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Ausgleichsquittung – kompletter Anspruchsverzicht des Arbeitsnehmers wirksam?

LAG Düsseldorf

Az: 12 Sa 154/05

Urteil vom 13.04.2005


In Sachen hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2005 für Recht erkannt:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 07.12.2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, aus dem Betrag von 4.500,00 Euro brutto abzüglich erhaltener

a) Arbeitslosenhilfe von 792,80 Euro Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.09.2004,

b) aus dem Betrag von 3.000,00 Euro brutto abzüglich erhaltener Arbeitslosenhilfe von 664,90 Euro Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.11.2004, aus dem Betrag von 1.500,00 Euro brutto abzüglich erhaltener

c) Arbeitslosenhilfe von 327,00 Euro Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins ab dem 01.12.2004 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A. Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit nach Ablauf des zum 31.05.2004 befristeten Arbeitsverhältnisses Verzugslohn schuldet. Nachdem das Arbeitsgericht der Entfristungs- und Zahlungsklage stattgegeben hat, ist zwischen den Parteien weiterhin im Streit, ob die Klägerin Ende Mai/Anfang Juni 2004 eine ihr aufgezeigte Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgeschlagen und damit ihre fehlende Leistungsbereitschaft kundgetan und ob sie am 11.06.2004 in einer „Ausgleichsquittung“ wirksam auf alle Ansprüche verzichtet hat.

Die Klägerin nahm vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 an dem von der C. Bildungszentrum GmbH, einer Schwestergesellschaft der Beklagten, durchgeführten Lehrgang „Qualifizierung Fachkraft Maschinenbedienung und Logistik in der Lebensmittelindustrie“ teil. Unter dem 23.12.2003 schlossen die Parteien einen vom 02.01.2004 bis 31.03.2004 befristeten Arbeitsvertrag über den Einsatz der Klägerin als Zeitarbeitnehmerin (Helferin) bei der Fa. V. Bestfoods, Werk L.. In dem Vertrag, der die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Tarifverträge in Bezug nimmt, ist u.a. folgendes bestimmt:

§ 1

[Abs. 2] Der Mitarbeiter wird in der Filiale L. für folgende Tätigkeiten eingestellt: allg. Helfertätigkeiten in der Lebensmittelproduktion.

[Abs. 3] Der Mitarbeiter wird ausschließlich beim Kunden V. Bestfoods Werk L. eingesetzt.“

§ 3

a) …..

[Abs. 2] Der Vertrag ist gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit– und Befristungsgesetz befristet und endet am 31.03.2004, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Grund für die Befristung ist: Festanstellung bei V. Bestfoods ab 01.04.2004.

Mit Zusatzvereinbarung vom 25.03.2004 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2004, mit Zusatzvereinbarung vom 29.04.2004 nochmals bis zum 31.05.2004. In beiden Zusatzvereinbarungen heißt es:

„Grund: Verlängerung der Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG.

Alle anderen arbeitsvertraglich geltenden Vereinbarungen bleiben unverändert.“

Am 28.05.2004 eröffnete die Angestellte der Beklagten Frau D. der Klägerin, dass die Kundin V. es ablehne, sie, die Klägerin, zum 01.06.2004 zu übernehmen. Ob Frau D. der Klägerin eine Weiterbeschäftigung, verbunden mit Einsatz als Zeitarbeitnehmerin bei anderen Kunden, anbot und ob die Klägerin bei dieser sowie anderer Gelegenheit äußerte, an einer derartigen Tätigkeit nicht interessiert zu sein, ist zwischen den Parteien streitig.

Am 02.06.2004 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht Krefeld Entfristungsklage eingereicht. Die Klage ist am 08.06.2004 der Beklagten zugestellt worden.

Am 11.06.2004 unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte „Ausgleichquittung“ mit folgendem Text:

„Das Arbeitsverhältnis ist am 31.05.2004 beendet worden.

Anlässlich der Beendigung meines Arbeitsverhältnisses sind mir folgende Arbeitsunterlagen ausgehändigt worden:

1. Lohnsteuerkarte

2. Arbeitsbescheinigung

3. Urlaubsbescheinigung

4. Abmeldung zur Sozialversicherung

5. Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung

Ich bestätige ausdrücklich, dass mir aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine Ansprüche mehr zustehen.

Das mir zur Verfügung gestellte Firmeneigentum (z. B. Werkzeuge, Unterlagen) habe ich vollständig zurückgegeben.

Von den mir überlassenen Unterlagen habe ich keine Abschriften und Vervielfältigungen zurückbehalten.

Diese Erklärung habe ich sorgfältig gelesen und verstanden.

Ich habe eine Durchschrift erhalten.“

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 31.05.2004 beendet ist.

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Vergütung für die Monate Juni, Juli und August 2004 in Höhe von insgesamt 4.500,00 Euro brutto abzüglich vom Arbeitsamt bereits gezahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 792,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.500,00 Euro ab dem 01.07.2004, weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.500,00 Euro ab dem 01.08.2004 sowie weitere Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.500,00 Euro ab dem 01.09.2004 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Vergütung für die Monate September und Oktober 2004 in Höhe von insgesamt 3.000,00 Euro brutto abzüglich vom Arbeitsamt bereits gezahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 664,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.500,00 Euro ab dem 01.11.2004 zu zahlen.

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, Vergütung für den Monat November 2004 in Höhe von 1.500,00 Euro brutto abzüglich vom Arbeitsamt bereits gezahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von 327,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 1.500,00 Euro ab dem 01.12.2004 zu zahlen.

5. die Beklagte zu verurteilen, ihr, der Klägerin, für die Monate Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2004 Gehaltsabrechnungen zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 07.12.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung greift die Beklagte das Urteil, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, mit dem Antrag auf Klageabweisung an. Die Klägerin beantragt unter Neufassung ihrer Zinsforderung die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den hierzu überreichten Anlagen Bezug genommen.

B. Die Berufung der Beklagten ist, soweit sie sich gegen die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund Befristung zum 31.05.2004 beendet sei, unzulässig. Im übrigen ist sie unbegründet.

I. 1. Die Beklagte greift zwar mit dem Berufungsantrag das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der – dem Klageantrag zu 1) stattgebenden – Feststellung an, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht zum 31.05.2004 beendet worden ist. Sie setzt sich jedoch weder mit dem Feststellungsausspruch des Urteils noch der dafür gegebenen, ausführlichen Begründung auseinander. Daher ist die Berufung insoweit unzulässig, § 520 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO.

2. Wäre die Berufung zulässig, hätte sie als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Feststellungsklage entsprochen und die Unwirksamkeit der in der Zusatzvereinbarung vom 29.04.2004 getroffenen Befristungsvereinbarung aus § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG (§ 9.2 MTV-BZA) hergeleitet.

a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist der Anschluss einer erleichterten Befristung ohne sachlichen Grund an eine Befristung mit sachlichem Grund ausgeschlossen. Die Vorschrift will durch einen mehrfachen Wechsel von Befristungen mit und ohne Sachgrund entstehenden Befristungsketten verhindern. Daher ist nach herrschender und zutreffender Rechtsmeinung (BAG, Urteil vom 13.05.2004, 2 AZR 426/03, n.v.; vgl. Urteil vom 15.01.2003, 7 AZR 642/02, EzA § 14 TzBfG Nr 3, Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 526) die an eine Sachgrundbefristung anschließende sachgrundlose Verlängerung unzulässig.

b) Im Arbeitsvertrag vom 23.12.2003 wurde, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, eine Sachgrundbefristung vorgenommen.

Allerdings lagen für den Arbeitsvertrag vom 23.12.2003 die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG vor, denn nach der Teilnahme an dem vom 01.07. bis 31.12.2004 durch die C. Bildungszentrum GmbH durchgeführten beruflichen Qualifizierungslehrgangs trat die Klägerin erstmalig zum 02.01.2004 in ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Bedurfte es daher zur wirksamen Befristung des Arbeitsvertrages keines Sachgrundes, ist durch Vertragsauslegung (§ 133, § 157 BGB) zu klären, ob – unter „Abbedingung“ von § 14 Abs. 2 TzBfG – eine Sachgrundbefristung gewollt war (vgl. BAG, Urteil vom 28. 06.2000, 7 AZR 920/98, AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1996, Urteil vom 05.06.2002, 7 AZR 241/01, AP Nr. 13 zu § 1 BeschFG 1996, Dörner, a.a.O., Rz. 514 f. [zur Rechtslage nach § 1 BeschFG], Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 253/256). Ob dabei aus dem Interesse des Arbeitgebers, durch sachgrundlose Erstbefristung die Verlängerungsoption nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 9.2. Satz 1 MTV-BZA zu behalten, die Auslegungsrichtlinie hergeleitet werden könnte, dass im Zweifel die Befristung ohne Sachgrund erfolgt, ist angesichts des Normaufbaus von § 14 TzBfG und § 9.2. Satz 1 MTV-BZA zu bezweifeln. Die Kammer braucht hier diese Frage nicht zu entscheiden, denn die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 23.12.2003 führt zu dem eindeutigen Befund, dass eine Sachgrundbefristung erfolgt ist. Für dieses Auslegungsergebnis streitet zunächst, dass der Vertrag explizit einen Befristungsgrund angibt, nämlich „Festanstellung bei V. ab 01.04.2004“. Des weiteren bezieht sich der Vertrag in § 3 a) Abs. 2 Satz 1 ausdrücklich auf die Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG und nicht etwa auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG bzw. nach § 9.2 MTV-BZA, obwohl, wenn eine sachgrundlose Befristung gewollt gewesen wäre, im Hinblick darauf, dass andere Vertragsklauseln mannigfach auf das Tarifwerk verweisen, für den Arbeitsvertrag vom 23.12.2003 sich der Hinweis auf § 9.2 MTV-BZA aufgedrängt hätte. Schließlich wird die Annahme, dass eine Sachgrundbefristung gewollt war, durch den Umstand bestätigt, dass die Beklagte bei der Gestaltung von Arbeitsvertrag und Zusatzvereinbarung explizit zwischen der Befristung mit und ohne Sachgrund sowie zwischen § 14 Abs. 1 TzBfG und § 14 Abs. 2 TzBfG zu differenzieren pflegt und die streitgegenständliche Befristungsabrede selbst formuliert hat (vgl. BAG, Urteil vom 15.01.2003, 7 AZR 534/02, AP Nr. 19 zu § 1 BeschFG 1996).

Wenn die Beklagte erstinstanzlich gemeint hat, dass der Arbeitsvertrag vom 23.12.2003 keine (wirksame) Sachgrundbefristung enthalte, weil sie überhaupt keinen Einfluss auf eine etwaige Festanstellung der Klägerin bei V. Bestfoods gehabt habe, sieht sie zwar im Ansatz richtig, dass Befristungen auch bei Arbeitnehmern in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten eines sachlichen Grundes bedürfen, wenn nicht eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG gegeben ist (BAG, Urteil vom 06.11.2003, 2 AZR 690/02, AP Nr. 7 zu § 14 TzBfG). Sie verkennt indessen den Unterschied zwischen der Vereinbarung eines unwirksamen (bei Versäumung der Klagefrist geheilten) Sachgrundes einerseits und der Vereinbarung der Sachgrundlosigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, § 9.2 MTV-BZA andererseits (vgl. BAG Urteil vom 28. 06.2000, 7 AZR 920/98, AP Nr. 2 zu § 1 BeschFG 1996). Überdies wird die Befristungsvereinbarung vom 23.12.2003 unter dem Aspekt der Förderung einer Übernahme durch den Entleiherbetrieb und sozialen Überbrückung als sachlich gerechtfertigt anzusehen sein (vgl. Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 117 ff. ErfK/Wank, 5. Aufl., AÜG Einl., Rz. 8).

c) In den Zusatzvereinbarungen vom 25.03.2004 und vom 29.04.2004 verlängerten die Parteien, worüber sie auch nicht streiten und wie die ausdrückliche Verweisung auf § 14 Abs. 2 TzBfG belegt, das Arbeitsverhältnis jeweils „sachgrundlos“.

2. Das Arbeitsgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin auf weitere Beendigungstatbestände, insbesondere einem in der Ausgleichsquittung enthaltenen Klagerücknahmeversprechen, Aufhebungsvertrag oder Vergleich, bezogen und auch unter diesen Gesichtspunkten begründet, dass das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.05.2004 beendet worden ist. Die Beklagte erhebt weder gegen diese (zutreffende) Auslegung des Klageantrages zu 1) noch gegen die Gründe, aus denen das Arbeitsgericht auch hinsichtlich sonstiger Beendigungstatbestände der Klage stattgegeben hat, Angriffe i.S.v. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Im übrigen ist den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils auch in der Sache zuzustimmen.

a) Zwischen den Parteien ist mangels Schriftform (§ 623 BGB) kein wirksamer Aufhebungsvertrag zustande gekommen. Das gilt – wegen § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB – ebenfalls für die „Ausgleichsquittung vom 11.06.2004“, die nur von der Klägerin und nicht auch der Beklagten unterzeichnet worden ist. Zwar kann die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform ausnahmsweise gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen (BAG, Urteil vom 16.09.2004, 2 AZR 659/03, AP Nr. 1 zu § 623 BGB = NZA 2005, 162). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist jedoch im Streitfall nicht ersichtlich. Unterstellt man den Vortrag der Beklagten ungeprüft als richtig, dass die Klägerin am 28.05.2004 und 01.06.2004 äußerte, an einer Weiterbeschäftigung durch die Beklagte nicht interessiert zu sein (Seite 2 des Schriftsatzes vom 16.06.2004, Seite 2 f. der Berufungsbegründung), so liegt weder in dieser Äußerung ein Antrag zum Abschluss eines Aufhebungsvertrag, noch nahm, wovon mangels Anknüpfungspunkte im Vortrag der Parteien auszugehen ist, die Beklagte sofort den Antrag an (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die „Ausgleichsquittung“ lässt – als einseitige Erklärung der Klägerin formuliert – schon nicht den Willen der Klägerin auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages erkennen. Vielmehr durfte die Beklagte im Hinblick auf die ihr bereits zugestellte Entfristungsklage lediglich annehmen, dass die Klägerin mit ihrer Unterschrift den Empfang der Arbeitspapiere, allenfalls das Nichtbestehen von Ansprüchen aus der Zeit bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.05.2004) bestätigen, aber nicht das Arbeitsverhältnis einvernehmlich mit der Beklagten aufheben wollte. Nach Erhebung der Entfristungsklage war am 11.06.2004 der Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen den Parteien kein Thema mehr gewesen.

b) Der Ausgleichsquittung ist, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ebenso wenig ein Klagerücknahmeversprechen der Klägerin zu entnehmen. Nach zutreffender Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts muss ein Verzicht auf den gesetzlich gewährten Bestandsschutz aus Gründen der Rechtsklarheit in der vertraglichen Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck kommen (BAG, Urteil vom 17.05.2001, 2 AZR 460/00, EzA Nr. 3 zu § 620 BGB, Urteil vom 03.05.1979, 2 AZR 679/77, AP Nr. 6 zu § 4 KSchG 1969). Indem die Ausgleichsquittung auf die Regelung der Abwicklungsmodalitäten des zum 31.05.2004 tatsächlich ausgelaufenen Verlängerungsvertrages vom 29.04.2004 zielt und die durch die Entfristungsklage streitig gewordene Befristung unerwähnt lässt, enthalten die in der Ausgleichsquittung vorformulierten Erklärungen der Klägerin kein Versprechen, die Klage zurücknehmen.

c) Schließlich haben sich die Parteien in der Ausgleichsquittung vom 11.06.2004 nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2004 i.S.v. § 779 BGB verglichen. Dafür fehlt es an einem Nachgeben der Beklagten und auch an der Schriftform gemäß § 623, § 126 Abs. 2 BGB (Staudinger/Oetker, BGB [2002], § 623 BGB Rz. 32).

II. Die Beklagte schuldet der Klägerin nach § 611, § 615 BGB Verzugslohn ab dem 01.06.2004.

1. Nach ganz herrschender Meinung ist der gesetzliche Anspruch auf Verzugslohn abdingbar (BAG, Urteil vom 05.09.2002, 8 AZR 702/01, NZA 2003, 973, MünchArbR/Boewer, 2. Aufl., § 78 Rz. 5/53). Daher wird der nachträgliche Anspruchsverzicht durch rückwirkende Aufhebung des Arbeitsverhältnisses für wirksam angesehen (ErfK/Preis, § 615 BGB Rz. 84, 90), so dass in dieser Konstellation der Arbeitnehmer mittels einer Ausgleichsquittung oder Ausgleichsklausel auf (Verzugs-)Lohnansprüche „verzichten“ könnte. Anders verhält es sich, wenn der in einer formularmäßigen Ausgleichsquittung erklärte Anspruchsverzicht darauf hinausläuft, dass das Arbeitverhältnis mangels wirksamer Beendigung zwar fortbesteht, in ihm jedoch künftig keine Vergütungs- und Beschäftigungsansprüche mehr entstehen. Ein solcher Verzicht bedürfte der Schriftform gemäß § 623, § 126 Abs. 2 BGB, denn die Ausgleichsquittung würde eine derart grundlegende Änderung der Arbeitsbedingungen bewirken, dass die Rechtsbeziehung der Parteien nach der Vertragsänderung nicht mehr als das ursprüngliche Arbeitsverhältnis erscheint, sondern ein Vertragsverhältnis mit vollständig andersartiger Struktur darstellt (vgl. Staudinger/Oetker, § 623 BGB Rz. 34, APS/Preis, § 623 BGB Rz. 9). Die „Änderung“ bedeutet tatsächlich die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses, das ohne Vergütungs- und Beschäftigungsanspruch in seiner Substanz vernichtet und namentlich für den Arbeitnehmer wertlos geworden ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.05.2000, 9 AZR 245/99, AP Nr. 15 zu § 125 BGB). Daher hebt die Ausgleichsquittung, indem sie eine Rechtsbeziehung begründet, in der die arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten vollständig, endgültig und auf Dauer eliminiert und nicht nur vorübergehend ausgesetzt sind, i.S.v. § 623 BGB das Arbeitsverhältnis auf, so dass sie ohne Einhaltung der gesetzlichen Schriftformerfordernisse bereits aus diesem Rechtsgrund unwirksam ist. Allein diese Rechtsfolge wird auch dem von der Vorschrift bezweckten Schutz (hier: des Arbeitnehmers) vor Übereilung (Warnfunktion) gerecht. Denn sonst würde trotz unwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber doch noch der nachträgliche Erfolg durch die dauerhafte Aberkennung von Lohnzahlungs- und Beschäftigungspflichten beschert werden (vgl. BAG, Urteil vom 09.03.1995, 2 AZR 552/94, n.v.). Im Licht dieser Erwägungen scheitert der Einwand der Beklagten, dass die Ausgleichsquittung vom 11.06.2004 jedweden Verzugslohnsprüchen der Klägerin ab dem 01.06.2004 entgegen stehe und die Klägerin am 28.05. und 01.06.2004 geäußert habe, an einer Weiterbeschäftigung in Zeitarbeit nicht interessiert zu sein, der fehlenden Schriftform nach § 623 BGB.

2. Die Vorinstanz hat nach dem Sinngehalt und den Begleitumständen etwaiger Äußerungen der Klägerin anlässlich der Beendigung ihrer Beschäftigung bei der Fa. V. und ihres am 11.06.2004 erkennbar gewordenen Erklärungswillens angenommen, dass sich der Ausgleichsquittung kein Verzicht auf zukünftige, noch nicht einmal fällige Ansprüche entnehmen lasse. Mit dem Ansatz, dass die Wirkung von Ausgleichsquittungen interpretativ gemäß § 133, § 157 zu begrenzen ist und der (zutreffenden) Auslegung der Ausgleichsquittung vom 11.06.2004 steht das erstinstanzliche Urteil im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 20.08.1980, 5 AZR 759/78, AP Nr. 3 zu § 9 LohnFG, vgl. BGH, Urteil vom 10.05.2001, NJW 2001, 2325, Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 8. Aufl., Rz. 1254 f., mwN). Ob der Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung, nämlich die Anerkennung vorformulierter Ausgleichsquittungen von der Eindeutigkeit der jeweiligen Verzichtsformel abhängig zu machen, generell zur Lösung der Problematik von Ausgleichsquittungen ausreicht, braucht die Kammer nicht weiter zu erörtern. Denn mit der Schuldrechtsmodernisierung unterliegen vorformulierte Ausgleichsquittungen der Kontrolle nach §§ 305 bis 310 BGB. Diese Vorschriften geben jener Rechtsprechung, die bereits „interpretativ“ die Kontrollmaßstäbe des AGBG anwandte (z.B. BAG, Urteil vom 29.11.1995, 5 AZR 447/94, AP Nr. 1 zu § 3 AGB-Gesetz; a. A. BAG, Urteil vom 27.02.2002, 9 AZR 543/00, AP Nr. 162 zu § 4 TVG Ausschlussfristen), nunmehr ein gesetzliches Gerüst und machen sie weiterhin verwertbar.

Was die Ausgleichsquittung vom 11.06.2004 anbelangt, ist ein sich hieraus ergebender Verzicht auf (Verzugs-) Lohnansprüche – unabhängig von der Rechtsqualität der „Verzichtserklärung“ (dazu BAG, Urteil vom 31.07.2002, 10 AZR 513/01, AP Nr. 74 zu § 74 HGB) – als Überraschungsklausel i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB zu werten und daher nicht Vertragsbestandteil geworden. Zudem bedeutet sie eine unangemessene Benachteilung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließlich verstößt die streitgegenständliche Ausgleichsquittung gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Die „Ausgleichsquittung“ stellt eine „Allgemeine Geschäftsbedingung“ nach § 305 BGB dar. Es handelt sich um eine von der Beklagten vorformulierte und verwendete Vertragsbedingung. Darin ändert nichts die einleitende, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bezogene Feststellung des Beendigungszeitpunkts. Denn nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden die §§ 306, 307 bis 309 BGB auch dann Anwendung, wenn der Unternehmer vorformulierte Vertragsbedingungen, die nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, benutzt, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen kann (BAG, Urteil vom 27.11.2003, 2 AZR 135/03, AP Nr. 1 zu § 312 BGB, Urteil vom 03.06.2004, 2 AZR 427/03, n.v.). Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen keine allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, wenn die streitigen Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt wurden. Indessen wurden am 11.06.2004 weder die Ausgleichsklausel noch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien verhandelt oder nur thematisiert (vgl. BAG, Urteil vom 28.07.2004,10 AZR 661/03, AP Nr. 177 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Unerheblich ist, ob die Klägerin zwischen dem 28.05 und 01.06.2004 ihr Desinteresse an einer Weiterbeschäftigung durch die Beklagte geäußert hatte. Denn jedenfalls nach der Zustellung der Entfristungsklage konnte für die Beklagte nicht mehr zweifelhaft sein, dass die Klägerin sich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses widersetzte und daher ein verbindlicher „Anspruchsverzicht“ hätte ausgehandelt werden müssen.

b) Die Ausgleichsklausel ist nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung, derart ungewöhnlich, dass die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.

Der Überraschungseffekt liegt in erster Linie darin, dass die Bestätigung des Empfangs von Arbeitspapieren, der Herausgabe von Firmeneigentum und der Vornahme anderer Abwicklungsformalitäten verknüpft wird mit dem Globalverzicht auf Rechte und Ansprüche (BAG vom 20.08.1980, a.a.O., Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 307 Rz., Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rz. 158, Preis/Rolfs, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl., II V 50, Rz. 6, HWK/Gotthardt, § 305c BGB Rz. 5, Anhang § 305 – § 310 BGB Rz. 27). Das Verlangen nach Quittierung richtet sich auf die Abgabe einer vertraglich oder gesetzlich (§ 368 BGB) oder vermeintlich geschuldeten Wissenserklärung; daher lässt die „Ausgleichsquittung“ den Erklärenden glauben, dass er – in Erfüllung von Quittierungspflichten – gerade und nur den vollzogenen Ausgleich von Übergabe- und Rückgabepflichten anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und allenfalls die Erfüllung von Ansprüchen aus der Zeit bis zur tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigt. Demgegenüber wird mit dem Anspruchsverzicht, insbesondere dem Verzicht auf nach der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Ansprüche, in die Quittung eine Willenserklärung hineingemogelt. Die Ausgleichsquittung wird zum Trojaner. Dabei ist der Überrumpelungseffekt umso größer, je weniger die Ausgleichsklausel im Schriftbild hervorgehoben, sondern (so im Streitfall) als einer von mehreren Sätzen oder Absätzen im Text untergebracht wird und je unübersichtlicher und komplexer die „Ausgleichsquittung“ gestaltet ist.

Ob die Verzichtsklausel in einer Ausgleichsquittung eine Überraschung ist, beurteilt sich nicht nach den Erkenntnismöglichkeiten des konkreten Arbeitnehmers oder nach dem Verständnis und Erfahrungswissen eines Rechtskundigen, der die Verbreitung von Ausgleichsquittungen im Arbeitsleben und die Beurteilung der jeweiligen Erscheinungsformen und Formulierungen kennt. Abzustellen ist vielmehr auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise zu erwartenden Durchschnittsarbeitnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 30.06.1995, NJW 1995, 2637). Weil der durchschnittliche Arbeitnehmer weder juristisch gebildet ist noch ihm die (unterschiedlich formulierten) Ausgleichsquittungen in ihrer Tragweite geläufig sind, ist er, wenn es um seine Verständnismöglichkeiten einer mit Finesse gestalteten, rabulistisch formulierten Ausgleichsquittung geht, typischerweise als rechtsunkundig anzusehen.

Anzumerken ist, dass die Beklagte nicht annehmen konnte, dass die Klägerin (Helferin, Nicht-Deutsche) die Ausgleichsquittung rechtskundig durchlesen und die Verzichtsformel in ihrer möglichen Reichweite verstehen würde.

Wenn der Arbeitnehmer die Verzichtsformel überhaupt bemerkt und ihre mögliche Bedeutung erkennt, so ist die Verquickung von der Quittungs- und Verzichtskomponente darauf angelegt, den Arbeitnehmer hinsichtlich der Ablehnung (nur) der Verzichtsformel dadurch situativ zu überfordern, dass er entweder unter Bezeugung der Bereitschaft, nur ein Empfangsbekenntnis zu erteilen, die „Ausgleichsquittung“ zurückweisen oder den Verzichtsteil in der „Ausgleichsquittung“ durchstreichen müsste. Damit verlagert der Arbeitgeber praktisch die Initiativ- und Verhandlungslast auf den Arbeitnehmer. Während es nämlich an sich seine Sache ist, einen Anspruchsverzicht anzusprechen und dem Arbeitnehmer abzuhandeln, gerät durch die „Ausgleichsquittung“ der Arbeitnehmer in die Rolle, seinerseits den Arbeitgeber zu einer Änderung des Schriftstücks veranlassen zu müssen. Unter diesem Aspekt sind Ausgleichsquittungen unfair und treuwidrig.

c) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine formularmäßige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, NJW 2005, 422; vgl. BAG, Urteil vom 04.03.2004, 9 AZR 196/03, AP Nr.3 zu § 309 BGB). Ausgleichsquittungen benachteiligen in aller Regel unangemessen den Arbeitnehmer (Boewer, TzBfG, § 14 Rz. 81, ErfK/Preis, 5. Aufl., §§ 305-310 BGB Rz. 74b). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung ist jedenfalls dann indiziert, wenn der Arbeitnehmer einseitig und unentgeltlich, ohne kompensatorische Gegenleistung des Arbeitgebers, auf seine Rechte und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichtet (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2003, NZA-RR 2004, 74, ErfK/Preis, a.a.O., abw. HWK/Gotthardt, Anhang § 305 – § 310 BGB Rz. 27, AGB-Klauselwerke/Thüsing, Arbeitsverträge, Rz. 60). Vorliegend erklärte die Klägerin in der Ausgleichsformel den umfassenden Verzicht auf ihre Ansprüche; die Beklagte erbrachte dafür keine wie auch immer geartete Gegenleistung. Der Anspruchsverzicht galt einseitig für die Klägerin. Abgesehen davon, dass, weil die Beklagte mangels eigener Ansprüche auf nichts verzichten musste, selbst bei Formulierung eines wechselseitigen Verzichts die Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Klägerin bedeutet hätte, bezog sie von vornherein Rechte und Ansprüche der Beklagten in keiner Weise ein. Bedenkt man, dass eine einseitige vertragliche Ausschlussfrist regelmäßig als unangemessen angesehen wird (BAG, Urteil vom 02.03.2004, 1 AZR 271/03, AP Nr. 31 zu § 3 TVG NZA 2004, 852, Reinecke, NZA 2004, Sonderbeil. zu Heft 18, S. 30), ist erst recht die einseitige Ausgleichsquittung zu kassieren, denn der sofortige Anspruchsverlust greift noch tiefer in berechtigte Gläubigerpositionen ein als der erst nach einer Fristversäumnis eintretende Anspruchsverlust.

Gründe, die die Ausgleichsquittung bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Zwar gibt es das Interesse des Arbeitgebers und jedes Schuldners, eine Verbindlichkeit nicht erfüllen zu müssen. Dieses Schuldnerinteresse verdient jedoch nach der Rechtsordnung keinen Schutz.

d) Die vorliegende Ausgleichsquittung verstößt des weiteren gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot hält den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Arbeitnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 09.05.2001, NJW 2001, 2014, BVerwG, Urteil vom 25.06.1998, NJW 1998, 3216).

Die Ausgleichsquittung vom 11.06.2004 ist weder für den durchschnittlichen (rechtsunkundigen) Arbeitnehmer verständlich, noch macht sie ihm die wirtschaftlichen Nachteile der Anspruchsverzichtsformel hinreichend deutlich. Indem die Verzichtsformel unmittelbar auf die Passage folgt, dass „anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ dem Arbeitnehmer diverse (von ihm zu beanspruchende) Unterlagen ausgehändigt worden seien, die Begriffe „Beendigung“ und „Arbeitsverhältnis“ wiederholt und um den Begriff „Ansprüche“ komplettiert, wird beim Arbeitnehmer leicht die Vorstellung erzeugt, lediglich die Erfüllung seiner Ansprüche auf Arbeitspapiere, Bescheinigungen und Schlussabrechnung zu „bestätigen“. Dadurch, dass sich die dann folgenden Absätze nur zu den Ansprüchen des Arbeitgebers auf Herausgabe von Firmeneigentum und -unterlagen verhalten, wird seine Fehlvorstellung noch verstärkt. Damit führen die Formulierungen der Ausgleichsquittung vom 11.06.2004 wegen Unklarheit zur fehlenden Transparenz der Ausgleichsformel. Hielte man die Ausgleichsquittung nicht für intransparent, wäre sie jedenfalls objektiv mehrdeutig, so dass zu Lasten des Verwenders der Beklagten die Auslegungsmaxime des § 305 c Abs. 2 BGB zu gelten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2005, VersR 2005, 414). Danach kann die Verzichtsformel zwar die bis zur (tatsächlichen) Beendigung entstandenen Ansprüche erfassen. Sie muss jedoch nicht so verstanden werden, dass das Recht aufgegeben wird, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen und hiervon abhängige Ansprüche zu erheben.

3. Der Befund, dass der in der Ausgleichsquittung erklärte Anspruchsverzicht nach § 305c, § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist, hält der gesetzlichen Vorgabe stand, dass bei der Anwendung auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Hält man dafür, dass nach dem Gesetz nur rechtliche Besonderheiten Berücksichtigung finden sollen (Preis, NZA 2003, Sonderbeilage zu Heft 16, S. 26; Thüsing, NZA 2002, 593), gehört hierzu nicht die formularmäßige Verknüpfung einer Empfangsbestätigung (Quittung) mit einer Verzichtsklausel. „Zu den Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es nicht, dass ein Arbeitgeber ohne jegliche Gegenleistung seinen Vertragspartner dazu veranlassen darf, ihm gegenüber auf alles zu verzichten, ohne dass hierfür ein besonderer Anlass besteht. Zu den rechtlich schützenswerten Besonderheiten des Arbeitsrechts gehört es ferner nicht, dass ein Arbeitgeber ohne ausdrückliche Hervorhebung und ohne entsprechenden Hinweis einem Arbeitnehmer, der zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnet, eine Verzichtserklärung abzugeben, eine Unterschrift abverlangen darf, mit der er im Widerspruch zur Realität alle Forderungen als erfüllt erklärt“ (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.09.2003, NZA-RR 2004, 74). Nimmt man an, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB auch tatsächliche Besonderheiten im Arbeitsleben zu berücksichtigen sind, und sieht man in der „Üblichkeit“ von Ausgleichsquittungen eine solche tatsächliche Besonderheit, so gibt es keine Gründe, die es als „angemessen“ erscheinen lassen könnten, Ausgleichsquittungen trotz ihres Überraschungseffekts, ihrer unangemessenen Benachteilung des Arbeitnehmers und Intransparenz für wirksam zu erachten. Üblichkeiten ergeben weder die Rechtmäßigkeit noch Angemessenheit einer Klausel, die „an sich“ in Formularverträgen unzulässig ist. Der Geltungsanspruch der §§ 305 ff., § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB würde gleich wieder aufgegeben, wenn jedwede amorphen, selbst schlechten Gewohnheiten und Gebräuche als „Besonderheit des Arbeitsrechts“ sanktuarisiert würden (Kammerurteil vom 08.01.2003, NZA 2003, 382). Daher würde zu Unrecht die bisherige Üblichkeit von Ausgleichsquittungen berücksichtigt, wenn dem Verwender (Arbeitgeber) ohne begründete und billigenswerte Interessen und ohne Gegenleistung seines Vertragspartners (Arbeitnehmer) zugestanden würde, in einer vorformulierten Ausgleichsquittung en passant den Verzicht des Vertragspartners auf dessen Rechte und Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzuheimsen.

4. Die Beklagte befand sich ab dem 01.06.2004 in Annahmeverzug. Nach der Spruchpraxis des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25.11.1992, 7 AZR 191/92 AP Nr. 150 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) bedarf es nach § 296 BGB „nicht einmal eines wörtlichen Angebots der Leistung, wenn für die vom Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist und der Gläubiger die Handlung nicht rechtzeitig vornimmt. Der Arbeitgeber hat eine nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung vorzunehmen, weil er dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen und Arbeit zuweisen muss.“ Einen solchen Arbeitsplatz stellte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.06.2004 nicht zur Verfügung. Denn nach § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages vom 23.12.2003 sollte die Klägerin „ausschließlich beim Kunden V. Bestfoods Werk L. eingesetzt“ werden. Diese Festlegung wurde unverändert von den Zusatzvereinbarungen vom 25.03.2004 und 29.04.2004 übernommen. Als individuelle Vertragsabrede hat sie gemäß § 305 b BGB Vorrang vor der formularmäßigen Direktionsrechtsausdehnung in § 4 des Arbeitsvertrages. Die Beklagte war außerstande, die Klägerin über den 31.05.2004 hinaus bei der Fa. V. einzusetzen: Die Kundin hatte dies abgelehnt. Weil die Klägerin eine ihr „angebotene“ Beschäftigung als Zeitarbeitnehmerin bei anderen Kunden, dann zwangsläufig mit einer anderen als der arbeitsvertraglich festgelegten Tätigkeit, nicht akzeptieren musste, erbrachte die Beklagte nicht die ihr gemäß § 296 BGB obliegende Mitwirkungshandlung, der Klägerin eine vertragsgemäße Arbeit zuzuweisen.

Abgesehen davon, dass das von der Beklagten behauptete Desinteresse der Klägerin an einer Weiterbeschäftigung lediglich den Annahmeverzug bis zum Zeitpunkt der Klagezustellung (08.06.2004) in Frage stellen könnte, hat das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung, die sich die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu eigen macht, ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten lediglich auf die gegenüber Mitarbeitern der Beklagten und der Fa. V. getätigte Äußerung der Klägerin von Enttäuschung und Unmut, jedoch nicht auf ihre Leistungsunwilligkeit schließen lasse. Hinzu kommt, dass – auch nach Anhörung in der mündlichen Verhandlung – zu Lasten der Beklagten nicht feststellbar ist, wo und wie die Beklagte, die die Fa. V. als einzige Kundin aus der Lebensmittelindustrie hat, die Klägerin hätte einsetzen können und ob sie die Klägerin „entfristet“ weiterbeschäftigen wollte. Wenn die Beklagte mit dem vagen Inaussichtstellen einer Weiterbeschäftigung auf das Desinteresse der Klägerin stieß, lässt dies keineswegs den Schluss zu, dass die Klägerin der ernsthaften und konkreten Zuweisung von vertraglich geschuldeter Arbeit zu rechtmäßigen Arbeitsbedingungen nicht nachgekommen wäre.

5. Was die Höhe der Ansprüche angeht, hat die Beklagte diese zweitinstanzlich nicht mehr in Zweifel gezogen; insoweit sind die Ansprüche außer Streit (§ 138 Abs. 3 ZPO). Gleiches gilt für die in der Kammerverhandlung modifizierte Zinsforderung.

6. Gegen die ausgeurteilte Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis November 2004 erhebt die Berufung keine gesonderten Einwände.

C. Die Kosten der erfolglos gebliebenen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.

Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher für die Beklagte die Revision an das Bundesarbeitsgericht gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

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