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Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – Unterlassung einer Bildverbreitung

AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 4 C 587/12

Urteil vom 09.07.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

I.

Die Beklagte betreibt den Internetauftritt www. ..de. Die Kläger sind Rechtsanwälte. Sie vertraten Frau H. außergerichtlich und gehen aus von dieser abgetretenem Recht vor.

Auslegung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – Unterlassung einer Bildverbreitung
Symbolfoto: NiroDesign/Bigstock

Am 13.10.2009 veröffentlichte die Beklagte auf www. ..de ein seinerzeit aktuelles Bildnis von . (Bl. 15 d.A.; im Folgenden: das Bildnis), das diese auf einem Fahrrad zeigt und ohne ihre Einwilligung heimlich aufgenommen worden war. Frau . beauftragte die Kläger mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen.

Die Kläger nahmen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung des Bildnisses in Anspruch. Daraufhin gab die Beklagte am 13.10.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Die ……….verpflichtet sich (…) gegenüber (…)., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau . festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau . zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau . erneut zu verbreiten.“

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung wird auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen.

Noch am selben Tag ergriff die Beklagte folgende Maßnahmen: Sie löschte das Bildnis von dem Internetauftritt www. b..de, versah es mit einem Sperrvermerk und verbreitete diesen Sperrvermerk an die Adressaten eines in ihrem Haus eingerichteten „großen Verteilers“. Wegen der Einzelheiten dieses Hauspostschreibens wird auf Bl. 63 f. d.A. Bezug genommen. Zugleich stellte die Beklagte gegenüber dem Unternehmen Google den Antrag auf Löschung des Links aus dem Google-Cache.

Mit Schreiben vom 14.10.2009 erklärten die Kläger für Frau H. die Annahme der Unterlassungserklärung vom 13.10.2009.

Die Inhalte des Internetauftritts www. ..de stehen mittels sogenannter RSS-Feeds auch den Abonnenten dieser Feeds zur Verfügung. Zu diesen gehört die Firma …. (im Folgenden: W.), die das Internet-Informationsportal www. ..de betreibt. Sie stellt dort Inhalte ein, die sie im Wege von RSS-Feeds, unter anderem von der Beklagten, bezieht.

Die Beklagte setzte die .. weder über die Inanspruchnahme durch Frau … noch über die abgegebene Unterlassungserklärung in Kenntnis. Nach der Sperrung des Bildnisses durch die Beklagte war der RSS-Feed-basierte Zugriff auf dieses zwar nicht mehr möglich. Da das Bildnis aber vor der Sperrung bereits über den RSS-Feed von der W. bezogen worden war, war es noch am 16.10.2009 auf www. ..de zu sehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Darstellung des Bildnisses auf www. W..de wird auf den entsprechenden Screenshot vom selben Tag (Bl. 19 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.10.2009 forderten die Kläger die W. im Auftrag von Frau H. auf, das Bildnis bis zum 22.10.2009, 14.00 Uhr von ihrem Informationsportal zu nehmen, bis zum selben Zeitpunkt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und bis zum 31.10.2009 die Rechtsanwaltsgebühren für das Tätigwerden der Kläger in Höhe von 1.196,43 Euro (ausgehend von einem Gegenstandswert von 30.000,00 Euro) auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen. Mit Ausnahme der Begleichung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten kam die W. dem nach.

Mit Schreiben vom 29.10.2009 forderten die Kläger die Beklagte namens und in Vertretung von Frau H. auf, die Kosten ihrer Tätigkeit gegenüber der W. in Höhe von 1.196,43 Euro sowie die Kosten für das Aufforderungsschreiben selbst in Höhe von 229,55 Euro, d.h. insgesamt 1.425,98 Euro bis zum 12.11.2009 auszugleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreiben wird auf Bl. 27 f. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 7.12.2009 forderten die Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung bis zum 18.12.2009 auf. Die Beklagte leistete die geforderte Zahlung nicht.

Mit Vereinbarung vom 16.4. und 7.5.2010 trat Frau H. ihre Ansprüche gegen die W. und gegen die Beklagte wegen der Veröffentlichung des Bildnisses an die Kläger ab.

Mit Schreiben vom 26.12.2012 forderten die Kläger die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 Euro bis zum 28.12.2012, 11.00 Uhr auf. Die Beklagte leistete hierauf keine Zahlung.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.425,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2009 sowie weitere 2.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 2.7.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro aus der Vertragsstrafevereinbarung vom 13. / 14.10.2009 i.V.m. § 398 BGB.

Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beklagte eine aus dieser Vereinbarung resultierende Unterlassungspflicht verletzt hätte. Dies ist nicht der Fall.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung hat sich die Beklagte lediglich dazu verpflichtet, es “zukünftig” zu unterlassen, das Bildnis “erneut” zu “verbreiten”. Die Verpflichtung, “zukünftig” ein “Verbreiten” zu unterlassen, ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Beklagte es nach Abschluss der Vertragsstrafevereinbarung unterlassen werde, das Bildnis Dritten zugänglich zu machen.

Soweit die Beklagte mittels ihres Internetauftritts www. b..de das Bildnis Dritten zugänglich gemacht hatte, hat sie das Bildnis noch am 13.10.2009 von diesem Internetauftritt entfernt und dadurch das so erfolgte Zugänglichmachen für die Zeit nach der Annahmeerklärung vom 14.10.2009 eingestellt.

Soweit die Beklagte das Bildnis der W. mittels RSS-Feed zugänglich gemacht hatte, endete dieses Zugänglichmachen mit dem Erlass des Sperrvermerks, in Folge dessen ein RSS-Feed-basierter Zugriff auf das Bildnis ab dem 14.10.2009 nicht mehr möglich war.

Soweit die Beklagte es unterlassen hat, die W. von der Inanspruchnahme durch Frau H. und der Abgabe der Unterlassungserklärung in Kenntnis zu setzen, liegt dies außerhalb des in der abgegebenen Unterlassungserklärung umschriebenen Pflichtenkreises. Die – rechtsanwaltlich begleitete – Vereinbarung einer Verpflichtung, das Zugänglichmachen des Bildnisses zu unterlassen, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch die Verpflichtung umfasst, Dritte über die Unzulässigkeit des bereits erfolgten Zugänglichmachens des Bildnisses zu informieren. Eine derartige Mitteilung wäre nämlich eine aktive Handlung, auf die eine Unterlassungserklärung gerade nicht gerichtet ist.

2. Die Kläger haben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 1.196,43 Euro.

2.1 Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 249 ff., 398 BGB.

Gemäß § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der ein “sonstiges Recht” eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Als “sonstiges Recht” kommt vorliegend allein das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau H. in Betracht. Es spricht einiges dafür, dass die Beklagte dieses durch die Veröffentlichung des heimlich aufgenommenen Bildnisses auf www. ..de widerrechtlich verletzt hat.

Auch die unterlassene Unterrichtung der W. über die Inanspruchnahme durch Frau H. und die Abgabe der Unterlassungserklärung könnte eine eigenständige Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Insofern bedürfte es zwar eines Verstoßes gegen eine entsprechende Handlungspflicht. Eine solche Handlungspflicht könnte sich allerdings unter dem Gesichtspunkt des pflichtwidrigen Vorverhaltens ergeben.

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Die Frage der Rechtsverletzung kann jedoch vorliegend dahin stehen. Denn unabhängig davon mangelt es an einem ersatzfähigen Schaden.

Die Kläger begehren den Ersatz eines Vermögensschadens in Form der Rechtsanwaltsgebühren, die für die außergerichtliche Wahrnehmung von Frau H.s rechtlichen Interessen gegenüber der W. angefallen sind. Da diese Aufwendungen keine dem Verletzten aufgezwungene, sondern eine auf einem Willensentschluss des Verletzten beruhende Vermögenseinbuße darstellen, ist die diesbezügliche Ersatzpflicht an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Beauftragt der durch eine unerlaubte Handlung Verletzte einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, so können die damit verbundenen Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten zwar grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellen (BGH NJW 2006, 1065). Allerdings hat der Schädiger nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen. Vielmehr setzt eine Ersatzpflicht voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH a.a.O.).

Soweit ersichtlich, betrifft die zu diesem Themenkreis ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung in erster Linie Fallkonstellationen, in denen ein Rechtsanwalt damit beauftragt wird, den Verletzten außergerichtlich gegenüber demjenigen zu vertreten, der im anschließenden Gerichtsverfahren auf Ersatz eben dieser Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen wird. Demgegenüber erstreben die Kläger vorliegend den Ersatz von Rechtsanwaltskosten, die für die außergerichtliche Vertretung gegenüber einem Dritten – hier: der . – angefallen sind. Ob die in einer derartigen Drei-Personen-Konstellation entstandenen Rechtsanwaltskosten nach den selben Grundsätzen zu erstatten sind wie in der zuvor beschriebenen Zwei-Personen-Konstellation, erscheint jedenfalls dann zweifelhaft, wenn die gegenüber dem Dritten geltend gemachten Rechte – wie hier, dazu sogleich – großteils nicht bestehen. Auch diese Frage bedarf aber vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn selbst dann, wenn man dieselben Grundsätze anwendet, sind die hier entstandenen Rechtsanwaltskosten danach nicht ersatzfähig, da die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe für die Wahrnehmung der Rechte gegenüber der W. nicht erforderlich war. Im Einzelnen:

Der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien, etwa RSS-Feeds, ins Internet stellt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Vielmehr haftet er erst dann als Störer i.S.d. § 1004 BGB auf Unterlassung einer Rechtsverletzung, wenn er zumutbare Verhaltenspflichten, vor allem Prüfpflichten, verletzt (BGH Urteil vom 27.03.2012 – Az. VI ZR 144/11, Rn. 18 f., zitiert nach Juris). Solche Prüfpflichten entstehen dann, wenn der Betreiber des Informationsportals Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Insbesondere dann, wenn ein Betroffener den Portalbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hinweist, kann der Portalbetreiber ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sein, weitere derartige Rechtsverletzungen zu verhindern.

Zur Wahrung der Rechte des Betroffenen ist es dementsprechend notwendig, aber zunächst auch ausreichend, den Portalbetreiber auf die in dem RSS-Feed enthaltene Rechtsverletzung aufmerksam zu machen. Weder erforderlich noch zweckmäßig ist es dagegen, den Portalbetreiber sofort zu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufzufordern. Auf eine solche besteht nämlich in diesem Zeitpunkt deshalb noch kein Anspruch, weil die Prüfpflichten des Portalbetreibers erst mit dem erstmaligen Hinweis auf die Rechtsverletzung einsetzen. Auch die sofortige Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Portalbetreiber ist weder erforderlich noch zweckmäßig, da der Portalbetreiber zu diesem Zeitpunkt dem Betroffenen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz von Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist.

Einen einfachen Hinweis auf die in dem RSS-Feed enthaltene Rechtsverletzung kann aber auch ein juristischer Laie ohne rechtsanwaltliche Hilfe verfassen und an den Portalbetreiber übermitteln. Dies gilt umso mehr, wenn der Betroffene zuvor unter Beiziehung rechtsanwaltlicher Hilfe bereits gegen den Urheber der in dem betreffenden RSS-Feed enthaltenen Rechtsverletzung vorgegangen ist und daher Kenntnis von dieser Rechtsverletzung hat.

Genau so verhält es sich aber hier. Die W. hat den erkennbar bei der Beklagten abonnierten RSS-Feed in ihr Portal www. W..de eingestellt. Mangels Kenntnis von der in diesem enthaltenen Rechtsverletzung war die W. in dem Zeitpunkt, in dem Frau H. die Kläger mit der Rechtsverfolgung gegenüber W. mandatiert hat, noch keine Störerin im Rechtssinne. Zur Wahrnehmung der Rechte von Frau H. hätte es daher zunächst ausgereicht, die W. schlicht auf die mit der Verwendung des Bildnisses verbundene Rechtsverletzung hinzuweisen. Hierzu wäre Frau H. auch ohne (erneute) Inanspruchnahme rechtsanwaltlichen Beistands in der Lage gewesen, da es sich insoweit um eine einfache Mitteilung handelt und Frau H. auf Grund der vorherigen rechtlichen Beratung gegenüber der Beklagten bereits Kenntnis von der in dem Bildnis liegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung hatte. Die darüber hinausgehende Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren kann einem juristischen Laien zwar regelmäßig nicht abverlangt werden, war aus den bereits erörterten Gründen aber vorliegend weder erforderlich noch zweckmäßig, sodass ein Ersatz für die hierdurch entstandenen Kosten schon aus diesem Grund ausscheidet.

2.2 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 683 S. 1, 670 BGB.

Ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag würde voraussetzen, dass die Beauftragung der Kläger mit der außergerichtlichen Vertretung gegenüber der W. ein (zumindest auch) fremdes Geschäft dargestellt hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Beauftragung der Kläger ein (auch) für die W. geführtes Geschäft dargestellt hat. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte setzt voraus, dass ein Geschäft (auch) für diese geführt worden ist. Im Verhältnis zur Beklagten hat Frau H. aber ein ausschließlich eigenes Geschäft geführt. Dies zeigt sich schon daran, dass die gegenüber der W. geltend gemachten Rechte, insbesondere die geltend gemachten Ansprüche auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten ausschließlich der Frau H. zustehen konnten.

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass die Einschaltung der Kläger im Verhältnis zur W. dem Willen oder dem objektiven Interesse der Beklagten entsprochen hätte. Aus den vorstehend unter 2.1 ausgeführten Gründen hätte allenfalls ein Interesse an einer einfachen Mitteilung an die W. bestehen können, die aber ohne rechtsanwaltlichen Beistand hätte erfolgen können.

Aus denselben Gründen wären die Aufwendungen ferner nicht als erforderlich im Sinne des § 670 BGB anzusehen.

3. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 1.196,43 Euro haben, besteht ferner kein Anspruch auf Zahlung der für das Aufforderungsschreiben vom 29.10.2009 in Ansatz gebrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 Euro.

Mangels Hauptforderung haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die von der Beklagten beantragte Erklärungsfrist auf den Schriftsatz vom 21.6.2013 war nicht zu gewähren, da dieser Schriftsatz keine neuen Tatsachen enthielt, die gegen die Beklagte zu verwenden waren.

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