I. Einführung:
Eine effektive und schnelle Forderungsbeitreibung ist heutzutage für jeden Gewerbetreibenden notwendig. Die Insolvenzen nehmen immer mehr zu und die Zahlungsmoral lässt zu wünschen übrig. Zahlungseingänge nach 90 Tagen oder später sind schon lange keine Seltenheit mehr. Nicht nur „Privatunternehmen“, sondern auch die „Öffentliche Hand“ und immer mehr Verbraucher zahlen trotz mehrfacher Mahnung nicht. Finanzschwache Kunden versuchen durch eine Verschleppung der Zahlung oder durch Teilzahlungen die eigene Liquidität so lange wie möglich aufrecht zu erhalten („Der Scheck ist in der Post“, „Mein Steuerberater wurde angewiesen, die Überweisung zu tätigen“ etc.).
Doch diese Zahlungsverschleppung bedroht die Existenz vieler mittelständischer Unternehmen, da diese die eingekauften Waren und Löhne zahlen und hierdurch ihre Kapitaldecke angreifen müssen, da kein entsprechender Rückfluss erfolgt.
Sie als Unternehmer sollten mithin versuchen, in kürzester Zeit Ihre Forderungen zu realisieren. Selbst wenn der Schuldner momentan nicht zahlungsfähig ist, ist die Erlangung eines Vollstreckungstitels immer von Vorteil, da Sie mit einem solchen in den nächsten 30 Jahren weiter vollstrecken können. 30 Jahre sind eine lange Zeit und vielleicht kommt Ihr Schuldner in dieser Zeit wieder zu Geld.
Das Mahn- und Inkassowesen kann im Prinzip von jedem Unternehmen selbst erledigt werden. Es ist sinnvoll und notwendig, Rechnungen grundsätzlich selbst auszustellen, mit einem Fälligkeitsdatum und einem Zahlungsziel zu versehen und wenigstens einmal anzumahnen.
Schon die zweite und dritte Mahnung ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr notwendig und kostet nur Zeit und Geld. Und beides haben Sie nicht zu verschenken!
Es sollte daher spätestens nach der zweiten Mahnung und einem eingehenden Gespräch mit dem Schuldner ein Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage erwirkt werden. In einem Gespräch erfährt man sehr schnell, ob ein Mahnbescheid Wirkung zeigen wird, oder ob aus Zeitgründen sofort geklagt werden muss. Wie das Mahnverfahren abläuft, wird Ihnen hier ausführlich dargestellt:
Das gerichtliche Mahn- und Klageverfahren
II. Weitere Tipps und Tricks – Vorgehensweise:
1. Vollstreckungstitel: Ist der Schuldner nicht nur zahlungsunwillig, sondern auch zahlungsunfähig, so muss Ihre Forderung tituliert werden. Zahlungsunwillige Schuldner, zahlen in der Regel recht schnell, wenn sie merken, dass es nun „ernst“ wird.
Man muss daher im Vorfeld zunächst feststellen, ob der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben oder einen Insolvenzantrag gestellt hat. Ferner sollte man Nachforschungen über die Bankverbindungen, Grundvermögen, Geschäftsbeteiligungen etc. anstellen. Wir arbeiten insoweit mit führenden Unternehmen in der Kreditwirtschaft zusammen, die diese Nachforschungen innerhalb von kürzester Zeit für Sie übernehmen.
Mit einem entsprechenden Titel z.B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil (aufgrund einer Zahlungs-, Scheck-, Wechsel-, oder Urkundenklage) kann man 30 Jahre lang vollstrecken. Im Rahmen der Vollstreckung können Kontenpfändungen, Forderungspfändungen, Gehaltspfändungen und Pfändungen in andere Vermögenswerte (z.B. Immobilien) des Schuldners durchgeführt werden. Der Schuldner kann darüber hinaus zur Abgabe der so genannten Eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden.
2. Ratenzahlungsvereinbarung: Kann Ihr Schuldner zumindest Teilbeträge leisten, so bietet sich eine Ratenzahlungsvereinbarung an. Diese setzt ein Rechtsanwalt rechtssicher für Sie auf. In der Ratenzahlungsvereinbarung wird die monatliche Rate festgelegt, ferner erkennt der Schuldner die Forderung vollumfänglich an, es können weitere Zahlungsmodalitäten bei einem Zahlungsverzug (z.B. sofortige Fälligkeit der Restforderung) oder sogar Gerichtsstandsvereinbarungen bei Kaufleuten vereinbart werden. In der Praxis hat sich die Ratenzahlungsvereinbarung gegenüber Verbrauchern als sehr effektiv herausgestellt.
3. Insolvenzantrag:Ist Ihr Schuldner Unternehmer, so können Sie selbst Insolvenzantrag stellen. Auch die bloße Drohung mit einem solchen, ist ein sehr effektives Mittel.
4. Strafantrag:Müssen Sie feststellen, dass Ihr Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, bevor er mit Ihnen in Geschäftsverbindung trat und wusste er, dass er Sie nicht bezahlen kann, so stellt dies strafrechtlich einen Eingehungsbetrug gem. § 263 StGB dar. Man kann den Schuldner insoweit darauf hinweisen, dass man die Angelegenheit zur Anzeige bringt, falls keine umgehende Zahlung erfolgt. Ein Strafverfahren ist – nach wie vor – sehr unangenehm. Dies wissen heutzutage auch die Profischuldner. Auch geplatzte Schecks oder Wechsel können zur Anzeige gebracht werden.
5. Sonstige Möglichkeiten: Mit einem Vollstreckungstitel können zum Beispiel auch Kfz-Kennzeichen oder teuere Haustiere gepfändet werden. Selbst wenn ein Fahrzeug finanziert ist oder im Eigentum eines Dritten steht, können die Kfz-Kennzeichen gepfändet werden, wenn Sie ihrem Schuldner gehören. Dies hat den Vorteil, dass er sein Fahrzeug nicht mehr bewegen kann, da er keine neuen Kfz-Kennzeichen vom Straßenverkehrsamt bekommt.
Die Erfahrung zeigt in diesem Fällen, dass so mancher Schuldner auf einmal wieder zu Geld kommt und die offene Forderung bezahlt.
Auch teuere Tiere z.B. Hunde oder Pferde über einem Wert von 600,00 Euro können gepfändet werden. Häufige Taschenpfändungen oder die Pfändung von Gartenzwergen können auch zum Erfolg führen. Es gibt hier noch eine Reihe von Tricks, die wir hier jedoch nicht darstellen können.
III. Was sollte der Unternehmer sonst noch bedenken?
Auch haben viele mittelständische Unternehmen immer noch nicht ihre AGBs an das neue Schuldrecht angepasst. Dies führt gerade in der Baubranche zu manch unguter Überraschung. Denn gerade hier tummeln sich viele „schwarze Schafe“, die die Gutmutigkeit von kleineren Handwerksbetrieben eiskalt ausnutzen. Aus unserer Erfahrung heraus können wir Ihnen nur anraten, Ihre AGBs endlich zu überarbeiten und sich mit dem neuen Schuldrecht „anzufreunden“ oder sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen! Auch die Rechnungen und der Rechungstext müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Viele Handwerker machen hier jedoch unnötige Fehler und bezahlen teures Lehrgeld. Dies kann man sich in der heutigen Zeit jedoch nicht mehr erlauben!
IV. Rechtsanwaltsgebühren:
Ein Rechtsanwalt muss sich bei seinen Kostenrechnungen normalerweise zwingend an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (kurz RVG) halten. D.h. er darf keine Gebühren mit einem Mandanten vereinbaren, die von dem RVG abweichen. Im Rahmen des außergerichtlichen und gerichtlichen Forderungsmanagements kann der Anwalt mit seinem Mandanten im Rahmen des § 4 Abs. 2 RVG Gebühren vereinbaren, die unterhalb der ansonsten gesetzlich vorgesehenen Gebühren liegen.