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Social-Media-Account – read-only-Modus nach beleidigender Äußerung

Einschränkung der Nutzungsrechte auf sozialen Medien nach beleidigenden Äußerungen

Stellen Sie sich vor, Sie verbringen einige Zeit auf Ihrer Lieblings-Social-Media-Plattform, verfassen Beiträge und kommentieren die Beiträge anderer. Dann äußern Sie sich in einer Weise, die andere als beleidigend empfinden könnten. Aufgrund dieses Verhaltens wird Ihr Account in einen „read-only“-Modus versetzt, was bedeutet, dass Sie Beiträge nur noch lesen können, aber keine eigenen mehr veröffentlichen oder kommentieren können. Wie würden Sie reagieren? Dieser Fall, in dem die rechtlichen Aspekte des virtuellen Hausrechts und des freien Meinungsaustauschs auf sozialen Medien aufeinandertreffen, wurde kürzlich von einem deutschen Gericht behandelt.

Direkt zum Urteil Az.: 2 U 19/20 springen.

Kontroverse um den Ausdruck „Musel“

Die Kontroverse entzündete sich an der Bezeichnung einer Person als „Musel“, einem abwertenden Begriff für Moslems. Die Meinungen darüber, ob diese Bezeichnung eine zulässige Meinungsäußerung darstellt oder nicht, gehen auseinander. Der betroffene Nutzer argumentierte, dass die Beschränkung seiner Nutzungsrechte aufgrund der Verwendung dieses Begriffs ungerechtfertigt sei.

Plattformbetreiber und virtuelles Hausrecht

Auf der anderen Seite stand die Social-Media-Plattform und deren Recht, den Inhalt auf ihrer Plattform zu moderieren und Regeln durchzusetzen. Dieses Recht wird oft als „virtuelles Hausrecht“ bezeichnet. Dabei geht es um die Frage, ob und wie ein Plattformbetreiber Inhalte und Nutzerkonten auf seiner Plattform regeln kann. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die Grenze des zulässigen Inhalts überschritten war.

Über die Grenzen der Meinungsfreiheit hinaus

Das Gericht bestätigte, dass die Verwendung des abwertenden Begriffs „Musel“ eine Beleidigung darstellt und dass diese Äußerung nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Daher war die Einschränkung der Nutzungsrechte durch die Social-Media-Plattform gerechtfertigt. Die Auffassung, dass eine solche Beleidigung einen Rechtsverstoß darstellt, ist in der Rechtsprechung weitgehend geklärt und wird von einer breiten Mehrheit unterstützt.

H3 Überschrift: Schlüsselerkenntnisse und Auswirkungen

Dieses Urteil hat wichtige Auswirkungen auf die Nutzungsbedingungen von Social-Media-Plattformen und die Rechte der Nutzer. Es zeigt, dass es Grenzen gibt, was Nutzer auf Social-Media-Plattformen posten können, und dass beleidigende Äußerungen nicht geduldet werden. Es betont auch die Verantwortung der Plattformbetreiber, eine sichere und respektvolle Umgebung für alle Nutzer zu gewährleisten.


Das vorliegende Urteil

OLG Rostock – Az.: 2 U 19/20 – Beschluss vom 18.03.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 21.10.2020, Az.: 3 O 234/19, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Die Berufung wird absehbar erfolglos bleiben.

Social-Media-Account - read-only-Modus nach beleidigender Äußerung
(Symbolfoto: Tero Vesalainen/Shutterstock.com)

1. Bereits die Zulässigkeit der Berufung (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO) begegnet Bedenken, die der Senat im Ergebnis allerdings zurückstellt. Das Berufungsvorbringen insgesamt stellt sich nach dem Eindruck des Senats als – zumindest weitgehend – textbausteinartig dar bzw. erschöpft sich in der Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags oder in Rekursen auf Inhalte anderer Verfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 – 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 29). Hinzu tritt, dass die Berufung sich zu der Frage, welcher Sinngehalt konkret dem – vom Landgericht für entscheidungstragend erachteten – Begriff „Musel“ zukommt, nicht verhält. Sämtliche das Begriffsverständnis betreffenden Ausführungen in der Berufungsbegründung (Seiten 37 ff. = Band V Blatt 47 ff. d.A.) – insbesondere alle in diesem Kontext durch den Kläger angebrachten Zitate aus der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und aus öffentlich zugänglichen Internetquellen wie z. B. Wikipedia – beziehen sich auf den Begriff „Muselmann“, nicht auf das (Kurz-) Wort „Musel“. Soweit der Kläger (wohl) als vermeintlich selbstverständlich zu Grunde legt, der Begriff „Musel“ könne nicht anders – jedenfalls nicht dem Kläger ungünstiger – behandelt werden als der Begriff „Muselmann“, findet sich eine nähere Begründung hierzu nicht. Eine Gleichsetzung von „Muselmann“ und „Musel“ in der hier interessierenden Hinsicht erscheint jedenfalls – nur darauf dürfte es auf der Ebene der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Begründungsgebots ankommen – nicht zwingend (vgl. LG Coburg, Urteil vom 25.03.2020 – 12 O 429/19, Seite 13 [Anlage B 81]); so sind beispielsweise die – heute weitgehend außer Gebrauch geratenen – Begriffe „negrid“, „negroid“ oder „Neger“ lange Zeit als nicht herabsetzend empfunden worden, wohl aber der – aus ihnen bzw. dem lateinischen Ursprungswort „niger“ abgeleitete – Begriff „Nigger“. Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes wahrt die Berufung das Begründungserfordernis nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO gleichwohl noch.

2. Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet, weil das Landgericht die Klage zurecht als unbegründet abgewiesen hat.

a) Dabei kann der Senat den Streit der Parteien um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards bzw. Nutzungsbedingungen der Beklagten – insbesondere mit Blick auf die Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB – insgesamt offenlassen. Auch die Frage, welche Fassung der Gemeinschaftsstandards bzw. Nutzungsbedingungen („Alt-/Neuversion“) hier ggf. gilt und ob der – vom Landgericht für wirksam erachtete – Einbezug der „Neuversion“ im April 2018 seinerseits an den Bestimmungen des AGB-Rechts zu messen ist (und einem solchen Maßstab ggf. standhält), bedarf keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob sich der hier in Rede stehende Post unter die Bestimmungen der Gemeinschaftsstandards bzw. Nutzungsbedingungen – namentlich diejenigen zur so genannten „Hassrede“ – subsumieren lässt.

b) Mit der Verwendung des Begriffs „Musel“ in dem streitbegriffenen Post vom … („Der Musel ist ziemlich rassistisch“) hat der Kläger nämlich jedenfalls – unabhängig von einer etwaigen Verwirklichung von Straftatbeständen, also auch bei rein zivilrechtlicher Betrachtung – das aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen …-Nutzers verletzt. Da die Verletzung hier bereits – allein – in der Verwendung des genannten Begriffes liegt, der als solcher keinen Bezug zu einer wie auch immer gearteten sachlich-inhaltlichen Diskussion aufweist und damit eine so genannte (bloße) Schmähung darstellt (bzw. – eine strafrechtliche Einordnung als Beleidigung an sich unterstellt – eine so genannte Formalbeleidigung), kommt es – anders als bei deutungsbedürftigen Äußerungen, deren Sinngehalt sich erst aus dem Kontext erschließt (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 648 = NJW-RR 2017, 98 [Juris; Tz. 11]; KG, Beschluss vom 22.03.2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 = MMR 2020, 47 [Juris; Tz. 22]) – nicht auf die näheren Umstände und Hintergründe, die zu der Äußerung geführt haben – und damit auch nicht auf den Streit der Parteien über die Verteilung der Darlegungslast zum Äußerungshintergrund bzw. -kontext (vgl. Seiten 36 f. der Berufungsbegründung = Band V Blatt 46 f. d.A. einerseits und Seiten 20 ff. der Berufungserwiderung = Band V Blatt 98 ff. d.A. andererseits) – an. Auch stellen sich bei dieser Sachlage keine Fragen der Abwägung mit dem kollidierenden Grundrecht des Klägers auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; gegenüber einer bloßen Schmähung (respektive Formalbeleidigung) tritt der Schutz der Meinungsfreiheit ohne Weiteres zurück (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 = MMR 2020, 834 [Juris; Tz. 17]; Leibholz/Rinck/Burghart, GG, 81. Lieferung – Stand: 09/2020, Art. 5 Rn. 992; BeckOK GG/Epping/Hillgruber, 46. Edition – Stand: 15.02.2021, Art. 5 Rn. 107.1, m.w.N.).

(1) Dass Postings, die den Straftatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen, durch den Plattformbetreiber in jedem Fall – kraft Gesetzes, also ausdrücklich unabhängig von Einbezug, Rechtswirksamkeit und Ausgestaltung der jeweiligen AGB – im Wege der Löschung und Sperrung sanktioniert werden können, folgt – schon – aus § 1 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbs. NetzDG und steht (ersichtlich auch für den Kläger) außer Streit. Selbst die dem Plattformbetreiber im Hinblick auf die Verneinung eines so genannten „virtuellen Hausrechts“ im Ansatz ungünstige Rechtsprechung u.a. des Oberlandesgerichts München geht hiervon – mit Selbstverständlichkeit – aus (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, MDR 2018, 1302 = MMR 2018, 760 [Juris; Tz. 44]; OLG München, Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 118]; ebenso KG, Beschluss vom 22.03.2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 = MMR 2020, 47 [Juris; Tz. 24 f.]).

Es spricht zumindest einiges dafür, dass die Bezeichnung „Musel“ einen beleidigenden Sinngehalt mit der Folge aufweist, dass die Klage schon deshalb nach den vorbezeichneten Maßstäben ohne Erfolg bleiben müsste. Es dürfte jedenfalls eine gewisse Nähe zu dem Begriff „Neger“ nicht von der Hand zu weisen sein, der – nachdem er in früherer Zeit selbst in der Rechtsprechung noch gebräuchlich gewesen und augenscheinlich nicht als problematisch empfunden worden ist (vgl. etwa OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.1975 – 2 Ss 299/74, NJW 1975, 1088 f.) – heute ganz überwiegend als – per se – beleidigend empfunden wird (etwa BGH, Urteil vom 13.01.2015 – 5 StR 435/14, NStZ 2015, 216 [Juris; Tz. 3]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 U 44/19 [Juris; Tz. 5]; OLG Köln, Urteil vom 19.01.2010 – I-24 U 51/09, NJW 2010, 1676 = WuM 2010, 81 [Juris; Tz. 15]; LG Berlin, Urteil vom 15.01.2019 – 27 O 265/18, ZUM-RD 2019, 331 [Juris; Tz. 26]; LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.07.2016 – 4 Qs 25/16, BRAK-Mitt 2016, 240 [Juris; Tz. 12 i.V.m. 16]; AG Hamburg, Urteil vom 04.09.2007 – 36A C 69/07, AfP 2007, 587 [Juris; Tz. 19]; Bommarius, AnwBl. 2015, M274; vgl. auch LG Freiburg, Urteil vom 26.07.2010 – 7 Ns 460 Js 4600/09 [Juris; Tz. 37]), soweit seine Verwendung nicht lediglich wertneutral-beschreibend – „Mich haben sie […] gesperrt, weil ich das Wort Neger verwendet habe“ – erfolgt (LVerfG M-V, Urteil vom 19.12.2019 – 1/19, NordÖR 2020, 279 [Juris; Tz. 38]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2018 – 1 W 41/18 [Juris; Tz. 6]; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 U 44/19 [Juris; Tz. 6 f.]). Die Anrede eines Menschen als „Musel“ wird verbreitet ebenfalls als kränkend und ehrabschneidend empfunden. Ein erheblicher Teil der – auch obergerichtlichen – Rechtsprechung hat bereits in diesem Sinne entschieden und den Begriff „Musel“ als eine ehrenrührige Herabsetzung bzw. auch ausdrücklich als Beleidigung eingestuft (etwa OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2020 – 5 U 745/20, Seite 17 [Anlage B 91]; OLG Nürnberg, Urteil vom 29.12.2020 – 3 U 2008/20, Seite 42 [Anlage B 109]; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.02.2018 – 5-2 StE 21/16 [Juris; Tz. 1268 i.V.m. 1279]; LG Coburg, Urteil vom 25.03.2020 – 12 O 429/19, Seite 13 [Anlage B 81]; LG Mosbach, Urteil vom 16.05.2019 – 1 O 110/18 [Juris; Tz. 76]; offenlassend OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 – 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 46 [bzw. Urteil in selber Sache vom 17.07.2020, BeckRS 2020, 41870 Rn. 51]). Man mag sich im Übrigen durchaus auf den Standpunkt stellen, dass die mit dem Wort „Musel“ verbundene Herabsetzung des Angesprochenen zumindest auch aus der Despektierlichkeit der Verkürzung gegenüber dem Begriff „Muselmann“ resultiert, mit der die religiöse Überzeugung des Moslems ins lächerliche gezogen wird. Jedenfalls von diesem Betrachtungswinkel aus käme es nicht entscheidend darauf an, ob eine Bezeichnung als „Muselmann“ – die hier nicht in Rede steht – aus strafrechtlicher Sicht ggf. hinzunehmen wäre.

Es spricht nach Aktenlage auch alles dafür, dass es dem Kläger mit der Verwendung des Begriffes „Musel“ allein darum ging, den anderen Nutzer, von dem der Kläger selbst annimmt, es müsse sich wohl um eine Person islamischen Glaubens gehandelt haben, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verächtlich zu machen. Für eine andere Motivlage ist jedenfalls nichts zu ersehen. Von daher wäre hier, Strafbarkeit an sich zu Grunde gelegt, jedenfalls auch – wenngleich dies nach wohl überwiegendem Verständnis mit Blick auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 NetzDG keine notwendige Voraussetzung für eine Löschung bzw. Sperre wäre (vgl. zum Streitstand Liesching, NetzDG, 01. Aufl. 2018, § 1 Rn. 11, m.w.N.) – der subjektive Tatbestand des § 185 StGB erfüllt, also ein Beleidigungsvorsatz gegeben. Vor allen Dingen aber läge damit – objektiv – eine so genannte Formalbeleidigung (und liegt damit jedenfalls aus zivilrechtlicher Sicht eine bloße Schmähung) vor. Anders als etwa bei der pauschalen Bezeichnung von Migranten als „Schmarotzer“ oder „Kriminelle“ – hier wird im Gewand des ehrabschneidenden Begriffs zumindest eine auf den inhaltlichen Diskurs bezogene (Sach-) Aussage (mit-) transportiert, mag sie auch in dieser Form völlig verallgemeinernd, überspitzt und geschmacklos erscheinen – erschöpft sich der Begriff „Musel“ in der Funktion, den Angesprochenen persönlich herabzuwürdigen. Ein auch nur in Ansätzen herstellbarer Bezug zur Auseinandersetzung „in der Sache“ – zu einem „Teil des Meinungskampfes, der trotz Niveaulosigkeit hinzunehmen ist“ (ArbG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2019 – 11 Ca 3994/18 [Juris; Tz. 30], m.w.N.) – lässt sich insoweit nicht feststellen.

(2) Die Klage unterliegt letztlich aber auch dann der Abweisung, wenn man die Schwelle zur Strafbarkeit gemäß § 185 BGB hier noch nicht für erreicht hält.

Mindestens nämlich liegt in der Begriffsverwendung unabhängig von ihrer etwaigen Strafbarkeit unzweifelhaft eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betreffenden Nutzers aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, die zivilrechtlich analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB abwehrbar wäre, und zwar im Prinzip nach den Grundsätzen der – mittelbaren – Störerhaftung auch gegenüber der Beklagten als Betreiberin der Plattform (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, MMR 2016, 418 = WRP 2016, 731 [Juris; Tz. 22 f.], m.w.N.). Schon deshalb war die Beklagte mit Rücksicht auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem anderen – als „Musel“ beschimpften – Nutzer berechtigt und jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Post des Klägers auch verpflichtet, Sanktionen – in Anlehnung an § 3 Abs. 2 Nr. 3, 1. Halbs. NetzDG kam neben der Löschung des Posts auch eine Sperrung des Accounts in Betracht – auszubringen.

Auch in einem solchen Fall, also ggf. auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit, kommt es – was wiederum ausdrücklich auch das gegenüber dem Plattformbetreiber eher restriktiv judizierende und deshalb wiederholt durch den Kläger in Bezug genommene Oberlandesgericht München konzediert – nicht auf den Inhalt bzw. die Wirksamkeit der AGB des Plattformbetreibers an. Auch das Oberlandesgericht München unterscheidet insoweit erklärtermaßen nicht zwischen solchen Verbalattacken, die oberhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen, und solchen, die „nur“ einen Privatrechtsverstoß gegenüber dem Angegriffenen darstellen (vgl. – mit Hervorhebung durch den Senat – OLG München, Urteil vom 07.01.2020 – 18 U 1491/19 Pre, MDR 2020, 552 = MMR 2021, 79 [Juris; Tz. 118]: „[…] muss ihm zumindest das Recht zustehen, Inhalte mit einem strafbaren oder die Rechte Dritter verletzenden Inhalt von der Plattform zu entfernen […]“). Auch das – eine ähnliche Linie verfolgende – Kammergericht lässt eine Löschung bzw. Sperrung ohne Differenzierung zwischen Straf- und Zivilrecht wegen jeder rechtlich unzulässigen Äußerung zu (vgl. KG, Beschluss vom 22.03.2019 – 10 W 172/18, NJW-RR 2019, 1260 = MMR 2020, 47 [Juris; Tz. 19]).

Das erschließt sich auch zwanglos als zutreffend, wenn man berücksichtigt, dass die vom Kläger thematisierte Diskussion um die Grenzen der AGB-mäßigen Einschränkung des dem Nutzer durch den Vertrag mit dem Plattformbetreiber eingeräumten Nutzungsrechts, das durch eine – eben deshalb rechtfertigungsbedürftige – Löschung oder Sperre naturgemäß verkürzt wird, von im Ausgangspunkt „zulässigen“ Postinhalten ausgeht (OLG München, a.a.O., Tz. 117). Die gesamte Diskussion um das so genannte „virtuelle Hausrecht“ – die hier nicht entschieden werden muss, aus Sicht des Senats jedoch jedenfalls nicht dahin ausschlagen kann, dass der Plattformbetreiber letztlich einseitig seine Vorstellung von political correctness zum Maß der Dinge erhebt – setzt überhaupt erst dort ein, wo der Plattformbetreiber einen Postinhalt sanktionieren will, der sich – noch – innerhalb der Bandbreite des nach allgemeinen Grundsätzen straf- und zivilrechtlich Erlaubten bewegt. Diese Grenze ist hier aber, wie ausgeführt, bereits überschritten. In einem Fall wie dem vorliegenden steht nicht die in einem gedanklich zweiten Schritt erfolgende Einschränkung eines im Ausgangspunkt gegebenen Anspruchs des Nutzers zur Debatte; vielmehr besteht bei sachgerechtem Verständnis des Vertrages (§§ 133, 157 BGB) schon unabhängig von AGB-mäßigen Restriktionen – originär (!) – kein Leistungsanspruch (§ 241 Abs. 1 BGB) des Nutzers gegen den Plattformbetreiber, den Account für Postinhalte zu nutzen, die sich – insbesondere in Anbetracht des wehrfähigen Persönlichkeitsrechts Dritter – jenseits des straf- und zivilrechtlich Zulässigen bewegen.

Können wir Ihnen in einem ähnlichen Fall behilflich sein? Vereinbaren Sie einen Termin unter 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

(3) Der Senat vermag hier auch keine in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles unangemessen harte Ahndung (vgl. Seite 47 der Berufungsbegründung = Band V Blatt 57 d.A.) zu erkennen, nachdem insbesondere außer Streit steht, dass der Kläger nicht zum ersten Mal einschlägig aufgefallen ist und außerdem eine 30-tägige Sperrung auch hinsichtlich ihres konkreten zeitlichen Umfangs insgesamt überschaubar erscheint, zumal sie gegenständlich betrachtet keine „Vollsperrung“ war (lediglich Reduktion des Nutzungsumfangs auf read-only-Modus). Eine bloße Löschung des Posts ohne zumindest vorübergehende Account-Sperrung hätte zudem keinen (general- oder spezial-) präventiven Effekt entwickelt.

3. Die Voraussetzungen für eine – vom Kläger ausdrücklich beantragte – Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 – 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 93).

a) Ungeachtet eines naheliegenden Interesses einer Mehr- oder auch Vielzahl von …-Nutzern an einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der Frage, ob der Begriff „Musel“ (allein) eine Account-Sperrung rechtfertigt, erweist sich diese Problematik als in der – auch obergerichtlichen – Rechtsprechung hinreichend geklärt. Mit Ausnahme allenfalls vereinzelt gebliebener erstinstanzlicher Urteile ergibt sich jedenfalls keine für eine Revisionszulassung ausreichend breite Schar an Stimmen aus Judikatur oder Schrifttum, die dem Begriff „Musel“ bescheinigen würden, eine Sperrung – jedenfalls für sich betrachtet – nicht zu rechtfertigen. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte liegt insofern mehr als ein vereinzeltes Offenlassen nicht vor. Das allein aber rechtfertigt keine Revisionszulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2010 – II ZR 54/09, MDR 2010, 704 = NJW-RR 2010, 1047 [Juris; Tz. 3]; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 543 Rn. 11, m.w.N.).

b) Die in der Berufungsbegründung (Seiten 58 ff. = Band V Blatt 68 ff. d.A.) für eine Revisionszulassung herangezogenen Gründe greifen ebenfalls nicht durch. Hierzu im Einzelnen:

(1) „Bindung der Beklagten an das Grundrecht der Meinungsfreiheit und Möglichkeit der Beklagten, rechtlich zulässige Meinungsäußerungen auf ihrer Plattform dennoch zu unterbinden […]. Die Revision ist hier […] zuzulassen, weil […] einander entgegenstehende Entscheidungen von Oberlandesgerichten […] vorliegen.“

Der Senat geht für seine Betrachtung gerade nicht davon aus, dass die Bezeichnung eines Dritten als „Musel“ eine rechtlich zulässige Meinungsäußerung darstellt, die allenfalls auf der Grundlage von AGB-mäßigen Einschränkungen des vertraglichen Nutzungsrechts unterbunden werden kann. Der angekündigte Zurückweisungsbeschluss wird sich also nicht auf eine bestimmte Sichtweise zum Vorliegen oder Nichtvorliegen bzw. den etwaigen Grenzen eines „virtuellen Hausrechts“ innerhalb des im Ausgangspunkt rechtlich Erlaubten stützen.

(2) „Vertragliche Hauptleistungspflicht beim ‚…-Vertrag‘ (offengelassen von BGH im Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17)“

Hier erschließt sich schon nicht, worauf der Kläger abzielt. Dass auch der „…-Vertrag“ Hauptleistungspflichten begründet, steht außer Streit und bedarf unzweifelhaft keiner höchstrichterlichen Klärung. Der Bundesgerichtshof hat weder dies noch andere hier relevante Fragestellungen in der genannten Entscheidung offengelassen. Nicht entschieden hat er lediglich, welche konkrete Rechtsnatur der Nutzungsvertrag mit dem Plattformbetreiber aufweist (Juris; Tz. 19) und inwiefern ein im Ausgangspunkt gegebener Nutzungsanspruch – bzw. dessen Vererbbarkeit – durch AGB eingeschränkt bzw. ausgeschlossen werden kann (Juris; Tz. 25). Beides spielt auch vorliegend keine Rolle, zumal sich erbrechtliche Fragen hier schon im Ansatz nicht stellen.

(3) „Vereinbarkeit der Altversion und der Neuversion mit AGB-Recht […]“

Aus den nunmehr wiederholt ausgeführten Gründen spielen die – alten oder neuen – AGB der Beklagten für die beabsichtigte Entscheidung des Senats insgesamt keine Rolle.

(4) „Zulässigkeit des Wechsels der Gemeinschaftsstandards und Nutzungsbedingungen […]“

Auch diese Thematik spielt – ausgehend von dem rechtlichen Blickwinkel des Senats – keine Rolle. Der Zurückweisungsbeschluss wird sich auf die „neuen“ Regeln (ebenso wie auf die „alten“) nicht stützen. Daher kommt es neben der Wirksamkeit der aus dem Umstellungsakt hervorgehenden „neuen“ Regeln auch nicht auf die Wirksamkeit des Umstellungsaktes als solchem an.

(5) „Zulässigkeit des Vorenthaltens der Leistungspflicht [gemeint sein dürfte: ‚der Leistung‘] im Falle eines Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards“

Hier gilt das zu Punkt (1) bzw. (4) Ausgeführte. Der Senat stützt die beabsichtigte Zurückweisung nicht auf einen Verstoß gegen die – alten oder neuen – Standards.

(6) „Unterlassungsanspruch gegen unberechtigte Sperren und/oder Löschungen“

Fragen in Bezug auf die spezifischen Voraussetzungen gerade eines auf Unterlassung gerichteten Anspruchs – etwa nach der Notwendigkeit und ggf. dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18, MDR 2018, 1302 = MMR 2018, 760 [Juris; Tz. 45 f.]) – stellen sich vorliegend nicht.

(7) „Bestehen des Anspruchs auf Datenberichtigung“

Die Frage nach dem Bestehen eines Datenberichtigungsanspruchs als Sekundärfolge einer rechtswidrigen Sperrung hätte sich nur gestellt, wenn dem Kläger dem Grunde nach überhaupt – irgendwelche – Ansprüche gegen die Beklagte wegen der hier streitbegriffenen Sperrung zugestanden hätten. Das ist nicht der Fall. Von daher haben sich hierzu auch weder das Landgericht noch der Senat inhaltlich verhalten.

(8) „Einholung einer Deckungszusage der Rechtschutzversicherung als gesonderte Angelegenheit im Sinne des RVG“

Auch hierauf kam es im vorliegenden Fall nicht an, weil die Nebenforderung bereits aufgrund ihrer Akzessorietät mit dem Hauptanspruch „fällt“. Auf die Ausführungen zu Ziffer 7 kann verwiesen werden.

4. Der Senat beabsichtigt, den Wert – für beide Instanzen – auf 4.500,00 € festzusetzen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG); die Wertfestsetzung des Landgerichts (15.000,00 €) ist insoweit durch den Senat abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Ausgehend von den Maßstäben der jüngst hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen (zuletzt BGH, Beschluss vom 17.12.2020 – III ZR 76/20 [Juris; Tz. 14 ff.], m.w.N.) ist der (Leistungs-) Antrag auf Zurücksetzung des Verstoßzählers (Klageantrag zu 1)), bei dem es der Sache nach um die – als solche mit Blick auf § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässige (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2020 – 15 U 62/19, BeckRS 2020, 38484 Rn. 33 ff.) – Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Sperrungsvoraussetzungen geht, mit 2.500,00 € zu bewerten, der Antrag auf Wiederfreischaltung (Klageantrag zu 2)) mit 500,00 € und der Antrag auf Unterlassung künftiger Sperrung (Klageantrag zu 3)) mit 1.500,00 €; der Antrag auf Freihaltung von den Rechtsverfolgungskosten des Klägers (Klageantrag zu 4)) bleibt insgesamt außer Ansatz (§ 43 Abs. 1 GKG).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG): Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht, das im Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland verankert ist. Es schützt die Persönlichkeitsentfaltung und Privatsphäre jedes Einzelnen und spielt in diesem Fall eine zentrale Rolle, da der Kläger durch die Verwendung der beleidigenden Äußerung „Musel“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen Nutzers verletzt haben soll.

2. Zivilprozessordnung (ZPO, insbesondere § 522 und § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2): Die Zivilprozessordnung ist in diesem Urteil relevant, da sie die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in Deutschland festlegt. § 522 regelt die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, während § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 das Begründungserfordernis in der Berufung behandelt. Beide Vorschriften sind hier relevant, da das Gericht die Berufung des Klägers zurückzuweisen beabsichtigt und dabei auf die genannten Paragrafen der ZPO verweist.

3. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Obwohl das AGG im Urteil nicht explizit erwähnt wird, könnte es dennoch relevant sein. Das AGG dient dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund verschiedener Merkmale, einschließlich der Religion. Falls die Verwendung des Begriffs „Musel“ als Diskriminierung aufgrund der Religion eingestuft wird, könnte das AGG relevant werden.

4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsrecht (insbesondere §§ 305 ff. BGB): Im Rahmen dieses Urteils ist auch das Vertragsrecht und die Regelung von AGBs relevant. Der Streit zwischen den Parteien dreht sich um die Gültigkeit der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der betreffenden Social-Media-Plattform, die als AGBs gelten. Hierbei kommt insbesondere den §§ 305 ff. BGB Bedeutung zu, die die Einbeziehung von AGBs in Verträge regeln.

5. Strafgesetzbuch (StGB), möglicherweise Beleidigung (§ 185 StGB): Obwohl das Urteil eine rein zivilrechtliche Betrachtung erwähnt, könnte dennoch das Strafgesetzbuch relevant sein. Insbesondere § 185 StGB, der die Beleidigung regelt, könnte in Betracht gezogen werden, wenn die Verwendung des Begriffs „Musel“ als beleidigend eingestuft wird.

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