Skip to content

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage

LG Düsseldorf – Az.: 6 O 187/09 – Urteil vom 08.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte als Eigentümerin und Betreiberin der Bezirkssportanlage XXX auf Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen eines angeblichen Unfalls in Anspruch.

Der Kläger spielte hobbymäßig Fußball. Am 26.01.07 trug er gemeinsam mit seiner Mannschaft ein Freundschaftsspiel gegen die SG Stadt auf dem im Jahre 2006 neu angelegten L-Q-Platz auf der streitgegenständlichen Sportanlage aus. Um das Spielfeld der Anlage herum sind Sicherheitszonen ebenfalls aus Kunststoffrasen angelegt worden. Dahinter befinden sich eine Drainagerinne für das abfließende Niederschlagwasser sowie zusätzlich vorhandene gepflasterte hindernisfreie Räume bis zu den Ballfangzäunen. Diese Drainagerinne wurde nicht mit einem Gitter oder einer sonstigen wasserdurchlässigen Abdeckung versehen.

Mit Schreiben vom 18.05.07 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte auf, bereits zuvor einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von 3.000 EUR aufgrund des angeblich vom Kläger auf dem T-Q-Platz erlittenen Unfalls vom 26.01.07 zu zahlen sowie ärztliche Berichte einzuholen. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 26.06.07 ab.

Der Kläger behauptet, im Zuge des oben genannten Freundschaftsspiels sei es dazu gekommen, dass er bei einem Angriff seiner Mannschaft über die linke Seite beteiligt gewesen sei und den Ball von der linken Seite des Spielfeldes aus kurz vor der Außenlinie in die Mitte geflankt habe. Als er dann mit dem linken Fußballen wieder aufgekommen sei, sei er auf dem regennassen Q-Platz ins Rutschen gekommen, so dass er über die Tor-Aus-Linie hinaus gerutscht sei und mit dem linken Bein in der hinter der Tor-Aus-Linie befindlichen Drainagerinne hängen geblieben sei.

Der Kläger ist der Ansicht, die Sportanlage entspräche nicht den Regeln der Technik und den geltenden DIN-Vorschriften, insbesondere nicht der DIN 18035 hinsichtlich der Ausführung der Drainagerinne zur Spielfeldbegrenzung. Er behauptet, diese Abflussrinne befinde sich nur ca. 1-2 m hinter der Tor-Aus-Linie und sei – was unstreitig ist – nicht mit einem Abflussgitter versehen. Daher stelle diese Vertiefung eine Gefahrenstelle dar.

Der Kläger ist der Auffassung, selbst wenn die Rinne den Vorgaben der DIN-Norm entsprechen sollte, so könne sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, diese Mindestanforderungen eingehalten zu haben, da diese schlicht unzureichend seien. Die Beklagte hätte die Gefahrenstelle durch Errichtung eines Abflussgitters mit wirtschaftlich minimalem Aufwand entschärfen können.

Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Unfall einen Wadenbruch am linken Bein sowie einen Riss des Syndesmose-Bandes im Sprunggelenk zugezogen.

Aufgrund dieser Verletzung sei er zunächst vom 01.02.07 bis zum 09.02.07 in stationärer Behandlung gewesen, in deren Rahmen eine Operation zur Einbringung einer Stellschraube erfolgt sei. Am 20.03.07 sei diese Schraube im Rahmen einer 2. Operation und am Folgetag die zunächst angelegte Unterschenkelbaycast entfernt worden. Er behauptet außerdem, er habe erst am 11.04.07 mit krankengymnastischen Übungen beginnen können und sei 3 Monate lang vollständig arbeitsunfähig gewesen.

Aufgrund der erlittenen Verletzungen sei er daran gehindert, den von ihm zuvor ausgeübten Sport auszuüben, da er im Rahmen sportlicher Aktivitäten den Fuß nicht mehr schmerzfrei belasten könne.

Der Kläger behauptet, aufgrund der Verletzungen sei es ihm nicht möglich gewesen, seinen damals 2 Jahre alten Sohn, der bei der Mutter lebte und ihn 2-3 mal pro Woche regelmäßig bis zum Unfallereignis besuchte, zu betreuen, da er bettlägerig gewesen sei. Er behauptet, er habe seinen Sohn daher für einen längeren Zeitraum kaum gesehen.

Zudem behauptet der Kläger, bei dem von ihn erlittenen Verletzungen könnten Spätfolgen, wie z.B. die Entwicklung einer Arthrose, nicht ausgeschlossen werden.

Mit dem Klageantrag zu 2) macht der Kläger seinen angeblichen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.400,00 EUR geltend. Der Kläger ist der Auffassung bei seinem Ein-Personen-Haushalt sei von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24,9 Stunden auszugehen. Diesbezüglich behauptet er, ihm sei es in den ersten vier Wochen nach dem Unfall, in denen er nahezu vollständig bettlägerig gewesen sei, überhaupt nicht möglich gewesen, seinen Haushalt zu führen, d.h. einfache Arbeiten wie Staubsaugen seiner 70 m²-Wohnung, Wäschewaschen, Geschirrspülen (da er keine Spülmaschine besäße), Putzen sowie Zubereitung von Mahlzeiten etc. durchzuführen. In den darauf folgenden 8 Wochen habe er zwar langsam damit beginnen können, den linken Fuß wieder zu belasten. Jedoch habe immer noch eine erhebliche Einschränkung in der Fähigkeit zur Haushaltsführung vorgelegen, da er noch auf Krücken angewiesen gewesen sei. Er habe weiterhin nicht Auto fahren oder für einen längeren Zeitraum stehen können. Zudem habe das Bein weiterhin größtenteils waagerecht gelagert werden müssen, da ansonsten die Schmerzen geradezu unerträglich geworden seien. Der Kläger ist der Auffassung, in diesen 8 Wochen sei von einer Einschränkung in der Haushaltsführung von 70 % auszugehen. Schließlich behauptet der Kläger, für weitere 2 Wochen, während derer die Belastung des Beins bis zur Vollbelastung gesteigert werden konnte, sei eine Einschränkung von 30 % anzunehmen. Er habe in dieser Zeit nicht selbständig einkaufen, Auto fahren können etc. Erst mit krankengymnastischer Behandlung könne und müsse er das Gehen quasi wieder lernen.

Der Kläger behauptet, ihm seien außerdem Kosten für die ärztlichen Berichte von Dr. med. X (78,63 EUR) und Dr. med. Y (68,64 EUR) in Höhe von insgesamt 147,27 EUR entstanden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn eine angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 6.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.07 zu zahlen;

2. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn weitere 2.400 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.06.07 zu zahlen;

3. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 147,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis vom 26.01.07 auf der Bezirkssportanlage XXX zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht aus Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind;

5. die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, ihn von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte L pp hinsichtlich der außergerichtlichen entstandenen Gebühren in Höhe von 775,64 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der streitgegenständliche L-Q-Platz entspräche in seinen Abmaßen, seinem Aufbau und vor allem der Platzumgebung den Regeln der Technik, die in der DIN 18035 vorgeschrieben seien.

Ferner behauptet sie, der L-Q-Platz sei durch das G GmbH aus Dortmund hergestellt worden. Es sei vom Grünflächenamt der Beklagten durch Kontrollbesuche eine Bauüberwachung erfolgt, um die Einhaltung der Vorgaben der DIN 18035, insbesondere der Sicherheitszonen, zu überprüfen. Zudem sei die Funktionstüchtigkeit und gefahrlose Bespielbarkeit des Platzes durch den Platzwart der besagten Sportanlage regelmäßig, so auch vor dem angeblichen streitgegenständlichen Unfallereignis, kontrolliert worden. Auch der Schiedsrichter müsse sich nach den für Freundschaftsspiele geltenden Regeln des DFB über die gefahrlose Benutzbarkeit des Feldes vergewissern und das Spiel erst dann freigeben, wenn eine gefahrlose Benutzbarkeit des Feldes vorliege. Darüber hinaus ist die Beklagte der Auffassung, der Sicherheitsabstand von 2 Metern hinter der Tor-Aus-Linie entspräche auch dem Reglement des DFB und den darin befindlichen Anweisungen hinsichtlich des Spielfeldes.

Schließlich ist die Beklagte der Ansicht, der angebliche Unfall sei schlicht auf das allgemeine Risiko der Sportausübung oder auf das für Kunstrasen bei Regenwetter ungeeignete Schuhwerk des Klägers zurückzuführen.

Die Klage wurde der Beklagten am 15.05.09 zugestellt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.12.09 (Bl. 60-61 d.A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. V (Bl. 74-81 d.A.) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und der zu Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die mit den Klageanträgen zu 1) – 3) geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Schadensersatzes nicht zu.

Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG.

Nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG kann ein Dritter, demgegenüber ein Beamter die ihm obliegende drittbegünstigende Amtspflicht verletzt hat, den daraus entstandenen Schaden von dem Dienstherrn ersetzt verlangen.

Nach § 823 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportanlage
Symbolfoto: Von Stuart Monk/Shutterstock.com

Es kann vorliegend dahinstehen, ob und wie sich der vom Kläger behauptete Unfall tatsächlich ereignet hat, da es jedenfalls an einer Amtspflichtverletzung iSd § 839 BGB bzw. Verletzungshandlung iSd § 823 BGB der Beklagten fehlt.

Eine solche Verletzungshandlung kann grundsätzlich in einem positiven Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Im Fall des Unterlassens muss jedoch eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung der Verletzung bestehen, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.

Der Kläger wirft der Beklagten vor, sie habe die Drainagerinne des Fußballplatzes nicht nach den entsprechenden DIN-Normen bauen lassen und diese nicht ausreichend durch eine Abdeckung abgesichert.

Dieses Unterlassen würde nur dann eine zurechenbare Verletzungshandlung darstellen, wenn die Beklagte ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Denn es besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren, und kein Verbot, sie zu gefährden oder zur Selbstgefährdung zu veranlassen. Daher kann, wer sich selbst verletzt, einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Kreis für die Schädigung eröffnet hat. Denn derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch die Errichtung einer Anlage, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist. Es geht vielmehr darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Person vor Schäden zu bewahren.

Der Umfang einer solchen Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach der Verkehrssitte. Für bestimmte Berufsgruppen, Gegenstände oder Tätigkeiten wird der Inhalt der Pflicht konkretisiert durch Regelwerke wie DIN-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften oder allgemeine berufliche Standards (Palandt, § 823 BGB, Rn. 51). Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen im Sinne hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutschen Instituts für Normung e.V.“ handelt, so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet (BGH, Urteil vom 03.02.2004, Az. VI ZR 95/03). Zur Konkretisierung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen sind auch, soweit es den Betrieb von Sportstätten oder das Veranstalten von Sportwettkämpfen betrifft, die von den Sportverbänden aufgestellten Sportstättenregeln, wenngleich es sich dabei um außerrechtliche Normen handelt, in besonderer Weise geeignet (OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1619).

Genau dies ist auch vorliegend der Fall. Die hier einschlägigen DIN Vorschriften (insbesondere 18035 hinsichtlich der Ausführung der Drainagerinne zur Spielfeldbegrenzung) und die Regeln des DFB benennen die Anforderungen für die Erfüllung einer solchen Pflicht seitens der Beklagten und wurden vorliegend beachtet.

Das Gericht ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. V davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Sportanlage XXX den DIN-Vorschriften, insbesondere der DIN-Norm 18035 entspricht. An der Sachkunde des Sachverständigen bestehen keine Zweifel.

Die DIN-Norm 18035 Teil 1 Ziff. 3.2 schreibt vor, dass der Sicherheitsabstand an den Stirnseiten des Spielfeldes 2 m und an den Längsseiten 1 m betragen muss. Zudem müssen die Sicherheitszonen denselben Belag aufweisen wie das Spielfeld. Für die hindernisfreien Räume, die sich an die Sicherheitszonen anschließen, besagt die Norm, dass diese von Aufbauten freizuhalten sind. Die Belagswahl in den hindernisfreien Räumen ist dem Bauherrn freigestellt. Die an die Entwässerungsrinne angrenzende Pflasterfläche muss 3 mm bis 10 mm höher als die Rinne liegen, um eine einwandfreie Entwässerung des Belages zu ermöglichen.

Der Sachverständige V hat in seinem Gutachten (Bl. 76-81 d. A.) nachvollziehbar veranschaulicht, dass eine Verletzung der für den Sportplatzbau relevanten DIN-Normen nicht festgestellt werden konnte. Nach seiner Aussage sind die von der einschlägigen Vorschrift vorgegebenen Anforderungen bei dieser Sportanlage eingehalten worden. Die streitgegenständliche Entwässerungsrinne mit abgeschrägten seitlichen Aufkantungen befindet sich hinter der Sicherheitszone und schließt bündig an die Kunststoffrasenfläche an. Solche technischen Einrichtungen einer Sportanlage sind, wenn bündig eingebaut, außerhalb des Sicherheitsbereichs zu tolerieren.

Der Einwand des Klägers, es handle sich bei den DIN-Normen lediglich um Mindestanforderungen, so dass diese Vorgaben nur eine Orientierungshilfe bei der Beantwortung der Frage nach der Verkehrssicherungspflichtverletzung sei, greift vorliegend nicht.

Zwar ist es zutreffend, dass die DIN-Normen im Allgemeinen keine abschließenden Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern enthalten. Jedoch gerade, wenn es um Gefahren geht vor denen die DIN-Norm schützen soll, bietet die DIN-Norm einen Maßstab für verkehrsgerechtes Verhalten.

Sinn und Zweck der hier einschlägigen DIN-Norm 18035 ist es gerade, einen objektiven Maßstab dafür zu schaffen, was genau beim Bau und Betrieb von Sportplätzen die Verkehrssitte ist. Die Norm dient nicht nur der klaren Haftungsbegrenzung der Beklagten und anderen Eigentümern und Betreibern von Sportplätzen, sondern in erster Linie dient die Vorschrift der Sicherheit derjenigen, die die Sportanlagen in Gebrauch nehmen, d.h. den Sportlern und auch Zuschauern. Der in der DIN-Norm vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 2 m hinter der Torauslinie bietet ausreichende Sicherheit, um Unfälle der Nutzer zu vermeiden. Insbesondere war es der Beklagten nicht zumutbar, die Drainagerinne mit Gittern abzudecken. Dass jemand in der Rinne so unglücklich hängenbleibt, war für die Beklagte nicht vorhersehbar.

Der in den einschlägigen DIN-Vorschriften bestimmte objektive Maßstab markiert eine Grenze, außerhalb derer sich nur die allgemeine Gefahr der Sportausübung realisieren kann. Denn mit Betreten der Sportanlage rechnet der jeweilige Sportler damit, dass durch die schnellen Bewegungen, die körperliche Anstrengung, aber auch durch das Verhalten der anderen Mitspieler, insbesondere bei Mannschaftssportarten, Verletzungen durchaus möglich sind. In der Regel ist daher der Fußballspieler nur vor den Gefahren zu schützen, die über das übliche Maß bei der Benutzung eines Fußballspielfeldes hinausgehen und die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation, bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann (Palandt, § 823 BGB, Rn. 214).

Dass sich am Rande des Spielfeldes die streitgegenständliche Drainagerinne befindet, war für den Kläger bei Betreten des Spielfeldes ersichtlich. Zwar mag es sein, dass man bei bestimmten Spielmanövern in die Nähe der Rinne gelangt oder nicht mehr rechtzeitig vor dieser Abbremsen kann. Wenn man dann jedoch in dieser hängenbleibt oder stolpert, so ist das ein unglücklicher Zufall und es hat sich die allgemeine Gefahr der Sportausübung realisiert.

II.

Auch der Feststellungsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

Wie bereits unter I. dargelegt, hat er mangels einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt auch für mögliche künftige Schäden.

III.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Auch diese Schadensposition scheidet mangels Vorliegen einer zum Schadensersatz verpflichtenden Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten aus.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 9.547,27 EUR

(Klageantrag zu 1: 6.000,00 EUR, Klageantrag zu 2: 2.400,00 EUR, Klageantrag zu 3: 147,27 EUR, Klageantrag zu 4: 1.000,00 EUR)

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelle Jobangebote


Stand: 25.06.2024

Rechtsanwaltsfachangestellte (n) / Notarfachangestellte(n) (m/w/d) in Vollzeit

 

jetzt bewerben

 


 

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)

als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

 

mehr Infos