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Fahrzeugkaufvertrag – Verbot der Gewährung eines Rückkaufrechts

Ungültige Verträge und ungerechtfertigte Bereicherung im Fahrzeugkaufvertrag

In einem bemerkenswerten Fall hat eine Rechtsanwaltskanzlei das Geschäftsmodell eines Fahrzeugkaufvertrages mit Rückmietoption vor Gericht gestellt. Im Kern handelt es sich um eine Fallgestaltung, bei der das Fahrzeug nach dem Ende der Mietzeit verwertet werden sollte, wobei sich der ursprüngliche Verkäufer, also der Mieter, an der Versteigerung beteiligen durfte. Der Kläger sah hierin eine unzulässige Handhabung und erhob Klage gegen die Beklagte.

Direkt zum Urteil Az.: 6 O 348/20 springen.

Ein überteuertes Geschäftsmodell auf dem Prüfstand

Die Hauptaussage des Urteils, das von der Rechtsanwaltskanzlei Kotz vor dem Landgericht Kassel geführt wurde, konzentriert sich auf das Geschäftsmodell der Beklagten. Das Verfahren wurde insbesondere aufgrund des Aspekts der ungerechtfertigten Bereicherung aufmerksam verfolgt. Die Rechtsanwälte argumentierten, dass die Geschäftspraktik der Beklagten, die ein Fahrzeug ankaufen und dann an den ursprünglichen Verkäufer zurückvermieten, gegen § 34 GewO verstoße. Dieser Paragraph verbietet unzulässige Rückkaufgeschäfte, wodurch sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag laut § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot für nichtig erklärt wurden.

Unangemessene Benachteiligung des ursprünglichen Verkäufers

In diesem Fall besteht die unangemessene Benachteiligung darin, dass der Mieter nach Ende der Mietzeit zwar an der Versteigerung des Fahrzeugs teilnehmen darf, aber die Beklagte durch ein entsprechend hohes Gebot den Erwerb des Fahrzeuges sichern kann. Dies verhindert, dass der Mieter einen Überschuss gemäß § 13d erhält, was die Rechtsanwälte als stark benachteiligend für den ursprünglichen Verkäufer und Mieter sehen.

Sittenwidriges Vertragsverhältnis und automatische Beendigung des Mietverhältnisses

Darüber hinaus wurde das Vertragsverhältnis als sittenwidrig und somit gemäß § 138 BGB ebenfalls für nichtig erachtet. Ein weiterer strittiger Punkt war die Regelung, dass bei einem Fehlverhalten des Mieters, wie einer leichten Geschwindigkeitsübertretung oder eines Parkverstoßes, das Mietverhältnis automatisch beendet wird. In diesem Fall wäre der Mieter jedoch weiterhin verpflichtet, den Mietzins bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit als Schadensersatz zu zahlen.

Ein unschuldiger Kläger, der seinen „akuten Geldbedarf“ decken musste

Die Klage wurde abgewiesen, obwohl der Kläger behauptete, er hätte durch die Vertragsbeziehung mit der Beklagten Zinsen gespart. Ohne das streitgegenständliche Vertragsverhältnis hätte der Kläger seinen akuten Geldbedarf auf andere Weise decken müssen, möglicherweise durch den Abschluss eines regulären Darlehensvertrages.

Diese Kontroverse hat wichtige Fragen zum Fahrzeugkaufvertrag und zur Praxis des Rückkaufs aufgeworfen und ist ein weiterer Beweis dafür, wie komplex und nuanciert das deutsche Zivilrecht sein kann.


Das vorliegende Urteil

LG Kassel – Az.: 6 O 348/20 – Urteil vom 17.03.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Fahrzeug „……“, Typ „……“, „……“, amtl. Kennzeichen „……“ an den Kläger zurückzuübereignen Zug-um-Zug gegen Zahlung von 4.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % hieraus seit dem 10. September 2019.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.082,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02. April 2020 zu zahlen.

3. Der Beklagten wird untersagt, das Fahrzeug „……“, Typ „……“, „……“, amtl. Kennzeichen „……“, in Besitz zu nehmen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Fahrzeugkaufvertrag - Verbot der Gewährung eines Rückkaufrechts
(Symbolfoto: Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Im Jahr 2019 hatte der Kläger einen akuten Geldbedarf. Er suchte deshalb am 09. September 2019 das Ladenlokal der Beklagten in der „……“ in „……“ auf.

Dort verkaufte er der Beklagten den in seinem Eigentum stehenden streitgegenständlichen „……“ Transporter zum Kaufpreis von 4.000,00 €. Wegen der näheren Einzelheiten zu dem Kaufvertrag wird auf Anlage K1 zur Klageschrift Bezug genommen.

Zusätzlich schlossen die Parteien einen Mietvertrag über den „……“ Transporter. § 13 dieses Mietvertrages lautet:

§ 13 Verwertung des Fahrzeuges nach Beendigung des Mietvertrages

a) Die Mietparteien vereinbaren, dass das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen veräußert und somit verwertet werden soll.

b) Die Mietparteien vereinbaren hierzu, dass die Vermieterin das Fahrzeug nach Beendigung des Mietvertrages durch Versteigerung eines gemäß § 34b GewO staatlich zugelassenen Auktionators verwerten wird.

c) Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über das Verwertungsergebnis untunlich sind und daher unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Mieters, den aus der Verwertung erzielten Überschuss bei der Vermieterin abzuholen. Die Auszahlung erfolgt nur auf Anforderung, jedoch bargeldlos und ausschließlich durch Überweisung. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

d) Die Versteigerung wird in einer Tageszeitung angekündigt und veröffentlicht und findet frühestens 7 Tage nach Beendigung des Mietverhältnisses statt.

e) Der Mieter kann bei der Versteigerung mitbieten, § 1239 BGB.

f) Das Fahrzeug wird bei der Versteigerung mit dem Preis aufgerufen, der sich wie folgt zusammensetzt:

1. Ankaufspreis durch die Vermieterin

2. ausstehende Mieten, Schadensersatzbeträge, Behördengebühren

3. Rückführungskosten, nichtbezahlte Steuer- und Versicherungsbeträge sowie Kosten für nichtdurchgeführte Reparaturen und/oder Wartungen, TÜV oder ASU bei § 7e, und Kosten für Ersatzpapiere und -schlüssel.

4. Kosten des Auktionators.

g) Nimmt der Mieter an der Auktion nicht teil, erhält er im Falle einer erfolgreichen Versteigerung den Überschuss. Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses, der sich aus dem Versteigerungserlös nach Abzug der vorstehenden Kosten der Ziffern f) 1 bis 4 ergibt.

h) Sollte eine Versteigerung, gleichgültig aus welchem Grunde, scheitern, wird die Vermieterin das Fahrzeug zum handelsüblichen Marktpreis verkaufen. Auch hier gilt, dass der Mieter einen erzielten Mehrerlös gemäß Ziffer g) erhält. Die Vermieterin ist jedoch berechtigt, Werbungskosten für den Verkauf vom Mehrerlös abzuziehen und zu vereinnahmen.

Wegen weiterer Einzelheiten zu dem geschlossenen Mietvertrag wird auf Anlage K2 zur Klageschrift Bezug genommen.

Der Kläger zahlte insgesamt 2.082,00 € (1 x 495,00 €, 4 x 396,00 €, 1 x 399,00 €) an die Beklagte.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis. Gleichzeitig drohte sie dem Kläger für den Fall, dass dieser nicht innerhalb einer Woche einen Betrag von 396,00 € zahlt, die Sicherstellung und Verwertung des streitgegenständlichen „……“ an.

Der Kläger behauptet, ihm sei durch den Mitarbeiter der Beklagten suggeriert worden, dass er sein Fahrzeug (lediglich) verpfände. Er sei davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug durch Rückzahlung „des Darlehens” zurückerhalte. Dass in Wirklichkeit ein Kauf- und ein Mietvertrag geschlossen worden sei, sei ihm nicht erläutert worden. Der vereinbarte Kaufpreis von 4.000,00 € stehe auch zu dem wirklichen Zeitwert des Busses von 14.000,00 € nicht im Verhältnis.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die mit der Beklagten geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen § 34 GewO nach § 134 BGB sowie nach § 138 BGB nichtig seien. Er meint, er habe deshalb unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung Anspruch auf Rückübereignung des streitgegenständlichen „……“ Transporters sowie auf Rückzahlung der geleisteten Mieten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, das Fahrzeug „……“, Typ „……“, „……“, amtl. Kennzeichen „……“ an ihn zurückzuübereignen Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.000,00 €.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.082,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. der Beklagten zu untersagen, das Fahrzeug „……“, Typ „……“, „……“, amtl. Kennzeichen „……“ in Besitz zu nehmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält das Landgericht Kassel für örtlich unzuständig. Sie ist im Übrigen der Ansicht, dass die geschlossenen Verträge wirksam sind.

Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger hat unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückübereignung des streitgegenständlichen „……“ Busses sowie auf Zahlung von 2.082,00 € zzgl. Zinsen. Im Gegenzug muss der Kläger an die Beklagte allerdings den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 4.000,00 € sowie Zinsen in Höhe von 8 % aus diesem Betrag zahlen.

I.

Das Landgericht Kassel ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit folgt aus § 21 ZPO. Denn die streitgegenständlichen Verträge sind in einer (selbstständigen) Niederlassung der Beklagten geschlossen worden. Ausweislich des auf der Letzten Seite des Mietvertrages angebrachten Stempels (der Beklagten) ist die Entscheidung zum Abschluss des Mietvertrages beklagtenseits in der „……“Niederlassung gefällt worden. Außerdem folgt die örtliche Zuständigkeit auch aus § 32 ZPO. Der Kläger behauptet, durch Mitarbeiter der Beklagten über die tatsächlich geschlossenen Verträge getäuscht worden zu sein.

II.

1.

Der Kläger hat gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB einen Anspruch auf Rückübereignung des streitgegenständlichen „……“.

a)

Die Beklagte hat den streitgegenständlichen „……“ Bus durch Leistung des Klägers erlangt.

b)

Einen rechtlichen Grund für die Übereignung des „……“ Busses gibt es vorliegend nicht, insbesondere stellt der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag keinen rechtlichen Grund dar.

Denn das Geschäftsmodell der Beklagten verstößt gegen § 34 GewO, so dass sowohl der Kauf- als auch der Mietvertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sind.

Die vorliegende Fallgestaltung, bei der die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers angekauft, an diesen zurückvermietet hat und bei der vorgesehen ist, dass das Fahrzeug nach dem Ende der Mietzeit verwertet werden soll, wobei sich der Kläger an der Versteigerung beteiligen darf, stellt ein unzulässiges Rückkaufgeschäft gemäß § 34 Abs. 4 GewO dar.

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Die Bestimmung von § 34 Abs. 4 GewO verbietet eine spezielle Form des Pfandleihgewerbes, die für das Publikum potenziell besonders nachteilig ist. Mit dem Verbot einer Gewährung eines Rückkaufrechts soll verhindert werden, dass Rückkaufgeschäfte abgeschlossen werden, die es dem Käufer/Darlehensgeber ermöglichen, nach Ablauf der Rückkaufsfrist frei, also ohne Bindung an die für Pfandleiher geltenden Verwertungsbedingungen über die gekaufte Sache zu verfügen. Der Käufer/Rückkaufshändler soll nicht infolge der seinem freien Ermessen überlassenen Verwertung des Rückkaufgegenstandes zu erheblichen Gewinnen auf Kosten des Verkäufers/Darlehensnehmers gelangen können, was die Vorschriften über das Pfandleihgewerbe gerade verhindern wollen, weil mit dieser Regelung der Wettbewerb auf dem Gebiet des Pfandkredites in geordnete Bahnen gelenkt werden soll, handelt es sich um eine Markverhaltensregelung, die dem Schutz der auf der Marktgegenseite stehenden Kreditnehmer/Verkäufer bezweckt (vgl. BGH GRUR 2009, 886, 887; OLG Frankfurt, Urteil vom 01. Februar 2018, Az. 6 U 49/17).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien in § 13 des Mietvertrages die Verwertung des Kaufgegenstandes geregelt, nach § 13 e) kann der Mieter (vorliegend der Verkäufer und Kläger) bei der Versteigerung mitbieten. Das bei der Versteigerung aufzurufende Mindestgebot folgt aus § 13 f). Danach sind sämtliche bei der Beklagten auch nur theoretisch denkbare Kosten Teil des Mindestgebotes. Gemäß § 13 g) des Mietvertrages erhält der Mieter (hier der Kläger), sofern er nicht an der Versteigerung teilnimmt, den Überschuss, der sich aus dem tatsächlich bei der Versteigerung erzielten Erlös abzgl. der Kosten gemäß § 13 f) ergibt. Aus § 13 g) folgt dann aber im Umkehrschluss, dass der Mieter (ursprüngliche Verkäufer), wenn er an der Versteigerung teilnimmt, einen wie auch immer gearteten Überschuss gerade nicht ausgezahlt erhält. Daraus folgt dann aber, dass die Beklagte im Rahmen der Verwertung ganz erhebliche Gewinne zu Lasten des ursprünglichen Eigentümers generieren kann. Denn nimmt der Mieter an der Versteigerung nicht teil und ersteigert die Beklagte selber das Fahrzeug zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis, erhält der Mieter zwar den Überschuss gemäß § 13 g) des Mietvertrages, die Differenz zu dem tatsächlichen Verkehrswert verbleibt allerdings der Beklagten. Nimmt der Mieter an der Versteigerung teilt, so kann die Beklagte durch ein entsprechend hohes Gebot, mit dem sie ein eigenes – beispielsweise dem Verkehrswert entsprechendes Gebot des Mieters – überbietet, den Erwerb des Fahrzeuges sichern. Und weil der Mieter ja an der Versteigerung teilgenommen hat, erhält er gerade keinen Überschuss gemäß § 13 d). Diese Regelung benachteiligt den Mieter und ursprünglichen Verkäufer des hier streitgegenständlichen Fahrzeuges unangemessen.

Unabhängig von einer Unwirksamkeit gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO ist das hier streitgegenständliche Vertragsverhältnis aber auch gemäß § 138 BGB als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen. Denn der Kauf- und der Mietvertrag bilden vorliegend eine Einheit und die Regelungen in dem Mietvertrag benachteiligen den Mieter derart, dass – jedenfalls bei einer Gesamtschau – von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden muss.

In diesem Zusammenhang ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass gemäß § 6 Ziffer b) des Mietvertrages – ohne dass es einer Kündigung bedürfte – dieses für den Fall der Begehung von „Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit Bezug auf den Straßenverkehr“ mit sofortiger Wirkung als beendet gelten soll. Nach § 5 b) des Mietvertrages hat der Mieter für den Fall der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses infolge eigenen Verhaltens der Vermieterin den Mietzins bis zum ordentlichen Ablauf des Mietvertrages als Schadenersatz zu erstatten. Mit anderen Worten, sollte der Mieter eine Ordnungswidrigkeit, beispielsweise in Form einer leichten Geschwindigkeitsübertretung oder eines Parkverstoßes begehen, so endet das Mietverhältnis automatisch, dem Mieter ist die Nutzung des Fahrzeuges förderhin nicht mehr gestattet, er muss aber bis zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit den Mietzins als Schadensersatz zahlen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Beklagte in § 7 b) des von ihr vorformulierten Mietvertrages beispielhaft auf „Straßenrennen, Banküberfall mit Fahrzeug usw.“ abstellt, alltägliche Ordnungswidrigkeiten, wie Parkverstöße oder Geschwindigkeitsübertretungen nimmt die Beklagte aber gerade nicht aus. Vielmehr stellt sie ganz allgemein auf „Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf den Straßenverkehr“ ab.

Auch § 7 d) benachteiligt den Mieter unangemessen. Hier räumt sich die Beklagte das Recht ein, befriedetes Besitztum des Mieters, auch zur Nachtzeit, zu öffnen, zu betreten, um sich so in den Besitz des Fahrzeuges zu bringen. Auch § 7 g) des Mietvertrages benachteiligt den Mieter unangemessen. Hier räumt sich die Beklagte das Recht ein, im Eigentum des Mieters stehende Gegenstände schadenersatzlos beseitigen zu dürfen, sollte der Mieter diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand einer E-Mail durch die Beklagte, abholen.

Schließlich benachteiligt auch Ziffer 7 h) den Mieter unangemessen. In § 7 h) des Mietvertrages sind die Kosten für eine Wegnahme geregelt. Der Mieter verzichtet auf einen Einzelnachweis betr. die tatsächlich entstandenen Kosten, sofern diese den Nettobetrag von 1.000,00 € nicht übersteigen. Bei dem Betrag von 1.000,00 € übersteigenden Kosten soll die Beklagte lediglich zur Darlegung des überschießenden Betrages verpflichtet sein. Für die Kammer stellt sich hier allerdings in der Tat die Frage, wie die Beklagte, wenn sie bis zu dem Betrag von 1.000,00 € nicht rechenschaftspflichtig sein will, darlegen will, welcher Betrag den Betrag von 1.000,00 € netto überhaupt übersteigt. In jedem Fall kann die Beklagte aber – ohne dass sie tatsächliche Kosten nachweisen müsste – 1.000,00 € zusätzlich in Rechnung stellen.

3.

Da der Kaufvertrag und der Mietvertrag nach dem zuvor Gesagten sowohl gemäß § 134 BGB als auch gemäß § 138 BGB unwirksam sind, kann der Kläger dasjenige herausverlangen, was die Beklagte durch seine Leistung erlangt hat. Dies ist zum einen das streitgegenständliche Fahrzeug „……“, zum anderen sind es die (unstreitig) durch den Kläger gezahlten Raten in Höhe von 2.082,00 €.

4.

Der Ausspruch über die Zinsen findet seine Grundlage in § 291 BGB.

5.

Da die Beklagte verpflichtet ist, gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB das streitgegenständliche Fahrzeug an den Kläger zurückzuübereignen, war der Beklagten auch zu untersagen, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Infolge der Unwirksamkeit der Verträge besteht ein Besitzrecht gemäß § 986 BGB ohnehin nicht mehr.

6.

Umgekehrt hat die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB gegen den Kläger ebenfalls Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Der Kläger hat auf Kosten der Beklagten zunächst einmal den Kaufpreis in Höhe von 4.000,00 € erlangt und ist demgemäß verpflichtet, diesen an die Beklagte zurückzuerstatten. Der Kläger hat darüber hinaus durch Leistung der Beklagten aber auch Zinsen erspart. Denn ohne die hier streitgegenständliche Fallgestaltung hätte der Kläger seinen – wie er es in der Klage zu bezeichnen beliebt – „akuten Geldbedarf“ auf andere Art und Weise, beispielsweise durch Eingehung eines „normalen“ Darlehensvertrages decken müssen. Diese Zinsaufwendungen hat der Kläger deshalb auf Kosten der Beklagten erspart, die die Kaufpreissumme, die sie an den Kläger gezahlt hatte, nun nicht anderweitig nutzen konnte. Bei der Höhe des anzusetzenden Zinses hat sich die Kammer von der Erwägung leiten lassen, dass die Höhe des zu zahlenden Zinses maßgeblich von der Höhe des Ausfallrisikos abhängt. Setzt man beispielsweise für einen Kleinkredit, wie dem viel beworbenen „„……“ “, einen Zinssatz von ca. 12 % an und berücksichtigt weiter, dass das Risiko der Beklagten vorliegend im Hinblick darauf, dass sie als Sicherheit das streitgegenständliche Fahrzeug übereignet bekommen hatte, ein deutliches geringeres Ausfallrisiko hatte, so hält die Kammer einen zu zahlenden Zins von 8 % vorliegend für angemessen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 704, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 16.082,00 € festgesetzt. Hiervon entfallen auf den Klageantrag zu 1. ein Betrag von 14.000,00 € (behaupteter Zeitwert des Fahrzeuges) und auf den Klageantrag zu 2. ein Betrag von 2.082,00 €.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Vertragsrecht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB): Die meisten Fragen in diesem Fall betreffen das deutsche Vertragsrecht. Hier ist speziell die Nichtigkeit von Verträgen aufgrund eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB relevant. Insbesondere sind in diesem Kontext die Regelungen für Kaufverträge (§§ 433 ff. BGB) und Mietverträge (§§ 535 ff. BGB) von Bedeutung. Im vorliegenden Fall schlossen die Parteien einen Fahrzeugkaufvertrag sowie einen Mietvertrag über dasselbe Fahrzeug. Eine Rolle spielt auch § 1239 BGB, der das Bieten bei einer Versteigerung trotz persönlichen Interesses erlaubt.
  2. Bereicherungsrecht (BGB): Der Kläger verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von Beträgen, die er aufgrund der Vertragsbeziehung gezahlt hat. Hierfür kommt insbesondere das Bereicherungsrecht nach §§ 812 ff. BGB zur Anwendung, das eine Rückforderung bei ungerechtfertigter Bereicherung vorsieht. Dieser Rechtsbereich ist relevant, da der Kläger Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht.
  3. Gewerbeordnung (GewO): Im Urteil wurde auf das Verbot von unzulässigen Rückkaufgeschäften nach § 34 GewO hingewiesen. Dies ist relevant, da das Geschäftsmodell der Beklagten, die ein Fahrzeug ankaufen und dann an den ursprünglichen Verkäufer zurückvermieten, möglicherweise gegen dieses Verbot verstößt. Die genaue Auslegung und Anwendung dieser Norm war daher ein entscheidender Aspekt in diesem Fall.
  4. Zivilprozessrecht (ZPO): Hier ist insbesondere die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils gemäß § 709 ZPO von Bedeutung. Laut dem Urteil ist dieses gegen Sicherheitsleistung von 130% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
  5. Insolvenzrecht: Obwohl es nicht explizit im Text genannt wird, könnte das Insolvenzrecht relevant sein, wenn es um Fragen der Verwertung und Versteigerung des Fahrzeugs geht. Insbesondere die Vorschriften zur Insolvenzordnung (InsO) könnten hier zur Anwendung kommen.

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