Landesarbeitsgericht Thüringen
Az: 3 Sa 293/08
Urteil vom 08.10.2009
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Jena vom 27.06.2008 – 1 Ca 149/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien vereinbarten 2003 ein Wahlrecht der Klägerin über die Art der Inanspruchnahme eines 2008 zu zahlenden Ausgleichs für Rentenabschläge und streiten nun über die Frage, wer den finanziellen Nachteil aus dem 2006 entfallenen Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG zu tragen hat.
Die am ……1945 geborene Klägerin war seit dem 01.08.1970 beim Beklagten als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der BAT-O und die ihn ergänzenden Tarifverträge, u.a. der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) Anwendung. Zur Förderung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit im Bereich des Thüringer Kultusministeriums erließ der Beklagte die „Richtlinie (…) zur Förderung der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nach dem (…) TV ATZ im Geschäftsbereich des Thüringer Kultusministeriums vom 1. November 2002“ (RL TV ATZ 02; Bl. 16- 18 d.A.). Über die Leistungen des ATZG und des TV ATZ hinaus gewährt er hierin einen teilweisen Ausgleich für Rentenabschläge. Die RL TV ATZ 02 lautet auszugsweise:
§ 4 Teilweiser Ausgleich der Rentenabschläge
(1)
Alle Arbeitnehmer, die nach der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses eine Rente unter Hinnahme von Rentenabschlägen in Kauf nehmen, erhalten zusätzlich Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung gemäß § 187 a SGB VI durch den Arbeitgeber.
(2)
Die Höhe der zusätzlichen Beitragszahlung beträgt für jeden Monat des Ausscheidens vor dem
Monat des ungeminderten Rentenanspruchs 1.000 EUR, insgesamt jedoch höchstens 24.000 EUR. Für Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsumfang sich vor Eintritt in die Altersteilzeitbeschäftigung nach einem Teilzeitarbeitsvertrag nach den in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Vereinbarungen bemaß, erhöht sich dieser Betrag auf 36.000 EUR.
(…)
(4)
Die zusätzliche Beitragszahlung wird vom Arbeitgeber an den jeweiligen Rentenversicherungsträger geleistet. Die Zahlung erfolgt unter Beachtung des § 17 a Abs. 1 SGB VI in dem Jahr der Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, jedoch rechtzeitig vor Beginn der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente. (…)
(5)
Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird die zusätzliche Beitragszahlung als Abfindung direkt an den Arbeitnehmer überwiesen. Die Abfindung ist fällig am 15. des auf das Ende des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats (…).
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1)
Der Arbeitnehmer hat bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach dieser Richtlinie dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass er sich über die Auswirkungen auf die steuerrechtlichen Folgen sowie die Folgen in den übrigen Bereichen der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung) und in der Zusatzversorgung bei der VBL eingehend informiert hat.“
Der Beklagte verfasste das Merkblatt „Hinweis zur Altersteilzeit (…) nach dem TV ATZ in Verbindung mit der (…) RL TV ATZ 02“. Die Klägerin bestätigte das Merkblatt erhalten zu haben. Am 31.01.2003 unterzeichnete sie einen Änderungsvertrag, mit dem sie ein zum 31.01.2008 endendes Altersteilzeitarbeitsverhältnis begründete. Der Vertrag nimmt Bezug auf § 4 Abs. 2 RL TV ATZ 02 und erklärt die RL TV ATZ 02 zum Vertragsinhalt (Bl. 9 d.A.). Die Klägerin konnte nach § 4 RL TV ATZ 02 die Zahlung von 35.000,00 Euro beanspruchen.
Nach § 3 Nr. 9 EStG in seiner bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung waren Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer mit vollendeten 55. Lebensjahr im Umfang von 10.226,00 Euro steuerfrei. Durch Gesetz vom 22.12.2005 (BGBl. I, 2005, S. 3682) entfiel der Freibetrag. Nach § 52 Abs. 4a EStG nF gilt die alte Rechtslage fort, soweit der Abfindungsanspruch vor dem 01.01.2006 entstanden war und sie dem Arbeitnehmer bis zum 01.01.2008 zufließt.
Mit Schreiben vom 26.09.2007 erinnerte der Beklagte die Klägerin an die Wahl der Auszahlungsart nach § 4 RL TV ATZ 02. Die Klägerin unterzeichnete am 11.10.2007 den beigelegten Vordruck, mit dem sie erklärte:
“ (…) Ich habe mich über die Auswirkungen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Bezug auf die steuerlichen Folgen (…) eingehend informiert. Die Abfindung soll (…) an mich ausgezahlt werden. (…).“
Mit Schreiben vom 13.11.2007 und anwaltschaftlich vertreten mit Schreiben vom 21.11.2007 regte die Klägerin die Zahlung von 11.000,00 Euro nach § 52 EStG noch im Jahre 2007 an. Wegen des sich aus der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse ergebenden hohen Verwaltungsaufwandes und nicht eingeplanter Haushaltsmittel lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2007 und 29.11.2007 eine Auszahlung vor der Fälligkeit am 15.02.2008 ab (Bl. 10-15 d.A.).
Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endete am 31.01.2008. Die Klägerin bezog ab 01.02.2008 Altersrente. Sie erhielt 35.000,00 Euro, die sie im Rahmen der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann in der Steuererklärung für 2008 angab. Ein Steuerbescheid ist noch nicht ergangen. Die Klägerin rechnet mit einem steuerlichen Nachteil von etwa 3.400,00 Euro.
Mit ihrer am 10.04.2008 beim Arbeitsgericht Jena eingereichten Feststellungsklage machte sie geltend, dass der Beklagte den ihr durch den Wegfall des § 3 Nr. 9 EStG entstehenden Steuernachteil ersetzen müsse. § 4 RL TV ATZ 02 implizierte eine steuerfreie Zahlung. Der Beklagte habe mehr gespart, als er mit der Abfindung gezahlt habe. Sie aber könne ihre Rentennachteile nicht annähernd ausgleichen. Dies widerspreche dem Ziel des SGB VI, die Altersversorgung zu verbessern. § 187b SGB VI spreche von unverfallbaren Anwartschaften. Daher dürfe die Abfindung nicht gemindert werden. Sie habe nach 37 Berufsjahren ein schutzwertes Vertrauen. Jeder Nachteil sei ihr unzumutbar. Daher könne sie im Hinblick auf die Änderung des § 3 EStG eine Vertragsanpassung verlangen. Sie habe sich schon am 23.01.2003 zum Abschluss des Änderungsvertrags entschlossen, also vor Kenntnis des Merkblattes. Sie sei daher weder über die Rentenminderung noch über den Wegfall des Steuerfreibetrags informiert gewesen. Letzteres hätten die Parteien nicht absehen können. Der Steuerfreibetrag sei daher für beide Parteien Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen. Die Änderung ihrer Einkommensbesteuerung sei keinesfalls ihr Risiko. Da sie die Rentenabschläge ohnehin nicht hätte ausgleichen können, habe bei Vertragsschluss die Wahl zur Auszahlung als Abfindung schon festgestanden. 11.000,00 Euro seien 2007 fällig gewesen.
Der beklagte Freistaat beantragte die Abweisung der Klage. Er habe die Klägerin mit seinem Schreiben 26.09.2007 nochmals ausdrücklich aufgefordert, sich selbst über die individuellen steuerlichen Vor- und Nachteile der beiden Wahlmöglichkeiten zu informieren.
Das Arbeitsgericht wies mit einem am 27.06.2008 verkündeten Urteil die Klage ab. Die Grundlagen für den Vertragsabschluss seien diesem selbst zu entnehmen. Ziel der zusätzlichen Beiträge sei nach wie vor der teilweise Ausgleich von Rentenabschlägen. Die höhere steuerliche Belastung basiere allein auf der klägerseits getroffenen Wahl der steuerrechtlich ungünstigeren Zahlung als Abfindung. Dem Beklagten sei kein schädigendes Verhalten vorzuwerfen. Er habe sie 2003 nicht über eine 2006 beschlossene Gesetzesänderung unterrichten können. Auf den nur teilweisen Ausgleich von Rentenabschlägen habe er im Merkblatt hingewiesen. Die Weigerung, vor Fälligkeit zu zahlen, sei nicht vorwerfbar. Selbst wenn der Beklagte ausdrücklich auf den entfallenen Steuerfreibetrag hingewiesen hätte, hätte sich an der Besteuerung der von der Klägerin allein gewollten Abfindung nichts geändert. § 187b SGB VI treffe nicht den vorliegenden Fall.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.07.2008 zugestellte Urteil am 15.08.2008 Berufung eingelegt und diese am 17.09.2008 begründet. Sie ergänzt, dass der Beklagte mit der Abfindung für die Vertragsänderung geworben habe und sie unter Druck gesetzt habe. So habe einer seiner Vertreter auf einer Informationsveranstaltung über die Möglichkeit eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses berichtet, die zusätzlichen Beiträge bei einer Auszahlung als Abfindung entsprechend des damaligen Steuerrechts erläutert und Fragen hierzu beantwortet. Alle anwesenden Lehrer hätten zu erkennen gegeben, dass ihnen gerade diese steuerliche Situation wichtig sei, da sie sich über die angegebenen Freibeträge erkundigt hätten. Der Beklagte habe die Pflicht, über atypische Vertragsrisiken, etwa über Änderungen des Steuerrechts zu belehren. Zur Zeit der Wahl im Jahre 2007 hätte er auf die steuerlichen Folgen bei Zahlung als Abfindung im Vergleich zur Zahlung nach § 187a SGV VI hinweisen müssen. Ohne eine Abfindungszahlung nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. hätte sie den Änderungsvertrag nicht unterzeichnet. Dies sei ihre Geschäftsgrundlage gewesen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung habe sie mit einer Änderung des Steuerrechts nicht rechnen müssen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Jena, Az. 1 Ca 149/08, vom 27.06.2006 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den sich aus der gesetzlichen Einkommenssteuererhöhung vom 01.01.2008 ergebenden Nachteil auf den gezahlten Rentenausgleich zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Er schulde keinen Schadensersatz. Es fehle eine Aufklärungspflicht, eine Kausalität, ein Verschulden und ein Schaden. Der ohne jeden Druck unterzeichnete Änderungsvertrag sei auch für die Klägerin vorteilhaft gewesen. Bei Vertragsabschluss und ihm Rahmen der Bitte um Entscheidung über die Auszahlungsart habe er die Klägerin ausdrücklich aufgefordert, sich selbst eingehend über die steuerrechtlichen Folgen der Wahl zu informieren. Ein unveränderter Freibetrag sei weder Vertragsgrundlage noch ein wesentlicher Umstand gewesen. Die Klägerin habe sich hierzu nicht geäußert. Die nun behauptete „kollektive“ Erklärung „aller Lehrer“ sie unschlüssig. Angesichts der Vielzahl der beiderseitigen Leistungen sei der nur bei einer Option relevante Freibetrag nur ein Randaspekt. Die Klägerin hätte sich ohne Schaden anders oder später umentscheiden können.
Wegen des sonstigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt. Bei einer Feststellungsklage genügt es, das fragliche Rechtsverhältnis so genau zu bezeichnen, dass der Umfang der Rechthängigkeit und der späteren Rechtskraft feststehen (BAG 14.01.2009 – 3 AZR 71/07 – […]). Wenngleich der Antrag „den sich aus der gesetzlichen Einkommenssteuererhöhung ab 01.01.2008 ergebenden Nachteil auf den gezahlten Rentenausgleich“ einer Konkretisierung auf das tatsächlich verfolgte Klageziel bedarf, ist er jedenfalls anhand der Klagebegründung und des dort zitierten Textes des § 4 RL TV ATZ 02 zumindest auslegungsfähig. Aus der Klagebegründung folgt, dass die Klägerin mit der Formulierung „Rentenausgleich“ die Zahlung zum „teilweisen Ausgleich der Rentenabschläge nach § 4 RL TV ATZ 02 “ meint. Durch Auslegung des Antrags kann auch ermittelt werden, dass der vorliegende Streit nicht um jede mit Wirkung zum 01.01.2008 in Kraft getretene nachteilige Änderung des Einkommenssteuerrechts geht, wie sein Wortlaut vermuten lässt. Die Klägerin begehrt ersichtlich allein einen Ausgleich für den Nachteil, der ihr aus dem Umstand erwachsen kann, dass sie die vorgenannte Ausgleichszahlung in Form einer Abfindung in Anspruch genommen hat, diese ihr im Jahre 2008 zugeflossen war und sie ihn nach der zum 01.01.2008 geltenden Rechtslage versteuern muss, ohne in den Genuss des bisherigen Steuerfreibetrags nach § 3 Nr. 9 EStG zu kommen. Entsprechend dieses Klagebegehrens hat die Klägerin ein schutzwertes Interesse an der alsbaldigen Klärung einer etwaigen Verpflichtung des Beklagten dem Grunde nach. Da die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen noch nicht feststehen, kann die Klägerin nicht auf eine Zahlungsklage verwiesen werden.
II.
Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen vertraglichen Anspruch darauf, dass der Beklagte die steuerlichen Lasten aus seiner Zahlung nach § 4 RL TV ATZ 02 zu tragen hat. Sie hat auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Anpassung des Altersteilzeitarbeitsvertrags. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin im Wege eines Schadensersatzanspruches so zu stellen, wie sie stünde, wenn sich die für ihr Einkommen maßgebenden Steuervorschriften nicht geändert hätten.
1.
Die Klägerin hat keinen vertraglichen Anspruch auf eine weitere Zahlung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 241 BGB i.V.m. den Bestimmungen des Altersteilzeitarbeitsvertrages. Zwar meint die Klägerin, dass die Vorschrift des § 4 RL TV ATZ 02 „eine steuerfreie Beitragszahlung impliziere“. Anhaltspunkte, die ihr Auslegungsergebnis stützen könnten, benennt sie aber nicht.
Grundsätzlich sind Zahlungen eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer Bruttozahlungen. Der Arbeitnehmer trägt nach § 38 Abs. 2 EStG die Steuerlast für Bezüge aus seiner nicht selbständigen Tätigkeit. Dies gilt auch für Zahlungen, die vom Arbeitgeber wegen einer von ihm veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Die Klägerin ist die alleinige Steuerschuldnerin für die zusätzlichen Beiträge nach § 4 RL TV ATZ 02. Mit ihrer Entscheidung, diese Zahlungen nicht als Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger abführen zu lassen, legte sie selbst die Weichen dahin, dass die Zahlungen nicht nach §§ 3 Nr. 28, 38 EStG i.V.m. § 187a SGB VI zur Hälfte steuerfrei sind. Mit ihrer Entscheidung, die Leistungen nach § 4 RL TV ATZ 02 als Einmalbetrag in Form einer Abfindung beanspruchen zu wollen, muss sie nun den Abfindungsbetrag nach § 38 EStG in voller Höhe versteuern. Auch nach § 3 Nr. 9 EStG a.F. wäre sie – nicht der Beklagte – hinsichtlich der über den damaligen Freibetrag hinausgehenden Abfindungszahlung Steuerschuldnerin gewesen.
Allerdings besagt der Umstand, dass jemand nach allgemeinen Steuervorschriften Steuerschuldner ist noch nichts darüber, wer im Innenverhältnis die Steuern zu tragen hat. Es ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis und dem privatrechtlichen Rechtsverhältnis zu unterscheiden (BAG 20.05.2008 – 9 AZR 406/07 -Juris). Hätten die Parteien bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages tatsächlich eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen wollen, hätten sie ihren Willen zur Umverteilung der Steuerlast aber ausdrücklich und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen (BAG 20.05.2008 – 9 AZR 406/07 – a.a.O.; 27.04.2000 – 6 AZR 754/98 – […]). Hieran fehlt es. Die Parteien haben vertraglich keine Nettozahlung vereinbart. Weder dem Vertrag selbst, noch den hierin in Bezug genommenen Regelungen des ATZG, des TV ATZ oder der RL TV ATZ 02 können Anhaltspunkte für eine abweichende Verteilung der Steuerlast hinsichtlich der zusätzlichen Beitragszahlungen nach § 4 RL TV ATZ 02 entnommen werden. Sie lassen sich auch nicht den „den gesetzlichen Zielen des SGB VI“ entnehmen. Das SGB VI verpflichtet den Arbeitgeber bereits nicht, seinem Arbeitnehmer etwaige Nachteile aus der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente auszugleichen. Es befasst sich erst recht nicht mit der Frage, wer die Steuerschuld aus Zahlungen zu tragen hat, die ein Arbeitgeber über die Regelungen des SGB VI hinaus mit „Versorgungscharakter“ erbringt. Da auch die völlig neben dem zu entscheidenden Sachverhalt liegende Bezugnahme auf § 187b SGB VI keinen Anhaltspunkt zugunsten des Auslegungsergebnisses der Klägerin bietet, fehlt es an einer vertraglichen Übertragung der Steuerlast von der Klägerin auf den Beklagten.
2.
Die Klägerin kann einen Ausgleich ihrer „zusätzlichen“ Steuerlast nicht im Wege einer entsprechenden Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB verlangen.
Grundsätzlich kann sich die Befugnis zur Anpassung eines Vertragsverhältnisses dann ergeben, wenn sich die von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Rechtslage nach Vertragsabschluss wesentlich und unerwartet ändert und dies zu einer erheblichen Mehrbelastung bei einer Vertragspartei führt. Dabei sind unter Geschäftsgrundlage die bei Abschluss eines Vertrags zutage getretenen und dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei zu verstehen oder die gemeinsame Vorstellung beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen (Nicht-) Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Entfällt die Geschäftsgrundlage infolge späterer Ereignisse oder wird sie wesentlich erschüttert, kann ein Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen entstehen (BAG 20.06.2000 – 3 AZR 52/00 – […]).
Vorliegend hat die Klägerin bereits keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass die Unveränderlichkeit des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG mehr als ein inneres Motiv der Klägerin für den Abschluss des Änderungsvertrags gewesen ist. Es mag sein, dass die Klägerin bereits vor Abschluss des Änderungsvertrages entschlossen war, die Zahlung nach § 4 RL TV ATZ 02 ausschließlich als Abfindung zu beanspruchen. Der Beklagte hat jedoch bestritten, dass ihm dieser Umstand bei Vertragsabschluss seinerseits erkennbar gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht eines objektiven Betrachters bei Vertragsschluss gleichwohl die Unveränderlichkeit des Steuerfreibetrages beiderseits erkennbare und gebilligte Geschäftsgrundlage gewesen sein könnte, folgen auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung. Auf den gerichtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit des Sachvortrags zu einer gemeinsamen Geschäftsgrundlage ließ die Klägerin vortragen, dass „ein Vertreter des Beklagten“ „auf einer Veranstaltung“ die damals geltende steuerliche Rechtslage – einschließlich der früheren Steuerfreibeträge -dargestellt und „alle anwesenden Lehrer“ „kollektiv Fragen“ hierzu – einschließlich zum Steuerfreibetrag – gestellt hätten. Dies lässt die individuelle Geschäftsgrundlage, die letztlich im Einzelfall zum Vertragsabschluss jedes einzelnen Lehrers führte nicht erkennen, unter denen ggf. auch solche waren, die in Kenntnis der ständigen Änderungen des Einkommensteuerrechts sich bereits vorab allein für die Option einer Zahlung nach § 187a SGB VI entschlossen hatten. Ohne weitere individuelle Kundgabe bestanden daher bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unveränderlichkeit der Besteuerungsgrundlagen ein von den Parteien gemeinsam erwarteter Umstand war. Etwa fünf Jahre vor dem Vertragsabschluss der Parteien hatte der Gesetzgeber die damaligen Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 9 EStG zum 01.01.1999 deutlich reduziert. Die künftige Maßgeblichkeit eines 2003 geltenden Steuerfreibetrages für eine in fünf Jahren zu zahlende Abfindung drängte sich auch objektiv nicht per se als gemeinsame Geschäftsgrundlage auf. Es liegt zudem auch kein Fall einer wesentlichen Störung des Austauschverhältnisses vor. Bei gegenseitigen Verträgen kann zwar in der Regel von der gemeinsamen Vorstellung der Partien ausgegangenen werden, dass die Gleichwertigkeit von Leistungen und Gegenleistungen gemeinschaftliche Geschäftsgrundlage ist. Allerdings ist eine unwesentliche Änderung nicht erheblich (BAG 04.04.1990 – 5 AZR 99/88 – […]). Der mögliche Steuernachteil macht ca. 1/10 der Zahlung nach § 4 RL TV ATZ 02 aus. Die Zahlung nach § 4 RL TV ATZ 02 ist wiederum nur eine zusätzliche Leistung im Rahmen des Gesamtkatalogs der sonstigen zahlreichen Leistungen aus dem Altersteilvertrag, dem ATZG, dem TV ATZ und der RLTV ATZ 02. Im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit sind nicht nur die Geldzahlungen des Beklagten an die Klägerin, sondern die Gesamtleistungen zu betrachten. Dies erfasst auch die Vorteile aus der Möglichkeit, antragsgemäß nach § 1 ATZG gleitend in ihren Ruhestand überzutreten und hierbei während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei einer Gesamtbetrachtung der Arbeitsund der Freistellungsphase die Arbeitszeit auf 50% der bisherigen Arbeitszeit zu reduzieren, hierfür aber 83% des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgeltes zu erhalten. Darüber hinaus würde eine Vertragsanpassung selbst bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ausscheiden, da die Änderung des § 3 Nr. 9 EStG dem Risikobereich der Klägerin zuzuweisen ist. Als Arbeitnehmerin kann sie Zahlungen ihres Arbeitgebers nach § 38 EStG grundsätzlich nur als Bruttozahlungen erwarten. Sie trägt die Steuerlast. Lässt der Gesetzgeber entgegen der bisherigen Rechtslage den bisherigen Steuerfreibetrag für Abfindungen an Arbeitnehmer entfallen, muss der Arbeitnehmer den vollen Abfindungsbetrag versteuern. Ihn allein trifft die Steuerlast. Er allein hat die Bürde aus einer Änderung des Rechts zur Versteuerung seines Einkommens zu tragen. Die
Klägerin kann die ihr vom Gesetzgeber übertragene Steuerlast nicht auf den beklagten Freistaat abwälzen (BAG 20.06.2000 – 3 AZR 52/00 – a.a.O.). Ohne entsprechende abweichende Anhaltspunkte in der vertraglichen Vereinbarung hat das Risiko einer Steuerpflichtigkeit von Einkommen, das bislang steuerfrei war derjenige zu tragen, dem der Gesetzgeber die Lasten hieraus aufbürdet (BAG 10.11.1993 – 4 AZR 473/92 – […]).
3.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Ausgleichsanspruch für etwaige Steuernachteile nicht als Schadensersatz nach §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB fordern.
Nach Art. 229 § 5 EGBGB findet auf das Arbeitsverhältnis seit dem 01.01.2003 das BGB in seiner neuen Fassung Anwendung. Nach § 280 Abs.1 BGB kann die Klägerin nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die Verletzung einer ihr gegenüber bestehenden Pflicht des Beklagten entstanden ist, es sei denn, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Als mögliche Pflichtverletzung kommt auch die Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht. Eine Nebenpflicht kann darin liegen, dass der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren hat, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Hieraus können Hinweis- und Auskunftspflichten des Arbeitgebers erwachsen, die sich nicht nur darauf beschränken, keine falschen oder unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen – vor allem im Zusammenhang mit Versorgungsinteressen des Arbeitnehmers – kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat zwar jeder Vertragspartner für die Wahrnehmung seiner Interessen selbst zu sorgen, um sich Klarheit über die Folgen der vorgesehenen Vereinbarungen zu verschaffen. Der jeder Partei zuzubilligende Eigennutz findet aber seine Grenzen am schutzwürdigen Lebensbereich des Vertragspartners. Zu beachten ist jedoch, dass Hinweis- und Aufklärungspflichten stets auf den besonderen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sind (BAG 14.01.2009 – 3 AZR 71/07 – […]). So kann eine gesteigerte Informationspflicht dann bestehen, wenn eine nachteilige Vereinbarung auf die Initiative des Arbeitgebers zurückzuführen ist. Andererseits beziehen sich Auskunftspflichten des Arbeitgebers im Regelfall im Wesentlichen auf die Rechte des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsverhältnis. Es besteht keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht auf sämtliche für den Zweck des Vertragsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besondere atypische Risiken für den Arbeitnehmer (BAG 22.01.2009 – 8 AZR 161/08 – […]). Hierbei sind das erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits zu berücksichtigen. Insbesondere bei Vereinbarungen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ruhestand kann ein gesteigertes Informationsbedürfnis, v. a. hinsichtlich des Umfangs der Altersversorgung angenommen werden. Andererseits kann ein Arbeitgeber aufgrund der Komplexität der gesamten Altersversorgungssysteme eines Arbeitnehmers überfordert und damit nicht in der Lage sein, fundierte Auskünfte zu erteilen. In diesem Fall kann er den Arbeitnehmer an hierzu befähigte Fachstellen verweisen und nur verpflichtet sein, sachgerechte Hinweise zu geben, damit der Arbeitnehmer seinerseits sachgerechte Auskünfte bei einschlägig fachkundigen Stellen einholen kann (BAG 14.01.2009 – 3 AZR 71/07 – a.a.O.). Je größer das für den Arbeitgeber erkennbare Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers und je leichter dem Arbeitgeber die entsprechende Information möglich ist, desto eher ergeben sich Auskunfts- und Informationspflichten für den Arbeitgeber (BAG 22.01.2009 – 8 AR 161/08 – a.a.O.).
Unter Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze ist der Beklagte nicht zu einem Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Anspruchs angeführt, dass sie zu dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugunsten der Vereinbarung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nicht über die Rentenabschläge wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme ihrer Altersrente informiert gewesen sei. Der Beklagte habe sie nicht auf das atypische Vertragsrisiko hingewiesen, dass sich das Steuerrecht ändern könne. Konkret habe er sie bei Abschluss des Änderungsvertrages im Jahre 2003 nicht darüber belehrt, dass im Jahre 2006 der Steuerfreibetrag für Abfindungen entfallen werde. Ihr fehlten bei Vertragsabschluss Informationen zu den steuerlichen Folgen, sollte sie sich für eine Abfindungszahlung oder für eine Zahlung gemäß § 187a SGB VI entscheiden. Der Beklagte habe sie auch im Jahre 2007 im Rahmen der Aufforderung, sich für die Art der Auszahlung der zusätzlichen Beiträge zu entscheiden nicht über die steuerlichen Folgen, insbesondere den zwischenzeitlich entfallenen Freibetrag belehrt.
Die Frage, ob der Beklagte bei Abschluss des Änderungsvertrages im Jahre 2003 verpflichtet gewesen sein könnte, über den durch Gesetz vom 22.12.2005 zum 01.01.2006 in Kraft getretenen Wegfall des Steuerfreibetrages für Abfindungen zu informieren, beantwortet die Klägerin selbst. An anderer, für ihre dortige Argumentation passenden Stelle, führt sie selbst aus, dass die Gesetzesänderung auch für den Beklagten nicht konkret abzusehen war.
Dass sich allgemein Vorschriften über die Besteuerung von Einkommen ändern können, löste bei Vertragsabschluss gleichfalls keine Informationspflicht aus. Angesichts der nur exemplarisch zu nennenden 53 Gesetze zur Änderung des EStG in den Jahren 2003 bis 2007, kann insoweit nicht von einem atypischen Vertragsrisiko gesprochen werden.
Dem Beklagten ist nicht vorzuwerfen, dass er die Klägerin vor Vertragsschluss nicht auf mögliche Rentenabschläge hingewiesen habe. Der Beklagte hat hierüber in seinem Merkblatt belehrt. Wenn die Klägerin vortragen lässt, dass sie sich aber schon fest zur Inanspruchnahme der Abfindung entschlossen hatte, bevor sie ausweislich ihrer Erklärung vom 23.01.2003 noch vor Vertragsabschluss belehrt wurde, spricht dies für die Unbelehrbarkeit der Klägerin und nicht für einen Verstoß des Beklagten gegen seine Belehrungspflichten. Zudem wäre eine fehlende Information über Rentenabschläge nicht kausal für den Steuernachteil aus der Änderung des § 3 Nr. 9 EStG, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren zu ihrem Streitgegenstand gemacht hat.
Soweit die Klägerin auf die bei Vertragsabschluss fehlende Informationen zu den steuerlichen Folgen einer Wahl zwischen den beiden Auszahlungsalternativen des § 4 RL TV ATZ 02 Bezug nimmt, hat der Beklagte jedenfalls in § 5 RL TV ATZ 02 darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Auswirkungen auf die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen eingehend selbst zu informieren hat. Dem kann entnommen werden, dass der Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags und die hierin vereinbarten Regelungen der RL TV ATZ 02 steuerrechtliche Folgen haben können, über die es sich zu informieren gilt. Zudem hat der Beklagte klar gestellt, dass er seinerseits über die verschiedenen steuerrechtlichen Konsequenzen nicht weitergehend informieren wird. Mit der RL TV ATZ 02 und seinem Merkblatt hierzu hat der Beklagte sachgerechte Hinweise an die Klägerin gegeben, auf deren Grundlage sie sich auch tatsächlich selbst fachkundigen Rat einholen konnte. Bezogen auf den vorliegenden Streitgegenstand, konnte sie anhand der vorgenannten Informationen zu der Zahlung zum „Teilweisen Ausgleich der Rentenabschläge“ nach § 4 RL TV ATZ 02 ihren Steuerberater aufsuchen und die steuerlichen Auswirkungen der alternativen Auszahlungsarten prüfen lassen. Aufgrund der Komplexität der verschiedenen Gestaltungsarten eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, dessen zeitlichen Dauer und Lage und der zahlreichen Sachverhaltskonstellationen bei der Beurteilung der steuerrechtlichen Folgen, hätte es den Beklagten überfordert, sämtliche betroffenen Arbeitnehmer individuell über die alternativen Steuerauswirkungen zu belehren. Diese hängen, wie der vorliegende
Fall zeigt, u.a. vom Familienstand des Arbeitnehmers, der getrennten oder gemeinsamen Veranlagung mit etwaigen Ehegatten, der Höhe deren Einkünfte etc. ab. Andererseits ist für den einzelnen Arbeitnehmer vergleichsweise einfach, sich anhand der Hinweise des Beklagten an seinen fachkundigen Steuerberater zu wenden und sich die Folgen darstellen zu lassen, auf deren individuellen Grundlage dann eine sachgerechte Entscheidung getroffen werden kann.
Nichts anderes gilt für die Frage, ob der Beklagte verpflichtet war, im Jahre 2007 im Rahmen seiner Aufforderung an die Klägerin, ihre Wahl der Auszahlungsart bekannt zu geben. Auch in dem hierzu vorgelegten Entscheidungsformular hat der Beklagte die Klägerin nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man einen Informationsbedarf sieht, der Beklagte diese Informationen nicht erbringen wird und die Klägerin sich selbst eingehend über die steuerlichen Folgen ihrer nun zu treffenden Wahl unterrichten lassen muss. Zudem fehlt es auch insoweit an einem kausal aus einer etwaigen im Jahre 2007 unterlassenen Belehrung des Beklagten, da die Klägerin nach ihrem eigenen Sachvortrag bereits vor dem Vertragsabschluss im Jahre 2003 zur Auszahlung im Wege einer Abfindung fest entschlossen war und nach eigenem Bekunden spätere Belehrungen und Hinweise „zu spät“ gekommen sind, sie sich also ohnehin nicht mehr umentschieden hätte und die Alternative einer steuerlich nach § 3 Nr. 28 EStG erheblich günstigeren Auszahlung nach § 187a SGB VI für sie weder 2003 noch 2007 in Betracht gekommen wäre. Dann wäre aber selbst mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Wegfall des Steuerfreibetrages nach § 3 Nr. 9 EStG der nun beklagte Schaden eingetreten. Schadensursächlich war damit allein die eigene Entscheidung der Klägerin, nicht das Verhalten des Beklagten.
Der Beklagte hat auch keine sonstigen Vertragspflichten verletzt. Er war nicht verpflichtet, die von ihm angeführten berechtigten Belange hinter die gleichfalls berechtigen Interessen der Klägerin an einer Auszahlung vor Fälligkeit zurück zu stellen. Er durfte sich auf die Rechtsposition zurückziehen, den Vertrag so zu erfüllen, wie er ihn mit der Klägerin vereinbart hat und die Abfindung zum vereinbarten Fälligkeitstermin im Jahre 2008 zahlen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.