Bundesarbeitsgericht
Az.: 8 AZR 571/04
Urteil vom 29.09.2005
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Wenn der Arbeitgeber entgegen seiner Pflicht aus § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III den Arbeitnehmer nicht darauf hinweist, dass dieser sich vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden muss, so wird hierdurch kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber begründet.
Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Der letzte Vertrag lief am 25.01.2004 aus. Beim Abschluss der jeweiligen Verträge wies die Beklagte den Kläger nicht darauf hin, dass er sich frühzeitig arbeitssuchend melden müsse. Der Kläger meldete sich erstmals am 12.01.2004 arbeitssuchend. Die Agentur für Arbeit teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2004 mit, dass er sich bereits am 12. November 2003 hätte arbeitssuchend melden müssen und dass sich deshalb sein Leistungsanspruch verringere. Hiergegen wendete sich der Kläger mit seiner Klage, da er der Ansicht war, der Beklagte sei ihm zur Erstattung des entgangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet. Die Klage hatte jedoch weder vor dem Arbeitsgericht, noch dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Die gesetzlich normierte Hinweispflicht des Arbeitgebers löst nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes keine Schadensersatzpflicht aus, da diese Vorschrift lediglich die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit bezwecke. Das Arbeitnehmer-Vermögen werde durch § 2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III jedoch nicht geschützt.