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Ordnungsgeldfestsetzung – Gehörsverstoß – Welchen Inhalt muss eine Rüge haben?

OLG Dresden – Az.: 4 W 621/20 – Beschluss vom 31.08.2020

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 6.7.2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 28.4.2020 ist dem Antragsgegner u.a. aufgegeben worden, es zu unterlassen, das dort näher bezeichnete Interview zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu ändern oder öffentlich, insbesondere über soziale Netzwerke zugänglich zu machen. Die einstweilige Verfügung ist dem Antragsgegner am 6.5.2020 zugestellt worden. Auf den am 19.5.2020 eingegangenen Ordnungsmittelantrag der Antragstellerin hat das Landgericht am 6.7.2020 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000,- €, ersatzweise für je 500 € einen Tag Ordnungshaft festgesetzt. Mit der am 3.8.2020 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde rügt der Antragsgegner unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 3.6.2020 – 1 BvR 1246), es sei ihm „kein rechtliches Gehör gegeben“ worden, die Festsetzung von Zwangsgeld, die auf einer derart gravierenden Grundrechtsverletzung beruhe, sei unbillig. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde vom 3.8.2020 gegen den angefochtenen Ordnungsmittelbeschluss ist nach § 793 ZPO statthaft. Dass sie innerhalb der Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegt wurde, ist zugunsten des Antragsgegners zu unterstellen, nachdem ein Empfangsbekenntnis nicht zu den Akten gelangt ist und sich auch der Beschwerde nicht entnehmen lässt, wann dem Antragsgegner der Beschluss des Landgerichts vom 6.7.2020 zugestellt wurde.

2. Die sofortige Beschwerde, die ausschließlich darauf gestützt wird, dem Antragsgegner sei vor Erlass dieses Beschlusses das nach § 891 S. 2 ZPO, Art. 103 GG erforderliche rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ist jedoch nicht begründet. Ausweislich der Verfahrensakte trifft dieser Vorwurf bereits der Sache nach nicht zu. Mit Verfügung vom 4.6.2020 wurde dem Antragsgegner vielmehr formlos Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben, die bei Erlass des angefochtenen Beschlusses fruchtlos verstrichen war. Hierauf hat das Landgericht in dem Beschluss vom 6.7.2020 ausdrücklich verwiesen, ohne dass der Antragsgegner in der Beschwerde behauptet hätte, das Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben.

Auch wenn man seinen Vortrag, es sei ihm „kein rechtliches Gehör gegeben“ worden, in diesem Sinne versteht, kommt eine Aufhebung des angefochtenen Ordnungsmittelbschlusses indes nicht in Betracht. Allein wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Beweismitteln, zu denen der Betroffene sich nicht äußern konnte, beruht, ist sie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben. Dabei genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Vermag der Betroffene demgegenüber nicht darzulegen, dass die Umstände, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren, so dass auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis hätte führen können, kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht in Betracht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. September 2018 – 2 BvR 745/18 -). So liegt der Fall hier. Dass ein Verstoß des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.4.2020 vorliegt und der Antragsgegner auch im Anschluss an die Zustellung der einstweiligen Verfügung die streitgegenständlichen Videos auf seinem social-media account unverändert öffentlich zugänglich macht, stellt die Beschwerde nicht in Abrede. Dem Schriftsatz vom 3.8.2020 ist überdies an keiner Stelle zu entnehmen, was der Antragsgegner in einer Anhörung gegen das beantragte Ordnungsgeld vorgebracht und welche Beweismittel er insoweit angeboten hätte. Dass die Entscheidung auf der – unterstellten – Gehörsverletzung beruht, kann angesichts dessen ausgeschlossen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Da die Gerichtsgebühren als Festgebühren erhoben werden (Ziff. 2121 KV GKG) und ein Antrag nach § 33 RVG nicht gestellt wurde, bedarf es der Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren nicht.

 

 

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