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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall bei Einbiegen in Tiefgarage

Verkehrsunfall und Schadensersatz: Eine Analyse des Streitfalls

In München kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem zwei Fahrzeuge involviert waren. Der Kläger und die Beklagten streiten um Schadensersatzansprüche, die aus diesem Unfall resultieren. Der Kläger befuhr mit seinem Transporter eine Straße, als er beabsichtigte, in eine Tiefgarage abzubiegen. Der Beklagte zu 2, der mit einem Pkw unterwegs war, versuchte, rechts am klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren, was zu einer Kollision führte. Der Hauptkonfliktpunkt in diesem Fall liegt in der Klärung der Schuldfrage und der daraus resultierenden Schadensersatzansprüche.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 17 O 11012/19   >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Teilweise Anerkennung der Klage: Der Kläger erhält 1.880,17 € zuzüglich Zinsen, da das Gericht ihm teilweise Recht gab. Die restliche Klage wurde abgewiesen.
  • Schuldverteilung: Das klägerische Fahrzeugführer trägt zwei Drittel der Schuld, da er gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte. Der Beklagte zu 2 trägt ein Drittel der Schuld, da er rechts am klägerischen Fahrzeug vorbeifahren wollte, was nicht zulässig war.
  • Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt 67 % und die Beklagten 33 % der Kosten des Rechtsstreits.
  • Divergierende Schilderungen: Beide Parteien legten unterschiedliche Schilderungen des Unfallhergangs vor, was zu einer differenzierten Bewertung der Schuldfrage führte.
  • Komplexität der Schuldfrage: Das Urteil zeigt die Herausforderungen und Komplexität bei der Klärung von Unfallhergängen und Schuldfragen in Verkehrsunfällen.

Rechtliche Auseinandersetzung und Beweisaufnahme

Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall
Streit um Schadensersatz: Ein Unfall zwischen zwei Fahrzeugen führt zu unterschiedlichen Sichtweisen und einer gerichtlichen Auseinandersetzung. (Symbolfoto: alexfan32 /Shutterstock.com)

Die Klagepartei forderte Schadensersatz in Höhe von 5645,56 € nebst Zinsen, während die Beklagten die Abweisung der Klage beantragten. Das Gericht führte eine informatorische Anhörung und eine uneidliche Vernehmung der Zeugen durch und holte ein Sachverständigengutachten ein, um den Hergang des Unfalls und die Schuldfrage zu klären. Beide Parteien legten unterschiedliche Schilderungen des Unfallhergangs vor, die zu einer differenzierten Bewertung der Schuldfrage führten.

Divergierende Schilderungen des Unfallhergangs

Der Kläger behauptete, der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe beabsichtigt, in die Tiefgarage rechterhand einzufahren und sei etwas nach links gefahren, um um ein geparktes Fahrzeug herumzufahren. Der Beklagte zu 2 habe versucht, das klägerische Fahrzeug rechts zu überholen und sei mit dem einfahrenden klägerischen Fahrzeug kollidiert. Die Beklagten hingegen behaupteten, das klägerische Fahrzeug sei auf die Gegenfahrbahn gezogen und habe die Fahrbahnseite, die der Beklagte zu 2 befahren habe, vollständig verlassen.

Bewertung der Schuldfrage und Urteil

Das Gericht kam nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Unfall überwiegend vom klägerischen Fahrzeugführer verursacht wurde, welcher gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hatte. Jedoch wurde auch dem Beklagten zu 2 ein Mitverschuldensvorwurf gemacht, da er rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbeifahren wollte, obwohl dies unter den gegebenen Umständen nicht zulässig war. Aufgrund dieser Bewertung der Schuldfrage wurde der Klage nur teilweise stattgegeben, und der Kläger erhielt einen Schadensersatz in Höhe von 1.880,17 € zuzüglich Zinsen.

Schlussbetrachtung und Kostenverteilung

Die unterschiedlichen Schilderungen und die daraus resultierende komplexe Bewertung der Schuldfrage führten zu einer teilweisen Anerkennung der Schadensersatzansprüche des Klägers. Die Kosten des Rechtsstreits wurden entsprechend der Schuldverteilung aufgeteilt, wobei der Kläger 67 % und die Beklagten 33 % der Kosten tragen müssen. Das Urteil zeigt die Komplexität und die Herausforderungen, die bei der Klärung von Unfallhergängen und Schuldfragen in Verkehrsunfällen auftreten können.

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Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall – kurz erklärt


Bei einem Verkehrsunfall kann die Haftung auf die beteiligten Fahrer verteilt werden, basierend auf dem Grad ihres jeweiligen Verschuldens. Wenn beide Fahrer gleichermaßen Schuld am Unfall tragen, müssen sie jeweils 50 Prozent der Kosten des anderen tragen. Wenn jedoch einem Fahrer eine Schuld von 70 Prozent zugeschrieben wird, muss der andere Fahrer für 30 Prozent des Schadens aufkommen.

Die Haftungsquote beschreibt den Anteil der Schuld (Teilschuld) an dem Schadenereignis und wird im Rahmen des Zivilprozesses von den Gerichten gebildet. Diese Quote ist entscheidend dafür, welcher Kraftfahrer welchen prozentualen Anteil der Kosten tragen muss.

In der Regel bezahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Schaden am Fahrzeug des anderen Beteiligten. Für Schäden am eigenen Auto kommt die Vollkaskoversicherung auf, und für Glasschäden am eigenen Auto ist die Teilkaskoversicherung zuständig.

Wenn mehrere Fahrzeuge an einem Unfall beteiligt sind, haftet jeder Halter grundsätzlich für den Ersatz des vollen Schadens im Verhältnis zum Geschädigten. Die genaue Haftungsverteilung und -quote wird jedoch individuell nach dem jeweiligen Verschulden und den Umständen des Unfalls festgelegt.

Es ist wichtig, dass die Beteiligten nach einem Unfall ausreichend Beweismittel sammeln, um den Unfallverlauf und das jeweilige Verschulden klären zu können, da die Haftungsverteilung und die Haftungsquote maßgeblich von diesen Faktoren abhängen


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 17 O 11012/19 – Endurteil vom 21.08.2020

1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 1.880,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 67 % und die Beklagten samtverbindlich 33 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.645,56 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Unfallereignis am 20.12.2018 in der … auf Höhe der Hausnummer 25 in München.

Unfallbeteiligt waren der Zeuge … mit dem klägerischen Fahrzeug Transporter Renault Trafic, amtliches Kennzeichen …, und der Beklagte zu 2 mit dem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Fahrzeug Pkw Chevrolet-Captiva, amtliches Kennzeichen ….

Die Parteifahrzeuge befuhren die …, wobei das klägerische Fahrzeug vor dem Beklagtenfahrzeug fuhr. Wegen des Baus von Mehrfamilienhäusern waren in der Straße auf beiden Seiten Baustellen. In Fahrtrichtung der Parteifahrzeuge rechts befand sich eine Tiefgarage. Der klägerische Fahrzeugführer beabsichtigte abzubiegen und fuhr – im Einzelnen streitig – nach links. Der Beklagte zu 2 ging davon aus, dass das klägerische Fahrzeug links parken oder in eine Einfahrt der dort befindlichen Baustellen einfahren würde. Der Beklagte zu 2 beabsichtigte, rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbei zu fahren. Im weiteren Verlauf kam es zur Kollision der Parteifahrzeuge.

Mit der Klage begehrt der Kläger Ersatz seiner Schäden wie folgt:

  • Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert netto: 6000 € – 1244 €
  • Sachverständigenkosten: 708,00 €
  • Auslagenpauschale: 30 €

Der Kläger behauptet: Der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe beabsichtigt, in die Tiefgarage rechterhand einzufahren. Unmittelbar und aus Sicht des klägerischen Fahrzeug vor der Einfahrt habe rechts ein größerer Pkw geparkt. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeug habe rechts geblinkt und sei etwas nach links gefahren, um um das geparkte Fahrzeug herum zu fahren. Das Beklagtenfahrzeug habe daraufhin versucht, das klägerische Fahrzeug rechts zu überholen und sei mit dem einfahrenden klägerischen Fahrzeug zusammengeprallt.

Der Kläger beantragt: Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klagepartei 5645,56 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.02.2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten behaupten: Am klägerischen Fahrzeug sei der linke Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt worden und es sei auf die Gegenfahrbahn gezogen und habe die Fahrbahnseite, die der Beklagte zu 2 befahren habe, vollständig verlassen. Die von diesem befahrene Fahrbahnseite sei völlig frei gewesen. Als sich das Beklagtenfahrzeug etwa parallel zum klägerischen Fahrzeug befunden habe, sei dieses plötzlich und unvermittelt nach rechts gezogen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Beklagten zu 2 und uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Desweiteren wurde ein Sachverständigengutachten erholt.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.880,17 € zuzüglich Zinsen zu.

1. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der streitgegenständliche Unfall überwiegend, nämlich in Höhe von Zweidrittel, von dem klägerischen Fahrzeugführer, der unter Verstoß gegen § 9 Abs. 1, Abs. 5 StVO rechts in die Tiefgarageneinfahrt abzubiegen beabsichtigte, verursacht wurde. Jedoch ist auch dem Beklagten zu 2, der unter Missachtung der §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 1, Abs. 7 StVO rechts an dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren beabsichtigte, ein Mitverschuldensvorwurf in Höhe von einem Drittel zu machen.

Im Einzelnen:

a) Der Beklagte zu 2 berichtete, dass das klägerische Fahrzeug langsam, mit einer Geschwindigkeit zwischen 20 und 30 km/h, vor ihm gefahren sei. Aufgrunddessen sei er davon ausgegangen, dass der Fahrer des Fahrzeuges einen Parkplatz suchen würde. In der … habe das klägerische Fahrzeug links geblinkt. Es sei dort eine Baustelle gewesen und er habe deshalb gedacht, dass das klägerische Fahrzeug zu der Baustelle fahren oder dort parken würde, da sich dort auch ein Parkplatz befinde. Das klägerische Fahrzeug sei dann gleich links rüber gefahren und habe seine Fahrbahn komplett verlassen. Er habe beschleunigt und sei an dem klägerischen Fahrzeug rechts vorbeigefahren. Er habe auf jeden Fall freie Fahrt gehabt. Das klägerische Fahrzeug sei dann wieder nach rechts gezogen und es habe sich die Kollision ereignet.

b) Der Zeuge … legte dar, dass er in die Tiefgarage rechts habe fahren wollen. Dies gehe jedoch nicht normal, vielmehr müsse man, weil rechts und links immer geparkte Fahrzeuge stehen würden, einen kleinen Bogen nehmen. Da es dort eng sei, müsse man, um abzubiegen, immer auf die Gegenfahrbahn fahren. Er habe sich allerdings nicht komplett links befunden, eher mittig. Bevor er abgebogen sei, habe er den rechten Blinker gesetzt. Normalerweise blinke er immer nur rechts. Wenn er gefragt werde, ob er auch links geblinkt habe, könne er sagen, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne. Es könne sein, dass er vielleicht kurz den linken Blinker berührt habe.

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Als er dann den Bogen gemacht habe, habe sich die Kollision ereignet.

Zuvor habe er den Verkehr hinter sich schon durch den mittleren Spiegel beobachtet. Dabei habe er auch das Beklagtenfahrzeug gesehen, das sich in einer Entfernung von etwa 20 m befunden habe. Dieses sei etwa drei – bis viermal so schnell gewesen wie erlaubt und es habe dann auch aufgeholt. Als er rechts abgebogen sei, habe er es nicht mehr wahrgenommen. Er habe nur nach rechts geschaut, also dorthin, wohin er auch habe abbiegen wollen. Er habe nicht erwartet, dass ihn das Beklagtenfahrzeug überholen würde.

c) Der Zeuge … legte dar, sich genau an der Stelle befunden zu haben, an der der klägerische Fahrzeugführer habe rechts abbiegen wollen. Er, der Zeuge, habe gerade die Straße überqueren wollen. Das klägerische Fahrzeug habe den rechten Blinker gesetzt – er könne nicht sicher sagen, ob es auch links geblinkt habe, da er insoweit keine Sicht gehabt habe – und habe dann etwas, leicht, ausgeholt, um abbiegen zu können. An der rechten Seite seien Fahrzeuge geparkt gewesen; dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass das klägerische Fahrzeug etwas ausgeholt habe. Ein parkendes Fahrzeug habe auch etwas die Einfahrt zugestellt. Das klägerische Fahrzeug habe nur einen kurzen Schlenker gemacht, es sei also nicht länger auf der linken Spur gefahren. Es habe die Fahrbahnmitte überfahren, sich aber nicht komplett auf der anderen Fahrbahn befunden. In diesem Moment sei es vom Beklagtenfahrzeug, das nicht langsam gefahren sei, rechts überholt worden.

Er kenne den Kläger und den klägerischen Fahrzeugführer; diese hätten damals Elektroarbeiten auf seiner Baustelle durchgeführt.

d) Der Zeuge … berichtete, damals ein Kollege des Beklagten zu 2 gewesen zu sein. Er sei damals zufälligerweise hinter dem Beklagtenfahrzeug hergefahren, sie seien beide auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Es sei dann so gewesen, dass das Beklagtenfahrzeug gestanden sei, weil das klägerische Fahrzeug vor ihm ganz langsam gefahren sei. Er habe gesehen, dass das klägerische Fahrzeug links geblinkt habe und dann auf die Gegenfahrbahn gefahren sei. Es habe sich komplett dort befunden. Der Beklagte zu 2 habe normal an ihm vorbeifahren wollen, als der klägerische Fahrzeugführer nach rechts gelenkt habe. Er habe davon nicht nach rechts geblinkt.

e) Der Sachverständige Diplom-Ingenieur Dr. … führte aus, dass sich mit den zur Verfügung stehenden objektiven Anknüpfungstatsachen die absolut gefahrenen Geschwindigkeiten zum Kollisionszeitpunkt und auch die gefahrenen Geschwindigkeiten davor nicht feststellen lassen würden. Aufgrund der Fahrzeugbeschädigungen stehe lediglich fest, dass ein flacher Kollisionswinkel vorgelegen habe, das klägerische Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Kollision also noch kaum nach rechts abgebogen gewesen. Für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges wäre das hinter ihm befindliche Beklagtenfahrzeug als solches zu erkennen gewesen, wenn er unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts in den rechten Außenspiegel geblickt hätte.

Inwiefern auch der beabsichtigte Abbiegevorgang des klägerischen Fahrzeuges nach rechts für den Beklagten zu 2 abschätzbar oder zu vermuten gewesen sei, könne technisch nicht beurteilt werden.

f) Der Sachverständige … ist dem Gericht als sorgfältiger und fachkundiger Gutachter bekannt. Er hat die ihm vorliegenden Anknüpfungstatsachen sorgfältig und nachvollziehbar ausgewertet. Das Gericht schließt sich seinen Feststellungen daher vollumfänglich an und macht sich diese zu Eigen.

g) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der klägerische Fahrzeugführer rechts in die Tiefgarage abbiegen wollte und jedenfalls ein Stück auf die linke Fahrbahn fuhr, um sodann den Abbiegevorgang nach rechts durchzuführen. Dies gab der Zeuge … selbst an. Soweit der Beklagte zu 2 und die Zeugen unterschiedliche Angaben in Bezug auf die Frage machten, wie weit sich das klägerische Fahrzeug auf der linken Fahrspur befunden habe und ob es dort längere Zeit gefahren sei, konnte sich das Gericht keine hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit einer der Angaben bilden. Dies gilt auch bezüglich der Frage, ob der klägerische Fahrzeugführer aufgrund eines rechts geparkten Fahrzeuges nach links fahren musste, um den Abbiegevorgang vornehmen zu können. Das Gericht hält insoweit keine der Aussagen für glaubhafter als die jeweils andere. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Zeugen … und … Arbeitskollegen des Zeugen … bzw. des Beklagten zu 2 gewesen sind, mithin keine völlig unbeteiligte Zeugen.

Auch hinsichtlich der Frage, ob der Zeuge … vor dem beabsichtigten Rechtsabbiegen den Fahrtrichtungsanzeiger setzte bzw. welchen, konnte sich das Gericht nicht von der Richtigkeit einer der Angaben überzeugen. Während der Zeuge … in Übereinstimmung mit dem klägerischen Fahrzeugführer schilderte, dass dieser rechts geblinkt habe, berichteten der Beklagte zu 2 und der Zeuge …, dass der Zeuge … nach links geblinkt habe. Wenngleich der Zeuge … auf Nachfrage angab, dass es sein könne, dass er kurz den linken Blinker berührt habe, kann sich das Gericht hiervon im Ergebnis nicht mit der erforderlichen Gewissheit überzeugen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig.

Da der klägerische Fahrzeugführer rechts abzubiegen beabsichtigte, musste er dies durch Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers ankündigen. Dies konnte die insoweit beweispflichtige Klagepartei, ebenso wie ihre Behauptung, dass der Zeuge … wegen eines rechts geparkten Fahrzeuges nach links habe fahren müssen, aufgrund der – wie dargelegt – widersprüchlichen Angaben jedoch nicht nachweisen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 StVO ist vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Auch hiergegen hat der klägerische Fahrzeugführer, der selbst angab, das Beklagtenfahrzeug zwar schnell herannahend hinter sich wahrgenommen, gleichwohl vor dem Abbiegevorgang nicht mehr auf dieses geachtet zu haben, verstoßen. Wie dargelegt bekundete der Sachverständige ebenfalls, dass das aufholende Beklagtenfahrzeug für den Zeugen … zu erkennen gewesen wäre, wenn er unmittelbar vor dem Abbiegen nach rechts in den rechten Außenspiegel geschaut hätte.

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung ist zum Nachteil der Beklagtenpartei ein Verstoß des Beklagten zu 2 gegen §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 7 StVO zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO ist, wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, rechts zu überholen.

Vorliegend ist, wie dargelegt, ungeklärt, ob an dem klägerischen Fahrzeug der linke oder rechte Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war. Auch lässt sich nicht klären, ob sich das klägerische Fahrzeug bereits vollständig auf der linken Fahrspur befand.

Der Beklagte zu 2 durfte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf verlassen, dass der Zeuge … nach links abbiegen würde, sondern hätte abwarten müssen, bis die Verkehrslage ein gefahrloses Überholen zulassen würde. Dies wäre erst dann der Fall gewesen, wenn für den Beklagten zu 2 die Absichten des klägerischen Fahrzeuges durch den tatsächlich beginnenden Abbiegevorgang deutlich geworden wäre oder wenn er zweifelsfrei davon ausgehen konnte, dass links abgebogen werde (Heß in B/H/H/J, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage, § 5 StVO Rn. 62 m.w.N.).

Demnach haben beide Fahrer den Unfall schuldhaft herbeigeführt. Da der Verschuldensanteil des klägerischen Fahrzeugführers, der den höchsten Sorgfaltsmaßstäben zu genügen hatte, den des Beklagten zu 2 aber deutlich übersteigt, hält das Gericht vorliegend eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu Zweidrittel zum Nachteil des Klägers für angemessen und geboten (vgl. insoweit auch Heß in B/H/H/J, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage, § 5 StVO Rn. 69a m.w.N.).

2. Der Höhe nach unstreitig sind der Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 4.907,56 € (Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.000,00 € abzüglich Restwert in Höhe von 1.092,44 €) sowie die Sachverständigenkosten in Höhe von 708,00 €, sodass der Kläger hiervon 1/3, also 1.871,85 € verlangen kann. Daneben steht ihm entsprechend der festgestellten Haftungsquote ein Anspruch auf Zahlung einer Unkostenpauschale – die gemäß der ständigen Rechtsprechung Münchner Verkehrsgerichte lediglich 25,00 € beträgt – in Höhe von 8,33 € zu.

3. Der Zinsanspruch seit dem 22.02.2020 folgt – unter Berücksichtigung einer der Beklagtenseite zuzustehenden Prüffrist von vier Wochen – aus §§ 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts des Rechtsstreits hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

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