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Mitteilungspflicht des gerichtlichen Sachverständigen bei unverhältnismäßigen Kosten

Mitteilungspflicht bei unverhältnismäßigen Kosten: Eine entscheidende Frage der Expertenvergütung

In einer facettenreichen Welt der Rechtsstreitigkeiten stellt die kluge und effektive Nutzung von Sachverständigen häufig einen entscheidenden Faktor dar.  Es geht um die Frage der Mitteilungspflicht eines gerichtlichen Sachverständigen, wenn voraussehbare Kosten im Vergleich zum Wert des Streitgegenstandes unverhältnismäßig hoch sind. Das Hauptproblem liegt in der Gratwanderung zwischen dem Nutzen eines solchen Experten und den potentiell exorbitanten Kosten, die mit seiner Einbindung einhergehen können.

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Die Rolle von Sachverständigen und die Frage der Verhältnismäßigkeit

In vielen Rechtsstreitigkeiten, insbesondere in komplexen Fällen wie Kindschaftssachen, sind Sachverständige von unschätzbarem Wert. Ihre Gutachten können Aufschluss über wichtige Aspekte des Falls geben und somit maßgeblich zur Entscheidungsfindung beitragen. Jedoch besteht bei diesen Experten eine Mitteilungspflicht, wenn ihre voraussehbaren Kosten den Wert des Streitgegenstandes deutlich übersteigen – eine Faustregel spricht hier von einer Überschreitung um circa 50%.

Die besondere Situation in Kindschaftssachen

Kindschaftssachen sind von besonderer Bedeutung und Sensibilität. Oftmals sind sie hochkomplex und mit schwieriger Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien behaftet. In diesen Fällen kann der tatsächliche Kostenrahmen für ein Gutachten schnell den Verfahrenswert überschreiten. Daher nimmt die Rechtsprechung in solchen Verfahren Rücksicht auf die besondere existenzielle Bedeutung für die Beteiligten und setzt die Mitteilungspflicht nicht bereits bei Überschreiten des Regelverfahrenswertes an, sondern erst wenn die Kosten ohne Fahrtaufwand das Dreifache des Regelstreitwertes übersteigen.

Aufgaben und Verantwortung des Sachverständigen

Der Sachverständige ist nicht nur ein neutraler Beobachter, sondern auch ein wichtiger Informationslieferant für das Gericht. Wenn er erkennt, dass die Kosten für sein Gutachten den Verfahrenswert erheblich überschreiten, muss er dies dem Gericht mitteilen. Diese Mitteilungspflicht dient dazu, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zu geben, eine informierte Entscheidung zu treffen, beispielsweise einen anderen Experten zu beauftragen oder von einer Begutachtung abzusehen. Die Beachtung dieser Pflicht führt nicht zu einer Kürzung der Vergütung des Sachverständigen, sondern ermöglicht eine transparente Kostenplanung.

Schlussbemerkungen: Der Weg zur Transparenz und Effizienz

Diese komplexe Thematik veranschaulicht, wie tiefgreifend und umfassend die Verantwortung eines gerichtlichen Sachverständigen ist. Es ist nicht nur seine Expertise gefragt, sondern auch ein hohes Maß an Sensibilität und Transparenz, um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, informierte und kosteneffiziente Entscheidungen zu treffen. Denn letztendlich geht es darum, den Rechtsschutz und die Fairness im Verfahren sicherzustellen, und das bei möglichst effizientem Einsatz der Ressourcen.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2/9 T 81/21 – Beschluss vom 22.03.2021

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Familiengericht – vom 18.02.2021 (Az.: 461 F 25262/19 SO) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.02.2021 (Bl. 415 f.), mit dem „die Rechnung“ der vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen nach § 4 JVEG auf 15.819,99 EUR festgesetzt wurde.

In der Kindschaftssache betreffend die elterliche Sorge für die beiden Brüder … beauftragte das Familiengericht mit Beschluss vom 25.02.2020, auf dessen Inhalt (Bl. 102 f.) Bezug genommen wird, die Sachverständige … mit der Erstellung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur elterlichen Sorge und zum Umgang, wobei das Amtsgericht mehrere Beweisfragen ausformulierte. Ausweislich des vorgenannten Beschlusses sollte das Gutachten bis 15.07.2020 vorliegen.

Mit Schreiben vom 18.03.2020 (Bl. 118) reichte die Sachverständige die Gerichtsakte zurück und teilte mit, dass die Bearbeitung des zu erstattenden Gutachtens zeitnah erfolgen werde.

Mit weiterem Schreiben vom 20.03.2020 (Bl. 119) teilte die Sachverständige angesichts der aktuellen Situation mit, dass man die Exploration unter besonderen Hygiene- und Schutzmaßnahmen fortsetzen werde, dass aber sicherlich mit zeitlichen Verzögerungen zu rechnen sei. Angesichts der dynamischen Entwicklung werde man mit dem Gericht in Kontakt bleiben und über mögliche Veränderungen im Gutachtenprozess informieren.

Unter dem 26.05.2019 (Bl. 125) bat das Familiengericht die Sachverständige um Mitteilung, ob die Begutachtung trotz der Covid19-Pandemie fristgerecht abgeschlossen werden könne.

Das Familiengericht fertigte unter dem 17.06.2020 einen inhaltlich in Bezug genommenen Vermerk (Bl. 126) über einen Anruf der Sachverständigen vom selben Tag, in dem diese mitgeteilt habe, dass die Exploration der Kinder Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass ein unbegleiteter Umgang mit dem Kindsvater kindeswohlgefährdend sei.

Die Sachverständige reichte mit Schreiben vom 23.06.2020 (Bl. 127) eine Auflistung der sexuellen Missbrauchsvorwürfe gegen den Kindsvater zur Akte, die die (Stief-)Tochter … im Gespräch vom 05.06.2020 mitgeteilt habe.

Mit Schreiben vom 10.07.2020 (Bl. 146), welches u.a. auch an die Sachverständige ging, teilte das Familiengericht eine vorläufige Einschätzung hinsichtlich des Nicht-Vorliegens der Voraussetzungen für den erneuten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit. Das Schreiben enthält am Ende folgenden Absatz: „Die Fertigstellung des Gutachtens dürfte unmittelbar bevorstehen. Nach Erhalt des Gutachtens kann eine fundierte Hauptsacheentscheidung getroffen werden. Die Sachverständige wird um Mitteilung gebeten, falls die Frist zur Gutachtenerstellung (15.07.20) nicht gehalten werden kann.“

Mit Faxschreiben vom 23.07.2020 (Bl. 153 R) bat das Familiengericht die Sachverständige um Übersendung des Gutachtens.

Mit Schreiben vom 21.07.2020 (Bl. 154) teilte die Sachverständige mit, dass man die Exploration soweit beendet habe. Obwohl man sich beeilt habe so sehr man konnte, werde die Fertigstellung des Gutachtens coronabedingt noch vier Wochen in Anspruch nehmen.

Mit Schreiben vom 07.09.2020 übersandte die Sachverständige ihr familienpsychologisches Gutachten, auf das inhaltlich (Bl. 157 bis 344) Bezug genommen wird.

Die Sachverständige reichte sodann mit Schreiben vom 21.09.2020 ihre Rechnung zur Akte, wobei sie insbesondere 123,75 Stunden zu je 100,- € für Aktenstudium, Explorationsgespräche, Interaktionsbeobachtungen, testpsychologische Diagnostik, Gutachtenerstellung sowie Telefonate und Fahrzeiten in Rechnung stellte. Darüber hinaus wurden weitere Positionen aufgeführt, so dass sich insgesamt ein Rechnungsbetrag von 15.819,99 € brutto (13.637,92 € netto) ergab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 21.09.2020 (Bl. 346f.) vollumfänglich Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 09.10.2020, auf dessen Inhalt (Bl. 361 samt Rückseite) wegen der Einzelheiten umfänglich verwiesen wird, beantragte die Bezirksrevisorin die gerichtliche Festsetzung der Vergütung der Sachverständigen gem. § 4 JVEG auf 10.000,- €. Die Sachverständige habe ihre Mitteilungspflicht nach §§ 8a Abs. 2 Nr. 1 JVEG i.V.m. 407a Abs. 4 S. 2 ZPO verletzt und die geltend gemachte Vergütung stehe außer Verhältnis zum Verfahrenswert. Auch bei großzügiger Handhabung in Kindschaftssachen seien Kosten, die die übliche Höchstvergütung in Kindschaftssachen von 8.000,- € überschritten, anzeigepflichtig gewesen. Die Sachverständige hätte daher spätestens bei Überschreiten der Kosten von 10.000,- € von der Notwendigkeit einer Mitteilung nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO ausgehen müssen. Da eine solche Mitteilung nicht erfolgt sei, werde die Festsetzung der Vergütung auf 10.000,- € beantragt.

Das vorgenannte Schreiben wurde der Sachverständigen mit Verfügung vom 16.10.2020 zur Stellungnahme übersandt. Die Sachverständige nahm mit Schreiben vom 04.11.2020, das inhaltlich (Bl. 376 f.) in Bezug genommen wird, zu den Ausführungen der Bezirksrevisorin Stellung. Sie führte insbesondere aus, dass eine Einschränkung der gutachterlichen Tätigkeit auf dem Hintergrund eines für ein Verfahren bestimmten Streitwertes für sie schwer nachvollziehbar sei, zumal ein solcher nach ihrer Kenntnis oft bereits vor der Entscheidung für ein Sachverständigengutachten festgelegt werde. Dies seien darüber hinaus rechtliche Fragen, die nicht in ihr fachliches Ressort fielen und die ihre damaligen Kenntnisse überstiegen. Es sei ihr damals auch nicht bekannt gewesen, dass und ab welchem Zeitraum eine Vorabinformation in Bezug auf entstehende Kosten erfolgen solle. In Zukunft werde sie dies – so die Sachverständige – selbstverständlich berücksichtigen.

Die Bezirksrevisorin nahm ihrerseits unter dem 30.11.2020 zum vorgenannten Schreiben der Sachverständigen Stellung, wobei sie an ihrer Auffassung festhielt. Die Mitteilungspflicht ergebe sich unmittelbar aus § 8a Abs. 3 JVEG. Ob hierüber subjektiv Kenntnis bestanden habe, sei unerheblich. Sachverständigen könne zugemutet werden, den festgesetzten Verfahrenswert zu erfragen. Im Übrigen wird auf die Stellungnahme vom 30.11.2020 (Bl. 378) Bezug genommen.

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Die Sachverständige war auf Veranlassung des Familiengerichts bei einer nichtöffentlichen Sitzung am 11.12.2020 (Protokoll, Bl. 398 ff.) anwesend.

Mit Beschluss vom 18.02.2021, auf dessen Inhalt (Bl. 394 ff.) im Übrigen Bezug genommen wird, untersagte das Familiengericht dem Kindsvater den unbegleiteten Umgang, erteilten den Kindseltern Auflagen und Weisungen und setzte den Verfahrenswert auf 3.000,- € fest. In den Gründen wurde zu Letzterem ausgeführt, dass sich die Wertfestsetzung aus § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG ergebe.

Mit dem angegriffenen und inhaltlich in Bezug genommenen Beschluss vom 16.02.2020 (Bl. 415 f.) setzte das Amtsgericht die Vergütung der Sachverständigen entsprechend deren Rechnung vom 21.09.2020 auf 15.819,99 € fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht insbesondere aus, dass eine Kürzung der Vergütung in der vorliegenden Konstellation nicht veranlasst sei. Zwar dürfte ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorliegen. Die Komplexität und der erhebliche Zeitaufwand, den die Sachverständige in ihrer Stellungnahme vom 04.11.2020 beschrieben habe, entbinde sie nicht von ihrer Mitteilungspflicht. Allerdings sei auch bei einem Hinweis auf die erhöhten Kosten der Gutachtenauftrag vorliegend weder eingeschränkt noch zurückgenommen worden, was als weitere Voraussetzung für eine Kürzung zur Verletzung der Mitteilungspflicht hinzukommen müsse. So handle es sich um eine Sorgerechtsverfahren, in dem der Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch den Kindsvater im Raum stehe. Selbst bei Mitteilung der Kosten hätte das Gericht mit Blick auf die erheblichen Vorwürfe, die Dringlichkeit der Angelegenheit und die damit verbundenen Belastungen der Familie die Begutachtung nicht abgebrochen, sondern hätte die Beweiserhebung mutmaßlich fortgeführt. Schließlich handle es sich auch um ein Amtsverfahren, dessen Beendigung nicht zur Disposition der Beteiligten stehe. Im Übrigen würden beide anwaltlich beratenen Kindseltern auch Verfahrenskostenhilfe erhalten, so dass ihnen auch keine unverhältnismäßige Belastung drohe.

Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 22.02.2021. Zur Begründung hat sie insbesondere vorgebracht, dass es nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht darauf ankomme, ob es bei einer rechtzeitigen Anzeige nach § 407a Bas. 4 S. 2 ZPO zu einer Fortsetzung der Gutachtertätigkeit gekommen wäre. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 418 mit Rückseite) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 03.03.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss vom heutigen Tage wurde die Sache vom zuständigen Einzelrichter wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Die Kammer hat über vergleichbar gelagerte Beschwerden jüngst entschieden und jeweils die weitere Beschwerde zugelassen. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts steht noch aus.

II.

Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.02.2021 ist gem. § 4 Abs. 3 JVEG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert ist erreicht.

Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Vergütung der Sachverständigen richtet sich nach §§ 8 ff. JVEG. Sie ist allgemein begrenzt durch den Rahmen des erteilten Auftrags, so dass darüberhinausgehende Leistungen nicht erforderlich und daher auch nicht zu vergüten sind (vgl. Binz in: Binz/Dorndörfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 8 Rdn. 7).

Steht die geltend gemachte Vergütung erheblich außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes und hat der Sachverständige nicht rechtzeitig nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO auf diesen Umstand hingewiesen, dann bestimmt das Gericht nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung, die in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes steht (§ 8a Abs. 3 JVEG).

Die Regelung des § 407a ZPO, auf die § 8a Abs. 3 JVEG Bezug nimmt, regelt gesetzliche Pflichten des Sachverständigen. Nach § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO hat der Sachverständige rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn voraussichtlich Kosten erwachsen, die erkennbar außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen. Die Regelung des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO gibt dem Sachverständigen hierbei keinen Ermessensspielraum, so dass der Sachverständige die Akte nach den angeforderten Kostenvorschüssen und dem Streitwert durchsuchen muss – in Zweifelsfällen hat er mit der beauftragenden Stelle unverzüglich Rücksprache zu halten (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29). Die Vorschrift des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO gilt grundsätzlich auch in Verfahren, in denen ein Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss, so insbesondere über § 30 Abs. 1 FamFG auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) gilt. Die Mitteilungspflicht des § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO wird auch nicht dadurch berührt, wenn Parteien/Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 32), da immer auch das allgemeine Interesse zu berücksichtigen ist, keine überzogen hohen und den Staatshaushalt unangemessen belastenden Kosten zu produzieren (OLG Brandenburg Beschl. v. 9.9.2019 – 9 WF 189/19, BeckRS 2019, 20963). Dies gilt erst Recht für den Fall eines (teilweise) selbstfinanzierten Verfahrens.

Es wird zwar zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Hinweispflicht des § 407a ZPO und die hieran anknüpfende Kürzungsmöglichkeit des § 8a Abs. 3 JVEG auf nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten wie Kindschaftssachen, bei denen der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 FamGKG regelmäßig 4.000,- € (bis 31.12.20: 3.000,- €) beträgt, keine Anwendung finden kann, auch weil Kindschaftssachen von Amts wegen durchzuführen seien (so LG Braunschweig, Beschluss vom 28.05.2016 – 12 T 606/14; Binz/Dörndörfer/Zimmermann, GKG, JVEG, 4. Auflage, § 8a JVEG, Rdnr. 15).

Eine solch einschränkende Auslegung überzeugt die Kammer jedoch nicht, da sie zum einen keinen Anhaltspunkt im Gesetz findet, zumal § 30 Abs. 1 FamFG gerade auch auf § 407a ZPO verweist. Hinzu kommt, dass die Auffassung des Landgerichts Braunschweigs auch in der Folge zu weiteren Problemen und Differenzierungen zwischen von Amts wegen durchzuführenden Kindschaftssachen und anderen Verfahren zwingt, die aus Sicht der Kammer nicht zielführend sind.

Im Übrigen verkennt die Kammer die auch vom Landgericht Braunschweig angesprochene Problematik nicht, dass die vorgesehenen Verfahrenswerte in Kindschaftssachen die Bedeutung des Verfahrens für die Kinder und übrigen Betroffenen nicht hinreichend widerspiegeln. Dieser Umstand ist indes kein Grund, die Anwendung von § 407a Abs. 4 S. 2 ZPO und § 8a Abs. 3 JVEG per se abzulehnen, sondern ist nach Ansicht der Kammer – worauf noch näher eingegangen wird – im Rahmen der Grenzziehung zu berücksichtigen, ab der die voraussichtlich entstehenden Kosten außer Verhältnis zum Verfahrenswert stehen.

Auch kann allein die Bedeutung der Verfahren für die Beteiligten – die im Übrigen ohnehin mit einem materiellen Betrag schwer zu bestimmen oder zu bemessen ist – nicht zu einer unbegrenzten Vergütung des Sachverständigen führen, ohne dass dieser in gewissem Umfang Rechenschaft legen muss. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige nicht mit einer Kürzung seiner Vergütung rechnen muss, wenn er seiner Mitteilungspflicht nachkommt und damit das Gericht informiert. Auch in den von Amts wegen durchzuführenden Verfahren ermöglicht diese Mitteilung aber dem Gericht, dass es nach Mitteilung der zu erwartenden hohen Kosten durchaus in Betracht ziehen kann, einen anderen Sachverständigen zu beauftragen oder aber die Begutachtung bei dem beauftragten Sachverständigen zu belassen, ohne dass dies zwingend auf eine Kürzung seiner Vergütung hinauslaufen muss. Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten (§ 404a ZPO), was auch in von Amts wegen durchzuführenden Verfahren gilt. Das Familiengericht hat insoweit eine Kontroll- und Anleitungspflicht (Salzgeber, in: Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Aufl. 2018, Schwerpunktbeitrag 8, Rn. 24 ff.). Die Erteilung eines Gutachtenauftrages stellt auch in diesen Verfahren keinen (finanziellen) Freibrief für den Sachverständigen dar, worauf indes die Nichtanwendung von § 407a ZPO und § 8a Abs. 3 JVEG hinausliefe. Vielmehr obliegt es dem Gericht nach § 407a Abs. 6 ZPO („soll“) insoweit auch in Kindschaftssachen, den Sachverständigen auf seine Pflichten nach § 407a Abs. 1 bis Abs. 5 ZPO hinzuweisen, obgleich es sich für den Sachverständigen um gesetzlich normierte Pflichten handelt. Es bietet sich insoweit an, den Sachverständigen bereits bei seiner Bestellung auf seine Mitteilungspflicht hinzuweisen, auch wenn das Gericht hierzu nicht verpflichtet ist. Dies ist in erstinstanzlichen Zivilsachen durchaus ständige Vorgehensweise und auch in entsprechenden Musterformularen so vorgesehen, so dass es durchaus möglich erscheint, einen entsprechenden Hinweis auch in Familiensachen bei Beauftragung des Gutachters zu verwenden. Da die Sachverständigen in Kindschaftssachen in diesem Gebiet permanent tätig sind, dürfte ihnen im Übrigen sowohl der Verfahrenswert als auch der übliche Kostenumfang eines Gutachtens bekannt sein. Im Übrigen handelt es sich bei § 407a Abs. 4 ZPO um eine gesetzliche Pflicht, die es normativ zu kennen gilt und deren Inhalt seit längerer Zeit durch die Rechtsprechung herausgebildet wurden, so dass einem Sachverständigen bei faktischer Unkenntnis – wie sie vorliegend auch die beauftragte Sachverständige in ihrer Stellungnahme geltend gemacht hat – im Regelfall zumindest der Vorwurf der fahrlässigen Unkenntnis trifft (Zimmermann, in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 407a Rn. 25).

Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur hält demnach an einer Anwendung der Regelung in § 8a Abs. 3 JVEG i.V.m. § 407 a Abs. 4 ZPO auf alle Verfahren fest (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29; BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 37454). Dem hat sich die Kammer bereits im Beschluss vom 23.03.2020 – 2- 09 T 76/20 und jüngst in einer Reihe weiterer Beschlüsse (u.a. Az.: 2-09 T 12/21; 2-09 T 13/21) angeschlossen. Demnach hat das Gericht in diesen Fällen gem. § 8a Abs. 3 JVEG nach Anhörung der Beteiligten nach billigem Ermessen eine Vergütung zu bestimmen, die in einem angemessenen Verhältnis zum Streitwert steht, wenn der Sachverständige diese Mitteilungspflicht verletzt und die geltend gemachte Vergütung außer Verhältnis zum Streitwert steht (Musielak/Voigt, ZPO, 16. Auflage, 2019, § 407a Rn. 14; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 22; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448).

Für die Beantwortung der Frage, wann die voraussichtlich entstehenden Kosten erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen und eine Mitteilungspflicht entsteht, besteht in Rechtsprechung und Literatur insofern Einigkeit als ein solches Missverhältnis anzunehmen sein kann, wenn die Kosten des Gutachtens den Streitwert übersteigen, wobei in der Praxis als Faustregel insoweit regelmäßig eine Überschreitung des Verfahrenswerts um ca. 50% dient (vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 31. Edition, Stand: 01.09.2020, § 8a JVEG, Rdnr. 24, 25; Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr.29). In Kindschaftssachen wären daher – bei einem Regelwert von ehemals 3.000,- € (§ 45 Abs. 1 FamGKG a.F.) und nunmehr seit 01.01.2021 i.H.v. 4.000,- € (§ 45 Abs. 1 FamGKG n.F.) – bei einem Betrag für die Sachverständigenkosten ab nunmehr 6.000,- € voraussichtlicher Kosten die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht erfüllt (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963, Rdnr. 20).

In Umgangssachen wird allerdings vertreten, dass es angesichts des Verfahrensgegenstandes unangemessen wäre, würde man den Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG ansetzen und eine Mitteilungspflicht bereits bei Überschreiten des Wertes um 50% annehmen (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448). Dies würde im Zweifel zu einer Mitteilungspflicht in beinahe allen einschlägigen Fällen führen, da auch nach hiesigen Erfahrungen die Kosten für Gutachten in Sorgerechtsverfahren und Umgangssachen regelmäßig in einem Bereich von 5.000,- € bis 8.000,- € oder darüber liegen. Deshalb berücksichtigt die Rechtsprechung sowohl die Grundrechtsrelevanz als auch die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten, indem sie die Mitteilungspflicht gerade nicht bereits bei Überschreiten des Regelverfahrenswertes ansetzt, sondern erst wenn die Kosten der Begutachtung ohne Fahrtaufwand über dem Dreifachen des Regelstreitwertes liegen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448 für ca. 9.000,- €, ergangen noch zu § 45 FamGKG a.F.). Dieser Ansatz überzeugt, so dass auch nach Auffassung der Kammer eine Anzeigepflicht bei Begutachtungen ohne Fahrtaufwand erst bei beim Dreifachen des Regelstreitwertes und damit nunmehr seit 01.01.2021 ab ungefähr 12.000,-€ anzunehmen ist (vgl. OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 21448, Rdnr. 18). Dies findet zum einen seinen Grund darin, dass der Verfahrensstreitwert in Kindschaftssachen nur ungenügend die besondere existenzielle Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten zum Ausdruck bringt und insofern eine Heraufsetzung der Schwelle für die Annahme eines Missverhältnisses notwendig ist. Zum anderen ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gutachten in diesen Verfahren in der Regel besonders zeit- und kostenaufwendig sind und nach den Erfahrungen der Kammer selbst in einfach gelagerten Fällen den zum 01.01.2021 auf 4.000,- € angehobenen Verfahrensstreitwert überschreiten. Eine Vielzahl der Verfahren ist sogar hochkomplex und mit schwieriger Kommunikation der Verfahrensbeteiligten belastet, so dass sich die Kosten der Gutachten erst Recht schnell in einem Bereich bewegen, der über dem Verfahrensstreitwert liegt. An dieser Stelle finden – wie an anderer Stelle angemerkt – die Bedenken des Landgerichts Braunschweigs hinsichtlich der betroffenen Grundrechte und der Bedeutung der Verfahren eine hinreichende Berücksichtigung, indem gerade nicht das Überschreiten des Verfahrensstreitwerts maßgeblich ist, sondern ein Vielfaches dessen.

Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige insgesamt € 13.637,92 € netto als Kosten geltend gemacht. Dabei wurde sowohl nach alter Rechtslage (bis 31.12.2020) wie auch nach der zum 01.01.2021 erfolgten Neufassung des § 45 FamGKG ein Dreifaches des Verfahrensstreitwertes überstiegen, so dass grundsätzlich eine Informationspflicht der Sachverständigen entsprechend den obigen Ausführungen anzunehmen ist.

Allerdings findet nach § 8a Abs. 5 JVEG die Regelung in Abs. 4 keine Anwendung, wenn der Berechtigte die Verletzung der ihm obliegenden Hinweispflichten nicht zu vertreten hat, wobei die Darlegungspflicht den Berechtigten trifft. Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt, dass dadurch dem Berechtigten ermöglicht werden soll, sich auf ein mangelndes Verschulden berufen zu können, um die Rechtsfolge der Vergütungsminderung nicht eintreten zu lassen, wobei ein solches generell vermutet wird, so dass es dem Berechtigten obliegt, mangelndes Verschulden darzulegen (vgl. BT-Drs. 17/11471, S. 261, Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a JVEG, Rdnr. 29). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei § 407a ZPO um gesetzliche Pflichten, so dass eine Berufung auf eine faktische Unkenntnis regelmäßig zumindest einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründet. Solch einfache Fahrlässigkeit genügt grundsätzlich als Verschulden.

Unterlässt der Sachverständige den gebotenen Hinweis, so führt dies nicht automatisch zu einer Kürzung. Vielmehr hängt die Frage der Kürzung seiner Vergütung nach ganz überwiegender Meinung dann davon ab, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände davon ausgegangen werden kann, dass auch bei rechtzeitigem Hinweis die Tätigkeit nicht unterbunden oder unterbrochen worden wäre (BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, 32. Edition, Stand: 01.01.2021, § 8a JVEG, Rdnr. 24 m.w.N.). Entsprechend nimmt auch die Rechtsprechung in Familiensachen, der sich die Kammer angeschlossen hat, für die Kürzung des Vergütungsanspruchs weitere Voraussetzungen an. So ist nicht nur ein schuldhafter Verstoß des Sachverständigen Voraussetzung, sondern auch, dass der Auftrag an den Sachverständigen bei Hinweis auf die erhöhten Kosten eingeschränkt oder zurückgenommen wäre (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.08.2018 – 11 WF 900/18, BeckRS 2018, 21448; OLG Brandenburg, BeckRS 2019, 20963).

Zwar ist es zutreffend, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Beschluss vom 12.11.2019 (Az.: 18 W 155/19) ausgeführt hat, dass § 8 a Abs. 4 JVEG nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass die Kürzung der Vergütung des Sachverständigen unterbleibt, wenn davon auszugehen ist, dass es auch bei pflichtgemäßer Anzeige gem. § 407 a Abs. 4 ZPO zu einer Fortsetzung seiner Tätigkeit gekommen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019, Az.: 18 W 155/19, DS 2020, 87). Vielmehr sei allein auf das objektive Verhältnis zwischen dem angeforderten Vorschuss und den tatsächlich angefallenen Kosten abzustellen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2019, Az.: 18 W 155/19, DS 2020, 87, s. auch OLG Düsseldorf, DS 2018, 132). Diese Entscheidung knüpft aber an einen Auslagenvorschuss an und bezieht sich auch nicht auf Familiensachen, so dass sie aus Sicht der Kammer nicht auf Kindschaftssachen übertragbar ist. Kindschaftssachen weisen gerade insofern Besonderheiten auf, als dass die Einholung eines Vorschusses in den Verfahren der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes gerade nicht erfolgt und die Verfahren zum Teil auch ohnehin von Amts wegen zu betreiben sind.

Darüber hinaus lässt die Ansicht des Oberlandesgerichts den Zweck der Mitteilungspflicht des Sachverständigen vollkommen außer Acht. Die Mitteilung der überschießenden Kosten erfolgt nicht zum Selbstzweck, sondern selbstverständlich dafür, den Parteien und dem Gericht die Gelegenheit zu geben, von der Begutachtung abzusehen oder einen anderen Sachverständigen anzufragen, der unter Umständen mit weniger zeitaufwändigen Methoden vertraut ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass es in Kindschaftssachen regelmäßig nicht darum geht, das Interesse der Prozessparteien, ihr Prozessrisiko gegen das Kostenrisiko abwägen zu dürfen, zu schützen, und die Norm insoweit nicht in Gänze für Kindschaftssachen anwendbar scheint. Allerdings darf dies im Umkehrschluss auch nicht dazu führen, dass ein Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt werden kann.

Nach objektivem Sachverhalt ist vorliegend eine Verletzung der Hinweispflicht durch die Sachverständige erfolgt. Soweit die Sachverständige sich auf eine Unkenntnis ihrer Pflichten aus § 407a ZPO beruft, wurde sie hierauf zwar in der Tat entgegen § 407a Abs. 6 ZPO nicht vom Amtsgericht hingewiesen. Da es sich aber – wie ausgeführt und worauf die Bezirksrevisorin insoweit zu Recht hinweist – um eine gesetzliche Pflicht handelt, die die Sachverständige auch ohne Hinweis kennen muss, trifft sie zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachtens – wie in Kindschaftssachen unvermeidlich – keine Vorschussanforderung/-zahlung erfolgt war und das Amtsgericht auch den Verfahrenswert noch nicht festgesetzt hatte. Die Sachverständige hätte jedoch im Falle eines Zweifels beim Amtsgericht Rücksprache nehmen müssen und hätte mangels Erkennbarkeit des Verfahrenswertes aus der Akte notfalls dessen Festsetzung anregen können (Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Aufl. 2018, § 8a Rn. 29, 32). Hinzu kommt, dass der Sachverständigen im konkreten Fall die Verfahrenswerte in Kindschaftssachen geläufig sind, da sie offenkundig häufiger mit der gerichtlichen Begutachtung in Kindschaftssachen betraut wurde.

Unter der Prämisse, dass auch der schuldhafte Verstoß der Sachverständigen gegen ihre Mitteilungspflicht gemäß § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO dann folgenlos bleibt, wenn nachweislich trotz Ausbleiben der Mitteilung der Sachverständigen der Auftrag nicht entzogen worden wäre, ist die Beschwerde im hiesigen Fall allerdings zurückzuweisen.

Die Kammer verkennt zwar nicht, dass sich die Kausalität der unterlassenen Mitteilung eines Sachverständigen im Nachgang nur schwer feststellen (Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 407a Rn. 9 „Wie das festgestellt werden soll, erscheint aus praktischer Sicht etwas dunkel“) und kaum gerichtlich überprüfen lässt. Maßgebliche Bedeutung erlangt insoweit die entsprechende (nachträgliche) Einschätzung des Amtsgerichts, die indes in der Praxis wohl nur selten zur Bestätigung der Kausalität einer unterlassenen Mitteilung führen dürften. Die Kammer ist angesichts der größeren Sachnähe des Familiengerichts und mangels anderweitiger Kriterien hier vor allem auf eine Art Ermessenskontrolle der amtsgerichtlichen Ausführungen zur Kausalitätsfrage beschränkt. Dies erscheint angesichts der z.T. erheblichen Kosten von Gutachten, für die entweder die Verfahrensbeteiligten oder die Staatskasse haftet, nicht unproblematisch. Völlig ausufernden Gutachtenkosten zu begegnen, liegt damit in Kindschaftssachen vor allem in der Hand der Familiengerichte, die sich insofern ihrer besonderen Verantwortung auch hinsichtlich der Kostenfrage bewusst sein sollten.

Vorliegend hat das Amtsgericht im angegriffenen Beschluss mit noch ausreichend überzeugenden Gründen mitgeteilt, dass es vorliegend angesichts der Schwere der Vorwürfe und der Dringlichkeit nicht zu einer Einschränkung oder einer Unterbrechung des Gutachterauftrages gekommen wäre. Auch wenn Ausführungen zu einer möglicherweise besonderen Fachkenntnis der ggf. bewusst für die Fragestellungen ausgewählten Sachverständigen fehlen, ist die Einschätzung des sachnäheren und verfahrensführenden Familiengerichts noch hinreichend substanzvoll begründet worden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 4 Abs. 8 JVEG.

Angesichts der Vielzahl von Fällen, die auch im Rahmen der Zuständigkeit der hiesigen Kammer zwischenzeitlich eingegangen sind, und der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Fragen, wird die weitere Beschwerde zugelassen (§ 4 Abs. 5 JVEG).


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant:

1. Kindschaftsrecht: Das Kindschaftsrecht ist hier von primärer Bedeutung, da das vorliegende Urteil die Frage betrifft, wie mit den Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen umgegangen wird, der in einem Kindschaftsverfahren tätig ist. Kindschaftssachen betreffen in der Regel Fragen des Sorgerechts, Umgangsrechts oder der Kindeswohlgefährdung, und Sachverständige spielen oft eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung dieser komplexen und sensiblen Themen.

2. § 407a ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Mitteilungspflicht des Sachverständigen bezüglich der zu erwartenden Kosten seines Gutachtens, wenn diese außer Verhältnis zum Streitwert des Verfahrens stehen. Insbesondere wird klargestellt, dass der Sachverständige nicht mit einer Kürzung seiner Vergütung rechnen muss, wenn er seiner Mitteilungspflicht nachkommt. Diese Regelung dient der Kostenkontrolle und Transparenz im Zivilprozess.

3. FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Das FamFG regelt u.a. die gerichtlichen Verfahren in Familiensachen. Es legt dabei besonderen Wert auf die Einbeziehung von Sachverständigen, insbesondere in komplexen und bedeutsamen Verfahren wie Kindschaftssachen.

4. Grundrechte: In diesem Fall spielt auch die Frage der Grundrechte eine Rolle, da die Interessen und Rechte der betroffenen Kinder und anderen Betroffenen im Mittelpunkt des Verfahrens stehen. Die Kostenfrage darf dabei die Durchsetzung der Grundrechte nicht unverhältnismäßig einschränken.

5. Verfahrensrecht: Das Verfahrensrecht gibt den Rahmen für die Prozessführung vor und ist daher von Bedeutung. In diesem Fall geht es insbesondere um die Frage, wann das Gericht von der Begutachtung durch einen Sachverständigen absehen kann oder einen anderen Sachverständigen beauftragen sollte, um die Kosten zu kontrollieren.

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