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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Tinnitus

Rechtliche Auseinandersetzung um Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Verkehrsunfall

Die vorliegende rechtliche Kontroverse dreht sich um einen Verkehrsunfall, der am 9. Januar 2012 in München stattfand, bei dem die Klägerin, eine 45-jährige Kreativdirektorin, erhebliche Verletzungen erlitt. Die Klägerin wurde von der Beklagten zu 1, der Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, angefahren. Die Klägerin erhebt Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, da sie durch den Unfall nachhaltige gesundheitliche Beeinträchtigungen, insbesondere einen Tinnitus, erlitten hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 O 22654/15 >>>

Haftung und Schadensersatzforderungen

Verkehrsunfall - Schmerzensgeld bei Tinnitus
Kampf um Gerechtigkeit: Klägerin erhält nach langwieriger Auseinandersetzung Schmerzensgeld und Schadensersatz für erlittene Unfallfolgen. (Symbolfoto: Lisa-S /Shutterstock.com)

Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 € sowie weitere Beträge für materielle Schäden und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Klägerin hatte bereits vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 1.000 € erhalten, strebte jedoch eine höhere Entschädigung an. Die Beklagten sind zudem verpflichtet, zukünftige materielle Schäden, die der Klägerin aus dem Unfall entstehen, zu ersetzen.

Medizinische und psychische Folgen

Die Klägerin erlitt durch den Unfall nicht nur physische, sondern auch psychische Schäden. Sie leidet unter einem permanenten, hochfrequenten Ohrensausen und einer akuten Innenohrhochtön-Schwerhörigkeit. Diese Beschwerden haben zu Konzentrationsstörungen und depressiven Verstimmungen geführt, was ihre Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigt hat. Die Klägerin war nach dem Unfall für drei Wochen zu 100% arbeitsunfähig und ist bis zum heutigen Tag nicht voll arbeitsfähig.

Beweisaufnahme und Gutachten

Um die Ansprüche der Klägerin zu überprüfen, wurden mehrere Gutachten eingeholt. Diese umfassten sowohl HNO-ärztliche Untersuchungen als auch psychologische Bewertungen der durch den Unfall verursachten Belastungen. Trotz massiver Einwendungen der Beklagten gegen die Gutachten, bestätigten diese die von der Klägerin geschilderten Beschwerden und die daraus resultierenden Einschränkungen.

Endurteil und Kostenverteilung

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage zum überwiegenden Teil begründet ist und die Beklagten dem Grunde nach haften. Die Klägerin hat somit ein Anrecht auf ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9.000 €, insgesamt also 10.000 €. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11% und die Beklagten als Gesamtschuldner 89% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags für die Klägerin.

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Schmerzensgeld bei Tinnitus-  kurz erklärt


Ein Tinnitus kann erhebliche Beeinträchtigungen mit sich bringen, und wenn dieser auf ein Fremdverschulden zurückzuführen ist, kann gemäß § 253 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Es gibt keine festgelegten Beträge für Schmerzensgeld bei Tinnitus, da die Höhe des Schmerzensgeldes von verschiedenen Faktoren abhängt, wie der Intensität und Dauer des Tinnitus und den damit verbundenen Beeinträchtigungen.

Laut Zivilrecht kann nach einem Unfall Schmerzensgeld für einen Tinnitus eingefordert werden. Es ist jedoch wichtig, dass der Tinnitus und der Zusammenhang mit dem Unfall zweifelsfrei belegt werden können. Einige Quellen geben an, dass beispielsweise ein beidseitiger Tinnitus ein Schmerzensgeld von etwa 10.230 Euro rechtfertigen kann, aber diese Beträge können variieren.

Die Berechnung der Schmerzensgeldhöhe spielt eine maßgebliche Rolle und hängt von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und anderen Faktoren ab. Es gibt Schmerzensgeldtabellen, die als Richtlinie dienen können, aber die genaue Höhe wird oft im Einzelfall entschieden.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 20 O 22654/15 – Endurteil vom 19.01.2021

Leitsätze:

1. 10.000 € Schmerzensgeld für unfallbedingten Tinnitus mit Konzentrationsstörungen und depressiven Verstimmungen, der Notwendigkeit mehrfacher schmerzhafter Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Untersuchungen und weiter bestehendem Beschwerdebild. 2. Nach einem Unfallschock ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dem Geschädigten nicht zumutbar, weshalb die Taxikosten für die Heimfahrt einen ersatzfähigen Schaden darstellen.


1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.12.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, de Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 9.1.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergeben werden.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 445,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.12.2015 zu bezahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab 30.12.2015 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 11% und die Beklagten als Gesamtschuldner 89% zu tragen.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall am 9.1.2012 in München geltend.

Der Unfall wurde von der Beklagten zu 1 als Fahrerin des gegnerischen Fahrzeugs, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, allein verschuldet und verursacht. Die Klägerin wurde als Fahrerin des beschädigten Fahrzeugs verletzt.

Die Klägerin befuhr mit ihrem Fahrzeug gegen 18:20 Uhr die Sankt B. Straße stadtauswärts auf der linken Fahrspur. Die Beklagte zu 1 kam von der untergeordneten E.-straße rechts, übersah das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug der Klägerin und vor diesem in die vordere linke Seite.

Die 45-jährige Klägerin ist als Kreativdirektorin für Strategieentwicklung im Medienbereich voll berufstätig und wurde bei dem Unfall nicht unerheblich verletzt.

Die Klägerin behauptet, sie habe durch den Unfall ein lebenslänglich andauerndes hochfrequente Ohrensausen auf beiden Ohren und eine akute Innenohrhochtön-Schwerhörigkeit auf der rechten Seite erlitten. Bereits wenige Stunden nach dem Unfall seien bei ihr ein Druckgefühl auf beiden Ohren, Augenflattern, Kopfschmerzen, Übelkeit sowie ein Pfeifton im rechten Ohr aufgetreten.

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Die Klägerin war für 3 Wochen zu 100% arbeitsunfähig erkrankt. Nach ihrem Vortrag ist sie bis heute nicht voll arbeitsfähig.

Vorgerichtlich wurde ein Schmerzensgeld von 1000 € bezahlt. Die Klägerin stellt sich jedoch ein deutlich höheres Schmerzensgeld vor.

Ferner macht die Klägerin eine Feststellung geltend mit der Begründung, dass zu erwarten sei, dass sie auf Dauer nur noch eingeschränkt arbeiten könne und ihr hierdurch ein Verdienstausfall entstehen werde.

Sodann wird materieller Schadensersatz geltend gemacht für das beschädigte Handy der Klägerin ein Betrag von 500 € sowie Taxikosten in Höhe von 10,10 € und ein Haushaltsführungsschaden für 3 Wochen von 24,4 Stunden zu 10 €, ergibt 732 €.

Vorgerichtlich wurden auf den geltend gemachten materiellen Schadensersatzanspruchs 300 € bezahlt.

Die Klägerin beantragt,

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Höhe des Schmerzensgelds wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, soll jedoch weitere 10.000 € nicht unterschreiten.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen Schäden, die in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 9.1.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergeben werden.

3.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin weitere 942,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.

die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen Klageabweisung.

Sie bestreiten einen unfallbedingten Dauerschaden sowie die angeblichen schweren Verletzungen und Unfallfolgen der Klägerin.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Erholung eines HNO-ärztlichen Fachgutachtens, vergleiche Blatt 48-59 der Akten. Sodann wurde noch ein Gutachten zu den psychischen Belastungen der Klägerin durch den Unfall bzw. durch den beim Unfall erlittenen Tinnitus erholt. Vergleiche dazu Blatt 79/91 und 114-121 der Akten. Der Sachverständige Herr Professor S2. wurde sodann in der Sitzung vom 26.3.2019 angehört, siehe dazu Blatt 139-144 der Akten. Aufgrund der massiven Einwendungen der Beklagten gegen dessen Gutachten wurden die Akten des Parallelprozesses 19 O 3272/12 beigezogen, in denen es um denselben Unfall und andere Schadenspositionen ging. Diese Akten wurden dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt mit der Bitte ein Ergänzungsgutachten zu erstatten. Dieses wurde am 2.3.2020 erstattet siehe dazu Blatt 158-175 der Akten. Die Beklagtenseite wendet sich auch gegen das Ergänzungsgutachten und beantragt nach wie vor ein Obergutachten.

Zur Ergänzung des Tatbestands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll vom 25.11.2020 Blatt 192-194 der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. Gemäß §§ 7, 17, 18 StVG i.V. m. 115 VVG und §§ 249. 253 BGB haften die Beklagten dem Grunde nach, denn die Haftung zu 100% ist unstreitig.

Der Klägerin steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 9000 €, insgesamt also 10.000 € zu.

Wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des anerkannten Gutachters Dr. S3. ergibt, ist der unfallbedingte Tinnitus der Klägerin nach wie vor vorhanden und begründet eine Invalidität aus HNO-ärztlicher Sicht von 10%. Der Sachverständige führt auch aus, dass ein Tinnitus, der ständig vorhanden ist, depressive Verstimmungen auslösen kann und somit aus psychiatrischer oder psychosomatischer Sicht eine höhere Invalidität rechtfertigen kann.

Der beauftragte psychiatrische Sachverständige, Leiter der Abteilung forensische Psychiatrie der LMU, kam sodann in seinen Gutachten, in der Anhörung und auch im Ergänzungsgutachten nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass auch die Konzentrationsstörungen und Niedergeschlagenheit der Klägerin nach dem Unfall in Zusammenhang mit dem erlittenen Tinnitus unfallbedingt sind.

Er kommt damit zu anderen Ergebnissen als die im Parallelprozess beauftragten Gutachter, die aus ihrer Warte die Unfallbedingtheit der psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin nicht bejahten.

In der Anhörung hat der Sachverständige ausgeführt, dass seiner Ansicht nach, bei der Klägerin eine teilremittierte Depression vorliegt, die unfallbedingt ist.

Das war nachvollziehbar.

Der Beklagtenseite ist zuzugeben, dass es gewichtige Gegenstimmen gegen das hier erstattete Gutachten gibt. Hierzu ist anzumerken, dass auch auf dem Gebiet der Psychiatrie ebenso wie in der Rechtswissenschaft oder der Virologie verschiedene Strömungen vertreten sind. Der im hiesigen Verfahren beauftragte Gutachter kommt unter anderer Gewichtung der von ihm getroffenen Feststellungen zu der Annahme einer unfallbedingten Depression im Gegensatz zu den im Parallelverfahren beauftragten Gutachter. Diese legen weit strengere Maßstäbe an, bevor sie zu einer Kausalität zwischen einem Unfall und einer psychischen Beeinträchtigung kommen und sind deshalb von den Versicherungen geschätzt.

Dass das Gutachten von Prof. Dr. S2. deshalb unbrauchbar ist, trifft aber nicht zu. Er hat seine Ansicht sowohl in der Anhörung als auch schließlich im Ergänzungsgutachten nachvollziehbar verteidigt.

So hat er am Ende des Ergänzungsgutachtens ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht davon auszugehen ist, dass durch den beschriebenen Tinnitus mit hoher Wahrscheinlichkeit eine fortbestehende rezidivierende depressive Störung zur Exazerbation gebracht werden kann. Deshalb geht er nachvollziehbar davon aus, dass das zeitliche Zusammentreffen der verschlechterten psychopathologischen Befindlichkeit im Verbund mit der anzunehmenden Beeinträchtigung durch psychoreaktive Veränderungen im Gefolge des Unfallerlebens aus seiner Sicht zur Annahme einer Ursächlichkeit führt.

Ein Schmerzensgeld von insgesamt 10.000 € ist angemessen, denn die Klägerin hat durch den Unfall einen Tinnitus mit Konzentrationsstörungen und depressiven Verstimmungen erlitten, was sie nachvollziehbar erheblich beeinträchtigt. Zudem musste sie sich im Rahmen der Untersuchungen im Verfahren mehrfach Hals-Nasen-Ohrenärztlichen Untersuchungen unterziehen, die nach ihren eigenen Angaben sehr schmerzhaft waren. Die Unfallfolgen sind nicht unerheblich, denn die Klägerin ist vulnerabel und leidet nach wie vor unter den Unfallfolgen, wie sich unter anderem aus ihren Äußerungen in den mündlichen Verhandlungen ergibt.

Aufgrund der Gutachten steht auch fest, dass die Klägerin einen Dauerschaden erlitten hat, nämlich den Tinnitus und die daraus folgenden psychischen Beeinträchtigungen, die inzwischen wohl zurückgegangen sein dürften im Gegensatz zum Tinnitus.

Daher ist nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin weiterer materieller Schadensersatz zustehen könnte, zum Beispiel für die Behandlung ihres Tinnitus. Der Feststellungsantrag ist somit ebenfalls begründet.

Bezüglich der weiteren geltend gemachten materiellen Schäden war der ausgeurteilte Betrag zuzusprechen. Die ersatzfähigen Kosten für das Handy wurden auf 150 € geschätzt. Die Taxikosten in Höhe von 10,10 € sind ersatzfähig. Nach einem Unfall, bei dem man einen Schock erleidet, ist es nicht zuzumuten mit der U-Bahn oder S-Bahn zu fahren. Für den Haushaltsführungsschaden von 3 Wochen Arbeitsunfähigkeit wurden lediglich 80% der verlangten Kosten angesetzt, denn eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht eine 100-prozentige Minderung der Haushaltsführungsfähigkeit.

Gemäß § 249 BGB sind auch die Rechtsanwaltskosten geschuldet als Schadensersatz.

Die Zinsen sind gemäß den §§ 291,288 BGB geschuldet.

Die Kostenentscheidung beruht auf die in §§ 91,92 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 709,708 Nummer 11,711 ZPO.

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