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Anscheinsbeweis gegen Auffahrenden im Kreisverkehr

LG Saarbrücken – Az.: 13 S 85/21 – Urteil vom 08.10.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 10.6.2021 – 5 C 168/20 (19) – teilweise abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.981,16 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen tragen der Kläger zu 11% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis in Anspruch, das sich am 12.8.2020 in der Straße „………………..“ in ……………. ereignet hat. Die Zeugin …….. fuhr mit dem Fahrzeug des Klägers Mercedes-Benz C 200 4Matic (amtl. Kz.: ………..) aus Richtung ……….. kommend in den kurz hinter dem Ortseingang liegenden Verkehrskreisel ein. Die Verkehrsführung in dem Kreisel war dergestalt geändert, dass nur eine Geradeausfahrt in Fahrtrichtung der Zeugin möglich war und Verkehrsteilnehmer, die aus Richtung Ortsmitte …….. in den Kreisel einfahren wollten, die Vorfahrt des aus Richtung …… kommenden Verkehrs zu achten hatten. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug (amtl. Kz.: ……….) hinter der Zeugin und fuhr im Verkehrskreisel auf das Klägerfahrzeug auf. Auf die geltend gemachten Schadenspositionen in Höhe von 6.322,32 Euro (4.316,82 Euro Reparaturkosten + 200,- Euro Wertminderung + 709,50 Euro SV-Kosten + 25,- Unfallpauschale + 1.079,- Euro Nutzungsausfall) zahlte die Zweitbeklagte bei Annahme einer Haftungsteilung 2.981,16 Euro.

Erstinstanzlich hat der Kläger die Beklagten bei Geltendmachung deren Alleinhaftung auf restlichen Schadensersatz in Höhe von 3.341,16 Euro nebst Zinsen sowie Anwaltskosten in Höhe von 546,20 Euro in Anspruch genommen. Hierzu hat er geltend gemacht, die Zeugin ……. habe ihre wegen des hohen Verkehrsaufkommens ohnehin nur geringere Geschwindigkeit allmählich weiter reduziert, um unter Rückstellen ihres Vorrechts zwei an der Einfahrt aus Richtung Ortsmitte stehenden Verkehrsteilnehmern die Einfahrt zu ermöglichen. Der Unfall sei alleine auf ein Verschulden des Erstbeklagten zurückzuführen, wofür ein Anscheinsbeweis streite. Die Nutzungsentschädigung sei mit täglich 119,- Euro zu bemessen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie haben geltend gemacht, die Zeugin ….. habe das Klägerfahrzeugs plötzlich stark und bis zum Stillstand abgebremst und damit gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen. Der Erstbeklagte habe aufgrund der Verkehrslage keine Veranlassung gehabt, mit einem solchen Bremsmanöver zu rechnen. Ein Anscheinsbeweis könne wegen eines atypischen Verlaufs zu dessen Lasten nicht angenommen werden. Die Nutzungsentschädigung sei lediglich mit 79,- Euro täglich zu bemessen.

Das Amtsgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zu Lasten des Erstbeklagten streite selbst dann ein Anscheinsbeweis, wenn die Zeugin …… gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen haben sollte. Ein solcher Verstoß sei darüber hinaus nicht nachgewiesen. Auch habe sich die Zeugin nicht verkehrswidrig verhalten, wenn sie den wartenden Verkehrsteilnehmern die Einfahrt ermöglichen wollte. Die Nutzungsentschädigung sei nach der Gruppe K mit 119,- Euro zu bemessen. Eine Rückstufung des Tagessatzes in die nächstniedrigere Gruppe komme nicht in Betracht, da das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht einmal ein Jahr alt gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall für einen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte.

2. Im Verhältnis der Fahrzeughalter untereinander hängt die Ersatzverpflichtung damit davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1, 2 StVG). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15, NJW 2016, 1100 mwN).

3. Entgegen der Berufung hat das Amtsgericht mit Recht angenommen, dass der Unfall durch einen Sorgfaltsverstoß des Erstbeklagten verursacht wurde und hierfür ein Anscheinsbeweis streitet.

a) Fährt ein Verkehrsteilnehmer – wie hier der Erstbeklagte – auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auf, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall dadurch verursacht hat, dass er unaufmerksam war, nicht mit angemessene Geschwindigkeit gefahren ist oder einen ausreichenden Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (BGH, st. Rspr.; vgl. Urteil vom 13. Dezember 2016 – VI ZR 32/16, VersR 2017, 374; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 27 Rn. 146; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 4, Rn. 42, jeweils mwN).

b) Zwar reicht – wie die Berufung im Ausgangspunkt mit Recht geltend macht – das „Kerngeschehen“ – der Auffahrunfall – als solches als Grundlage des Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses – etwa ein vor dem Auffahren angenommener Spurwechsel (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192) – bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 aaO). Das Amtsgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Anscheinsbeweis nicht schon dadurch erschüttert wird, dass der Vorausfahrende entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 verkehrswidrig abbremst (vgl. OLG Celle, Urteil vom 16. Dezember 2020 – 14 U 87/20 –, juris; KG Berlin, NZV 2003, 43; Kammer, Urteil vom 04. Oktober 2019 – 13 S 69/19 mwN auch zur Gegenauffassung). Dies gilt auch, wenn das Abbremsen des Vorfahrenden – wie hier – mit einem Verzicht auf das Vorrecht einhergeht. Denn auf den Grund des Abbremsens kommt es grundsätzlich nicht an und der Anscheinsbeweis setzt ein verkehrsgerechtes Verhalten des Vorausfahrenden nicht voraus (vgl. BGH, Urteil vom 06. Oktober 1959 – VI ZR 191/58, NJW 1960, 99).

4. Dass das Amtsgericht demgegenüber auf Klägerseite keinen unfallursächlichen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO festgestellt hat, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.

a) In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren, rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 mwN).

b) Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten würden, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich das Amtsgericht vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und dem Beweisergebnis umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Dass es nicht für erwiesen erachtet hat, dass die Zeugin …….. plötzlich abrupt gebremst hat, ist nicht zu beanstanden. Nach der Einlassung des Erstbeklagten fuhren die Fahrzeug lediglich mit einer geringen Geschwindigkeit von 10-15 km/h, nach der Darstellung der Zeugin ….. sogar lediglich mit Schrittgeschwindigkeit. Dass die Zeugin ihre Geschwindigkeit in einem Maß reduziert hätte, das deutlich über dasjenige eines normalen Bremsvorgangs hinausgeht, wie dies § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO voraussetzt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2021, 623; KG Berlin, VersR 2002, 1571; OLG München, Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 4 StVO Rn. 11; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 15), liegt damit fern und lässt sich auch der Einlassung des Erstbeklagten nicht beweissicher entnehmen. Vielmehr spricht – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – viel dafür, dass die von ihm geschilderte fehlende Reaktionsmöglichkeit alleine auf einen zu geringeren Abstand zum Klägerfahrzeug zurückzuführen ist oder darauf, dass der Erstbeklagte schlicht unaufmerksam war.

5. Auch einen Verstoß der Zeugin gegen § 1 Abs. 2 StVO hat das Erstgericht mit Recht nicht festgestellt. Zwar kann eine Behinderung im Sinne von § 1 Abs. 2 StVO schon darin liegen, dass der Vorausfahrende in einer Verkehrssituation grundlos abbremst, in der der hinter ihm fahrende Folgeverkehr – für ihn bei ordnungsgemäßer Beobachtung und Rückschau erkennbar – einen ausreichenden Sicherheitsabstand (noch) nicht aufgebaut hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08. März 2004 – 1 U 152/03 –, juris). Es ist aber schon nicht feststellbar, dass die Fahrzeuge vorkollisionär mit einer höheren als Schrittgeschwindigkeit geführt worden wären. War dies aber der Fall, durfte die Zeugin davon ausgehen, dass der Abstand des Erstbeklagten, den dieser zuletzt mit 3 Metern angegeben hat, im Falle des Abbremsens ausreichend sein würde. Bei den ohnehin sehr niedrigen Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge war es auch nicht verkehrswidrig abzubremsen und den wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern die Einfahrt zu ermöglichen. Denn es ist anerkannt, dass der fließende Verkehr trotz seines grundsätzlichen Vorrangs auf den Einfahrenden oder Anfahrenden im Rahmen des § 1 StVO Rücksicht zu nehmen hat und unter Umständen eine mäßige Behinderung hinnehmen muss, um das Einfahren zu erleichtern, da sonst im Stadtverkehr jedes Einfahren oder Anfahren zum Erliegen käme (vgl. BGH, Beschluss vom 06. Dezember 1978 – 4 StR 130/78 –, BGHSt 28, 218; KG Berlin, Urteil vom 12. Februar 1996 – 12 U 7636/94 –, juris). Der Erstbeklagte musste daher hier angesichts der sehr niedrigen Geschwindigkeiten auch damit rechnen, dass die Zeugin abbremsen und wartepflichtigen Verkehrsteilnehmern die Einfahrt ermöglichen würde.

6. Ist mithin lediglich auf Beklagtenseite ein unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß zu berücksichtigen, ist die von dem Amtsgericht angenommene Alleinhaftung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Betriebsgefahr des vorausfahrenden Fahrzeugs tritt bei Auffahrunfällen regelmäßig und so auch hier zurück (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2018 – 7 U 31/18 –, juris; OLG Düsseldorf, VersR 2016, 546; Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 4 StVO (Stand: 22.07.2019), Rn. 51).

5. Der Höhe nach steht dem Kläger indes lediglich noch ein Anspruch in Höhe von 2.981,16 Euro zu.

a) Soweit das Amtsgericht bei der Bemessung des Nutzungsausfalls einen Tagessatz von 119,- Euro angesetzt hat, begegnet dies durchgreifenden Bedenken. Soweit es ausgeführt hat, eine Rückstufung des Klägerfahrzeugs in die nächstniedrigere Gruppe komme wegen des Alters des Klägerfahrzeugs nicht in Betracht, hat es ersichtlich den Kern des Beklagtenvorbringens verkannt. Diese haben vorgetragen, dass Klägerfahrzeug sei eingestuft in die „Gruppe K mit 79,00 Euro“, während die Klage „mit der höchsten Gruppe zu 119,- Euro/Tag“ rechne. Die Beklagten haben damit erkennbar nicht erklären wollen, das Klägerfahrzeug gehöre grundsätzlich der höchsten Gruppe K an und es sei – aus nicht genannten Gründen – eine Herabstufung vorzunehmen, sondern haben ersichtlich lediglich die Gruppe falsch bezeichnet und geltend gemacht, dass das Klägerfahrzeug grundsätzlich in die niedrigere Gruppe J einzustufen ist, deren Tagessatz aktuell 79,- Euro beträgt. Dies trifft auch zu. Auch das von dem Kläger eingeholte Schadengutachten weist einen (insoweit nicht mehr aktuellen) Tagessatz von lediglich 74,- Euro aus, wobei eine Herabstufung nicht berücksichtigt wurde. Der Nutzungsausfall bemisst sich damit für 9 Tage auf lediglich 711,- Euro.

b) Insgesamt verbleibt damit noch folgender Schadensersatzanspruch:

  • Reparaturkosten: 4.316,82 Euro
  • Wertminderung: 200,00 Euro
  • SV-Kosten: 709,50 Euro
  • Nutzungsausfall: 711,00 Euro
  • Unfallpauschale: 25,00 Euro
  • 5.962,32 Euro
  • abzgl. Zahlung -2.981,16 Euro
  • 2.981,16 Euro

6. Daneben kann der Kläger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die aus dem Wert der berechtigten Forderung – hier: 5.962,32 Euro – zu ermitteln sind (vgl. BGH, Urteil vom 05. Dezember 2017 – VI ZR 24/17, NJW 2018, 95). Dem Kläger, der mit seinem Klageantrag lediglich die Netto-Gebühren geltend gemacht hat, steht gemäß §§ 13, 14 RVG, Nrn. 2300, 7002 VV RVG eine 1,3 Geschäftsgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2014 – VI ZR 279/13, NZV 2014, 507 mwN) in Höhe von 460,20 Euro zzgl. 20,- Euro Kostenpauschale = 480,20 Euro zu.

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7. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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