Skip to content

Verkehrsunfall – Sprunggelenksfraktur (Weber-C-Fraktur) – Schmerzensgeld

AG Koblenz, Az.: 411 C 2278/12

Urteil vom 28.06.2013

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 865,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2012 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin in Höhe von 375,68 € von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite 5/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 4/9.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Seite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Verkehrsunfall – Sprunggelenksfraktur (Weber-C-Fraktur) - Schmerzensgeld
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Die Parteien streiten wegen der Folgen des Verkehrsunfalls vom 14.03.2012 in Koblenz und zwar über die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadens- und Schmerzensgeldes.

Am Unfalltag ist die Klägerin als Fußgängerin in Höhe der Parkplatzausfahrt des Aldi-Marktes in der Trierer Straße in Koblenz vom PKW des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, angefahren und verletzt worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten der Klägerin verpflichtet sind, vollen Schadenersatz zu leisten.

Die Klägerin erlitt einen Bruch des rechten Sprunggelenkes. Sie war stationär vom 14.03. bis 19.03.2012 im nahen Bundeswehrzentralkrankenhaus in Behandlung, der Fuß wurde nach Setzen von Stellschrauben eingegipst. Vom 19.03.2012 bis zu ihrer wieder eingetretenen Arbeitsfähigkeit am 22.06.2012 wohnte die Klägerin nicht bei sich in der … straße … in Koblenz sondern bei ihrem Lebensgefährten in Köln. Am 02.05.2012 wurden im Rahmen einer ambulanten Operation die Stellschrauben entfernt, die noch im Sprunggelenk vorhandenen Platten müssen operativ noch entfernt werden. Für die erste Zeit konnte sich die Klägerin lediglich mit Hilfe von Unterarmstützen fortbewegen, sie durfte das gebrochene Sprunggelenk nicht belasten. Die Klägerin erhielt Krankengymnastik und Lymphdrainage, die sich bis Ende 2012 hinzogen. Die Klägerin behauptet, auch diese Maßnahmen seien unfallbedingt, noch immer schwelle der Fuß gelegentlich an. Es bestünde auch zu befürchten, dass es in Zukunft aufgrund des Unfalls zu einer Arthrose kommt.

Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Klägerseite erachtet ein solches von 5.000,– € für angemessen. Die Beklagtenseite hat hierauf vorprozessual lediglich 3.500,– € gezahlt, so dass die Klägerseite noch eine Differenz von 1.500,– € fordert.

Darüber hinaus erachtet die Klägerseite für ihren Aufenthalt nach der Operation im Krankenhaus die Erstattung von 105 Stunden á 8,50 € gleich 892,50 € für Mehraufwendung zur Haushaltsführung gerechtfertigt. Die Beklagten hätten durch ihren Aufenthalt bei ihrem Lebensgefährten entsprechende Mehraufwendungen erspart. Schließlich verlangt die Klägerseite auch noch eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,– €.

Insgesamt errechnet die Klägerseite ein ihr noch zu erstattenden Schaden in Höhe von 2.417,50 €.

Schließlich verlangt die Klägerseite noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wie folgt:

nicht anrechenbare Geschäftsgebühr 278,20 €

Auslagenpauschale 20,00 €

Kopiekosten 17,50 €

Zwischensumme: 315,70 €

19 % USt. 59,98 €

vorgerichtliche Kosten gesamt: 375,68 €

Die Klägerseite begründet die diesbezüglichen Positionen wie folgt:

„Vorprozessual hatten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 6.234,– € geltend gemacht gehabt.

Dadurch ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von netto 487,50 € entstanden.

Nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird die Geschäftsgebühr zur Hälfe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Maßgebend ist dabei der Wert des Gegenstandes des gerichtlichen Verfahrens.

Insofern sind bei einem Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von 2.417,50 € eine 0,65-fache Geschäftsgebühr in Höhe von 209,30 € anzurechnen, so dass es bei einer restlichen vorprozessualen Geschäftsgebühr von 278,20 € zzgl. Auslagenpauschale von 20,– € verbleibt.“

Die Klägerseite beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.417,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 1.892,50 € seit dem 18.09.2012 und aus weiteren 525,– € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 375,68 € von vorgerichtlicher Anwaltskosten freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Was das Schmerzensgeld anbetrifft sind sie der Auffassung, dass durch die vorprozessuale Zahlung von 3.500,– € dem Anspruch der Klägerseite Genüge getan worden sei. Die Klägerseite habe selbst noch im Schreiben vom 30.08.2012 an die Beklagte lediglich 4.500,– € beansprucht, insofern sei die Erhöhung im laufenden Verfahren um 500,– € nicht nachvollziehbar.

Was den Haushaltsführungsschaden anbetreffe, so seien der Klägerin vermehrte Bedürfnisse nicht entstanden, nachdem sie im Haushalt ihres Lebensgefährden in Köln gewohnt habe.

Schließlich könne die Klägerseite auch keine Unkostenpauschale in Höhe von 25,– € fordern, nachdem die Beklagtenseite vorprozessual auch die Fahrtkosten zur Krankengymnastik, Lymphdrainage, Sprechstunden im Krankenhaus in Höhe von 55,80 € und den Verdienstausfall in Höhe von 260,70 € ausgeglichen habe.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin stehen aus dem Unfallgeschehen vom 14.03.2012 in Koblenz noch restliche Schmerzensgeldansprüche in Höhe von 500,– €, ein Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen in Höhe von 340,– € und eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,– €, insgesamt 865,– € gemäß den §§ 7, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG zu.

Die Klägerin hatte eine offene, mehrfragmentäre Weber-C-Fraktur mit Subluxation des rechten oberen Sprunggelenkes erlitten. Nach einem 5-tätigen stationären Aufenthalt vom 14.03. bis 19.03.2012 im Bundeswehrkrankenhaus Koblenz wurde die Klägerin im Krankenhaus der Augustinerinnen in Köln in neun Sprechstunden in der Zeit vom 23.03. bis zum 04.05.2012 inklusive einer ambulanten Operation zur Entfernung der Stellschraube am 02.05.2012 weiter behandelt. Im Bundeswehrzentralkrankenhaus wurde der Bruch eingegipst. Der Gips wurde erst am 02.05.2012 entfernt. Bis zu dieser Zeit konnte sich die Klägerin nur mit Hilfe von zwei Unterarmgehstützen fortbewegen, sie durfte den verletzten Fuß nicht belasten. Die Klägerin erhielt weiter aufgrund der Verletzung unter dem 26.03. und 19.04.2012 rezeptiert 30 Lymphdrainagen und unter dem 25.06. und 21.08.2012 rezeptiert weitere 20 Lymphdrainagen. Krankengymnastische Behandlungen erhielt die Klägerin zunächst an 20 Tagen in der Zeit vom 28.03.2012 bis 16.06.2012 und sodann noch einmal weitere 32 Mal aufgrund von Rezepten vom 25.06., 21.08. und 07.11.2012. Trotz dieser intensiven Behandlung leidet die Klägerin, eine entsprechende Bestätigung entnimmt das Gericht dem Zwischenbericht des Bundeswehrzentralkrankenhauses vom 29.11.2012, Bl. 35 d. A., immer noch unter einem Belastungsschmerz und enggradiger Bewegungseinschränkung des Fußes. Sie trägt weiterhin einen Kompressionsstrumpf zur Linderung der Schwellung des Fußes. Soweit die Beklagtenseite bestreitet, dass es sich hier allesamt um unfallbedingte Folgeschäden handelt, folgt das Gericht der Argumentation der Klägerseite. Indizien für eine diesbezügliche Vorerkrankung und/oder zwischenzeitliche neue Verletzungen sind nicht dargetan oder ersichtlich. In dem gerade in Bezug genommenen Zwischenbericht des Bundeswehrzentralkrankenhauses Koblenz wird auch ausgeführt, dass die Heilbehandlung weiterhin noch physiotherapeutisch fortgesetzt wird. Auch die Entfernung der Platte ist noch zu erwarten. Die Klägerin war erst am 22.06.2012 wieder arbeitsfähig, zuvor hat sie sich krankheitsbedingt bei ihrem Lebensgefährten in Köln aufgehalten, auf dessen Hilfe sie vor allem in der ersten Zeit aufgrund der Gehbehinderung angewiesen war.

Bei dieser Sachlage erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 4.000,– € angemessen aber auch ausreichend.

Das Gericht hat sich hier an Entscheidungen des Landgerichts Mannheim, Versicherungsrecht 1995, 976 und des Landgerichts Heilbronn 5 O 740/01, die sich über vergleichbare Verletzungen verhalten, orientiert. Eine diesbezügliche Erhöhung des Schmerzensgeldes über die vorprozessual von der Beklagten zu 2) bezahlten 3.500,– € kam vor allem auch deswegen in Betracht, weil die Klägerin im Schriftsatz vom 27.11.2012 ausgeführt hat, dass sie auch die gegenwärtige gesundheitliche Situation „immer noch geschwollener Fuß und bevorstehende operative Entfernung der eingesetzten Platte“ mit einbezieht.

Zusätzlich hat die Klägerseite auch einen Anspruch auf Erstattung vermehrter Bedürfnisse in Höhe von 340,– € (8 Wochen x 5 Std. x 8,50 €). Aufgrund ihres stationären Aufenthaltes von nahezu einer Woche und in den folgenden weiteren 7 Wochen -Anfang Mai 2012 wurde der Gips und die Stellschrauben entfernt- bedurfte die Klägerin die einen 1-Personen-Haushalt führt, einer Hilfe im Haushalt nur in geringem Umfang. In der ersten Woche war die Klägerin im Bundeswehrzentralkrankenhaus, in den nächsten 7 Wochen befand sich die Klägerin bei ihrem Lebensgefährten in Köln. Insofern fielen vermehrte Bedürfnisse in einem Zeitraum vollständiger Abwesenheit nur in einen kleinen Umfang an. Der Reinigungsbedarf der eigenen Wohnung in Koblenz war auf ein Minimum reduziert. Das Gericht schätzt ihn auf 5 Stunden je Woche, bei 8 Wochen und einem Stundenlohn von 8,50 € ergeben sich die oben in Ansatz gebrachten Schätzwerte.

Dass der Klägerin durch ihren Aufenthalt bei ihrem Lebensgefährten noch zusätzliche Mehraufwendungen für Pflege entstanden sind, ist nicht dargetan oder ersichtlich. Mitte Mai 2012 war die Klägerin gesundheitlich so weit wieder hergestellt, dass sie in der Lage gewesen wäre, ihren Haushalt selbst zu führen. Immerhin war die Klägerin in der Lage, zahlreiche Arzt- und Physiotherapietermine selbständig wahrzunehmen. Bekanntlich sind außerspezifische Behinderungen von nicht mehr als 20 % unbeachtlich (vgl. Landgericht Aachen NZV 2003, 173; OLG Hamm SP 2001, 376). Etwa vermehrte Bedürfnisse im Haushalt ihres Lebensgefährten in Köln sind durch die vorbezeichneten Ansprüche nach Bewertung des Gerichts ausgeglichen, etwaige überobligatorische Anstrengungen ihres Lebensgefährten in den ersten Wochen nach der Verletzung sind nach Bewertung des Gerichts in dem Zusammenhang nicht berücksichtigungsfähig.

Zusätzlich zu den vorbezeichneten Ansprüchen steht der Klägerseite auch die Unkostenpauschale in Höhe von 25,– € zu, die Zahlungen der Beklagtenseite zu 2) bzgl. Fahrtkosten und Verdienstausfall werden insoweit von der Pauschale nicht erfasst.

Insgesamt errechnet sich daher eine berechtigte klägerische Forderung von 865,– €.

Zusätzlich kann die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in der geltend gemachten Höhe beanspruchen. Nach Bewertung des Gerichts stand der Klägerseite nach den hier zugrunde zu legenden berechtigten Ansprüche folgende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu:

Streitwert: 4.681,50 €

1,3 Gebühr 391,30 € abzgl. einer 0,65-fachen Geschäftsgebühr Streitwert 865,– €

ergibt einen Betrag von 349,05 €,

zzgl. einer Unkostenpauschale von 20,– €

ergibt einen Betrag 369,05 €

zzgl. der Mehrwertsteuer von 70,11 €

errechnet sich schon bereits ein Betrag von 419,16 €

Dieser Betrag liegt über dem, hinsichtlich dessen die Klägerseite Freistellung von den Beklagten beansprucht.

Der Klage war nach alledem teilweise stattzugeben, teilweise war die Klage auch abzuweisen.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos