Skip to content

Architektenhaftung – bei Gefälligkeitstätigkeit des Architekten

OLG Dresden –  Az.: 9 U 1820/10 –  Urteil vom 23.12.2013

I. Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.2010, Az.: 8 O 6858/03, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 267.317,56 EUR nebst 4 % Zinsen aus 2.599,40 EUR seit dem 07.05.2007 und aus 264.718,16 EUR seit dem 03.12.2003 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen möglichen über den in Ziffer I.1. des Tenors hinausgehenden und von der teilweisen Klageabweisung nicht umfassten Schaden zu ersetzen, der infolge der fehlenden Errichtung der beiden Stahlbeton-Abfangträger (1N-FU2) und der 365 mm dicken Vollziegelwand sowie von 96 Zugankern entsteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 78 % und der Beklagte 22 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 63 % und der Beklagte 37 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 26.07.2013 auf auf 642.994,80 EUR und seither auf 723.009,36 EUR. Davon entfallen 638.130,00 EUR auf den Wert der Berufung und 84.879,36 EUR auf den Wert der Anschlussberufung.

Gründe

I.

Architektenhaftung – bei Gefälligkeitstätigkeit des Architekten
Symbolfoto: Von Kanghophoto /Shutterstock.com

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Erbengemeinschaft B. (fortan: Erbengemeinschaft) gegen den beklagten Architekten Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Schlechtleistung im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes … Straße … in L. geltend.

Im Jahr 1997 wurde das vorgenannte Grundstück an die Erbengemeinschaft rückübertragen. Diese beabsichtigte sodann, das stark sanierungsbedürftige Gebäude umfassend sanieren zu lassen und ihm sein ursprüngliches Äußeres wiederzugeben. Im Anschluss an die Sanierung sollte das Haus einer gemischten Nutzung zugeführt werden. Über dieses Sanierungsvorhaben kam eines der Mitglieder der Erbengemeinschaft mit dem ihm persönlich bekannten Beklagten ins Gespräch.

Mit dem als Anlage K4 vorgelegten, als „Baubetreuungsvertrag mit Honorarzusammenstellung“ überschriebenen Vertrag vom 09.10.1997 beauftragte die Erbengemeinschaft den Beklagten mit der fachtechnischen Betreuung des Wohn- und Geschäftshauses … Straße … in L.. In diesem Vertrag heißt es weiter u.a. wie folgt:

„1. Pauschalhonorar DM 50.000,00 (netto)

Darin enthalten:

– Fachvertretung des Bauherrn gegenüber Generalunternehmer

– Qualitätskontrolle im Rahmen des GU-Vertrages

(ist die eingebaute Qualität in Ordnung;

gibt es fachtechnische Ausführungsmängel)

– Entwicklung der notwendigen Grundrisslösungen

– Erarbeiten von Werkplänen für Schaufenster- und Straßenfassade

– Detailabstimmungen mit dem Bauherrn über wichtige

Grundsätze der Materialwahl, Farbgestaltung etc.

2. Pauschalhonorar DM 15.000,00 (netto)

– Für die Erarbeitung einer neuen Dachgeschoßlösung

mit Wohnungen über 2 Geschosse

3. Fahrtenpauschale für jeweils einen Termin in L.einschließlich

Fahrtkosten und Übernachtung; insgesamt 6 bis 8 Termine

– Pauschal-/Ortstermin DM  2.000,00 (netto)“

In der Folge machte der Beklagte die Erbengemeinschaft auf einen Herrn J. als einen aus seiner Sicht geeigneten Generalunternehmer aufmerksam. Mit diesem schloss der Beklagte am 04.02.1998 die als Anlage K9 vorgelegte Vereinbarung, ausweislich derer Herr J. und der Beklagte je 5 % aus der Bausumme von 2.100.100,00 DM als Honorar und der Beklagte aus der Erhöhung der Bausumme weitere 50.000,00 DM erhalten sollten.

Am 20.02.1998 schloss die Bauherrengemeinschaft, bestehend aus den Mitgliedern der Erbengemeinschaft V. B. und Dr. U. B., mit dem Planungsbüro J. GmbH (fortan: J. GmbH) einen Generalübernehmervertrag mit dem Ziel der Instandsetzung, der Modernisierung und dem Umbau des Objektes … Straße … in L.. Diesem Generalübernehmervertrag beigefügt waren u.a. von dem Beklagten gefertigte Planskizzen, die den Stempelaufdruck „Büro für Architektur und Stadtplanung, Dipl. Ing. Reg.-Baumeister … …“ tragen. Wegen der Einzelheiten dieses Generalübernehmervertrages nimmt der Senat auf die Anlage K14 Bezug.

Auf diese und die weiteren, von der J. GmbH gelegten Zahlungsaufforderungen nach Baufortschritt zahlte die Erbengemeinschaft insgesamt 1.940.946,00 DM. Wegen der Einzelheiten der Zahlbeträge und der ihnen zugrunde liegenden Zahlungsanforderungen nimmt der Senat auf die Seiten 29 bis 37 der Klageschrift Bezug.

Unter Datum vom 01.03.1998 legte die J. GmbH eine erste Zahlungsaufforderung.

Am 11.06.1998 wurde das Dach abgedeckt und ein provisorischer Wetterschutz errichtet. Anfang Juli kam es gleichwohl zu einem witterungsbedingten Wassereinbruch.

Unter dem Datum des 10.07.1998 reichte der Beklagte einen ersten Bauantrag ein. Am 21.07.1998 erstellte der Statiker Dipl. Ing. R. im Auftrag der Bauherrengemeinschaft eine erste statische Berechnung (vgl. Anlage K103). Am 20.07.1998 fertigte der Dipl.-Geophysiker S. im Auftrag der J. GmbH das als Anlage B92 vorgelegte Gutachten über die Gründungsverhältnisse. Am 06.08.1998 trafen sich Vertreter der Erbengemeinschaft mit dem Statiker R. vor Ort. Am 08.08.1998 erstellte dieser die als Anlage K104 vorgelegte Nachtragsstatik, die dem Beklagten am 12.08.1998 durch Herrn J. vor Ort erläutert wurde (vgl. Bl. 468 d.A.). In dieser heißt es u.a. unter Ziffer 5 der Änderungen bzw. Ergänzungen zur Hauptstatik: „… Da die aussteifenden Innenwände teilweise von den Außenwände abgerissen sind, wird eine Sicherung der Außenwände gegen Wegkippen zur Straßenseite hin durch Zuganker in den betreffenden Deckenfeldern erforderlich (1N-W7) „. Dabei ging der Statiker R. davon aus, dass an allen 24 abgerissenen Wänden Einbauteile mit je 4 Zugankern eingebaut werden müssten. Darüber hinaus teilte die J. GmbH dem Beklagten mit Fax vom 28.08.1998 (Anlage K37) unter dem Punkt Obergeschosse u.a. folgendes mit: „… Auch wurde erst nach dem Abbruch des gesamten Innenputzes in den Obergeschossen festgestellt, dass alle an den Außenwänden der Straßenfassade anschließenden und gebäudeaussteifenden Innenwände komplett – zum Teil Fußfugen bis 5 cm breit – abgerissen sind. Die Sanierung dieser hochbedenklichen Mängel ist derzeit in Vorbereitung. Der dafür notwendige Spannstahl ist bestellt und kann nach Lieferung und gebotener Vorsicht eingebaut werden. Eine danach eventuell durchzuführende Rissverpressung wird derzeit überprüft. …“.

In der Folgezeit beauftragte die Stadt L. den Prüfingenieur Prof. S., den statischen Nachweis zu führen und die statisch-konstruktive Bauüberwachung nach § 78 SächsBauO durchzuführen. Am 29.09.1998 legte dieser den als Anlage B95 zur Akte gereichten Prüfbericht Nr. 217/98 vor, in der er in Kenntnis der Nachtragsstatik des Dipl.-Ing. R. u.a. Folgendes ausführte: “ … Aus statisch-konstruktiven Gründen bestehen keine Einwände gegen die Erteilung der Baugenehmigung und Baufreigabe, wobei die Prüfbemerkungen zu beachten sind. Die Standsicherheitsprüfung wird mit der statisch-konstruktiven Bauüberwachung und der Rohbauabnahme fortgesetzt. …“.

Im Oktober 1998 wurden die Fußböden rausgerissen. Anschließend wurde unbewehrter Leichtbeton eingebracht.

Seit dieser Zeit übernahm der Beklagte die Prüfung diverser Mehrungsrechnungen der J. GmbH. So gab er am 23.10.1998 die als Anlagen K51 und K53 zur Akte gereichten Nachtragsrechnungen vom 12. bzw. 18.10.1998 über zusätzliche Leistungen zur Verteilung der Lastenkonzentration i.H.v. 2.460,46 DM bzw. 15.206,38 DM zur Zahlung frei. Des Weiteren gab er die als Anlage K55 vorgelegte Rechnung vom 20.10.1998 über 10.829,76 DM wegen einer angeblich notwendig gewordenen Erhöhung des Brandwiderstandswertes der bereits im gewerblichen Erdgeschoss eingebrachten Gipskartonplatten sowie die als Anlage K56 vorgelegte Rechnung vom 20.10.1998 über 1.309,64 DM wegen angeblicher Änderungen der Schaufensterzone im Ladenbereich 3 zur Zahlung frei. Darüber hinaus wies er die Bezahlung der als Anlage K58 vorgelegten Rechnung vom 17.11.1998 über 45.268,57 DM an, mit der die J. GmbH den nach Putzabbruch zu tage getretenen Mehraufwand für die Rückverankerung der freistehenden straßenseitigen Außenwände abgerechnet hatte. Ferner gab er die als Anlage K60 zur Akte gereichte Rechnung des Sachverständigenbüros für Brandschutz Dipl.-Ing. D. vom 13.10.1998 über 2.162,24 DM für brandschutztechnische Beratungen ebenso frei wie den Kostenbescheid der Stadt L. vom 26.11.1998 (Anlage K62) über 311,00 DM für die Erteilung einer brandschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

In seinem weiteren Prüfbericht Nr. 217.1/98 vom 11.11.1998 führte der Prüfstatiker Prof. S. (Anlage B108) u.a. Folgendes aus, “ … Die Rohbauarbeiten wurden vom Prüfingenieur durchgängig überwacht. … Mit dem Rohbau sind die Grundlagen ausreichender Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit des Gebäudes geschaffen worden. …“.

Am 03.12.1998 erklärte Prof. S. in dem als Anlage B123 (Bl. 1003 d.A.) zur Akte gereichten Kontrollbericht ferner “ … Die Verspannung der abgerissenen Außenwände wurde im 1., 2., 3. und 4. OG an jeden Pfeiler vorgenommen. Die Verankerung reichen von der Straßenseite bis ca. mind. 3 m in die Geschoßdecken und sind mit den Balken verbunden. …“.

Am 21.12.1998 schlossen die Erbengemeinschaft und die J. GmbH den als Anlage K21 zur Akte gereichten Nachtrag zum Generalübernehmervertrag. In diesem vereinbarten sie u.a. Folgendes:

„1. Der Auftraggeber bezahlt die in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von 422.943,90 DM.

2. Über die Gesamtbausumme bekommt der Auftraggeber eine Fertigstellungsgarantie in Höhe von 10 %.

3. Gleichzeitig, im Gegenzug, stellt der Auftraggeber über die noch nicht in Rechnung gestellten Leistungen eine Kaufpreissicherungsstellungsgarantie.

4. Der Auftragnehmer sichert unter Vorbehalt der äußeren Einflüsse (Schlechtwetter usw.) die Fertigstellung bis zum 15. März 1999 zu.

5. Bei Nichteinhaltung des Fertigstellungstermins zahlt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 DM/Monat Verzug.

6. …“

In der Folge zahlte die Erbengemeinschaft an die J. GmbH 422.943,90 DM, ohne dass diese zuvor die vereinbarte Fertigstellungsgarantie gestellt hatte.

Am 28.12.1998 erteilte die Stadt L. eine nachträgliche Baugenehmigung gemäß § 70 SächsBauO (vgl. Anlage K8).

Am 17.02.1999 setzte die Erbengemeinschaft mit Herrn G. einen neuen Bauleiter ein. Am 12.04.1999 kündigte die Erbengemeinschaft den Generalübernehmervertrag mit der J. GmbH. Letztgenannte wurde kurze Zeit später liquidiert.

Im Auftrag der Erbengemeinschaft erstellte das Ingenieurbüro Dr. H. und Dr. K. am 01.07.1999 das als Anlage K20 vorgelegte Gutachten zur Erfassung des Bautenstandes und der Mängel am Bauvorhaben … Straße .. in L. zum Stichtag 23.06.1999. Zu dieser Zeit hatte der Beklagte jedenfalls 16 Baustellentermine wahrgenommen.

Am 22.02.2001/08.03.2001 traten die Mitglieder der Erbengemeinschaft etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Architektenvertrag gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten der Abtretung nimmt der Senat auf die Anlage K2 Bezug.

Die Klägerin hat behauptet, dass der sich gegenüber den Mitgliedern der Erbengemeinschaft als für Sanierungsvorhaben in den neuen Bundesländern besonders kompetent vorgestellt habende Beklagte anlässlich mehrerer Gespräche angeboten habe, sämtliche für die Sanierung des im Streit stehenden Hauses erforderlich werdende Architektenleistungen zu übernehmen. Aufgrund ihres persönlichen Eindruckes von dem Beklagten hätte die Erbengemeinschaft ihn dann am 08.10.1997 zunächst mündlich mit der Erbringung aller Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI beauftragt. Dabei habe der Beklagte zugesagt, eine schriftliche Fassung eines Architektenvertrages mit einem viel geringeren Pauschalhonorar aufzusetzen, was aber an dem Umfang der bereits mündlich vereinbarten Architektenleistungen nichts habe ändern sollen.

Tatsächlich habe dem Beklagten aber die fachliche Eignung für die Begleitung eines derart umfangreichen Sanierungsvorhabens gefehlt. Zudem habe er von Beginn an die Interessen der Erbengemeinschaft nur ungenügend vertreten. So sei schon der auf seine Veranlassung zustande gekommene Generalübernehmervertrag mit der J. GmbH stark unausgewogen gewesen und habe zu hohen Vermögensschäden der Erbengemeinschaft geführt. Gleiches gelte für die „Schmiergeldabrede“ vom 04.02.1998, deren Sittenwidrigkeit auch den nachfolgend schriftlich abgefassten Vertrag unwirksam mache.

Die Klägerin hat ferner behauptet, der Beklagte habe die nach Baufortschritt von der J. GmbH gelegten Rechnungen zur Zahlung frei gegeben bzw der Erbengemeinschaft nicht von der Bezahlung abgeraten, obwohl er bei entsprechender Prüfung unschwer hätte erkennen können, dass nicht Bauleistungen i.H.v. 1.940.946,00 DM, sondern nur i.H.v. 1.769.357,00 DM erbracht gewesen seien. Dadurch sei die J. GmbH in Höhe eines Betrages von 171.589,00 DM überzahlt worden. Wegen der Einzelheiten dieser Berechnung der Klägerin nimmt der Senat auf die Seiten 37 bis 39 der Klageschrift Bezug.

Sie benötigen eine rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Darüber hinaus hat sie behauptet, dass der Beklagte die ihm obliegende Planung mangelhaft aus- und keine Bestandsaufnahme durchgeführt, keine Untersuchungen auf Hausschwamm und andere Schädlinge veranlasst und fehlerhaft zunächst keine Baugenehmigung für notwendig erachtet habe. Er habe die Erbengemeinschaft falsch informiert, als er mitgeteilt habe, dass ein Notdach errichtet worden sei. Tatsächlich sei das Treppenhaus nach oben vollständig offen gewesen mit der Folge, dass das Haus anlässlich eines Regens bis ins Erdgeschoss durchnässt worden sei. Die Kosten für die Erneuerung der Fußböden wären nicht entstanden, wenn das Dach ordnungsgemäß entfernt und sofort durch ein Schutzdach verschlossen worden wäre. Ferner habe der Beklagte Rechnungen zur Zahlung freigegeben, obwohl die ihnen zugrundeliegenden Arbeiten noch nicht – oder nicht mangelfrei – ausgeführt gewesen seien. So habe u.a. die J. GmbH die Wandflächen nicht ordnungsgemäß mit Innenputz versehen, weswegen es erforderlich geworden sei, eine Vielzahl von Putzrissen schließen und die Wandflächen vollständig spachteln sowie die Trockenbauflächen überarbeiten und eine dauerelastische Fugenausbildung mit Mehrungsschnitt an den Anschlüssen der Decken und Wände erstellen zu lassen. Hiermit habe die Erbengemeinschaft die Fa. H. S. GmbH & Co KG beauftragt, die dafür ausweislich der als Anlage K63 vorgelegten Rechnung vom 09.11.1999 einen Betrag i.H.v. 31.902,82 DM erhalten habe. Des Weiteren habe die Erbengemeinschaft Mängel am Rohbau, dem Außenputz und den Maurerarbeiten durch Drittfirmen beseitigen lassen müssen. So hätten die Deckendurchbrüche für die verschiedenen Leitungssysteme von Heizung, Frischwasser, Abwasser und Elektrik nicht den Anforderungen des Brandschutzes und der übrigen technischen Regeln entsprochen. Ausweislich der als Anlage K68 vorgelegten Rechnung der Fa. G. GmbH & Co KG vom 07.10.1999 – dort Pos. 7 – habe die Erbengemeinschaft für die Beseitigung der Mängel 900,00 DM bezahlt. Position 14 dieser Rechnung belege überdies, dass auch der Außenputz mangelhaft aufgebracht worden sei und die Erbengemeinschaft für die Beseitigung dieses Mangels weitere 15.767,42 DM gezahlt habe. Auch habe die J. GmbH die von ihr geschuldeten Dacharbeiten mangelhaft ausgeführt. Für die Beseitigung dieser Mängel habe die Erbengemeinschaft ausweislich der als Anlage K71 vorgelegten Rechnung der D. … GmbH einen Betrag i.H.v. 36.046,73 DM aufgewandt. Auch seien die Rohbauöffnungen der Türen derart unregelmäßig gewesen, dass die Erbengemeinschaft die Tischlerei R. GmbH mit der Beseitigung der Mängel habe beauftragen müssen, wofür sie – die Erbengemeinschaft – ausweislich der als Anlage K72 vorgelegten Rechnung vom 12.10.1999 weitere 747,04 DM habe zahlen müssen. Ebenso wenig habe die J. GmbH den vom Bauordnungsamt L. geforderten Zugang von der Galerie der Dachgeschoßwohnung Nr. 10 zum Fluchtfenster errichtet. Diesen Mangel habe die Metallbau B. GmbH beseitigt, wofür die Erbengemeinschaft ausweislich der als Anlage K74 vorgelegten Rechnung 4.104,00 DM gezahlt habe.

Wegen der Einzelheiten dieser und der weiteren, von der Klägerin behaupteten Mängel und wegen der angeblich von der Erbengemeinschaft für deren Beseitigung aufgewandter Kosten i.H.v. insgesamt 363.877,49 DM nimmt der Senat auf die Seiten 49 bis 69 der Klageschrift Bezug.

Die Klägerin hat deshalb gemeint, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Architektenvertrag schuldhaft verletzt und sei ihr aus abgetretenem Recht zum Ersatz des der Erbengemeinschaft dadurch entstandenen Schadens verpflichtet, den sie zunächst mit 942.199,45 DM = 481.738,93 EUR beziffert und ersetzt verlangt hat und der sich aus folgenden Schadensgruppen zusammensetzen sollte:

Schadensersatz aus fehlerhafter Freigabe der Überzahlung gemäß

Zahlungsplan im Hauptvertrag (vgl. S. 27 – 39 der Klage)

171.589,00 DM

Schadensersatz aus fehlerhafter Freigabe unberechtigter

Mehrkostenabrechnungen (vgl. S. 39 – 48 der Klage)

106.936,39 DM

Schadensersatz wegen Mangelbeseitigungskosten (vgl. S. 49 – 69

der Klage)

363.877,49 DM

Finanzierungsschäden (vgl. S. 69 – 76 der Klage)

299.796,57 DM.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2007 hat die Klägerin weitere, angeblich von dem Beklagten nicht erkannte Mängel der Arbeiten der J. GmbH vorgetragen. So habe er insbesondere die besonderen Anforderungen an die nicht zuletzt wegen des von ihm veranlassten Einbaus einer Maisonettewohnung veränderte Statik verkannt, indem er keine Einwände gegen das Einbringen von Leichtbeton angemeldet und nicht auf den Einbau genügender Zuganker hingewirkt habe. Auch habe er nicht erkannt, dass die J. GmbH die von dem Statiker Dipl.-Ing. R. geforderte Verstärkung der Treppenhauswände nicht ausgeführt habe. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin weiter behauptet, dass die Beseitigung dieser Mängel Kosten in Höhe von insgesamt 744.852,36 EUR verursachen würden, die sich wie folgt zusammensetzten:

1.

Verstärkung Treppenhauswand, Kellerwand und Fundamente

65.050,00 EUR

2.

Balken-Ausfachungen mit unbewehrtem Leichtbeton

455.295,00 EUR

3.

Zuganker in den Deckenfeldern

mitenthalten in 2.

4.

Schornsteinstützen

36.800,00 EUR

5.

Dach: Verstärkung der Firstpfette

34.123,00 EUR

zuzüglich Kosten der Entmietung zu 2. und 3.

93.584,36 EUR

zuzüglich Planungskosten zu 1. bis 5.

60.000,00 EUR

Wegen der Einzelheiten dieser angeblichen Schäden und der voraussichtlichen Kosten ihrer Beseitigung nimmt der Senat auf die Seiten 8 bis 15 des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 504 bis 511 dA) sowie auf die als Anlage K107 zur Akte gereichte Kostenübersicht der Architektin S. K. (Bl. 956 ff d.A.) Bezug. Zugleich hat die Klägerin auf Seite 16 des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 512 dA) erklärt, die bis dahin in Höhe von 481.738,93 EUR bezifferte Klagesumme nicht erhöhen, sondern ihre Ansprüche in folgender Reihenfolge geltend machen zu wollen:

1. Kostenvorschussanspruch für die künftigen Mangelbeseitigungsarbeiten,

2. hilfsweise Schadensersatz wegen der schon entstandenen Mangelbeseitigungskosten,

3. weiter hilfsweise Schadensersatz aus fehlerhafter Freigabe unberechtigter Mehrkostenabrechnungen,

4. weiter hilfsweise Schadensersatz aus fehlerhafter Freigabe der Zahlungen gemäß Zahlungsplan im Hauptvertrag,

5. sowie weiter hilfsweise die dargelegten Finanzierungsschäden.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2007 (Bl. 534 d.A.) hat die Klägerin schließlich erklärt, auch im Hinblick auf die noch nicht im Auftrag der Erbengemeinschaft von Drittfirmen beseitigten Mängel nunmehr keinen Kostenvorschuss, sondern Schadensersatz in gleicher Höhe beanspruchen zu wollen.

Der Beklagte hat behauptet, die als Anlage K4 vorgelegte schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der Erbengemeinschaft gebe den Inhalt der zuvor mündlich getroffenen Vereinbarung wieder. Eine Vollarchitektur, noch dazu für das in der schriftlichen Vereinbarung angegebene Pauschalhonorar, habe er zu keinem Zeitpunkt angeboten. Auch die übrigen Planungs- und Überwachungsleistungen habe der Generalübernehmer ausführen sollen; insbesondere habe ihm weder die Überprüfung der Statikpläne noch die Beaufsichtigung der Arbeiten der Fachunternehmer – wie dem Statiker und Prüfstatiker – oblegen.

Er hat ferner vorgetragen, dass die mit Herrn J. getroffene Vereinbarung vom 04.02.1998 auf dessen Anregung zustande gekommen sei. Er habe für das dort vereinbarte Geld auch eine Gegenleistung erbringen müssen. So habe er die Werkplanungen für den Generalübernehmer erstellen und diesen bei einigen anderen Bauprojekten in L. mit fachlichem Rat unterstützen sollen.

Der Beklagte hat weiterhin gemeint, dass die fehlende Witterungsbeständigkeit des von der J. GmbH errichteten Notdaches für ihn unvorhersehbar gewesen sei. Soweit es infolge der Mängel zur Durchfeuchtung der darunterliegenden Decke gekommen sei, sei der Erbengemeinschaft kein Schaden entstanden, da die Deckenschüttung ohnehin hätte entfernt werden müssen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung mehrerer Gutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. M. Es hat sodann mit dem angegriffenen Urteil, auf das der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, der Klage in Höhe eines Betrages von 79.115,44 EUR nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin einen möglichen, über 12.018,29 EUR hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der infolge der fehlenden Errichtung der beiden Stahlbeton-Abfangträger (1N-FU2) und der 365 mm dicken Vollziegelwand entstehen werde. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die Erbengemeinschaft und der Beklagte durch den schriftlichen Architektenvertrag vom 09.10.1997 mit dem dort festgelegten Inhalt verbunden seien. Damit ergebe sich ein eingeschränkter Leistungsumfang des Beklagten, nämlich die Leistungsphase 3, Teile der Leistungsphase 5 und eine eingeschränkte Bauüberwachung in Form einer Qualitätskontrolle. Eine andere rechtliche Beurteilung sei auch nicht dann geboten, wenn die Erbengemeinschaft und der Beklagte zunächst mündlich einen weiterreichenden Architektenvertrag geschlossen haben sollten. Denn dieser sei dann durch den schriftlichen Vertrag und den in ihm niedergelegten Inhalt jedenfalls konkludent abgeändert worden.

Darüber hinaus hafte der Beklagte nach den Grundsätzen der faktischen Bauüberwachung. Denn er habe sich zur Qualitätskontrolle vertraglich verpflichtet und mindestens 16 anstelle der im Vertrag vorgesehenen sechs bis acht Baustellentermine durchgeführt. Dann sei er aber selbst dann verpflichtet gewesen, erkennbare Mängel anzuzeigen und über von der Planung abweichende Ausführungen die Bauherren zu unterrichten, wenn diese Tätigkeit nur gefälligkeitshalber erfolgt sei.

Danach schulde der Beklagte der Klägerin Schadensersatz gemäß § 635 BGB a.F. im Umfang der für die Mängelbeseitigungsarbeiten voraussichtlich entstehenden Kosten. Der Höhe nach könne die Klägerin hierfür aber nicht die von ihr behaupteten 744.852,36 EUR bzw. den mit der Klage geltend gemachten Teilbetrag hieraus, sondern nur 12.018,29 EUR brutto ersetzt verlangen und dies auch nur wegen Mängel bei der Verstärkung der Treppenhauswand, der Kellerwand und der Fundamente. Insoweit habe der Sachverständige in seinem Gutachten nämlich festgestellt, dass eine 365 mm dicke Vollziegelwand und zwei Stahlbetonträger nicht eingebaut worden seien. Dies hätte der Beklagte auch erkennen können, zumal er die diese angeblichen Leistungen zum Gegenstand habenden Nachtragsrechnungen vom 12.10.1998 und 18.10.1998 geprüft und freigegeben hat. Somit schulde der Beklagte nur Schadensersatz für die Beseitigung der fehlenden 365 mm dicken Vollziegelwand und der zwei fehlenden Stahlbetonträger, mithin einen Betrag i.H.v. 12.018,29 EUR brutto. Zwar habe der Sachverständige die voraussichtlich anfallenden Kosten zur Beseitigung dieses Mangels auf insgesamt 26.175,24 EUR brutto geschätzt. Allerdings habe der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Großteil der von dem Sachverständigen ermittelten Kosten sogenannte Sowieso-Kosten darstellen würden, weswegen die Klägerin nur Ersatz der infolge des gestiegenen Preisniveaus entstehenden Mehrkosten verlangen könne, die die Kammer nach § 287 ZPO mit 15 % der vom Sachverständigen veranschlagten Kosten, mithin mit 2.099,40 € netto in Ansatz gebracht habe. Darüber hinaus seien die vom Sachverständigen ermittelten Ingenieurkosten in Höhe von 8.800,00 EUR zu berücksichtigen, so dass sich ein zu zahlender Betrag in Höhe von 10.099,40 EUR netto = 12.018,29 EUR brutto errechne.

Ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz stehe der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Denn nicht nur, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. G. M. die Behauptung der Klägerin in Bezug auf das Fehlen von vier weiteren Stahlbetonträgern nicht habe bestätigen können, habe sich im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht der weitere Vortrag der Klägerin, dass nämlich der Erbengemeinschaft bereits durch das Einbringen von unbewehrtem Leichtbeton zwischen den Deckenbalken ein Schaden entstanden sei, bestätigt. Denn der damit einhergehenden Gefahr hätte durch das flächige Aufbringen und Verfestigen von Spanplatten als oberer Abschluss der Holzbalken (sogenanntes Aufdoppeln) entgegengewirkt werden können und sollen. Dass es dazu nicht gekommen sei, liege nicht im Verantwortungsbereich des Beklagten, zumal dessen Vertrag in dem Zeitpunkt, in dem das sogenannte Aufdoppeln hätte erfolgen sollen, bereits gekündigt gewesen sei.

Ebenso wenig hafte der Beklagte wegen der nicht ausreichend eingebrachten Anzahl von Zugankern und wegen der damit einhergehenden Gefahr, dass die Außenwände von den Innenwänden abreißen können. Zwar habe der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. G. M. festgestellt, dass der erste Nachtrag zur Statik von einer falschen Balkenlage ausgegangen sei. Deshalb hätte der Beklagte, als er dies festgestellt habe, auf eine neue statische Berechnung der Fassadensanierung drängen und und darauf bestehen müssen, dass die Fassadensanierung erst nach einem neuen statischen Nachweis ausgeführt werde. Ferner hätte er alle Teilvorgänge – vom Anbringen der Außenverankerung auf der Außenseite der Fassade bis zum Verschrauben des ausreichend langen Spannstahls hinter einer Innenmauer – überwachen müssen. Allerdings habe die Klägerin trotz eines hierauf gerichteten Hinweisbeschlusses der Kammer vom 02.10.2007 nicht hinreichend dargetan, zu welchen Ausführungsfehlern die Pflichtverletzung des Beklagten geführt haben soll und welche Maßnahmen deshalb zur Mangelbeseitigung erforderlich seien. Dies gelte vorliegend umso mehr, als der gerichtlich bestellte Sachverständige ausdrücklich festgestellt habe, dass eine Umsetzung des ersten Nachtrages des Statikers R. tatsächlich nicht möglich gewesen sei, da dieser von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dementsprechend hätte die Klägerin zum Nachweis eines Schadens darlegen müssen, welche Maßnahmen sich aus einer nachträglich erstellten, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden statischen Berechnung ergeben werden. Eines solchen Vortrages hätte es bedurft, zumal der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. G. M. mitgeteilt habe, dass überhaupt nicht feststehe, ob insoweit überhaupt eine Veränderung notwendig sei und dies auch nicht aus Gründen des Korrosionsschutzes. Schließlich müssten Zuganker nicht generell aus rostfreiem Stahl gefertigt sein.

Ebenfalls nach § 635 BGB a.F. könne die Klägerin aus abgetretenem Recht von dem Beklagten Ersatz der der Erbengemeinschaft durch die Beseitigung der dem Beklagten zurechenbaren Mängel entstandenen Kosten verlangen, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe von 363.877,49 EUR, sondern nur i.H.v. 37.753,34 EUR. Davon entfalle zunächst ein Betrag in Höhe von 6.943,35 EUR netto = 8.054,29 EUR brutto auf die von der Klägerin unter der Rubrik „Innenwandarbeiten“ geltend gemachten Schäden. Zwar habe der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten festgestellt, dass die unter den Positionen 1, 2 und 3 der als Anlage K63 zur Akte gereichten Rechnung der Firma H. S. GmbH & Co KG abgerechneten Arbeiten zur Beseitigung der im Gutachten festgestellten Mängel notwendig gewesen seien. Indes hafte der Beklagte nur für die unter Position 1 geltend gemachten 13.580,02 DM netto = 15.752,82 DM (= 8.054,29 EUR) brutto, weil er die diesen Arbeiten zugrunde liegenden Mängel im Innenputz jedenfalls bei seinem Baustellenbesuch am 15./20.07.1998 und bei der Rechnungsprüfung hätte erkennen und rügen müssen. Weil er dies nicht getan habe, habe er bei der Erbengemeinschaft einen Schaden in der insoweit festgestellten Höhe verursacht, da diese einerseits den vollen Betrag an den Generalunternehmer gezahlt habe, andererseits später Mehraufwendungen an eine Malerfirma habe bezahlen müssen, ohne sich diesen Betrag vom Generalunternehmer zurückholen zu können.

Weiterhin könne die Klägerin von dem Beklagten die Kosten ersetzt verlangen, die die Erbengemeinschaft zur Beseitigung des Mangels der nicht sachgerechten Umsetzung der Brandschutzkonzeption und der Mängel an Außenputz und Wärmedämmung entstanden seien. Denn diese Kosten seien nur deshalb angefallen, weil der Beklagte den nicht brandschutzgerechten Verschluss der Deckendurchbrüche ebenso wenig wie die Putzschäden in der Außenfassade gerügt habe. Der Höhe nach belaufe sich der Anspruch auf 9.885,42 EUR und setze sich zusammen aus der unter der Position 3 der Schlussrechnung vom 07.10.1999 (Anlage K68) berechneten 900,00 DM netto (= 459,46 EUR) für das Öffnen und Wiederverschließen von Deckendurchbrüchen zuzüglich den unter Position 14 der vorgenannten Rechnung für die Sanierung des Außenputzes an der Hofseite abgerechneten 15.767,42 DM netto (=8.061,75 EUR).

Ferner könne die Klägerin von dem Beklagten von den für die Beseitigung von Mängeln am Dach aufgewandten Kosten in Höhe von 36.046,73 DM brutto einen Teilbetrag i.H.v. 28.659,00 DM netto = 16.997,61 EUR brutto ersetzt verlangen. Dies entspreche den von der mit der Beseitigung der Mängel am Dach beauftragten Firma D. … GmbH geltend gemachten Kosten mit Ausnahme der Position 22 (Dachfenster) und Stundenlohnarbeiten. Der Beklagte habe bestätigt, dass die Dacharbeiten mangelhaft gewesen seien; seine Verantwortung hierfür und die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten habe der gerichtlich bestellte Sachverständige belegt.

Auch seien die Mauerwerksarbeiten teilweise mangelhaft durchgeführt worden mit der Folge, dass für das Wiedereinsetzen der Wohnungseingangstüren und für das erstmalige Einsetzen von Innentüren Stemmarbeiten und Ausfütterungsarbeiten an den Rohbauöffnungen notwendig geworden wären. Die hierfür von der Tischlerei R. GmbH vom 12.10.1999 (Anlage K72) in Rechnung gestellten 747,04 DM = 381,96 EUR brutto müsse der Beklagte ersetzen, da er die mangelhafte Durchführung der Mauerwerksarbeiten jedenfalls bei den Baustellenterminen vom 15. bis 20.07.1998 und am 29./30.07.1998 hätte erkennen können.

Schließlich schulde der Beklagte auch Ersatz der Kosten für den nachträglichen Einbau des vom Bauamt geforderten, vom Generalunternehmer aber nicht eingebauten zweiten Fluchtweges (Notausstieg Dachgeschoss) in Höhe 4.104,00 DM netto = 2.434,08 EUR brutto. Weil es sich hierbei um eine vom Pauschalvertrag umfasste Leistungen gehandelt habe, gehe der Einwand des Beklagten, diese stellten sogenannte Sowieso-Kosten dar, fehl.

Weitere Zahlungen unter dem Aspekt des Ersatzes von der Erbengemeinschaft bereits für Ersatzvornahmen verauslagter Kosten könne die Klägerin von dem Beklagten nicht ersetzt verlangen. Denn sie habe schon nicht substantiiert vorgetragen bzw. nachgewiesen, dass die weiteren, insoweit von ihr behaupteten Schäden auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen seien.

Des Weiteren schulde der Beklagte der Klägerin Schadensersatz wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung in Höhe von insgesamt 27.683,13 EUR. Insoweit habe er bei Freigabe der Rechnung vom 12.10.1998 (Anlage K51) über 2.460,46 DM, der Rechnung vom 20.10.1994 (Anlage K55) über 10.829,76 DM und der Rechnung vom 20.10.1998 (Anlage K56) über 1.309,64 DM unberücksichtigt gelassen, dass der dort geltend gemachte Mehraufwand jeweils bereits von dem Pauschalpreis umfasst gewesen wäre und eine hierauf gerichtete Einigung der Parteien des Generalübernehmervertrages, diese Beträge gleichwohl zahlen zu wollen, nicht vorgelegen habe. Hinsichtlich der Rechnung vom 18.10.1998 über 15.206,38 DM (Anlage K53) und der Rechnung vom 17.11.1998 über 45.268,57 DM (Anlage K58) habe der Beklagte anlässlich der Rechnungsprüfung verkannt, dass die Arbeiten in Höhe eines Betrages von 2.647,77 DM gar nicht (Rechnung vom 18.10.1998) bzw. bezüglich eines Betrages in Höhe von 39.473,58 DM (Rechnung vom 17.11.1998) mangelhaft erbracht worden seien. Nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. G. M. stellten nämlich mit 3.322,70 DM netto sowie 8.201,75 DM berechnete Leistungen tatsächlich solche dar, die der Beseitigung der durch die J. GmbH schulhaft verursachten Wasserschäden gedient hätten. Weitere 7.182,03 DM habe der Beklagte freigegeben, obwohl für die Maßnahme keine Standsicherheitsnachweise vorliegen würden, was nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen einen Mangel darstelle. Schließlich würde es sich bei den auf die Rechnung vom 13.10.1998 über 2.162,24 DM (Anlage K60) und auf den Kostenbescheid des Bauordnungsamtes vom 26.11.1999 über 311,00 DM (Anlage K62) geleisteten Zahlungen der Erbengemeinschaft um Leistungen handeln, die auf fehlerhafte Rechnungsprüfungen des Beklagten zurückgingen und bei denen es sich nicht um sogenannte Sowieso-Kosten handele. Denn der Beklagte habe bei Freigabe der Rechnung nicht erkannt, dass die dort abgerechneten Leistungen bereits Gegenstand des mit der J. GmbH geschlossenen Pauschalpreisvertrages gewesen seien.

Weitergehende Ansprüche wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung stünden der Klägerin aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten nicht zu. Denn es sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass der Beklagte insoweit eine ihm obliegende Pflicht schuldhaft verletzt habe.

Schließlich könne die Klägerin für die von ihr unter dem Begriff der Finanzierungsschäden geltend gemachten Kosten nur 3.248,00 DM = 1.660,68 EUR von dem Beklagten ersetzt verlangen. Dieser Betrag entspreche einem Anteil von 1/3tel der der Erbengemeinschaft durch die vorgerichtliche Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 9.744,00 DM. Auf diese Höhe schätze die Kammer den auf den Beklagten entfallenden Kostenanteil, für den er unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes einzustehen habe. Die übrigen, von der Klägerin geltend gemachten Positionen stünden der Klägerin demgegenüber nicht zu. Denn sie habe die von ihr behaupteten Schadenspositionen trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht schlüssig dargetan.

Aus alledem folge, dass die Feststellungsklage auch nur im Umfang ihres Ausspruches begründet sei.

Gegen das der Klägerin am 02.11.2010 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 30.11.2010 beim Oberlandesgericht Dresden per Fax eingegangene Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 02.02.2011 mit einem am selben Tag beim Oberlandesgericht Dresden per Fax eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Sie hat danach die Berufung auf den die Abweisung der auf Schadensersatz wegen eines etwaigen Mangels in der Balkenausfachung mit unbewehrtem Leichtbeton (vgl. Ziffer II.2 der Entscheidungsgründe, Seiten 16 f. des angegriffenen Urteils, Bl. 678 f. dA) und wegen angeblicher Mängel bei der Verlegung der Zuganker in den Deckenfeldern (vgl. Ziffer II.2 der Entscheidungsgründe, Seiten 17 ff. des angegriffenen Urteils, Bl. 679 ff. dA) gerichteten Teil des angegriffenen Urteils beschränkt. Zugleich hat sie die Klage bezüglich der Höhe des hierfür verlangten Schadensersatzes erweitert. Rechtsfehlerhaft gehe das Landgericht in dem angegriffenen Urteil davon aus, dass die Erbengemeinschaft den Beklagten nicht mit einer Vollarchitektur beauftragt habe. Die Erbengemeinschaft habe den Vertrag vom 09.10.1997 als eine Art kaufmännisches Bestätigungsschreiben über den am Vortrag mündlich vereinbarten Vollarchitekturvertrag verstanden. Der Beklagte habe sie auch nicht darüber aufgeklärt, dass der vorgelegte schriftliche Vertragstext einen gänzlich anderen Inhalt habe als der am Vortrag geschlossene mündliche Vertrag. Letztlich könne dies aber dahingestellt bleiben, da sich der Beklagte auf jeden Fall wie ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt verhalten habe und damit für Schlechtleistungen dem Grunde nach uneingeschränkt hafte.

Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass eine solche Schlechtleistung in Bezug auf die Balkenausfachungen mit Leichtbeton vorliege. Soweit sich das Landgericht insoweit auf das zweite Ergänzungsgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. G. M. beziehe, verkenne es, dass die zur Grundlage seiner Entscheidung gemachte Feststellung des Sachverständigen nach dessen weiteren Ausführungen unter der Prämisse gestanden habe, dass der Fehlboden oder die Einschieblinge entsprechend belastbar seien. Zu diesen Parametern habe der Sachverständige aber nach seinen eigenen Bekundungen keine Feststellungen treffen können, weil dies eine exemplarische Bauteilöffnung an zwei bis drei Stellen erforderlich gemacht hätte, die vom Landgericht nicht mitbeauftragt worden sei. Mithin habe das Landgericht den für die Entscheidung zugrunde zulegenden Sachverhalt unzureichend ermittelt.

Des Weiteren habe sich das Landgericht nicht mit ihrer weiteren Behauptung, die Einbringung des Leichtbetons sei auch deshalb mangelhaft gewesen, weil die Standsicherheit des Gebäudes infolge des zusätzlichen Gewichtes durch den Ausbau des Dachgeschosses gefährdet gewesen sei, auseinandergesetzt. Vielmehr sei es notwendig gewesen, eine leichtere Füllung einzubringen, um an dieser Stelle Lasten zu sparen. Auch dies habe der Beklagte weder beachtet noch Warnungen ausgesprochen.

Schließlich gehe das Landgericht in diesem Zusammenhang auch ohne Nachweis davon aus, dass der in Rede stehende Vertrag gekündigt worden sei. Dies sei nicht der Fall. Vielmehr habe der Beklagte seine Leistungen erst im November 1999 eingestellt.

Ferner meint die Klägerin, dass das die Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf etwaige Mängel der Zuganker in den Deckenfeldern widersprüchlich seien. Denn einerseits spreche es ihr wegen der hierdurch entstandenen Mehrkosten einen Zahlungsanspruch zu. Darüber hinaus habe es im Hinweisbeschluss vom 02.10.2007 ausgeführt, dass die Notwendigkeit der genannten Mangelbeseitigungsmaßnahmen dem Grunde nach unstreitig sei. Gleichwohl komme es dann aber zu der Annahme, dass der Beklagte hierfür nicht hafte.

Außerdem habe das Landgericht ihren Vortrag auf Seiten 10 bis 13 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.04.2007 übergangen. Dort habe sie die erforderlichen Maßnahmen beschrieben und einschließlich der Arbeiten zu der Balkenausfachung mit Leichtbeton eine Massen- und Kostenaufstellung der Architektin K. in Tabellenform vorgelegt. Damit habe sie das ihrerseits Notwendige getan.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2013 hat die Klägerin weiterhin erklärt, nunmehr von dem Beklagten auch die Rückzahlung der ihm von Herrn J. aufgrund der Vereinbarung vom 04.02.1998 überlassenen Geldbeträge i.H.v. insgesamt 79.250,24 EUR verlangen zu wollen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Leipzig, Az.: 8 O 6858/03, abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 548.879,36 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit 03.12.2003 zu zahlen, und

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr einen möglichen, über den erstinstanzlich zuerkannten Schaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der infolge der Balkenausfachung mit unbewehrtem Leichtbeton sowie der Verlegung der Zuganker in den Deckenfeldern entsteht.

Klageerweiternd beantragt sie, den Beklagten zu verurteilen, an sie 79.250,24 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt die Ansicht, der Sachverständige habe auf Seite 11 seines zweiten Ergänzungsgutachtens ausgeführt, dass die durch ihn beschriebene und geplante (Anlage B112) Aufbringung einer Spanplatte vor dem Aufbringen des Fußbodenbelages eine fachlich einwandfreie Lösung dargestellt habe. Dass diese Platte sodann nicht aufgebracht worden sei, liege nicht in seinem Verantwortungsbereich, da sich der Fußboden in dem Zeitpunkt, als ihm der Auftrag entzogen worden sei, noch im Rohzustand befunden habe. Dies ergebe sich auch aus dem vorgerichtlich von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. H. aus dem Jahre 1999. Weitere Maßnahmen habe auch der gerichtlich bestellte Sachverständige für nicht notwendig erachtet. Der weitere Vortrag der Klägerin, dass nämlich die von ihm vorgeschlagene Einbringung des Leichtbetons gerade wegen der mit dem Ausbau des Dachgeschosses einhergehenden Erhöhung des Gesamtgewichtes des Gebäudes einen Mangel darstelle, stelle ein neues Angriffsmittel dar, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei.

Ebenso wenig habe das Landgericht von Amts wegen Ermittlungen und Untersuchungen zu den Kosten der Beseitigung der angeblichen Mängel des Zugankers in den Deckenausfachungen anstellen müssen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als das Gericht die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sie nicht ausreichend zu den notwendigen Mangelbeseitigungsmaßnahmen vorgetragen habe. Tatsächlich habe es die Klägerin auch unterlassen, vorzutragen, welche Schäden der Erbengemeinschaft angeblich aus dieser Pflichtverletzung entstanden sein sollen. Zu ihrem Vortrag, an den Zugankern sei ein erforderlicher Korrosionsschutz nicht aufgebracht worden, habe der Sachverständige festgestellt, dass ein solcher nicht notwendig sei.

Darüber hinaus greift der Beklagte form- und fristgemäß das angegriffene Urteil im Umfang seiner Verurteilung mit einer Anschlussberufung an und führt hierzu Folgendes aus:

Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht gemeint, dass er der Klägerin wegen Mängel der Treppenhauswand, Kellerwand und Fundamente Schadensersatz in Höhe von 12.018,29 EUR schulde. Insoweit habe es schon verkannt, dass er keine umfassende Bauüberwachung geschuldet habe und deshalb allenfalls für Mängel haften könne, die er bei seinen Baustellenterminen erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können. Dies sei aber nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Bezug auf die hier in Rede stehenden Mängel nicht der Fall.

Im Übrigen könne ein etwaiger Kostenvorschussanspruch auch nicht ein neuerlich anfallendes Ingenieurhonorar umfassen. Nicht nur, dass dieses ohnehin überhöht geltend gemacht werde, könne auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine Statikplanung bereits vorliege. Damit seien aber allenfalls die Kosten einer Ausführungsüberwachung erstattungsfähig, die maximal einen Betrag in Höhe von 15 % der Nachbesserungskosten ausmachen könnten. Diese seien dann nochmals unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht zu mindern; denn schon aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass zukünftig eine Vielzahl von Mangelbeseitigungsarbeiten anfallen werden, die aber nicht in viele kostenstarke „Kleinbaustellen“ unterteilt werden könnten.

Ebenso wenig schulde er der Klägerin wegen angeblicher Mängel der Innenwandarbeiten Schadensersatz. Insoweit verkenne das Landgericht, dass die Klägerin nicht behauptet habe, dass die Innenputzarbeiten beim Baustellentermin am 15.07.1998 bereits vollständig erbracht gewesen seien. Damit bleibe schon offen, ob er die in Rede stehenden Mängel überhaupt hätte erkennen können oder müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem als Anlage K 100 vorgelegten Schreiben vom 10.02.1999. Diesem sei nur zu entnehmen, dass er (Qualitäts-)Mängel am Verputz im Dachgeschoss erkannt habe; zu dem Verputz in den übrigen Stockwerken verhalte sich jenes Schreiben nämlich nicht. Eine andere Beurteilung könne auch nicht unter Berücksichtigung eines angeblichen Ortstermins am 20.07.1998 gerechtfertigt sein. Insoweit sei nämlich die Klägerin den Nachweis ihres von ihm bestrittenen Vortrages, dass ein solcher Termin überhaupt stattgefunden habe, fällig geblieben. Im Übrigen verkenne das Landgericht, dass er erstinstanzlich bereits mehrfach behauptet habe, dass allein der Zedent V. B. den Schaden verursacht habe, indem dieser die Schlusszahlung vorzeitig ausgezahlt habe. Hätte er – der Zedent V. B. – nämlich entsprechend seiner – des Beklagten – Empfehlung die Schlusszahlung in Höhe von 422.000,00 DM an den Generalunternehmer erst nach der vereinbarungsgemäß zu stellenden Erfüllungsbürgschaft gezahlt, wäre der hier in Rede stehende Schaden nicht eingetreten.

Darüber hinaus sei auch seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen Mängeln am Putz, bei den Maurerarbeiten und bei der Schuttentfernung fehlerhaft. Auch insoweit sei die verfrühte Auszahlung des Schlussbetrages durch den Zedenten V. B. schadensursächlich geworden.

Entgegen der Ausführungen des Landgerichts hätten auch Mängel am Außenputz anlässlich des Ortstermins am 25.06.1998 nicht festgestellt werden können. So ergebe sich aus der als Anlage K 33 vorgelegten Zahlungsaufforderung der J. GmbH vom 05.07.1998, dass mit den Außenputzarbeiten – mit Ausnahme des Oberputzes – erst am 07.07.1998 begonnen worden sei. Damit hätten etwaige Mängel frühestens anlässlich des Ortstermins am 15.07.1998 erkannt werden können; zu diesem Zeitpunkt sei die Zahlung aber schon freigegeben gewesen. Mithin sei auch hier ein Verhalten des Zedenten V. B. schadensursächlich geworden.

Auch in Bezug auf angebliche Mängel bei den Dacharbeiten verkenne das Landgericht die zeitliche Abfolge. So seien schon nach dem Vortrag der Klägerin diese Arbeiten erst Ende Oktober abgeschlossen gewesen. Mithin hätten etwaige Mängel beim Ortstermin am 15.10.1998 gar nicht erkannt werden können. Selbst wenn die Arbeiten dann aber am 28./29.10.1998 fertig gestellt gewesen sein sollten, wären sie bei seinem damals vorgenommen Vororttermin nicht festgestellt worden. Denn an diesem Tag sei allein eine Baustellenbegehung mit dem Brandschutzgutachter D. erfolgt. Im Übrigen sei der Schaden auch hier – wenn er denn vorliege – allein durch die verfrühte Schlusszahlung des Zedenten V. B. verursacht worden.

Zu den angeblich notwendig gewordenen Auffütterungsarbeiten der Türen verkenne das Landgericht, dass es sich bei den mit der Anlage K 72 abgerechneten Arbeiten nicht um Mangelbeseitigungs-, sondern um Fertigstellungsarbeiten gehandelt habe. Dies belege auch das als Anlage K 20 vorgelegte, von der Erbengemeinschaft vorgerichtlich eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros Dr. H. & Dr. K., wonach bei seinem Ausscheiden lediglich die Rohbauöffnungen der Türen vorhanden gewesen seien. Im Übrigen habe auch insoweit der Zedent V. B. die Schadensursache selbst gesetzt.

In Bezug auf seine Verurteilung zur Tragung der Kosten für die Errichtung eines Rettungssteges habe das Landgericht verkannt, dass es sich hierbei um Sowieso-Kosten gehandelt habe. Schließlich habe das Bauordnungsamt erst am 22.02.1999 mit dem als Anlage B 85 vorgelegten Schreiben das Einverständnis zur Ausführung des zweiten Rettungsweges in der nunmehr gewählten Form erteilt. Auch aus den als Anlagen B 38 und B 39 vorgelegten Schreiben des Brandschutzgutachters D. gehe hervor, dass es sich um eine nachträgliche Leistung handele. Damit sei diese Leistung nicht Gegenstand des von der Erbengemeinschaft mit der J. GmbH geschlossenen Generalübernehmervertrages gewesen.

Im Hinblick auf seine Schadensersatzpflicht wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung habe das Landgericht schon verkannt, dass in den meisten Fällen ein etwaiger Schaden aus den vorgenannten Gründen durch den Zedenten V. B. verursacht worden sei.

Darüber hinaus habe es bezüglich der Rechnung vom 18.10.1998 über 1.353,78 EUR die Anforderungen an die Rechnungsprüfung durch einen Architekten bei weitem überspannt. Soweit der Sachverständige Angaben der J. GmbH nicht habe nachvollziehen können und deswegen eigene Preise angesetzt habe, hätte ihm – dem Beklagten – weiter Gelegenheit gegeben werden müssen, hierzu vorzutragen. Jedenfalls hätte aber das von ihm zum Beweis der Richtigkeit der tatsächlich abgerechneten Massen und des dort angesetzten Einheitspreises angebotene Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

In Bezug auf die Rechnung vom 20.10.1998 über 5.537,17 EUR habe das Landgericht verkannt, dass er für die Richtigkeit seines Vortrages, dass nämlich die Erbengemeinschaft dem Zahlungsdrängen der J. GmbH nur auf Druck der Mieter nachgegeben habe, nur das Zeugnis des Zedenten V. B. hätte nennen können. Dessen Aussage sei aber wegen dessen Interesse am Ausgang des Rechtsstreites erkennbar nicht ergiebig.

Im Hinblick auf die Rechnung vom 20.10.1998 über 669,61 EUR habe das Landgericht seinen Sachvortrag in erster Instanz übergangen, wonach nämlich nachträglich vereinbart worden sei, dass das Türelement des Rundbogens über den Eckzugang nicht direkt in der Laibung, sondern von innen an der Wand einzubringen sei. Allein hierdurch seien die in Rede stehenden Mehrkosten verursacht worden.

Auch seien die Ausführungen des Landgerichts in Bezug auf seine Verurteilung zur Zahlung des von der Erbengemeinschaft auf die Rechnung vom 17.11.1998 gezahlten Betrages in Höhe von 20.182,52 EUR unzutreffend. Insoweit verkenne es nämlich, dass er sich ein Verschulden des Generalunternehmers im Verhältnis zur Klägerin nicht wie eigenes Verschulden zurechnen lassen müsse. Tatsächlich sei für ihn auch nicht erkennbar gewesen, dass das Dach einer Schlechtwetterperiode nicht standhalten werde. Denn jedenfalls äußerlich habe es sich um ein solides Notdach gehandelt.

Darüber hinaus verkenne das Landgericht im Zusammenhang mit jener Rechnung, dass der Klägerin schon nicht der Nachweis gelungen sei, dass die jetzt gewählte Variante der Spannstäbe mangelhaft sei.

Hinsichtlich der Kosten des Sachverständigen D. in Höhe von 1.105,54 EUR habe das Landgericht schließlich übersehen, dass es dessen Einsatz zu verdanken gewesen sei, dass eine Befreiung für das zwar den denkmalschutzrechtlichen, nicht aber den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechende Fenster erteilt worden sei. Damit handele es sich bei den für den Gutachter angefallenen Kosten um Sowieso-Kosten, zu deren Tragung er auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verpflichtet werden könne. Dies gelte gleichermaßen in Bezug auf seine Verurteilung zum Ersatz der mit Kostenbescheid des Bauordnungsamtes vom 26.11.1999 festgesetzten Kosten in Höhe von 159,01 EUR.

Der Beklagte beantragt im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.10.2010, Az: 8 O 6858/03, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt insoweit das angegriffene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachtens des bereits erstinstanzlich tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. G. M.. Wegen der dort getroffenen sachverständigen Feststellungen nimmt der Senat Bezug auf das schriftliche Gutachten vom 21.03.2013. Nach Eingang des Gutachtens haben die Parteien mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten Stellung genommen. In diesem Rahmen hat die Klägerin beantragt, dem Sachverständigen weitere Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen.

Der Senat hat den Sachverständigen G. M. sodann in seiner mündlichen Verhandlung vom 02.07.2013 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung nimmt der Senat auf das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 02.07.2013, Bl. 959 f d.A., Bezug.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2013 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie vorrangig einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend mache, den sie auf ein kollusive Zusammenwirken des Beklagten mit Herrn U. J. stütze und in dessen Rahmen der Beklagte und Herr J. mit verteilten Rollen der Erbengemeinschaft vorsätzlich Substanz- und Vermögensschäden zugefügt hätten. Allein wegen einer „Schmiergeldabrede“ vom 04.02.1998 würden der Beklagte und Herr J. für alle verursachten Schäden als Gesamtschuldner gemäß §§ 823, 840 BGB haften.

Mit nachgelassenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2013 hat die Klägerin ferner zum Ergebnis der Beweisaufnahme vorgetragen. Sie behauptet, erst jetzt ein Schreiben des von der Erbengemeinschaft mit der Mangelbeseitigung beauftragten Bauleiters Dipl.-Ing. G. vom 14.07.1999 an den Statiker Dipl.-Ing. R. gefunden zu haben, in welchem dieser die Erhöhung der baulichen Deckenlast unter Berücksichtigung des weiteren Deckenaufbaus mit den Varianten Gussasphalt oder Fermacellplatten – wie von dem Beklagten während des ganzen Rechtsstreites favorisiert – habe überprüfen lassen. Der Statiker sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass für beide Alternativen sowohl die Durchbiegung als auch die Anfälligkeit für Erschütterungen außerhalb des zulässigen Bereiches lägen. Die Klägerin hat deshalb die Frage an den Sachverständigen G. M. formuliert, ob dieser seine Annahme aufrechterhalte, die Decke wäre bis zu ca. 83 % ausgelastet, wenn er ihre Einwendungen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2012 und die Berechnung der Decke über dem 3. Obergeschoss durch Herrn Dipl.-Ing. R. mit der Feststellung der Überlastung in seine Überlegungen einbeziehe.

Darüber hinaus meint die Klägerin, dass die Aussage des Sachverständigen G. M. anlässlich seiner mündlichen Anhörung, die 96 Zuganker entstammten einer „Schreibtischplanung“ des Statikers Dipl.-Ing. R., nicht zuträfe. Vielmehr habe dieser nach Ortsbesichtigungen und empirischen Prüfungen der Balkenlage seine Nachtragsstatik vom 08.08.1998 erstellt. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass in dem Objekt eine spezifische L. Tragwerkkonstruktion der Gründerzeit mit pro Zimmer wechselnden Balkenlagen vorliege. Geöffnet habe der Sachverständige aber nur die Fußböden in zwei übereinander liegenden Räumen, so dass es reiner Zufall sein könne, dass in diesen die Balken parallel zur Außenwand gelegen hätten. Im Übrigen hätte der vom Senat beauftragte Sachverständige jedenfalls Kontakt mit dem Herrn Dipl.-Ing. R. aufnehmen müssen, bevor er dessen Planung als „Schreibtischplanung“ behandelt habe. Insoweit stelle sie dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Frage, ob er seine Bewertung der Nachtragsstatik aufrechterhalte, wenn er in seine Überlegungen mit einbeziehe, dass diese auf empirischen Ermittlungen im Objekt beruhten und dass sowohl mit senkrechten als auch mit parallelen Balkenlagen im Wechsel zu rechnen sei.

Darüber hinaus sei auch die von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen gewählte Lösung, nämlich eine Einschaltung von Zwischengliedern für die Lastabtragung, statisch schlechter als die von dem Statiker R. vorgeschlagene Variante. Deshalb stelle sie ihm die Frage, ob er an seinem Konzept der Lastenabtragung festhalte, dass nämlich die Zuganker hinter dem dritten parallelen Balken festgeschraubt werden und so ausreichenden Halt für die Fassade geben könnten, wenn er die Einzelheiten der Nachtragsstatik insbesondere die Lastabtragung über die Mittellängswand hinunter in die Fundamente, in seine Überlegungen einbeziehe. Er möge mitteilen, was er für die Räume, in denen die Balken senkrecht auf die Außenwand laufen, vorschlage.

Darüber hinaus könne nicht verkannt werden, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige anlässlich seiner Anhörung auch – wenn auch bei aller Zurückhaltung – bejaht habe, dass die Einholung eines neuen statischen Nachweises nach Erkennung der wahren Balkenlage Aufgabe des Beklagten gewesen sei.

Ferner seien die Angaben des gerichtlich bestellten Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung, dass er nicht wisse, ob die von ihm festgestellten Risse nach der Sanierung aufgetreten seien, widersprüchlich zu seinen schriftlichen Ausführungen. Dort habe er auf Seite 24 seines Gutachtens vom 21.03.2013 ausgeführt, dass zu den Ortsterminen offenkundig neue und fortgeschrittene Rissbildungen an den Innenwänden erkennbar gewesen seien.

Der Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.07.2013 die Ansicht vertreten, dass sich die Mängelbehauptungen der Klägerin nicht bestätigt hätten, jedenfalls aber eine Haftung des Beklagten aus Rechtsgründen nicht bestehe.

Mit weiteren Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2013, 31.10.2013 und 01.11.2013 hat die Klägerin sich erneut mit den Ausführungen des Sachverständigen G. M. beschäftigt und beantragt, diesem die noch nicht beantworteten und weitere Fragen zur Beantwortung vorzulegen. Dieses Begehren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 wiederholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den gesamten Akteninhalt Bezug.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin und die zulässige Anschlussberufung des Beklagten sind nur teilweise begründet. Demgegenüber ist die weitere Klageerweiterung der Klägerin nicht begründet.

A) Zur Berufung der Klägerin

1.

Die Berufung ist im Umfang des von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrages zulässig. In der Erhöhung der Klageforderung um 146.255,87 EUR liegt keine zweitinstanzliche Klageänderung i.S.d. §§ 263, 533 ZPO. Denn gemäß § 264 Nr. 2 ZPO liegt dann keine Änderung der Klage vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache lediglich erhöht wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat erstinstanzlich nur einen Teilbetrag der nach ihrer Ansicht für die Beseitigung der beiden in der Berufungsinstanz nur noch streitgegenständlichen Mängel notwendigen Kosten begehrt.

2.

Die auf die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 548.879,36 EUR nebst Zinsen gerichtete Berufung der Klägerin ist im Ergebnis der Beweisaufnahme aber nur insoweit begründet, als sie mit ihr den der Erbengemeinschaft entstandenen und an sie abgetretenen Schaden wegen einer zu geringen Anzahl eingebrachter Zuganker verfolgt und dies auch nur i.H.v. 207.212,00 EUR. Dem gegenüber haftet der Beklagte nicht auf Schadensersatz wegen des eingebrachten Leichtbetons.

a)

Der Senat teilt schon nicht die Ansicht der Klägerin, sie habe ihre Ansprüche vorrangig auf deliktsrechtliche Anspruchsnormen wegen Eigentums- und Vermögensschäden durch kollusives Zusammenwirken des Beklagten mit Herrn J. gestützt. Die Klägerin hat den Beklagten in erster Instanz durchgängig wegen der Verletzung von Pflichten aus einem angeblich zwischen der Erbengemeinschaft und ihm geschlossenen Architektenvertrag in Anspruch genommen. Nichts anderes ist ihrer Berufungsbegründung zu entnehmen.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Beschädigung fremden Eigentums grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn die verletzende Handlung oder Unterlassung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erfolgt ist und sich aus diesem Ansprüche auf Schadloshaltung ergeben (BGH, Urteil vom 24.11.1976, Az.: VIII ZR 137/75; zitiert nach juris). So hat der Bundesgerichtshof wiederholt eine Eigentumsverletzung durch eine fehlerhafte Planung oder Bauüberwachung des Architekten oder Ingenieurs für möglich gehalten (BGH, Urteil vom 09.03.2004, Az.: X ZR 67/01; zitiert nach juris). Dies gilt indes nur, wenn der geltend gemachte Schaden nicht den auf der Mangelhaftigkeit beruhenden Unwert der Sache für das Nutzungs- und Äquivalenzinteresses des Eigentümers ausdrückt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht daher grundsätzlich dann nicht, soweit mit dem Schadensersatzanspruch allein die Kosten für die Beseitigung des Mangels der in Auftrag gegebenen Bauleistung geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 27.01.2004, Az.: VII ZR 158/03; zitiert nach juris).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung einen Anspruch auf Ersatz der Kosten weiter, die für die Beseitigung zweier von ihr im einzelnen näher bezeichneten Mängel notwendig werden sollen. Damit ist der geltend gemachte Schaden deckungsgleich mit dem angeblichen Mangelunwert der Architektenleistung des Beklagten mit der Folge, dass der Klägerin gegen den Beklagten derentwegen keine deliktischen Schadensersatzansprüche zustehen können.

Für einen aus § 826 BGB abgeleiteten Anspruch mit Blick auf das behauptete kollusive Zusammenwirken des Beklagten mit der Fa. J. fehlt es an belastbaren Tatsachen. Geldempfänge des Beklagten von Seiten des bauausführenden Unternehmens mögen ungewöhnlich sein, lassen aber für sich gesehen nicht den Schluss zu, sie hätten mit dem Ziele zusammengearbeitet, durch mangelhafte Leistungen der Erbengemeinschaft Schaden zuzufügen.

b)

Aber auch vertragliche Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin gegen den Beklagten nur in Bezug auf die fehlende Anzahl eingebrachter Zuganker zu.

aa)

Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, ob die Erbengemeinschaft B. … den Beklagten mit einer Vollarchitektur beauftragt hat. Denn der mit der Berufung weiterverfolgte Schadensersatzanspruch knüpft an eine mangelhafte Bauüberwachung des Beklagten an. Die Bauüberwachung war aber zur Überzeugung des Senates bereits nach dem als Anlage K 4 vorgelegten Baubetreuungsvertrag mit Honorarzusammenstellung vom 09.10.1997 geschuldet. Dies entnimmt der Senat dem insoweit eindeutigen Wortlaut der dort verwendeten Beschreibung des Leistungsumfangs mit „Beauftragung mit fachtechnischen Betreuung des obigen Objektes“ und der Tatsache, dass der Beklagte unter Ziffer 3 der Vereinbarung deutlich gemacht hat, auch Ortstermine durchführen zu wollen.

Abgesehen davon entspricht es der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur, dass selbst der zunächst nur gefälligkeitshalber handelnde Architekt durchaus für Mängel seiner Leistung haften kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Bauherr unter den gegebenen Umständen jedenfalls für Teile der Leistung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen Rechtsbindungswillen schließen muss. Eine vertragliche Bindung liegt insbesondere dann nahe, wenn erkennbar ist, dass wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art des Bauherrn auf dem Spiel stehen und dieser sich darauf verlassen darf, dass der Architekt diese Interessen wahrnehmen werde. Dann liegt ein rechtlicher Bindungswille nahe (BGH, Urt. v. 17.05.1971, Az: VII ZR 146/69; zitiert nach juris).

So verhält es sich hier. Für den Beklagten war ersichtlich, dass es sich um ein großes Sanierungsobjekt gehandelt hat, welches eine regelmäßige Bauüberwachung durch einen Architekten erforderlich gemacht hat. Allein der als Anlage K 14 zur Gerichtsakte überreichte Generalübernehmervertrag zwischen der Bauherrengemeinschaft und dem Planungsbüro J. GmbH benennt eine Vertragssumme von 2.553.000,00 DM. Wenn der Beklagte dann in vielfältiger Hinsicht für die Bauherrengemeinschaft tätig geworden ist, u.a. gegenüber dem Generalunternehmer und dem Bauordnungsamt, und mindestens 16 vor Ort durchgeführte Baustellentermine wahrgenommen hat, dann kann dies aus der Sicht der Bauherrengemeinschaft nicht anders gewertet werden, als habe der Beklagte für die Ordnungsgemäßheit der faktischen Bauüberwachung auch rechtlich einstehen wollen.

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht haben die Parteien des Architektenvertrages auch nicht – stillschweigend – seine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein solcher Haftungsausschluss kommt zwar in Betracht, wenn der Gläubiger der Leistung eine dahingehende Forderung billigerweise nicht hätte ablehnen dürfen (BGH NJW 2003, 578). Allerdings hat der Beklagte keine Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Haftungsausschluss rechtfertigen könnten. Mit Rücksicht auf die große wirtschaftliche Bedeutung der vom Beklagten erbrachten Leistungen für die Erbengemeinschaft spricht im Gegenteil alles dafür, dass sich diese auf eine Haftungsbeschränkung nicht hätte einlassen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 29.09.2010, Az: 15 U 63/08; zit. nach juris).

Damit hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beklagte dem Grunde aus § 635 BGB a.F. haftet, soweit aus einer mangelhaften Bauüberwachung Schäden entstanden sind.

bb)

Allerdings stehen im Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats von dem Beklagten im Rahmen seiner Bauüberwachung erkennbare und daher von ihm zu verantwortende Mängel nur fest, soweit es um die Zuganker geht, nicht hingegen, soweit der Leichtbeton betroffen ist.

aaa)

Zunächst hat das Landgericht zu Recht unter Hinweis auf Seiten 11 ff. des 2. Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G. M. vom 02.03.2009 die Ansicht vertreten, dass allein die Einbringung des unbewehrten Leichtbetons keinen Mangel der Leistung des Beklagten darstellt. Denn die grundsätzlich durch die Bewehrung herzustellende Funktionalität des Bodens hätte durch weitere Maßnahmen, insbesondere durch die hier vorgesehene Aufdoppelung, erreicht werden können. Dies scheint auch die Klägerin mit ihrer Berufung nicht in Zweifel zu ziehen zu wollen, meint aber, dass das Einbringen des Leichtbetons vorliegend wegen der Besonderheiten des Sanierungsobjektes nicht geeignet gewesen sei, was der Sachverständige Dipl.-Ing. G. M. nicht ohne Bauteilöffnung hätte feststellen können.

Allerdings hat die deswegen vom Senat angeordnete Beweisaufnahme nicht die Behauptung der Klägerin bestätigt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. G. M. hat in seinem Gutachten vom 21.03.2013, insbesondere auf dessen Seiten 12 und 14, ausgeführt, dass zwar eine nicht zu vernachlässigende Erhöhung des Gesamtgewichtes des Gebäudes stattgefunden habe, gleichwohl aber auch nach Öffnung einzelner Bauteile keine Anzeichen dafür vorhanden seien, dass die untergründigen Balken nicht die für eine Aufnahme des Gewichtes des neuen Leichtbetons notwendige Beschaffenheit hätten. Das entspricht auch der Einschätzung des von dem Sachverständigen beigezogenen Statikers Dr. Ing. K. vom 30.05.2012, die mit der Erklärung schließt, die Standsicherheit und die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes seien nicht gefährdet.

Der Senat hat keine Zweifel an der Fachkunde des Sachverständigen G. M., der nicht zuletzt in seiner Anhörung durch den Senat – wie schon in seinem schriftlichen Gutachten – Sachkompetenz hat erkennen lassen. Legt man seine Feststellungen daher uneingeschränkt der Entscheidung des Senates zugrunde, kann die von der Klägerin behauptete, an den Besonderheiten des Sanierungsobjektes festgemachte Ungeeignetheit des eingebrachten Leichtbetons nicht als erwiesen gelten. Denn der Sachverständige hat ausdrücklich ausgeführt, dass er keine, auf eine Überbelastung des Gebäudes wegen eines zu hohen Gewichts zurückzuführende Schwachstellen oder Schäden an den Auflegern oder Balken habe erkennen können. Der Sachverständige hat seine diesbezügliche Feststellung nicht nur durch Berechnungen, sondern vor allem durch Inaugenscheinnahme der durch den Leichtbeton am stärksten beanspruchten Teile – nämlich die Balken und die Aufleger – und durch zusätzliche Sprungversuche gewonnen (vgl. Seite 14 des Gutachtens vom 21.03.2013). Bereits durch die hierbei gewonnenen Erkenntnisse hat er die Feststellung treffen können, dass der eingebrachte Leichtbeton wegen der Besonderheiten des Sanierungsobjektes nicht ungeeignet sei.

Soweit der Sachverständige G. M. darüber hinaus gemeint hat, dass die Erhöhung des Gesamtgewichtes durch Erhöhung des Eigengewichts der Decken um 25-31 % – hier stimmen der Sachverständige und die Klägerin überein, so dass der Senat nicht zu erkennen vermag, wie sich ein von der Klägerin beanstandeter angeblicher Rechenfehler des Sachverständigen ausgewirkt haben soll – einen Standsicherheitsnachweis erforderlich mache, liegt hierin für sich genommen keine Schlechtleistung des Beklagten. Denn einen solchen Nachweis schuldete der Beklagte nach dem die Erbengemeinschaft und ihn verbindenden Vertrag nicht. Somit bedurfte es auch nicht der Einholung der von der Klägerin geforderten Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, in welchem Umfang sich das Gesamtgewicht des Gebäudes durch den eingebrachten Leichtbeton im Vergleich zu seinem Gewicht vor der Sanierung tatsächlich erhöht hat.

bbb)

Dem gegenüber kann sich die Klägerin mit Erfolg auf einen Mangel der Architektenleistung des Beklagten in Bezug auf die Anzahl der von der J. GmbH eingebauten Zuganker berufen. Denn im Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht zu seiner Überzeugung fest, dass das bauausführende Unternehmen nicht die von dem Statiker R. in der Nachtragsstatik vom 08.08.1998 geforderten 96 Zuganker eingebaut hat.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. G. M. hat in seinem Gutachten vom 21.03.2013 – dort auf Seite 17 – ausgeführt, dass vorliegend mit hoher Wahrscheinlichkeit nur 20 der nach dem Inhalt der Genehmigungsplanung vorgesehenen 96 Zuganker eingebaut worden seien. Darüber hinaus hat er auf Seiten 19 f. vorgenannten Gutachtens festgestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass im 1. OG bis 2. OG 32 weitere Zuganker eingebaut worden seien. Allerdings hat der Sachverständige dann auf Seiten 20 f. seines schriftlichen Gutachtens – von den Parteien nicht in Zweifel gezogen – weiterhin festgestellt, dass die Zuganker nicht entsprechend der Vorgaben des Statikers R., nämlich jeweils 4 Zuganker pro Deckenfeld über allen abgerissenen Wänden eingebracht worden sind, sondern vereinzelt und überdies in einem Abstand von ca 1,5 bis 2,0 m neben den abgerissenen Wänden.

Damit steht aber zur Überzeugung des Senates fest, dass der Beklagte – auch wenn er an dem zur Nachtragsstatik führenden Vororttermin mit dem Statiker R. am 06.08.1998 nicht teilgenommen haben sollte – seiner Überwachungspflichten – und zwar nicht bezogen auf die sachliche Richtigkeit der von dem Statiker R. entworfenen Pläne, sondern in Bezug auf die Umsetzung der in ihnen geforderten Anforderungen an die Standsicherheit des Gebäudes – nicht nachgekommen ist. Die Überwachung des den Vorgaben des Statikers R. entsprechenden Einbaus der 96 Zuganker oblag dem Beklagten deshalb, weil es sich insoweit um die Ausführung einer vertraglich zu erbringenden Bauleistung in einem für das Gesamtvorhaben besonders bedeutsamen Bereich gehandelt hat. Dies war dem Beklagten auch bekannt. Auch wenn sich die Zahl von 96 vom Statiker R. für notwendig befundener Zuganker nicht aus dessen Genehmigungsplanung vom 21.07.1998 ergeben sollte, steht doch zwischen den Parteien außer Streit, dass im Nachgang an jene Planung Wandabrisse zutage getreten sind, die den Statiker R. anlässlich eines Ortstermins am 06.08.1998 veranlasst haben, den Einbau von jeweils 4 Zugankers pro Schadstelle, mithin insgesamt 96 Zuganker, anzuordnen. Zwar war der Beklagte bei diesem Ortstermin nicht zugegen; bereits auf Seite 3 des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 30.01.2007 (vgl. Bl. 468 d.A.) hat er indes eingeräumt, dass er am 12.08.1998 von Herrn J. über die Statik und Nachtragsstatik des Statikers R. und über die Tatsache informiert worden sei, dass die Straßenfassade gesichert werden müsse, um ein Abkippen zu verhindern. Darüber hinaus hat er weiterhin zugestanden, am 13.08.1998 telefonisch mit dem Statiker R. das weitere Vorgehen abgesprochen zu haben. Dann war er aber im Rahmen der ihm obliegenden Bauüberwachung gehalten, einen ordnungsgemäßen Einbau der 96 Zuganker zu überprüfen.

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht steht seiner Haftung auch nicht entgegen, dass der von der Stadt L. im Genehmigungsverfahren hinzugezogene Prüfstatiker Prof. S. mehrfach erklärt hat, dass die von dem von der Erbengemeinschaft beauftragten Statiker R. geforderte Anzahl an Zugankern in der von ihm vorgegebenen Anzahl eingebaut worden sein soll. Ungeachtet der Tatsache, dass dessen Tätigkeit im Interesse des öffentlichen Baurechts, mithin nicht mit dem Ziel erfolgt ist, den Beklagten vor einer etwaigen Inanspruchnahme durch die Erbengemeinschaft zu bewahren, hatte er die ihm nach dem ihn mit der Erbengemeinschaft verbindenden Architektenvertrag obliegende Pflicht, den Einbau der Zuganker zu begleiten, um nicht die Standsicherheit der Fassade zu gefährden, auch schon längst verletzt, als der Prüfstatiker Prof. S. seine Erklärungen im Sinne des Beklagten abgegeben hat. Dass die Annahmen von Prof. S. nicht zutreffend sind, steht im Anschluss an das Sachverständigengutachten fest.

Die Haftung des Beklagten entfällt schließlich auch nicht etwa deshalb, weil der Zedent V. B. zu einem späteren Zeitpunkt die Schlusszahlung vorgenommen hat, ohne sich zuvor die geschuldete Erfüllungsbürgschaft aushändigen zu lassen. Zwar ist in der Literatur anerkannt, dass in den Fällen, in denen ein Architekt Abschlagsforderungen als in Ordnung befindet, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, es an einem Schaden des Bauherren fehlen kann, wenn dieser die bezahlten Beträge von der Schlussrechnung in Abzug hätte bringen können (Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rn. 726; Motzke/Preußner/Kehrberg/Kettelring, Die Haftung des Architekten, 9. Aufl., Teil N, Rn. 125). So liegt der Fall vorliegend indes nicht. Denn der Zedent V. B. hatte keine Veranlassung zu glauben, dass die Abschlagsrechnungen zu Unrecht freigegeben worden seien und es deshalb noch eines Sicherungsmittels bedurfte. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Verpflichtung des Generalunternehmers zur Überlassung einer Erfüllungsbürgschaft grundsätzlich nicht mit dem Zweck geschieht, die wirtschaftlichen Folgen des Mangels eines Architektenwerkes zu kompensieren.

Allerdings haftet der Beklagte im Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme nur in Höhe von 207.212,00 EUR. Dieser Betrag entspricht den vom Sachverständigen G. M. errechneten voraussichtlichen Kosten, die der Klägerin für die Beseitigung der Mängel der Zuganker entstehen werden. Darüber hinaus war antragsgemäß festzustellen, dass der Beklagte auch für weitere Schäden einzustehen hat, die in diesem Zusammenhang erst später entstehen werden.

Bei der Berechnung des der Erbengemeinschaft entstandenen und an die Klägerin abgetretenen Schadens geht der Senat zunächst davon aus, dass der Statiker R. den Einbau von 96 Stück Zugankern für erforderlich gehalten hat. Zwar hat er dies nicht ausdrücklich in seiner Nachtragsstatik erwähnt; allerdings hat er in der zur Anlage 1N-W7 gemachten Zeichnung zu den Zugankern unschwer kenntlich gemacht, dass über allen abgerissenen und aussteifenden Wänden 4 Zuganker eingebaut werden sollen. Unstreitig waren die Außenwände aber an 24 Stellen abgerissen.

Weil die von der J. GmbH tatsächlich eingebauten Zuganker aber aus den oben genannten, vom Sachverständigen G. M. festgestellten Gründen nicht den Vorgaben des Statikers R. entsprechen, kann die Klägerin Ersatz der Kosten verlangen, die für den nachträglichen Einbau von 96 Zugankern anfallen werden; sie muss sich mithin nicht darauf verweisen lassen, dass ein Teil der geforderten Zuganker eingebaut worden ist. Ebenso wenig geht zur ihren Lasten, dass der Sachverständige G. M. in seinem Gutachten vom 21.03.2013 den Einbau von 48 weiteren Zugankern für ausreichend erachtet hat, um die von dem Statiker R. geforderte Sicherheit zu erreichen. Damit würden aber nicht die Vorgaben des Statikers R. und damit das vertragliche Soll erreicht werden, dessen Einhaltung zu überwachen Aufgabe des Beklagten war.

Der Betrag von 207.212,00 EUR entspricht dem zweifachen der von dem Sachverständigen G. M. für den Einbau von 48 Zugankern veranschlagten Kosten.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 21.03.2013 offengelegt hat, dass dieser Betrag eine Schätzung der Mindestkosten darstelle und dass sich die tatsächlichen Kosten anlässlich der Sanierung noch erhöhen können. Dies ist vorliegend aber bereits deshalb unschädlich und somit nicht weiter durch Sachverständigengutachten aufzuklären, weil die Klägerin ohnehin nur Ersatz der voraussichtlichen Kosten begehrt (vgl. die der Klageforderung zugrundeliegende Kostenaufstellung der Architektin K., Anlage K107, Bl. 956 ff. d.A.) und dem Risiko weiterer Kosten durch den von ihr gestellten Feststellungsantrag begegnet ist.

Schließlich erachtet der Senat auch den von dem Sachverständigen G. M. der Kostenschätzung zugrunde gelegtem Verlauf der einzubauenden Zuganker als den Vorgaben des Statikers R. entsprechend. Zwar soll dieser nach der Behauptung der Klägerin in der als Anlage 1N-W7 zu seiner Nachtragsstatik genommenen Zeichnung ersichtlich gemacht haben, dass er den Einbau von 24 Fertigteilen mit je 4 Zugankern gefordert habe. Dies scheint aber schon nicht so zweifelsfrei geschehen zu sein, dass der Beklagte bei seiner Überwachung hierauf hätte Wert legen müssen. Denn der Sachverständige G. M. hat seine auf den Vorgaben des Statikers R. fußenden Berechnungen in der vom Senat nachvollzogenen Weise vorgenommen.

Damit steht der Klägerin aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, allerdings nur i.H.v. 207.212,00 EUR. Sog. Sowiesokosten sind hiervon nicht in Abzug zu bringen, weil die Klägerin nicht nur die nach den Ausführungen des Sachverständigen G. M. nicht den Vorgaben des Statikers R. entsprechenden tatsächlich eingebrachten Zuganker, sondern auch die als Anlage K58 vorgelegte 6. Nachtragsrechnung der J. GmbH bezahlt hat, unter deren Position E der Einbau weiterer 64 Zuganker abgerechnet worden ist.

B) Zur Klageerweiterung:

Die von der Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.07.2013 vorgenommene Klageerweiterung ist zulässig. Zwar waren etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der „Schmiergeldabrede“ nicht Gegenstand der Anträge des landgerichtlichen Verfahrens. Allerdings war der ihnen zugrunde liegende Tatsachenstoff bereits Inhalt des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien und stellt dann auch eine hinreichende Grundlage für eine nach Maßgabe des § 533 ZPO zulässige Ausweitung des Streitstoffes dar.

Der Anspruch ist aber nicht begründet. Für einen aus § 826 BGB abgeleiteten Anspruch mit Blick auf das behauptete kollusive Zusammenwirken des Beklagten mit der Fa. J. fehlt es aus den unter Ziffer II A2a genannten Gründen an belastbaren Tatsachen.

Darüber hinaus kann die Klägerin diesen Anspruch auch nicht auf § 812 Abs. 1 BGB stützen.

 

Es fehlt an zureichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Geldzuwendungen der Fa. J. an den Beklagten die Preise erhöht haben, auf deren Grundlage die Fa. J. Rechnungen gelegt und die Erbengemeinschaft Zahlungen erbracht hat, die dann etwa als rechtsgrundlos erscheinen könnten.

C) Zur Anschlussberufung:

Die zulässige Anschlussberufung ist nur im Umfang von 19.009,88 EUR begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen:

1.

a)

Zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach angenommen, dass der Beklagte der Klägerin wegen des Fehlens einer 365 mm dicken Wand und zweier Stahlbetonträger Schadensersatz schuldet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Überprüfung des Einbringens der vorgenannten Materialien zum Aufgabenfeld des Beklagten gehörte. Denn nach seinem eigenen Vortrag hat der Beklagte die Leistungserbringung geprüft und anschließend die Abschlagsrechnung zur Zahlung freigeben. Dann aber hat er auch für Fehler einzustehen, weil er mit der Freigabe der Rechnungen jedenfalls den Eindruck vermittelt hat, er habe festgestellt, dass jene Arbeiten vertragsgemäß erbracht worden sind.

Allerdings steht der Klägerin insoweit nur ein Anspruch auf Zahlung von 2.599,40 EUR zu. Zu Recht hat der Beklagte in seiner Anschlussberufung nämlich gemeint, dass das Landgericht zur Beseitigung des Schadens Planungskosten in Höhe von 8.800,00 EUR anerkannt habe, obwohl die bereits vorhandenen Statikpläne nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien korrekt und nur nicht ordnungsgemäß von dem Generalunternehmer umgesetzt worden sind. Dies bedeutet, dass für eine Mangelbeseitigung keine neue Statik erstellt werden muss, sondern dass sich die Mehrkosten auf die Überwachung der Nachtragsarbeiten beschränken werden.

Ebenfalls zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass für die Beseitigung der hier in Rede stehenden Mängel keine eigenen Überwachungskosten anfallen werden, sondern dass schon nach dem Vortrag der Klägerin eine Vielzahl von Mängeln beseitigt werden muss, deren Überwachung einheitlich stattfinden wird. Der Senat schätzt den auf die Überwachung dieser Mangelbeseitigung voraussichtlich entfallenden Betrag nach § 287 ZPO auf 500,00 EUR. Berücksichtigt man ferner, dass der Beklagte die Höhe der vom Landgericht mit 2.099,40 EUR geschätzten Mehrkosten für die Nachbesserungsarbeiten nicht in Abrede gestellt hat, kann die Klägerin von dem Beklagten deswegen 2.599,40 EUR ersetzt verlangen.

Mithin ist die Anschlussberufung insoweit in Höhe eines Betrages von 9.418,89 EUR begründet.

b)

Unbegründet ist die Anschlussberufung des Beklagten, soweit er sich gegen seine Verurteilung zum Ersatz der für die Beseitigung der als Innenwandarbeiten bezeichneten Mängel angefallenen Kosten in Höhe von 8.054,29 EUR wendet.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Arbeiten schon vor Rechnungsprüfung fertiggestellt waren und ob sie von dem Beklagten überhaupt bei einem Ortstermin am 15.07.1998 als mangelhaft hätten erkannt werden können. Denn dann hätte der Beklagte – seinen Vortrag als wahr unterstellt – jedenfalls die in Rede stehende Rechnung der HS S. vom 09.11.1999 vor Fertigstellung der Leistung und damit verfrüht freigegeben. Auch dies stellt einen Pflichtverstoß dar.

Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht entfällt die Haftung des Beklagten auch nicht etwa deshalb, weil der Zedent V. B. zu einem späteren Zeitpunkt die Schlusszahlung vorgenommen hat, ohne sich zuvor die geschuldete Erfüllungsbürgschaft aushändigen zu lassen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die oben gemachten Ausführungen Bezug.

c)

Dies gilt in gleicher Weise für die Anschlussberufung des Beklagten, soweit er sich mit ihr gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen der Deckendurchbrüche in Höhe von 533,79 EUR brutto, wegen des Außenputzes in Höhe von 9.351,63 EUR brutto, wegen der Dacharbeiten in Höhe von 16.997,61 EUR brutto und wegen der Türen in Höhe von 381,96 EUR brutto wendet. Letztgenannte Schadensposition wäre im Übrigen auch dann anfallen, wenn der Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt würde und sich die Türen im Zeitpunkt der Beendigung des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses mit ihm noch im Zustand des Rohbaus befunden hätten. Denn dann hätte der Beklagte am 27.07.1999 die Rechnung der J. GmbH über die Vorbereitungsarbeiten für das Wiedereinsetzen der Wohnungseingangstüren und der Innentüren, also für die Rohöffnungen, freigegeben, obwohl die ihr zugrunden liegenden Leistungen mangelhaft gewesen sind.

Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte diesen Mangel bei einem der Baustellentermine hätte wahrnehmen können. Denn seine Haftung besteht auch dann, wenn er die Rechnung ohne entsprechende Prüfung der abgerechneten Leistungen freigegeben hat.

d)

Demgegenüber erachtet der Senat die Anschlussberufung als begründet, soweit sich der Beklagte mit ihr gegen seine Verurteilung zur Zahlung der Kosten für den Notausstieg der Dachgeschosswohnung Nr. 10 in Höhe von 2.434,08 EUR wendet. Tatsächlich handelt es sich insoweit um Sowieso-Kosten. Zwischen den Parteien steht nämlich außer Streit, dass die Notwendigkeit der Ausführung eines dem ausgeführten Notausstieg entsprechenden zweiten Notausstieges erst nach Vertragsschluss erkennbar geworden ist. Damit waren die dafür notwendigen Kosten solche, die nicht von dem ursprünglichen Pauschalpreisvertrag umfasst sein konnten, sondern gesondert hätten vereinbart werden müssen.

e)

Nicht begründet ist die Anschlussberufung des Beklagten, soweit er sich gegen seine Verurteilung wegen fehlerhafter Prüfung der Rechnungen vom 12.10.1999 in Höhe von 1.258,01 EUR und vom 18.10.1998 in Höhe von 1.353,78 EUR wendet.

Entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht geht der von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Ermittlung der Überzahlung angesetzte Aufwand nicht über das hinaus, was von ihm – dem Beklagten – anlässlich der Rechnungsprüfung hätte gefordert werden müssen. Denn da der Beklagte wie ein Vollarchitekt aufgetreten ist, muss er sich auch als solcher behandeln lassen. Mithin hatte er die Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Leistung entsprochen haben (BGH, Urt. v. 04.04.2002, Az: VII ZR 295/00; zit. nach juris).

f)

Ebenfalls unbegründet ist die Anschlussberufung, sofern sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen der fehlerhaften Prüfung der Rechnung vom 20.10.1998 in Höhe von 5.537,17 EUR wendet.

Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht hätte das Landgericht seinem bestrittenen Vortrag nicht allein deshalb Glauben schenken müssen, weil dieser plausibel sein mag. Dies entspricht nicht den Vorgaben der Zivilprozessordnung. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten für beweisfällig gehalten.

g)

Ebenso wenig vermag der Senat die Anschlussberufung als begründet zu erachten, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung wegen fehlerhafter Rechnungsprüfung vom 20.10.1998 in Höhe von 669,61 EUR wendet.

Soweit er unter Hinweis auf seinen Vortrag im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2004, dort Seite 14 (Bl. 281 d.A.), rügt, dass das Landgericht übersehen habe, dass die geringfügigen Mehrkosten auf eine Vertragsänderung zurückzuführen seien, verkennt er, dass er für eine entsprechende Vertragsänderung darlegungs- und beweispflichtig ist. Diesbezügliche Tatsachen hat der Beklagte aber nicht vorgetragen.

h)

Demgegenüber ist die Anschlussberufung in Höhe eines Betrages von 5.892,36 EUR begründet, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfung der 6. Nachtragsrechnung vom 17.11.1998 (Anlage K58) in Höhe von 20.182,52 EUR wendet.

Soweit das Landgericht seine Verurteilung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 11.524,45 DM = 5.892,36 EUR aus den Rechnungspositionen A und B auf die Überlegung stützt, es könne dahinstehen, ob der Beklagte die mangelnde Sicherung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, da jedenfalls ein Verschulden des Generalübernehmers vorgelegen habe, verkennt es, dass sich der Beklagte ein Verschulden des Generalübernehmers nicht anrechnen lassen muss. Vielmehr haftet der Beklagte nur für eigenes Verschulden. Dafür wäre es aber erforderlich gewesen, festzustellen, dass der Beklagte die mangelnde Niederschlagssicherung des Gebäudes nach Entfernung des Daches und Errichtung eines Notdaches hätte erkennen können. Anhaltspunkte hierfür sind aber weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

Im Übrigen (14.290,16 EUR) ist die Anschlussberufung unbegründet. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Einholung eines Standsicherheitsnachweises überhaupt in den Aufgabenbereich des Beklagten gefallen ist. Denn jedenfalls ergibt sich aus den Überlegungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen G. M. auf Seiten 24 ff. seines Ergänzungsgutachtens vom 21.03.2013, dass in der Bauausführung wesentliche Abweichungen zur vorliegenden Genehmigungsstatik erfolgt sind und dass deshalb Standsicherheitsnachweise hätten vorgelegt werden müssen. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Beklagte die in Rede stehenden Rechnungen nur hätte freigeben dürfen, nachdem ihm diese Standsicherheitsnachweise vorgelegt worden waren. Da er dies aber auch nach seinem eigenen Vortrag nicht getan hat, hat das Landgericht eine diesbezügliche Haftung des Beklagten zu Recht angenommen.

i)

Die Anschlussberufung ist begründet, soweit der Beklagte sich gegen seine Verurteilung wegen fehlerhafter Prüfung der Rechnung vom 13.10.1998 in Höhe von 1.105,54 EUR und gegen den Kostenbescheid des Bauordnungsamtes vom 26.11.1999 in Höhe von 159,01 EUR wendet. Auch hierbei handelt es sich erkennbar um sog. Sowieso-Kosten.

j)

Demgegenüber ist die Anschlussberufung wiederum unbegründet, soweit sich der Beklagte gegen seine Verurteilung zur Tragung der Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Sachverständigen Dr. H. in Höhe von 1.660,68 EUR wendet. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug.

k)

Letztlich ist die Anschlussberufung auch unbegründet, soweit der Beklagte mit ihr gegen die Feststellung seiner Ersatzpflicht für zukünftige Schäden nach Ausführung der Arbeiten, für die er Schadensersatz schuldet, beanstandet. Auch in diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

2.

Damit erweist sich die Anschlussberufung in Höhe eines Betrages von 19.009,88 EUR als begründet. Im Übrigen (79.115,44 EUR – 19.009,88 EUR = 60.105,56 EUR) ist sie unbegründet.

III.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe, die es erfordert hätten, die Revision zuzulassen, sind weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos