(Stand: 01.07.1999)
Aus gegebenen Anlass weisen wir daraufhin, dass es sich vorliegend um keine Internet-Seite des OLG Saarbrücken handelt!
Vorwort:
Die beiden Familiensenate des OLG Saarbrücken benutzen die ab 01.07.1999 geltende Düsseldorfer Tabelle in der bisherigen Weise als Orientierungshilfe. Der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten betragt wie bisher:
1. gegenüber minderjährigen Kindern und Ehegatten, die zusammen mit diesen berechtigt sind, sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulbildung befinden,
a) für Berufstätige 1500 DM
b) für Nichtberufstätige 1300 DM
2. gegenüber anderen volljährigen Kindern generell 1800 DM
3. wenn nur der Ehegatte unterhaltsberechtigt ist, generell 1600 DM
4. gegenüber Eltern mindestens 2250 DM
5. gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 Abs.3 S.1, Abs.5, 1603 Abs.1 BGB) mindestens 1800 DM