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Anspruch Hundehalter auf Aufnahme in Hundezuchtverein

Bescheinigung der Zuchttauglichkeit

LG Bonn – Az.: 1 O 166/19 – Urteil vom 31.01.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der Hunde „X“ und „M“ der Rasse Z (vgl. Anlagen zur Klageschrift = Bl.# – ## d.A.). Er züchtet seit 1977 im Bereich des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) diese Hunderasse (vgl. Urteil des Amtsgerichts K vom 16.08.2018 – # C ###/## (##) = Bl.## – ## d.A.).

Der Beklagte ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts F eingetragener Z-Zuchtverein. Er ist Mitglied des VDH und führt ein Zuchtbuch für Hunde der Rasse Z (vgl. Urteil des Amtsgerichts K, aaO.). Neben dem Beklagten gibt es im VDH als weiteren Z-Zuchtverein den Z-Club von Deutschland e.V. in ##### A.

In der VDH-Zuchtordnung heißt es:

§ 3 Abs.3:  Die Rassehundezuchtvereine sind verpflichtet, ein Register zu führen.

§ 3 Abs.5:  Die Rassehundevereine entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob sie eine Zucht mit Registerhunden zulassen.

Am 26.07.2015 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Mitgliedsantrag (Bl.## d.A.), der in der Vorstandssitzung des Beklagten vom 20.09.2015 mehrheitlich abgelehnt wurde. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 07.10.2015 (Bl.## d.A.) unterrichtet.

Am 03.04.2017 schlossen die Parteien einen Zuchtvertrag, den der Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2017 (vgl. Wortlaut auf S.2 des Beklagtenschriftsatzes vom 07.10.2019 = Bl.### d.A.) fristlos kündigte. Die unter anderem hiergegen von dem Kläger erhobene Klage (Bl.## – ## d.A.) wurde durch Urteil des Amtsgerichts K vom 16.08.2018 – # C ###/## (##) – abgewiesen (Bl.## – ## d.A.). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers (vgl. Berufungsbegründung vom 18.10.2019 = Bl.## – ## d.A.) wurde ausweislich des mit nicht nachgelassenem Beklagtenschriftsatz vom 18.12.2019 übersandten Urteil des Landgerichts O vom 13.12.2019 – ## S ###/## – zurückgewiesen (Bl.### – ### d.A.).

Ferner ließ der Kläger von seinem Tierarzt gefertigte Röntgenbilder für seine vorstehend benannten Hunde im Jahre 2018 an die Beklagte schicken, weil er – der Kläger – von der Beklagten eine HD-Auswertung erhalten wollte. Diese (schriftliche) Auswertung, die sich auf eine Hüftgelenksdysplasie bezieht (vgl. S.2 des Sitzungsprotokolls = Bl.###R d.A.), übersandte der Beklagte dem Kläger nicht, sondern schickte dem Kläger die Röntgenbilder am 12.08.2018 wieder zurück.

Unter dem 04.11.2018 stellte der Kläger erneut einen Mitgliedsantrag an den Beklagten, den dieser ablehnte und den Kläger hierüber mit Schreiben vom 07.12.2018 (Bl.## d.A.) unterrichtete.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, er sei Mitglied des Beklagten. Er behauptet, er habe ohne die Vereinsaufnahme keine Möglichkeit, als Züchter in Deutschland tätig zu sein, mithin Rassehunde zu züchten und zu verkaufen. Der Beklagte habe insoweit eine Monopolstellung inne. Der Z-Club von Deutschland e.V. habe ihn nicht aufgenommen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 3. vertritt der Kläger die Rechtsansicht, im Rahmen der Bescheinigung der Zuchttauglichkeit genüge die Abnahme des Zwingers durch den Kreis P (vgl. S.3 der Klageschrift = Bl.# d.A.). Zu den weiteren Voraussetzungen trägt der Kläger unwidersprochen vor (Schriftsatz vom 25.04.2019 = Bl.### d.A.), er habe dem Beklagten die nach der Zuchtordnung erforderlichen und angeforderten Unterlagen unter dem 12.04.2017 vollständig überlassen; das lediglich noch fehlende „Registration Certificate“ vom 14.01.2019 sei am 25.01.2019 bei dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingegangen.

Zu dem Klageantrag zu 4. trägt der Kläger unwidersprochen vor, die Zeugin Y als bisherige Inhaberin des Zwingernamens habe erklärt, diesen Namen auf ihn übertragen zu wollen.

Der Kläger beantragt,

1.

festzustellen, dass er Mitglied im beklagten Verein ist;

2.

den Beklagten zu verurteilen, die HD-Auswertung des Beklagten in Schriftform zu überlassen für die Hunde „X“ und „M“ gemäß AKC Ahnentafel;

3.

den Beklagten zu verpflichten, für die beiden vorgenannten Hunde „X“ und „M“ die Zuchttauglichkeit jeweils zu bescheinigen;

4.

den Beklagten weiter zu verpflichten, den Zwingernamen „B“ von Frau Y zu übertragen auf ihn.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei Mitglied des Z-Club von Deutschland e.V. gewesen und dort ausgetreten. Es gebe auch außerhalb des VDH Vereine, die sich der Zucht des Zs widmen und die Klageanträge zu 2. bis 4. leisten könnten, so beispielsweise der G Verband Deutschland e.V. in ##### C, der L in ##### W, der Int. N-Verband e.V. in ##### D, der Allg. A2 Verein (A2) in ##### Z2 und der K2 e.V. (K2) in ##### P2. Einen neuen Mitgliedsantrag des Klägers bei dem Z-Club von Deutschland e.V. sowie dessen Ablehnung bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen (S.2 des Schriftsatzes vom 07.05.2019 = Bl.### d.A.).

Hinsichtlich des Klageantrages zu 3. vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, es sei zwischen der Abnahme der Zuchtstätte durch die Zuchtleitung des Vereins und der Genehmigung durch die Veterinärbehörde (§ 11 Tierschutzgesetz) zu unterscheiden. Der Beklagte trägt hierzu unwidersprochen vor, dass es zu einer Abnahme der Zuchtanlage des Klägers durch die Zuchtleitung nie gekommen sei (S.4 der Klageerwiderung = Bl.## d.A.).

Zu dem Klageantrag zu 4. vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, dass er für die Übernahme eines Zwingernamens nicht zuständig sei, da der Kläger nicht Vereinsmitglied sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung (Sitzungsprotokoll vom 11.10.2019 = Bl.### – ### d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach der gemäß § 281 Abs.2 Satz 4 ZPO bindenden Verweisung des Amtsgerichts F durch Beschluss vom 15.05.2019 – ### C ###/## – (Bl.### d.A.) zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Der auf die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers gerichtete Klageantrag zu 1. (§ 256 Abs.1 ZPO) ist nicht begründet, da der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Mitgliedsanträge vom 26.07.2015 und vom 04.11.2018 hat.

Schon die Frage, ob der Kläger die nach der Vereinssatzung des Beklagten erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. § 58 Ziffer 1. BGB; Waldner/Wörle-Himmel in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20.Aufl. 2016 Rd.76), ist anhand des Sachvortrages des Klägers nicht überprüfbar, die Klage insoweit unschlüssig.

Anspruch Hundehalter auf Aufnahme in Hundezuchtverein
(Symbolfoto: Von David Tadevosian/Shutterstock.com)

Aber auch wenn man unterstellt, dass derartige Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft (§ 38 BGB) nicht bestehen, vielmehr die bloße Beitrittserklärung genügt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79.Aufl. 2020, § 38 Rd.4), fehlt an der schlüssigen Darlegung der einen Aufnahmeanspruch des Klägers begründenden Tatsachen. Denn die Erklärung des Beitritts und die Aufnahme in einen Verein stellt einen Vertragsschluss im Sinne der §§ 311 Abs.1, 145ff. BGB dar (Palandt/Ellenberger, aaO.), für den der Grundsatz der Vertragsfreiheit gilt. Hieraus und insbesondere aus der dem Beklagten mit Art.9 GG garantierten Vereinigungsfreiheit folgt, dass Vereine in ihrer Entscheidung, ob sie einen Bewerber aufnehmen wollen, frei sind (BGHZ 140, 17; BGHZ 101, 193; Schöpflin in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Beck-OK BGB, 51.Edit. 01.08.2019, § 25 Rd.33; Waldner/Wörle-Himmel, aaO., Rd.76). Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf deshalb auch grundsätzlich keiner Begründung (Schöpflin, aaO., § 38 Rd.10).

Abweichend hiervon besteht ein Kontrahierungs- und damit Aufnahmezwang eines Vereins nur dann, wenn die Ablehnung des Mitgliedschaftsantrages einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne von § 826 BGB gleichkäme oder – in Anlehnung an § 20 Abs.5 GWB – die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Bewerbers gegenüber seinen Mitbewerbern durch den Verein und dadurch eine unbillige Benachteiligung des Bewerbers im Wettbewerb darstellen würde (BGHZ 140, 74; BGHZ 102, 265; BGHZ 101, 193; BGH NJW 1980, 186; Palandt/Ellenberger, aaO., § 25 Rd.11; Waldner/Wörle-Himmel, aaO., Rd.77). Diese Ausnahmeregelungen setzen indes eine Monopolstellung des beklagten Vereins voraus, die im konkreten Fall auch tatsächlich festgestellt werden muss (vgl. BGH NJW-RR 1986, 339, 340 – Züchterverband für Rindvieh; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 112, 113 unter II.1.c) – Rassehunde-Zuchtverein; Waldner/Wörle-Himmel, aaO., Rd.77).

Selbst auf der Grundlage des Klägervortrages können diese Ausnahmevoraussetzungen allerdings nicht bejaht werden, insbesondere die hier von dem Unterzeichner vorzunehmende Abwägung der wechselseitigen Interessen der Parteien (vgl. Schöpflin, aaO., § 25 Rd.37; Waldner/Wörle-Himmel, aaO., Rd.78ff.) führt nicht zu einem Aufnahmeanspruch des Klägers. Denn konkrete Tatsachen, aufgrund derer eine Monopolstellung des Beklagten bejaht werden könnte, trägt der Kläger nicht vor. Sein Vorbringen beschränkt sich auf die schlagwortartige Bezeichnung „Monopol“, ohne konkrete Umstände zu benennen, die diese (Be-) Wertung tragen könnten. Auch die Ausführungen des Bundeskartellamtes vom 29.07.2010 zu einer marktbeherrschenden Stellung des VDH (Bl.### – ### d.A.) geben in ihrer Allgemeinheit jedenfalls für den vorliegenden Lebenssachverhalt nichts her. Denn es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit dem Z-Club von Deutschland e.V. für den Kläger eine Alternative existiert, die dieser aus dem Unterzeichner nicht bekannten Gründen offensichtlich nicht (mehr) in Anspruch nehmen möchte. Darüber hinaus hat der Beklagte auf Seite 2 der Klageerwiderung (Bl.## d.A.) die im Tatbestand zitierten weiteren Vereine benannt, bei denen der Kläger seine Zuchttätigkeit umsetzen könnte. Mit diesem von ihm lediglich pauschal bestrittenen Vorbringen setzt sich der Kläger nicht auseinander und genügt damit nicht der ihn in einem Zivilprozess gemäß § 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO obliegenden Darlegungslast (und Beweislast) für die anspruchsbegründenden Tatsachen.

Die zweifelhafte Frage, ob der Kläger anstelle seines Feststellungsantrages nicht vorrangig auf die Erhebung einer auf die Annahme eines Mitgliedschaftsantrages im Sinne der §§ 145ff. BGB gerichteten Leistungsklage zu verweisen wäre (vgl. Staudinger/Bork, BGB, 2015, Vorb. zu §§ 145 – 156 Rd.33), bedarf deshalb keiner Vertiefung.

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2.

Für die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte Überlassung einer HD-Auswertung in Schriftform ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.

Vereinsvertragliche Ansprüche bestehen aus den eingangs unter 1. dargelegten Gründen nicht. Die unaufgeforderte Übersendung von Röntgenbildnern an den Beklagten allein konnte keine Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung dieses Begehrens des Klägers begründen. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen in der Klageerwiderung (dort Seite 4 = Bl.## d.A.) Bezug genommen.

3.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bescheinigung der Zuchttauglichkeit für die in dem Klageantrag zu 3. benannten Hunde.

Auf einen vereinsvertraglichen Anspruch kann dieses Begehren aus den vorstehenden Erwägungen zu 1. nicht gestützt werden, zumal auch insoweit dem Beklagten nach § 3 Abs.5 der VDH-Zuchtordnung die freie Entscheidungsbefugnis für die Zulassung der Zucht mit Registerhunden obliegt.

Aber auch ein Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Zuchtvertrag besteht infolge der wirksamen Kündigung des Beklagten vom 20.04.2017 nicht. Insoweit wird auf die einleuchteten Ausführungen des Amtsgerichts K in dem Urteil vom 16.08.2018 – # C ###/## (##) – Bezug genommen, mit denen sich der Kläger inhaltlich nicht auseinandersetzt.

Schließlich steht diesem Klagebegehren der Umstand entgegen, dass die erforderliche Abnahme der Zuchtanlage des Klägers durch die Zuchtleitung des Beklagten bislang nicht stattgefunden hat. Der Kläger ist dem entsprechenden Vortrag des Beklagten nicht entgegen getreten, der damit als unstreitig gilt (§ 138 Abs.3 ZPO).

4.

Für die mit dem Klageantrag zu 4. begehrte Verpflichtung auf Übertragung des Zwingernamens ist gleichsam keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, da der Kläger aus den vorstehenden Gründen unter 1. nicht Mitglied des Beklagten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert : 9.600,00 EUR (entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts F vom 15.05.2019 – ### C ###/## = Bl.###R – ### d.A.).

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