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Arbeitszeugnis – Angaben zur Tätigkeitsdauer

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 3 Sa 1419/08

Urteil vom 04.03.2009


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.09.2008 – 3 Ca 3518/07 h – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien haben um die Berichtigung des dem Kläger unter dem 27.08.2007 erteilten Arbeitszeugnisses gestritten. Nach einem umfangreichen erstinstanzlichen gerichtlichen Teilvergleich vom 02.09.2008 streiten die Parteien seither nur noch um die Frage, wann das Arbeitsverhältnis beendet worden ist. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil vom 02.09.2008 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, das dem Kläger erteilte Zeugnis dahingehend zu berichtigen, dass der Kläger in der Zeit vom 01.02.1991 bis zum 28.02.2005 als Verkaufsingenieur beschäftigt war. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, als Beendigungsdatum sei der 28.02.2005 in das Zeugnis aufzunehmen, denn dies entspreche der Wahrheit. Mit diesem Datum werde der Ausscheidenszeitpunkt benannt, den die Parteien im seinerzeitigen Prozessvergleich getroffen hätten. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 282 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 10.11.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2008 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 12.01.2009 begründet.

Die Beklagte macht geltend, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts sei das Beendigungsdatum des Beschäftigungsverhältnisses nicht der 28.02.2005 gewesen. Bei dem im damaligen gerichtlichen Vergleich genannten Beendigungszeitpunkt (28.02.2005) handele es sich um einen rein fiktiven Zeitpunkt für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, der im Rahmen der Vergleichsverhandlungen als Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist gewählt worden sei. Das tatsächliche Ende der Beschäftigung des Klägers sei jedoch zu einem weitaus früheren Zeitpunkt erfolgt. Nur dieser Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigungsdauer sei im Arbeitszeugnis darzustellen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 109 GewO ergebe. Tatsächlich sei der Kläger bereits seit Anfang 2004 bei der Beklagten nicht mehr tätig gewesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.09.2008 – 3 Ca 3518/07 h – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist weiterhin der Auffassung, dass das in einem Zeugnis enthaltene Beendigungsdatum die Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses wiedergeben müsse. Allenfalls in absoluten Ausnahmefällen könne es zulässig sein, ergänzend anzugeben, dass in einem bestimmten Zeitraum rein tatsächlich keine Arbeitstätigkeit entfaltet worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in dem zuletzt nach dem erstinstanzlichen Teilvergleich noch verbleibenden Umfang stattgegeben.

Der Kläger hat gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass als Beendigungsdatum seiner Beschäftigung der 28.02.2005 in das Arbeitszeugnis aufgenommen wird.

Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 GewO muss das Zeugnis mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Dabei ist mit der Dauer der Tätigkeit der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses gemeint. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung und allgemeinen Auffassung im Schrifttum (BAG, Urt. v. 10.05.2005 – 9 AZR 261/04 – NZA 2005, 1237; BGH, Urt. v. 09.11.1967, BGHZ 49, 30, 33; ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 109 GewO, Rz. 28; Küttner/Reinecke, Personalbuch, 15. Aufl., Zeugnis Rz. 23). Das folgt bereits aus dem Sinn und Zweck des Arbeitszeugnisses. Das Zeugnis soll ein vollständiges und klares Bild des gesamten Arbeitsverhältnisses abgeben. Fallen das Ende der tatsächlichen Beschäftigung und das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auseinander, kann daher allein die Wiedergabe der tatsächlichen Beschäftigungsdauer diesen Anforderungen nicht genügen. In derartigen Fällen bedarf es vielmehr, wie auch im Regelfall, einer Bestätigung der rechtlichen Vertragsdauer. Lediglich in Einzelfällen kann es geboten sein, bei länger andauernden Zeiträumen einer tatsächlichen Nichtbeschäftigung diese zusätzlich im Zeugnis kenntlich zu machen. Keinesfalls kann dies jedoch dazu führen, dass auf die Wiedergabe des rechtlichen Beendigungsdatums im Zeugnis insgesamt verzichtet wird.

Die allein auf den Wortlaut des § 109 Abs. 1 GewO abstellende Gegenmeinung der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Sie wird – soweit ersichtlich – auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum bislang nicht vertreten. Schließlich steht auch der 28.02.2005 als Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer Zweifel. Die Parteien haben im Rahmen eines Vorprozesses am 03.03.2005 das seinerzeit zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch arbeitsgerichtlichen Vergleich zu diesem Zeitpunkt beendet. In dem damaligen Vergleich heißt es wörtlich:

„Die Parteien sind sich einig, dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Kündigung seitens der beklagten Arbeitgeberin vom 02.07.2004 fristgerecht mit Ablauf des 28.02.2005 sein Ende gefunden hat.“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

III. Nach allem bleibt es damit bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, ist sie gemäß §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO verpflichtet, die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, da die Entscheidung weder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist, noch wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt, sondern vielmehr auf den Umständen des Einzelfalls beruht.

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