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Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens

LG Stuttgart – Az.: 19 T 75/12 – Beschluss vom 18.07.2012

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird die Verfügung des Amtsgerichts Kirchheim/Teck vom 29.02.2012 – 2 H 4/11 – aufgehoben.

2. Der Sachverständige wird beauftragt, unter Beachtung des Antragstellergesuchs vom 24.02.2012 und des Terminsprotokolls vom 21.11.2011 eine raumweise Trittschallmessung in der Wohnung des Antragstellers sowie, zu Vergleichszwecken, in weiteren im Hause … gelegenen Wohnungen durchzuführen, sofern ihm Zutritt hierzu gewährt wird.

3. Die erneute Beauftragung des Sachverständigen durch das Gericht wird davon abhängig gemacht, dass der Antragsteller für die weitere Tätigkeit des Sachverständigen einen weiteren Auslagenvorschuss in Höhe von 8.000,– € … einbezahlt.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 07.04.2011 ordnete das Amtsgericht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich eines vom Antragsteller behaupteten mangelhaften Lärmschutzes einer vom Antragsteller im Jahr 2010 erworbenen Eigentumswohnung in … sowie die Einholung eines diesbezüglichen schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Mit der Begutachtung des Lärmschutzes sowie dessen Würdigung im Hinblick auf die anerkannten Regeln der Technik beauftragte das Gericht den Sachverständigen für Bauakustik, Schallschutz im Hochbau und Schallimmissionsschutz N.N.. Ferner gab das Gericht dem Sachverständigen auf, zu ermitteln, welche Maßnahmen zur fachgerechten Beseitigung der seitens des Antragstellers behaupteten Mängel erforderlich seien und welchen Kostenaufwand die Mängelbeseitigung erfordere.

Mit Schreiben vom 29.04.2011 bestätigte der Sachverständige den erhaltenen Auftrag; zugleich wies er darauf hin, dass die im o.g. Anordnungsbeschluss zu den Kosten der Mängelbeseitigung enthaltene Frage nicht in sein Fachgebiet falle und er diesbezüglich lediglich eine grobe Schätzung abgeben könne. Sodann führte der Sachverständige am 19.05.2011 einen Ortstermin durch und übermittelte dem Amtsgericht hierauf, nach zwischenzeitlicher Anforderung weiterer Unterlagen, am 03.08.2011 sein auf 02.08.2011 datiertes Gutachten. Zu den Kosten der Mängelbeseitigung äußert sich der Sachverständige hierin – unter nochmaligem Hinweis, dass diese Frage nicht in sein Fachgebiet falle – lediglich dahingehend, dass er den Aufwand der Mängelbeseitigung auf 20 Mannstunden schätze und auf dieser Grundlage, bei einem angenommenen Stundensatz von ca. 50,– €, Kosten von ca. 1.000,– € zzgl. MwSt. und evtl. Materialkosten erwarte.

Das Amtsgericht übermittelte den Parteien das vorbezeichnete Sachverständigengutachten mit Verfügung vom 16.08.2011 und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.09.2011, worauf sich zunächst der Antragsteller, nach Fristablauf auch die Antragsgegnerin äußerten. Hinsichtlich der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung führt der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 14.09.2011 aus, dass der Beweisbeschluss des Amtsgerichts vom 07.04.2011 nicht vollständig erledigt sei, nachdem der Sachverständige diese Frage nicht beantwortet habe. Da der Antragsteller diesbezüglich jedoch, mit dem Ziel einer Mängelbeseitigung, zunächst außergerichtlich auf die Antragsgegnerin zugehen werde, behalte er sich die Geltendmachung einer Erledigung des Beweisbeschlusses durch besonderen Schriftsatz vor und bitte zunächst darum, das Verfahren insoweit „ruhen zu lassen“.

Mit Verfügung vom 16.09.2011 beraumte das Amtsgericht für den 21.11.2011 einen Erörterungstermin zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen an. Auf das Protokoll dieses Termins wird Bezug genommen. Zu den Kosten der Mängelbeseitigung äußerte sich der Sachverständige auch im Rahmen des Erörterungstermins lediglich in Gestalt einer überschlägigen Schätzung.

Mit Schreiben vom 24.02.2012, eingegangen am 28.02.2012, bat der Antragsteller das Amtsgericht, den Sachverständigen mit der Fortsetzung der Begutachtung in Gestalt weitergehender Schallmessungen zu beauftragen. Hierauf teilte das Amtsgericht mit Verfügung vom 29.02.2012, gegen die sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde wendet, mit, dass das selbständige Beweisverfahren mit dem Termin am 21.11.2011 abgeschlossen worden sei und deshalb von weiteren Maßnahmen abgesehen werde. Der Antragsteller legte hiergegen mit Schreiben vom 02.03.2012 Beschwerde ein und begründete diese damit, dass der Sachverständige im Anhörungstermin auf die Notwendigkeit weiterer Lärmuntersuchungen hingewiesen habe und außerdem die im Beweisbeschluss enthaltene Frage nach den Kosten der Mängelbeseitigung bislang unbeantwortet geblieben sei.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 15.03.2012 dem Landgericht Stuttgart zur Entscheidung über das Rechtsmittel vorgelegt.

Im Beschwerdeverfahren bestand Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 29.05.2012 informierte der Prozessvertreter des Antragstellers das Beschwerdegericht über laufende Vergleichsverhandlungen der Parteien und bat vor diesem Hintergrund, wie bereits am 25.05.2012 telefonisch angekündigt, darum, einstweilen von einer Beschwerdeentscheidung abzusehen. Mit erneutem Schreiben vom 11.07.2012 wurde mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Verständigung der Parteien bislang nicht gelungen sei, weswegen das Verfahren wieder angerufen werde.

II.

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, die das selbständige Beweisverfahren für beendet erklärt hat, ist zulässig und begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist zunächst zulässig.

Gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet die sofortige Beschwerde gegen diejenigen im ersten Rechtszug ergangenen, eine mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen der Amtsgerichte statt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Nachdem der mit Verfügung vom 29.02.2012 zurückgewiesene Antrag auf eine Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens in Gestalt einer erneuten Beauftragung des Sachverständigen gerichtet war, das Amtsgericht das Beweissicherungsverfahren – unter Ablehnung jedweder Fortsetzung – jedoch für beendet erklärt hat, erfüllt die amtsgerichtliche Verfügung die in § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten Rechtswegvoraussetzungen (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss v. 01.06.2012 – 4 W 86/12-16 – Rn. 8 – wie alle nachfolgenden Entscheidungen zitiert nach juris). Hierbei kann es auch nicht darauf ankommen, ob das Amtsgericht ein selbständiges Beweisverfahren mittels Verfügung oder mittels förmlichen Beschlusses für beendet erklärt.

Zwar hat die Auslegung von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bei selbständige Beweisverfahren betreffenden Entscheidungen aus systematischen Gründen Einschränkungen erfahren; so ist insb. die Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines sog. Obergutachtens (§§ 492 Abs. 1, 412 ZPO) zurückgewiesen worden ist, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09 – Rn. 5 ff.). Diesen Einschränkungen liegt jedoch die Erwägung zugrunde, Wertungswidersprüche zu Beweiserhebungen im Hauptsacheverfahren zu vermeiden und beansprucht im hiesigen Verfahren keine Geltung, da das Fortsetzungsgesuch des Antragstellers vom 24.02.2012 weder auf die Einholung eines sog. Obergutachtens, noch auf eine substantielle Ergänzung oder gar Ausweitung des durch den Beweisbeschluss definierten Beweisthemas gerichtet war (OLG Saarbrücken a.a.O. Rn. 9). Vielmehr wurde durch den amtsgerichtlichen Beschluss ein Gesuch zurückgewiesen, das durch Einholung eines weiteren Gutachtens Einfluss auf den Verfahrensgang nehmen sollte, wogegen der Rechtsweg eröffnet sein muss (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 04.08.2008 – 10 W 38/08 – Rn. 20).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Antragsteller kann die mit Schriftsatz vom 24.02.2012 erbetene ergänzende Beauftragung des Sachverständigen sowie, falls gewünscht, auch die Beauftragung eines Sachverständigen für Schäden an Gebäuden mit der Ermittlung der Kosten der Mängelbeseitigung verlangen, da das vom Antragsteller betriebene selbständige Beweisverfahren nicht beendet ist.

a) Ein selbständiges Beweisverfahren ist mit der Erhebung der beantragten Beweise, also mit der sachlichen Erledigung der Beweissicherung beendet (BGH, Urteil v. 28.10.2010 – VII ZR 172/09 – Rn. 11), ohne dass es hierfür eines die Beendigung aussprechenden oder feststellenden Beschlusses bedürfte (OLG Celle, Beschluss v. 07.04.2009 – 16 W 27/09 – Rn. 5).

Sachliche Erledigung tritt entweder durch den Abschluss eines Vergleichs oder durch Bekanntgabe des Beweisergebnisses ein. Bei Einholung eines schriftlichen Gutachtens geschieht dies durch Übersendung eines Abdrucks an die Beteiligten, sofern nicht von den Parteien die Ergänzung des Gutachtens oder die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung (§§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 3 ZPO) verlangt wird (BGH, Urteil v. 20.02.2002 – VIII ZR 228/00 – Rn. 13; Musielak-Huber, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 492 Rn. 3 m.w.N.).

Ungeachtet des Inhalts und der Qualität eines Sachverständigengutachtens ist ein selbständiges Beweisverfahren jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Mitteilung des Gutachtens an die Parteien oder gegebenenfalls nach einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (OLG Frankfurt, Beschluss v. 07.10.2009 – 19 W 61/09 – Rn. 4 mit Hinweis auf BGH, Beschluss v. 24.03.2009 – VII ZR 200/08 – Rn. 4, 7 m.w.N.); die den Parteien in diesem Zusammenhang einzuräumende (Bedenk-)Zeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wird jedoch allenfalls bei Vorliegen besonderer Umstände mehr als drei Monate betragen (Kratz in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 15.04.2012, § 494a Rn. 1 m.w.N.; OLG Celle a.a.O. Rn. 5). Gehen innerhalb dieses Zeitraums (statthafte) Anträge oder Ergänzungsfragen der Parteien ein, ist das selbständige Beweisverfahren nach deren Erledigung beendet (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.02.2011 – 16 W 118/10 – Rn. 2).

b) Vorliegend war das selbständige Beweisverfahren bei Eingang des Antragstellergesuchs vom 24.02.2012 bereits deshalb nicht beendet, weil das Amtsgericht bislang kein Sachverständigengutachten zu der im Anordnungsbeschluss vom 07.04.2011 unter I. 4.) enthaltenen Frage des Kostenaufwands der Mängelbeseitigung eingeholt hat.

Wie vorstehend dokumentiert, hat der Sachverständige, verbunden mit der Bestätigung des gerichtlichen Auftrags im Übrigen, unmittelbar nach seiner Kontaktierung durch das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Beantwortung dieser Beweisfrage nicht in sein Fachgebiet als Sachverständiger für Bauakustik, Schallschutz im Hochbau und Schallimmissionsschutz, sondern – aus seiner Sicht – in dasjenige eines Sachverständigen für Schäden an Gebäuden falle. Infolgedessen hat der Sachverständige, worauf der Antragsteller in seiner Stellungnahme zum schriftlichen Gutachten des Sachverständigen nochmals hingewiesen hat, die Kosten der Mängelbeseitigung sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch nochmals im Rahmen seiner mündlichen Anhörung lediglich überschlägig geschätzt.

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Dass sich der Sachverständige hierzu überhaupt geäußert hat, mag dem Wunsch entsprungen sein, eine Verständigung der Parteien im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens auch in diesem Punkt zu unterstützen, ändert aber nichts daran, dass sich der Sachverständige hier ausdrücklich außerhalb seines Fachgebiets und lediglich überschlägig eingelassen und das selbständige Beweisverfahren zu diesem Punkt mithin bislang keine i.S.v. § 493 Abs. 1 ZPO relevanten Feststellungen (vgl. hierzu Musielak-Huber a.a.O., § 493 Rn. 2, 4) erbracht hat.

c) Wenn das selbständige Beweisverfahren bei Eingang des auf den 24.02.2012 datierten, beim Amtsgericht am 28.02.2012 eingegangenen Fortsetzungsgesuchs des Antragstellers aber nicht beendet war, hatte das Amtsgericht diesem Gesuch nachzugehen und (ggf. zunächst) den Sachverständigen erneut zu beauftragen. Im Falle rechtzeitiger Einwendungen oder Anträge kann Beendigung allenfalls dann eintreten, wenn der mit der Beweisaufnahme befasste Richter zum Ausdruck bringt, dass eine weitere Beweisaufnahme nicht stattfinden werde und hiergegen innerhalb angemessener Frist keine Einwendungen erhoben werden (BGH, Urteil vom 28.10.2010 – VII ZR 172/09 – Rn. 14). Der Antragsteller hat sich indes zeitnah zu der gerichtlichen Verfügung vom 29.02.2012 erklärt.

Dass das Antragstellergesuch in der Sache unstatthaft wäre, ist nicht erkennbar, nachdem es nicht auf eine Ausweitung des durch den gerichtlichen Beweisbeschluss definierten Beweisthemas (siehe hierzu OLG Saarbrücken a.a.O.), sondern ausschließlich auf die Umsetzung der vom Sachverständigen im Rahmen seiner mündlichen Anhörung (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 21.11.2011) selbst vorgeschlagenen, eingehenderen Trittschallmessungen gerichtet ist.

III.

Einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil die Beschwerde erfolgreich ist (OLG Schleswig-Holstein a.a.O. Rn. 8; Zöller-Herget, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 490 Rn. 5).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO liegen nicht vor.

 

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