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Ausübungsberechtigung – Erteilung nach der Handwerksordnung

OVG Sachsen, Az.: 3 A 366/15, Beschluss vom 08.12.2015

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 11. Juni 2015 – 5 K 1339/14 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) oder des Vorliegens eines der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (2.), gegeben sind.

1. Der sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Er soll eine berufungsgerichtliche Nachprüfung des Urteils des Verwaltungsgerichts ermöglichen, wenn sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt, dass hierzu wegen des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses Veranlassung besteht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 VwGO ist der Zulassungsgrund in der gebotenen Weise darzulegen. Ernstliche Zweifel in dem genannten Sinne sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (SächsOVG, Beschl. v. 8. Januar 2010 – 3 B 197/07 – juris; BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458; Beschl. v. 10. September 2009, NJW 2009, 3642). Der Antragsteller muss sich mit den Argumenten, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsdarstellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich auseinandersetzen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (SächsOVG, Beschl. v. 28. November 2012 – 3 A 937/10 – juris m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. September 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 31. März 2014 abgewiesen, mit dem sie die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk zugunsten des Klägers abgelehnt hatte. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung, da er nicht nachgewiesen habe, vier Jahre in leitender Stellung tätig gewesen zu sein. Gemäß § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO sei eine leitende Stellung anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortlich Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden seien. Starke Indizien für eine leitende Stellung seien ein Überordnungsverhältnis des Gesellen gegenüber anderen Mitarbeitern des Unternehmens sowie eine eigenverantwortliche Tätigkeit des Gesellen, d. h. die Möglichkeit zu selbständigem Agieren mit einem von anderen Mitarbeitern abweichenden Entscheidungsspielraum. Allein das selbständige Arbeiten im eigenen Arbeitsbereich sei ein Wesensmerkmal des Durchschnittsgesellen und deute nicht auf eine qualifizierte Funktion hin. Auch in der tariflichen Eingruppierung könne eine leitende Tätigkeit ihren Ausdruck finden. Die vom Kläger eingereichte Stellenbeschreibung seiner Tätigkeit im Autohaus B… und seine weiteren Äußerungen im gerichtlichen Verfahren ließen nicht den Schluss zu, dass er in leitender Stellung tätig gewesen sei. Gegenüber anderen Gesellen sei er nach eigener Darstellung nicht weisungsbefugt gewesen. Die vorgetragene Anweisung von Lehrlingen des Unternehmens in die Tätigkeiten seines Aufgabenbereichs stelle einen Teilaspekt jeglicher Gesellentätigkeit dar. Eine verantwortliche Stellung innerhalb des Betriebs für die Ausbildung der Lehrlinge habe er nicht innegehabt. Auch habe die letztliche Kontrolle seiner Arbeit dem Werkstattmeister und im Vertretungsfall einem anderen Gesellen oblegen, auch wenn jener aus Zeitmangel nicht jede Arbeit begutachtet habe. Die Annahme der Fahrzeuge wie auch ihre Übergabe an die Kunden sei die regelmäßige Aufgabe des Werkstattmeisters gewesen. Bei Entscheidungen über die strategische Ausrichtung des Betriebs habe er kein Mitspracherecht gehabt. Auch aus der vorgelegten Beurteilung lasse sich keine durch den Arbeitsgeber dem Kläger übertragene Stellung als leitender Angestellter entnehmen. Eine erhöhte Entlohnung wegen etwaiger leitender Tätigkeit habe er nicht erhalten.

Ausübungsberechtigung - Erteilung nach der Handwerksordnung
Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Ernstliche Zweifel an dieser Entscheidung kann der Kläger mit seinen Ausführungen im Zulassungsantrag nicht begründen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine leitende Stellung i. S. v. § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO gemäß seines Satz 2 anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in dem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Mit diesen Kriterien will der Gesetzgeber der Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschl. v. 5. Dezember 2005 – 1 BvR 1730/02 –, juris) nach einer grundrechtsfreundlichen Auslegung der Ausnahmetatbestände vom Meisterzwang in der Handwerksordnung nachkommen (NdsOVG, Beschl. v. 4. Juli 2011 – 8 LA 288/10 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Dabei wollte der Gesetzgeber das Vorliegen einer „leitenden Stellung“ im Sinne von § 7b Abs. 1 HwO entscheidend von einer nach der Ausbildung zum Gesellen erworbenen „Berufserfahrung in qualifizierten Funktionen“ abhängig machen (BT-Drs. 15/1206, S. 28). Hieraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nicht schon von jedem berufserfahrenen Gesellen erfüllt werden, der in verantwortlicher oder herausgehobener Stellung Tätigkeiten ausführt. Vielmehr muss sich die Tätigkeit des Gesellen von den Tätigkeiten idealtypischer Durchschnittsgesellen und anderer betrieblicher Mitarbeiter qualitativ deutlich unterscheiden; der Geselle muss „in qualifizierter Funktion“ leitend tätig sein (NdsOVG, a. a. O. m. w. N.). Deshalb genügt etwa die Betreuung einzelner Lehrlinge und die Vermittlung von Fachkenntnissen nicht aus, um eine leitende Tätigkeit anzunehmen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Teilaspekt jeglicher Gesellentätigkeit (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 19. April 2012 – 6 A 11422/11 –, juris Rn. 6). Maßgeblich sind im Übrigen die Umstände des Einzelfalls, etwa die Betriebsgröße und -struktur, die innerbetriebliche Stellung des Gesellen und dessen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse im Betrieb. Anhaltspunkte für eine Tätigkeit in leitender Stellung können die Möglichkeit eigenverantwortlicher Entscheidungen in wesentlichen betrieblichen Angelegenheiten, der Umfang der Weisungsabhängigkeit des Gesellen, die Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen in organisatorischen Angelegenheiten des Betriebs, die Personalverantwortung mit Dispositions- und Weisungsbefugnissen gegenüber Mitarbeitern in relevanten Teilbereichen oder auch eine übertarifliche Entlohnung sein (NdsOVG, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Kläger zutreffend eine Tätigkeit in leitender Stellung verneint. Entgegen dem Zulassungsvorbringen genügt es insbesondere nicht, wenn der Kläger gegenüber einzelnen Auszubildenden Weisungsbefugnisse hatte und ihnen Fachkenntnisse vermittelt hat. Wie bereits dargelegt, handelt es sich hierbei lediglich um einen Teilaspekt jeglicher Gesellentätigkeit, auch wenn es sich um Weisungen gegenüber Lehrlingen außerhalb des Karosseriebaus gehandelt hat. Gegenüber den anderen Gesellen des Betriebs war der Kläger hingegen nach seiner eigenen Darstellung nicht weisungsbefugt. Da der Kläger der einzige Mitarbeiter im Bereich des Karosseriebaus war, kann eine leitende Stellung auch nicht mit der Behauptung begründet werden, dass im Fall seiner Abwesenheit kein anderer Mitarbeiter des Betriebs seine Aufgaben wahrgenommen habe und seine Arbeit einfach liegen geblieben sei. Dies dürfte allein dem Umstand geschuldet sein, dass kein anderer Karosseriebauer in dem Betrieb vorhanden war. Auch mit seiner Behauptung, der Werkstattmeister habe nach zwei bis drei Jahren nicht mehr auf seine Endergebnisse geschaut, kann der Kläger keine leitende Stellung begründen. Nach seiner Darstellung war die Übergabe der Fahrzeuge an die Kunden regelmäßig die Aufgabe des Werkstattmeisters, so dass er bei dieser Gelegenheit ohne weiteres die Güte der Karosseriearbeiten des Klägers zur Kenntnis nehmen konnte. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht den Tatbestand der leitenden Tätigkeit nicht vom Vorliegen einer geschäftsführerähnlichen Tätigkeit abhängig gemacht, sondern sich vielmehr an den oben dargestellten Kriterien nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls als Indizien für die Annahme einer leitenden Tätigkeit orientiert.

2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf einen Verfahrensmangel. Als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO kommen alle Verstöße gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts in Betracht (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. EL 2015, § 124 Rn. 50 ff.). Ihre zulässige Geltendmachung setzt eine substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers voraus, soweit es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund i. S. v. § 138 VwGO handelt.

Ein Verfahrensfehler ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substanziiert dargetan wird. In Bezug auf den Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) müssen dementsprechend auch die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 – 5 B 19.14 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 6. März 1995, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 192 ff.).

Zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensfehlers mangelnder Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht trägt der Kläger vor, er habe bereits mit seiner Klageschrift zur Begründung einer leitenden Tätigkeit das Zeugnis des Firmeninhabers angeboten. Aus der Verhandlungsführung des Verwaltungsgerichts habe er nicht erkennen können, dass dieses seinem Beweisangebot nicht von Amts wegen nachgehen würde. Das Gericht habe erklärt, sich nach der mündlichen Verhandlung Gedanken machen zu müssen, ob ein Fall des § 7b HwO vorliege oder noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehe. Er habe deshalb nicht davon ausgehen müssen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung ohne weitere Aufklärung der Sachlage eine sofortige Entscheidung durch Urteil ergehen würde.

Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Der geltend gemachte Verstoß gegen die aus § 86 Abs. 1 VwGO folgende Pflicht des Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, liegt nicht vor. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung mit seinem Rechtsanwalt anwesend und hat umfangreich zu seiner betrieblichen Tätigkeit ausgeführt. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2013 ist nicht zu entnehmen, dass sein Rechtsanwalt – durch entsprechende Beweisanträge – auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt hätte. Eine weitere Sachaufklärung musste sich für das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage nicht aufdrängen. Der Kläger legt zudem auch mit seinem Zulassungsbegehren nicht dar, welche entscheidungserheblichen Tatsachen der Firmeninhaber hätte bekunden können, die nicht bereits von ihm selber in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden waren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 54.3 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei folgt der Senat der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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