.2012 – VI ZR 120/11, juris Rn. 9 mwN).

a) Die zivilprozessualen Präklusionsvorschriften haben im Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG strengen Ausnahmecharakter, weil sie sich zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell richtige Entscheidung auswirken und einschneidende Folgen für die säumige Partei nach sich ziehen. Ihre Anwendung steht unter dem besonderen Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Allein der mit der Präklusion verfolgte Zweck einer Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen durch die Parteien rechtfertigt verfassungsrechtlich die Einschränkung des Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör. Soll die Bestimmung des § 296 Abs. 1 ZPO ihre vorgesehene Aufgabe wirksam erfüllen, so muss sie klar und gegebenenfalls auch streng gehandhabt werden. Der Bundesgerichtshof vertritt deshalb in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass es für die Feststellung einer Verzögerung des Rechtsstreits allein darauf ankommt, ob der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Rechtsstreit bei rechtzeitigem Vorbringen ebenso lange gedauert hätte. Das Gericht ist allerdings verpflichtet, die Verspätung durch zumutbare Vorbereitungsmaßnahmen gemäß § 273 ZPO so weit wie möglich auszugleichen und dadurch eine drohende Verzögerung abzuwenden.

Die Anwendung dieses sogenannten absoluten Verzögerungsbegriffs ist grundsätzlich mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Die Zulässigkeit einer Präklusion wird verfassungsrechtlich allerdings bedenklich, wenn sich ohne weitere Erwägungen aufdrängt, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre. Einerseits kann es nicht Sinn der der Beschleunigung dienenden Präklusionsvorschriften sein, das Gericht mit schwierigen Prognosen über hypothetische Kausalverläufe zu belasten und damit weitere Verzögerungen zu bewirken; diese Vorschriften dürfen aber andererseits auch nicht dazu benutzt werden, verspätetes Vorbringen auszuschließen, wenn ohne jeden Aufwand erkennbar ist, dass die Pflichtwidrigkeit – die Verspätung allein – nicht kausal für eine Verzögerung ist. In diesen Fällen ist die Präklusion rechtsmissbräuchlich; denn sie dient erkennbar nicht dem mit ihr verfolgten Zweck. Da aber allein dieser Zweck, die Abwehr pflichtwidriger Verfahrensverzögerungen, die Einschränkung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfassungsrechtlich rechtfertigt, liegt in einem solchen Rechtsmissbrauch zugleich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Durch die Vorschriften über die Zurückweisung verspäteten Vorbringens soll nicht die prozessuale Nachlässigkeit einer Partei als solche sanktioniert werden, und schon gar nicht soll die Anwendung dieser Vorschriften dem Gericht die Mühe einer der Sache nach gebotenen sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung ersparen. Gerade in Fällen, in denen ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, stellt sich deshalb die Frage, ob dieselbe Verzögerung – offenkundig – nicht auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre und einer Zurückweisung des neuen Vorbringens das verfassungsmäßige Verbot einer Überbeschleunigung entgegensteht (zum Ganzen BGH Urt. v. 03.07.2012 – VI ZR 120/11, juris Rn. 10 bis 12 mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das Landgericht das Beklagtenvorbringen im Schriftsatz vom 10.06.2016 zu Unrecht deswegen zurückgewiesen, weil das Verteidigungsmittel des Bestreitens nicht innerhalb der Frist zur Klageerwiderung vorgebracht worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen drängt sich ohne weitere Erwägungen auf, dass eine durch das Beklagtenvorbringen verursachte Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen innerhalb der Frist zur Klageerwiderung eingetreten wäre.

Es war aus Sicht des Erstrichters ohne weiteres erkennbar, dass auch ein rechtzeitiges Vorbringen der Beklagten zu der von ihm dann für notwendig gehaltenen Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und die Sache aus diesem Grund am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2016 nicht entscheidungsreif gewesen wäre. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Klageschrift die von ihr behaupteten Gesundheitsschäden nicht mit dem Sachverständigenbeweis bewehrt hat. Denn das Landgericht hätte die Klägerin spätestens in der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass die Beweisangebote in der Klageschrift („Gutachten der Klinik vom …“ und „ärztliches Zeugnis des … “) zum behaupteten Gesundheitsschaden der Klägerin unzureichend sind. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zum Beweis der von ihr dargelegten Gesundheitsschäden die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten hätte, wenn das Landgericht den entsprechenden Hinweis erteilt hätte. Dafür spricht auch ihr Prozessverhalten in der Berufungsinstanz (siehe hierzu nachstehend 2.).

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

2.

Den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für den Umfang der behaupteten unfallbedingten Gesundheitsschäden durfte die Klägerin in der Berufungsinstanz noch nachholen.

Die Präklusionsregelung des § 531 Abs. 2 ZPO steht einem solchen erst in der Berufungsinstanz gestellten Beweisantrag vorliegend nicht entgegen, weil es dem Erstrichter auf dieses Beweisangebot ersichtlich nicht ankam (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). In Ansehung der Beweisangebote in der Klageschrift („Gutachten der Klinik vom …“ und „ärztliches Zeugnis des … “) zum Gesundheitsschaden der Klägerin und des erstinstanzlichen Verfahrensgangs ist der erst auf den Hinweis des Senats vom 15.11.2017 gestellte Beweisantrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zudem nicht als verspätet im Sinne der §§ 296 Abs. 1 Abs. 4, § 530, 521 Abs. 2 ZPO anzusehen.

Der Senat hat den der Klägerin zu erteilenden Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2017 (Sitzungsprotokoll Seite 2, Bl. 147 d.A.) nachgeholt und auf das entsprechende Beweisangebot der Klägerin gemäß Beweisbeschluss vom 13.12.2017 (Bl. 156 f. d.A.) das Sachverständigengutachten eingeholt.

3.

Auf der Grundlage des nunmehr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … vom … und des im Übrigen unstreitigen Sachverhalts ist der Senat der Auffassung, dass der Klägerin bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung aller relevanten nachgewiesenen und unstreitigen Umstände vorliegend ein Schmerzensgeld aus § 11 Satz 2 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 40.000 € zusteht. Hierfür haften die Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner.

a) Die Höhe des Schmerzensgeldes im Sinne von § 11 Satz 2 StVG und § 253 Abs. 2 BGB muss unter Berücksichtigung seiner Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion durch eine Würdigung aller den Einzelfall prägenden Umstände bestimmt werden. Dabei ist auch dem Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und dem – auch nach allgemeinen volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten – für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung zu tragen. Die Entschädigung muss zur Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden. Dabei dürfen einerseits die wirtschaftlichen Belange auf Seiten des Ersatzpflichtigen nicht aus den Augen verloren werden und andererseits muss bedacht werden, dass in verständigen Grenzen auch zu berücksichtigen ist, dass es letztlich die Gemeinschaft aller Versicherten ist, die mit einem Schmerzensgeld belastet wird. Die Festsetzung eines zu reichlichen Schmerzensgeldes kann zu einer Aufblähung des allgemeinen Schmerzensgeldgefüges beitragen, die der Gemeinschaft der Versicherten nicht zuzumuten ist (zum Ganzen BGH Urt. v. 08.06.1976 – VI ZR 216/74, juris Rn. 12 f.).

Die Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihr durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 – 21 U 14/08, juris Rn 62). Als wesentliche Bemessungsfaktoren stehen der Umfang und die Dauer der Schmerzen, verbleibende Behinderungen und Leiden sowie die durch die unfallbedingten Dauerschäden verursachte Beeinträchtigung der Lebensführung im Vordergrund (vgl. BGHZ 128, 118, 120; BGH, VersR 2001, 876). Zudem ist das allgemeine „Schmerzensgeldgefüge“ zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile vom 15.10.2014 – 1 U 17/14, vom 02.09.2015 – 1 U 192/14 und vom 27.06.2018 – 1 U 123/15). Aus Gründen der rechtlichen Gleichbehandlung soll die Größenordnung dem Betragsrahmen entsprechen, der in vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt worden ist (OLG Hamm, aaO.).

Die Genugtuung, die der Schädiger dem Geschädigten schuldet, kann gleichfalls ein Faktor sein, der die Höhe des Schmerzensgeldes beeinflusst (vgl. BGHZ 18, 249; OLG Hamm, aaO.). Die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes führt dann zur Erhöhung des Schmerzensgeldes, wenn der immaterielle Schaden durch ein besonders leichtfertiges Verhalten des Schädigers verursacht worden ist (vgl. G. Müller, VersR 2003, 14). Kann dem Schädiger nur der Vorwurf einer einfachen Fahrlässigkeit gemacht werden, spielt die Genugtuungsfunktion in der Regel nur eine untergeordnete Rolle (BGHZ 120, 1, 7; G. Müller, ZFS 2005, 54).

b) Gemessen an diesen Vorgaben hält der Senat vorliegend ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 € für angemessen und auskömmlich.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für den Schaden der Klägerin aus dem Verkehrsunfall vom 19.01.2014 dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen haben. Unstreitig sind weiter die erheblichen unfallbedingten Primärverletzungen der Klägerin, die als Polytrauma anzusehen sind. Danach ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch den Unfall ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Beckenringfraktur links, eine offene Wunde mit Decollement (Trennung der Haut vom Unterhautfettgewebe) am rechten Unterschenkel, Frakturen des 11. Brustwirbels und der 9. Rippe rechts und eine Lungenkontusion erlitt. Durch den Unfall wurde nach den Feststellungen des Sachverständigen weiter der Nervus peronaeus superficialis rechts geschädigt (Gutachten … vom …, Seite 15, Bl. 198 d.A., Seite 17, Bl. 200 d.A.). Die Klägerin wurde in der Zeit vom … bis … stationär im … behandelt und musste sich im Hinblick auf die erlittenen Weichteilverletzungen am linken Unterschenkel (wegen Wundheilungsstörungen) insgesamt vier Operationen unterziehen. Dabei wurde der Klägerin Spalthaut vom rechten Oberschenkel entnommen und auf die Wunde am Unterschenkel transplantiert. In der Zeit vom … bis zum … musste sie sich in eine stationäre Rehabilitationsbehandlung begeben. Als ein das Schmerzensgeld erhöhender Faktor ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der stationären Behandlung 6 Wochen nur an Unterarmgehkrücken fortbewegen konnte.

Die unfallbedingten schweren Primärverletzungen der Klägerin sind – wie der gerichtliche Sachverständige nachvollziehbar festgestellt hat – nicht folgenlos ausgeheilt, was ebenfalls als erhöhender Faktor in die Bemessung des Schmerzensgeldes einzustellen ist. Am rechten Unterschenkel sind vorne erhebliche Narben in der Größe von 11 x 3,5 cm und am Oberschenkel an der Spalthautentnahmestelle in der Größe von 13 x 5 cm zurückgeblieben (Gutachten … vom …, Seite 12, Bl. 195 d.A.). Bei Berührung der Narben bestehen schmerzhafte Missempfindungen (Dysästhesien), so der Sachverständige (aaO., Seite 15, Bl. 198 d.A., Seite 17, Bl. 200 d.A.). Die Narben sind zwar nicht krustig, wie die Klägerin es in ihrer Klageschrift behauptet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sind sie aber kosmetisch auffällig und bei Berührung schmerzempfindlich (aaO., Seite 17, Bl. 200 d.A.). Im Bereich des rechten Unterschenkels hat der Sachverständige eine geringe Weichteilschwellung des rechten Unterschenkels festgestellt (aaO., Seite 16, Bl. 199 d.A.). Regelmäßige Lymphdrainagen sind entgegen dem Vortrag der Klägerin allerdings nicht notwendig, so der Sachverständige (aaO.).

Als Folge des Unfalls hat der Sachverständige weiter bestätigt, dass die Klägerin wegen der erlittenen Fraktur des 11. Brustwirbels und des Beckens mit Beteiligung des linken Schambeins unter einer Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwirbelsäule und unter Schmerzen im Bereich der linken Leistengegend leidet. Infolgedessen bestehen bei der Klägerin Einschränkungen der Gehstrecke, bei der hausfraulichen Arbeit, bei der Gartenarbeit und beim Wandern (aaO., Seite 16 f., Bl. 199 f. d.A.).

Als weiterer Faktor bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die vom Sachverständigen bestätigte Peronaeuslähmung rechts zu berücksichtigen. Der klinische Untersuchungsbefund stimmt nach den Feststellungen des Sachverständigen (aaO., Seite 17, Bl. 200 d.A.) mit der ursprünglich festgestellten Läsion des Nervus peronaeus superficialis rechts überein. Es liegt eine Teillähmung des Nervus peronaeus vor, wobei der sensible Ast des Nerves betroffen ist. Die Klägerin leidet daher unter einer Sensibilitätsstörung (Taubheit der Haut) im Bereich des Fußrückens (aaO.).

Darüber hinaus bestehen bei der Klägerin eine Gangbildstörung und eine Minderung der Kraft bei der Fußhebung, die auf die unfallbedingte mechanische Schädigung der Unterschenkelmuskulatur und des damit verbundenen Weichteilschadens zurückzuführen sind, so der Sachverständige (aaO. Seite 18, Bl. 201 d.A.).

Die danach vorliegenden gesundheitlichen Dauerfolgen begründen ab dem 20.10.2015 eine unfallbedingte auf Dauer bestehende Invalidität bzw. Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin von 10 % (aaO., Seite 18, Bl. 201 d.A.).

Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen haben die Parteien nicht vorgebracht. Der Sachverständige hat seine Feststellungen für den Senat nachvollziehbar und frei von Widersprüchen begründet. Der Senat legt sie seiner Entscheidung daher zugrunde.

Die unfallbedingten Primärverletzungen und dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes ein Schmerzensgeld von 40.000,00 € (vgl. zu Schmerzensgeldern bei immateriellen Schäden mit einem im weitesten Sinn vergleichbaren Ausmaß die in Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 37. Auflage, 2019, unter den laufenden Nummern. 37.2881 (OLG Saarbrücken Urt. v. 26.02.2015 – 4 U 26/14, indexiert 36.545 €), 37.2896 (OLG Schleswig Urt. v. 28.11.2013 – 7 U 158/11, indexiert 52.403 € allerdings bei schwereren Primärschäden und einer länger währenden stationären Behandlung und Annahme eines Mitverschuldens des Geschädigten von 30 %) und 30.2239 (OLG Dresden Urt. v. 26.07.2002 – 11 U 556/02, indexiert 28.802 € allerdings bei erheblich geringeren Primärverletzungen und keinen verbleibenden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen).

Dabei hat der Senat als ein das Schmerzensgeld erhöhenden Faktor berücksichtigt, dass der Beklagte zu 1 erheblich alkoholisiert ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führte und verbotswidrig bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Sein Fehlverhalten, das zum Unfall und den schweren Verletzungen und dauerhaft verbleibenden Beeinträchtigen der Klägerin führte, ist schlechterdings nicht nachvollziehbar und daher als grob fahrlässig zu bewerten.

Entgegen der Auffassung der Berufung hält der Senat die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Urt. v. 26.02.2015 – 4 U 26/14, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 37. Auflage, 2019, Lfd. Nr. 37.2881) durchaus als Referenz für die Bemessung des Schmerzensgeldes geeignet. Es trifft zwar zu, dass die Klägerin keine Acetabulumfraktur und kein Schädelhirntrauma 2. Grades (sondern nur 1. Grades) erlitten hat. Anders als in dem vom OLG Saarbrücken zu entscheidenden Fall erlitt die Klägerin hier aber eine erhebliche Schädigung der Weichteile im Bereich des rechten Unterschenkels, die zu zwei auffälligen Narben und zu dauerhaften Beeinträchtigungen bei der Motorik und Sensibilität führten, sowie eine Peronaeuslähmung. Darüber hinaus hat der Schädiger (Beklagter zu 1) den Unfall hier durch seine Alkoholisierung und den Rotlichtverstoß in nicht nachvollziehbarer Weise grob fahrlässig verursacht, was eine Anhebung des Schmerzensgeldbetrages rechtfertigt.

4.

Prozesszinsen kann die Klägerin aus § 291 ZPO beanspruchen.

5.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1, § 249 BGB aus einem Gegenstandswert von 40.000 € in Höhe von 1.832,01 € (= (1,5 x 1.013 € + 20 €) x 1,19) beanspruchen. Die Beklagte zu 2 hat nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (Bl. 35 d.A.) bereits eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 30.000 € zuzüglich Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer (= 1.564,26 € = (1,5 x 863 € + 20 €) x 1,19) gezahlt. Dieser Betrag ist daher in Abzug zu bringen, so dass die Beklagten noch ein Betrag von 267,75 € (= 1.832,01 € – 1.564,26 €) zu erstatten haben.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

7.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor. Der Senat weicht auch nicht von obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos