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Diagnosefehler – unterbliebener Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten

LG Memmingen –  Az.: 23 O 1547/11 –  Urteil vom 23.12.2013

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aufgrund einer von ihm behaupteten unzureichender Behandlung im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts nach einem Fahrradunfall.

Der am 25.04.1985 geborene Kläger verunfallte am 26.06.2010 mit seinem Fahrrad. Bis zur notärztlichen Versorgung lag der Kläger zeitweise ohne Bewusstsein an der Unfallstelle und wurde durch den Notarzt zur stationären Behandlung in das Krankenhaus der Beklagten zu 2) eingeliefert. Während der stationären Behandlung in der Zeit vom 26.06. bis zum 28.06.2010 war der Beklagte zu 1) der für die Behandlung primär verantwortliche Oberarzt. Bei seiner Aufnahme im Krankenhaus der Beklagten zu 2) war der Kläger bei Bewusstsein und in der Lage, die Umstände des Unfalls zu schildern. Hierbei klagte er u.a. auch über Wirbelsäulenschmerzen. Deshalb hatte der Notarzt bei der Einlieferung des Klägers bei der Beklagten zu 2) den Verdacht einer Lendenwirbelsäulenprellung formuliert und auf die zeitweise Bewusstlosigkeit des Klägers hingewiesen. Die Beklagten stellten die Erstdiagnose Gehirnerschütterung, die in der Folgezeit auch ordnungsgemäß behandelt wurde, sowie die Verdachtsdiagnose einer Lendenwirbelsäulenprellung. Wegen letzterer erfolgte durch den Beklagten eine Röntgendiagnostik hinsichtlich der gesamten Wirbelsäule. Der erhobene Röntgenbefund wurde als unauffällig bewertet. Eine computertomographische Diagnostik der Wirbelsäule fand nicht statt. Am 28.06.2010 folgte die Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung unter dem Hinweis auf erforderliche weitere Wundkontrollen, eine fortgesetzte häusliche Schonung für eine Woche sowie dem Hinweis auf Wiedervorstellung in der Klinik der Beklagten zu 2) bei Auftreten von Vigilanzstörungen. Wegen anhaltender Rückenschmerzen begab sich der Kläger in die Behandlung der Dres. … in …, wo am 16.09.2010 eine CT-Aufnahme der Brustwirbelsäule erfolgte und erstmals eine Wirbelfraktur der Brustwirbel 9 und 10 diagnostiziert wurde.

Diagnosefehler - unterbliebener Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten
Symbolfoto: Von BlurryMe /Shutterstock.com

Der Kläger behauptet, der Bruch der Wirbelkörper 9 und 10 sei auf den Fahrradunfall vom 26.06.2010 zurückzuführen. Die Verletzung der Brustwirbel hätten die Beklagten aufgrund eines Diagnosefehlers übersehen. Die von den Beklagten gefertigten Röntgenbilder würden eine Höhenminderung der Wirbel neun und zehn sowie eine Knickbildung aufweisen, die unverkennbar auf einen Wirbelbruch hinweisen würden. Im Zusammenhang mit den durch den Kläger und den Notarzt berichteten Schmerzzuständen hätten die Beklagten zudem eine weitere computertomographische Untersuchung anstellen müssen. Diese hätte zur Diagnose eines Berstungsbruches der Wirbelkörper neun und zehn geführt. Bei richtiger Diagnostik hätte eine operative Therapie die weitere Sinterung der Brustwirbel sowie deren Deformierung zum Keilwirbel vermieden. Aufgrund der fehlerhaften Diagnostik durch die Beklagten seien die Wirbel neun und zehn der Brustwirbelsäule in Fehlstellung verheilt, was nunmehr irreparabel sei. Die Folgen der fehlerhaften Diagnose seien dauerhafte Schmerzen des Klägers und Bewegungsbeeinträchtigungen. Es seien Spätfolgen zu erwarten, insbesondere die Entwicklung einer Arthrose sowie eine verstärkte Buckelung der Brustwirbelsäule. Bei sofortiger operativer oder aber konservativer Behandlung wären diese Dauerfolgen vermieden, zumindest aber reduziert worden.

Im Hinblick auf die persistiertenden Schmerzzustände hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 Euro für angemessen und ist der Auffassung, dass ihm die Beklagten aufgrund der fehlerhaften Diagnostik bisher angefallene Gutachterkosten sowie Fahrt- und Nebenkosten im Hinblick auf die bisherige Behandlung zu erstatten hätten. Der weitere Verlauf sei unklar und auch in der Zukunft seien weitere materielle sowie immaterielle Schäden zu erwarten.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger wegen der vom 26.06. bis stationären Behandlung in der Stiftungsklinik … 26.06. bis 28.06.2010

a) für bisherige materielle Schäden 743,06 Euro

b) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld und Zinsen in Höhe von 5 Prozent punkten über dem Basiszinssatz aus dem insgesamt zuzusprechenden Betrag ab 19.10.2011 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, dem Kläger alle künftigen materiellen und derzeit nicht absehbaren immateriellen, auf die stationäre Behandlung in der Stiftungsklinik Weißenhorn vom 26.06. bis 28.06.2010 zurückzuführenden Schäden zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Träger öffentlichen Sozialversicherung und/oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 899,40 Euro für vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 19.10.2011.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger bei dem Unfall vom 26.06.2010 einen Brustwirbelbruch erlitten hat. Die bei der Beklagten gefertigten Röntgenbilder würden nicht zwingend auf eine Wirbelfraktur hinweisen. Die Röntgenbilder sowie die klinischen Befunde der Beklagten während des stationären Aufenthalts des Klägers hätten keine Veranlassung zu einer weitergehenden Diagnostik geboten. Bei der Einlieferung des Klägers durch den Notarzt seien keine Hinweise auf Lähmungserscheinungen oder neurologische Ausfälle mitgeteilt worden. Selbst wenn während des stationären Aufenthalts des Klägers im Krankenhaus der Beklagten zu 2) die Diagnose einer Wirbelfraktur gestellt worden wäre, hätte keine therapeutische Alternative bestanden, insbesondere eine operative Aufrichtung der Wirbel sei nicht indiziert gewesen. Der Kompressionseffekt der Brustwirbel des Klägers sei unfallbedingt und durch eine alternative Therapie nicht vermeidbar gewesen.

Nach ursprünglicher Übertragung auf den Einzelrichter mit Beschluss vom 08.12.2011 hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 25.10.2013 zurück übernommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 05.02.2013 mit seiner schriftlichen Ergänzung vom 10.06.2013. Im Übrigen hat der Sachverständige … sein schriftliches Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.11.2013 mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird daher weiter Bezug genommen auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 28.11.2013. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst zugehöriger Anlagen, insbesondere die ärztlichen Behandlungsunterlagen sowie auf die Protokolle über die mündliche Verhandlung vom 11.10.2012 und 28.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.)

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, da dem Kläger gegen die Beklagten zu 1.) und zu 2.) im Zusammenhang mit der stationären Behandlung im Zeitraum vom 26.06.-28.06.2010 weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche (§§ 630aff., 823 Abs. 1,2,253 BGB) aus einer fehlerhaften Durchführung der ärztlichen Behandlung oder aus einer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts wegen unzureichender Aufklärung über die für ihn möglichen Behandlungsalternativen zustehen:

1.)

Zur Überzeugung der Kammer, die auf den Ausführungen des Sachverständigen … beruht, ist zwar im Rahmen dieser stationären Behandlung ein unfallbedingter Bruch des 9. und 10. Brustwirbels beim Kläger fehlerhaft nicht diagnostiziert worden:

a)

Der Sachverständige hat ausgeführt, auf den in der Klinik … gefertigten Nativ-Röntgenbildern sei deutlich eine Höhenminderung der Brustwirbel Nr. 9 und 10 um etwa 1/3 zu erkennen. Ein solches Bild weise bei der gegebenen und bekannten Vorgeschichte (Fahrradunfall) primär auf eine frische knöcherne Verletzung hin, könne aber bei jungen Erwachsenen nicht ausschließbar auch auf eine anlagebedingte Höhenminderung der Wirbel mit einer Verkrümmung etwa bei abgelaufenem Morbus Scheuermann zurückzuführen sein.

Sowohl diese Unsicherheit als auch die Notwendigkeit, die Folgen einer etwaigen Unfallverletzung – was alleine durch das Röntgenbild nicht möglich sei – insgesamt zuverlässig festzustellen, mache eine weitergehende Diagnostik (Anmerkung des Gerichts: Diese ist unstreitig nicht erfolgt) mittels einer CT-Schichtung zwingend notwendig.

Aus den im Rahmen der späteren Behandlung am 16.09.2010 angefertigten CT-Bildern der Brustwirbelsäule des Klägers ergebe sich weiterhin zweifelsfrei, dass die in den Röntgenbildern erkennbare Höhenminderung Deckplattenimpressionsbrüche des 9. und 10. Brustwirbels darstellen würden, die ohne vernünftigen Zweifel nur auf den Fahrradsturz des Klägers vom 26.06.2010 zurückzuführen seien.

b)

Die Kammer ist von der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen … überzeugt und macht sie sich nach Prüfung zu eigen:

Der Sachverständige hat die ihm vorgelegten Krankenunterlagen des Klägers ausführlich, sachkundig und unter sorgfältiger Berücksichtigung des vorhandenen Bildmaterials ausgewertet. Seine Ausführungen sind für die Kammer jederzeit nachvollziehbar und aus Sicht der Kammer schlüssig und frei von Widersprüchen. An ihn gerichtete Fragen hat der Sachverständige ausführlich und überzeugend sowohl im Rahmen der schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung beantwortet.

2.)

Ein Schaden für den Kläger ist zur Überzeugung der Kammer aber selbst für den Fall, dass dieser Diagnosefehler des Beklagten zu 1.) als grober Behandlungsfehler einzustufen wäre- weshalb die Abgrenzung zwischen einfachem und grobem Behandlungsfehler hier nicht getroffen werden muss -, nicht eingetreten. Denn die Kammer ist auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen … weiter davon überzeugt, dass beim Kläger lediglich einfache Deckplattenimpressionsbrüche, die nach der Klassifizierung von Magerl dem Typ A 1.2 zuzuordnen sind, und nicht etwa Berstungsbrüche vorgelegen haben, und sie ist weiter davon überzeugt, dass bei diesem Verletzungsbild kein besserer Heilungserfolg als durch das auch beim Kläger stattgefundene Zusammenwachsenlassen erreichbar gewesen ist. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:

a)

Der Sachverständige … hat insbesondere im Rahmen der mündlichen Erörterung ausgeführt, es liege, weil nur (aus Sicht von der Brust her) der vordere Wirbelbereich verletzt sei, während die Hinterwand unbeschädigt geblieben sei, mit Sicherheit kein Berstungsbruch, der eine Schädigung auch der Hinterwand beinhalte, sondern nur der einfache, wie oben zu klassifizierende Bruchtyp vor. Dies ergebe sich aus den am 16.09.2010 gefertigten CT-Bildern eindeutig. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen aus denselben Gründen wie oben dargestellt an.

b)

Der Sachverständige … hat weiter ausgeführt, gerade beim jungen Erwachsenen sei bei einer solchen Verletzung zumindest dann, wenn sie wie hier im zentralen Brustwirbelbereich und eben nicht im Übergangsbereich zur Lendenwirbelsäule liege, mit einer weiteren Kompression des verletzten Wirbelkörpers (das so genannte Sintern) nicht zu rechnen. Denn dieser Bereich sei in sich sehr stabil, und beim jungen Menschen erfolge die natürliche Ausheilung eines solchen Bruches im Sinne einer endgültigen Verfestigung der verletzten Knochen sehr rasch. Es sei weder mit Folgeschäden durch das Unterlassen eines operativen Eingriffs zu rechnen noch lasse sich durch einen solchen eine Verbesserung des natürlichen Heilungsablaufes erreichen.

Schließlich sei auch eine Ruhigstellung eines so verletzten Menschen nicht üblich. Vielmehr werde unter der Gabe von Schmerzmitteln ein solcher Patient umgehend wieder mobilisiert.

Insgesamt, so führt der Sachverständige zusammenfassend aus, wäre bei Durchführung der gebotenen Diagnostik der Kläger in jedem Fall darauf verwiesen worden, das natürliche Zusammenwachsen der erlittenen Brüche abzuwarten, und es wäre auf keinem Weg ein für ihn besseres Ergebnis als das jetzt eingetretene zu erreichen gewesen.

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Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Sachverständigen wiederum an.

c)

Damit aber steht für die Kammer auch dann, wenn man von der im Falle eines groben Behandlungsfehlers bei den Beklagten liegenden Beweislast ausgeht, fest, dass dem Kläger durch den Diagnosefehler keine negativen Folgen erwachsen sind.

3.

Schließlich ist die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes an den Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts veranlasst.

a)

Die Kammer schließt sich zwar der Rechtsauffassung an, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Patienten auch dann verletzt wird, wenn er als Folge eines Diagnosefehlers nicht über ihm zur Verfügung stehende Behandlungsalternativen informiert wird. Denn als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sichert das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten für diesen auch, dass ihm für seine Entscheidung eine nach vernünftigen Maßstäben vollständige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung steht (vgl. auch Thüringer OLG, MDR 1998, 536). Dieses Wissen aber fehlt ihm auch dann, wenn als Konsequenz eines Diagnosefehlers wie hier das Vorliegen einer bestimmten Verletzung gar nicht erkannt worden ist.

b)

Dahingestellt bleiben kann, ob der Schmerzensgeldanspruch im vorliegenden Fall nicht schon deshalb entfällt, weil es nach ganz vorherrschender Meinung (vgl. etwa BGH NJW-RR 2011, 1173 und OLG Naumburg, GesR 2013, 654) für eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts einer ernsthaft in Betracht kommenden Therapiealternative bedarf und diese für den Kläger ja nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen gerade nicht zur Verfügung stand.

Denn auch wenn man dieser Auffassung unter Umständen entgegen halten könnte, dass ein Diagnosefehler, der zum Übersehen einer Verletzung geführt hat, ja zwangsläufig schon dazu führt, dass der Patient zur Frage der Therapie überhaupt nicht informiert wird und damit die Frage etwaiger Therapiealternativen gar keine Rolle mehr spielen kann, fehlt es für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in jedem Fall an einer weiteren Voraussetzung, nämlich der notwendigen Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung:

aa)

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigt. Vielmehr muss es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln, bei dem die durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts hervorgerufene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch Zuerkennung eines Schmerzensgelds ausgeglichen werden kann (BGHZ 132, 13; in jüngster Zeit LG Oldenburg, NJW-RR 2013, 927). So war es in dem oben zitierten Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts, das ein Schmerzensgeld unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zugesprochen hatte, zum Verlust der Gebärmutter der Klägerin gekommen, und in einerweiteren, ebenfalls ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkennenden Entscheidung des OLG Koblenz (OLG Koblenz, GesR 2013, 612) war ohne Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht der eine Elternteil über eine beim anderen Elternteil vorliegende, tödlich verlaufende Erbkrankheit informiert worden, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % auf die gemeinsamen Kinder vererbt worden war.

bb)

Diese Schwere fehlt jedoch zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall bei der gebotenen Abwägung aller maßgeblichen Umstände:

Während etwa bei der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (MDR 1998, 536) die Klägerin ihre Gebärmutter verloren hatte und bei einer Entscheidung des OLG Koblenz aus jüngster Zeit (OLG Koblenz, GesR 2013, 612) – die allerdings die Frage der Persönlichkeitsrechtsverletzung offen gelassen hat – eine unzulässige, zum Ausbruch einer Depression führende Information über eine beim anderen Elternteil vorliegende, tödlich verlaufende und mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % auf die gemeinsamen Kinder weitergegebene Erbkrankheit erfolgt war, ist für den hier zu entscheidenden Fall Folgendes festzuhalten:

Nachteilige Folgen für den Kläger durch den ärztlichen Fehler sind nicht eingetreten. Die gesundheitlichen Nachteile des Klägers sind ausschließlich Unfallfolge und nicht Folge einer in irgendeiner Weise unzureichenden Therapie. Dem Kläger ist weiterhin durch die unterbliebene Information keine ernsthafte Entscheidungsalternative – denn eine solche gab es eben gerade nicht – genommen worden. Darüber hinaus ist der Kläger im Krankenhaus der Beklagten zu 2.) mit Ausnahme der hier streitgegenständlichen, unterbliebenen Diagnostik sachgerecht behandelt worden, so dass hier kein Fall vorliegt, in dem ein Patient zu Recht den Eindruck gewinnen könnte, er sei den behandelnden Ärzten mehr oder minder gleichgültig gewesen.

Wägt man diese Kriterien ab und vergleicht den Fall mit den oben angesprochenen Entscheidungen, so handelt es sich insgesamt gesehen zur Überzeugung der Kammer um einen im alltäglichen Betrieb leider möglichen Fehler, der zum Glück weder für die Entscheidungsmöglichkeiten noch für die Gesundheit des Patienten nachteilige Folgen hervorgerufen hat. Ein solcher Fehler liegt mit Sicherheit noch im Bereich des allgemeinen Lebensrisikos, das jeder Mensch letztlich hinzunehmen hat und rechtfertigt keine Zuerkennung eines Schmerzensgeldes.

II.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

 

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