1. Während vier Wochen innerhalb der Sommerferien, während der Oster- und Weihnachtsferien … fällt der Unterricht ohne Kürzung des Unterrichtshonorars aus.
2. Das Unterrichtshonorar wird in monatlichen Teilbeträgen von DM …. im Lastschriftverfahren erhoben. Falls der Kursteilnehmer jedoch manuelle Zahlungsweise wünscht, werden jeweils drei Monate im voraus erhoben
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 0 209/90
Verkündet am 12 . März 1992
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/13 0 45/90
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 1992 für R e c h t erkannt:
Die Berufung gegen das am 12 Juni 1990 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Befugnis des Klägers, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders im Bundesanzeiger bekanntzumachen, entfällt.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Beschwer der Beklagten: 5.700,– DM
Beschwer des Klägers: 300,– DM
Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Musikinstrumenten und erteilt Orgelunterricht. Der klagende wendet sich gegen zwei Vertragsklauseln, die Gegenstand eines von der Beklagten als „Kursanmeldung und Unterrichtsvertrag“ benutzten Formulars (Bl. 7 d.A.) sind.
Der Vertrag wird nach seinem Wortlaut auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Während der ersten drei Monate kann das Unterrichtsverhältnis spätestens vier Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt werden. Danach sind Kündigungen mit einer Frist von vier Wochen zum 31. 3.. und 30. 9. eines jeden Kalenderjahres möglich. Der Orgelunterricht findet an einem bestimmten Wochentag statt. Nach einer Erklärung der Inhaberin der Beklagten im Senatstermin setzen sich die Kursteilnehmer etwa je zur Hälfte aus Schülern und Rentnern zusammen. Das streitgegenständliche Vertragsformular sieht einen bestimmten Betrag als Unterrichtshonorar für drei Monate Orgelunterricht zuzüglich des nötigten Notenmaterials vor.
Die von dem Kläger, beanstandeten zwei Klauseln, sind im Klageantrag wörtlich wiedergegeben. Der Kläger sieht in der „Schulferienklausel“ eine gegen § 9 AGBG verstoßende einseitige Leistungsreduzierung und in der die Zahlungsweise bestimmenden Klausel eine nach § 9 AGBG unzulässige formularmäßige Verpflichtung des Musikschülers zur Vorleistung und eine Beschränkung seiner Dispositionsfreiheit.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf Unterrichtsverträge folgende und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
1. Während vier Wochen innerhalb der Sommerferien, während der Oster- und Weihnachtsferien … fällt der Unterricht ohne Kürzung des Unterrichtshonorars aus.
2. Das Unterrichtshonorar wird in monatlichen Teilbeträgen von DM …. im Lastschriftverfahren erhoben. Falls der Kursteilnehmer jedoch manuelle Zahlungsweise wünscht, werden jeweils drei Monate im voraus erhoben;
ihm, dem Kläger, die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf, Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die auch von anderen Musikschulen verwendete „Schulferienklausel“ enthalte weder eine einseitige Leistungsreduzierung noch eine verschleierte Preiserhöhung, denn der Kunde erfahre aus dem Vertrag, daß während der Ferien der Unterricht ausfalle und daß er einen bestimmten Betrag als Honorar zu zahlen habe. Eine gesonderte Abrechnung für die einzelne Unterrichtsstunde verlange das Gesetz nicht. Eine Regelung dahingehend, daß nur für die tatsächlich angefallenen Unterrichtsstunden ein entsprechender Geldbetrag zu zahlen sei, würde im übrigen an der Höhe des Gesamthonorars nichts ändern. Es würde lediglich eine Umverteilung stattfinden, wenn etwa pro Unterrichtsmonat ein bestimmter Betrag mehr und dafür in der unterrichtsfreien Zeit keine Vergütung verlangt würde. Es sei auch zulässig, die Vorleistungspflicht, die in §614 BGB dispositiv geregelt sei, vertraglich anders zu regeln. Eine dreimonatige Vorleistungspflicht sei vom Gesetzgeber beim Fernunterricht, für den strengere Vorschriften bestünden, als zulässig angesehen worden. Mit der Klausel über die Zahlungsweise wolle sie, die Beklagte, verhindern, daß sie mehr Verwaltungsarbeit habe und ihrem Geld hinterherlaufen müsse. Sie müsse Personal, Mieträumlichkeiten und Material vorhalten. Eine Veröffentlichung des Urteilstenors mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders sei angesichts der örtlichen Beschränkung ihrer Musikschule in Obertshausen unangemessen und ohne Nutzen. Filialen betriebe sie nicht mehr.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 12.6.1990, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der zulässigen Berufung war, soweit sie sich gegen das Verwendungsverbot der beiden streitgegenständlichen Klauseln richtet, der Erfolg zu versagen.
I. Die Inhaltskontrolle des Senats mußte sich bei der „Schulferienklausel“ auf die Klausel mit dem Wortlaut
„während vier Wochen innerhalb der Sommerferien, während der Oster- und Weihnachtsferien … fällt der Unterricht ohne Kürzung des Unterrichtshonorars aus“ beziehen. Die Inhaberin der Beklagten hat zwar vor dem Senat erklärt, diese Klausel inzwischen abgewandelt zu haben. Sie verteidigt aber nach wie vor die formularmäßig, verwendete Klausel mit dem oben wiedergegebenen Wortlaut.
Die „Schulferienklausel“ benachteiligt den Kunden der Beklagten unangemessen und ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Denn sie widerspricht wesentlichen Grundgedanken des Dienstvertragsrechts und wird dem Transparenzgebot nicht gerecht.
1. Die formularmäßige Regelung, daß der Unterricht ohne Kürzung des Unterrichtshonorars ausfällt, widerspricht dem für das Dienstvertragsrecht in § 614 S.1 BGB geregelten Abhängigkeitsverhältnis zwischen Dienstleistung und Vergütung. Das für schuldrechtliche gegenseitige Verträge wesentliche Prinzip der Äquivälenz von Leistung und Gegenleistung (BGHZ 96, 103, 109 m.w.N.) gehört zu den wesentlichen Grundgedanken auch der gesetzlichen Regelung des Dienstvertragsrechts (Münch.Komm./Schaub, BGB, 2.Aufl., Rdnr. 1 zu § 614; Entscheidung des erkennenden Senats NJW-RR 1989, 633).
Die Argumentation der Beklagten kann zwar dahin verstanden werden, daß – entgegen dem Wortlaut der Klausel -während der betreffenden Ferienzeiten kein wirklicher vergütungspflichtiger Unterrichtsausfall stattfindet, weil der im Vertrag genannte bestimmte Betrag (im konkreten Fall ein Betrag von 2014,– DM für drei Monate Orgelunterricht) kalkulationsmäßig nur den wirklich veranstalteten Unterricht außerhalb der ausgenommenen Ferienzeiten betrifft. Bei näherer Betrachtung handelt es sich aber nicht lediglich um eine rechnerische, das Leistungs-Gegenleistunqs-Verhältnis nicht berührende Umverteilung von Betragsgrößen. Nach dem Unterrichtssystem der Beklagten ist es möglich – wenn auch aus der Sicht der Beklagten vielleicht nicht wünschenswert, daß ein Teilnehmer nach drei oder sechs Monaten kündigt. Würde er z.B. die in Hessengelegene Musikschule der Beklagten nur während sechs Monaten vom 1.4.1992 bis zum 30.9.1992 besuchen, dann wäre er von einem Ferienausfall von etwa sieben Wochen betroffen (in den hessischen Osterferien vom 3. 4. – 22. 4. 1992 und während vier Wochen in den Sommerferien). Ein zweiter Schüler, der die Musikschule der Beklagten in den nachfolgenden Unterrichtsabschnitten vom 1.10.1992 bis zum 31.3.1993 besuchte, würde nur während der zwei Wochen in den Weihnachtsferien (in Hessen vom 23.12. 1992 bis 8.1.1993) vom Unterrichtsausfall betroffen, da die Osterferien erst am 5.4.1993 beginnen. Die beiden Unterrichtsteilnehmer würden zwar das gleiche Entgelt entrichten müssen (nämlich für jeweils sechs Monate 408,-DM nach dem konkreten Vertragsbeispiel), der erstgenannte Schüler würde aber, ohne daß er dies zu vertreten hätte, wesentlich weniger Unterricht für seine Vergütung erhalten. Eine sachliche Rechtfertigung dieses Ungleichgewichts von Leistung und Gegenleistung bei einer privaten Musikschule sieht der Senat nicht (vgl. auch zum ähnlich gelagerten Fall eines Sportstudios Entscheidung des Senats NJW-RR 1989) 633; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 1082; LG Köln, NJW-RR 1988, 1084). Mit dem Hinweis, daß die Kursteilnehmer bei Vertragsschluß beurteilen könnten, wieviel Unterricht sie für den im Vertrag genannten Betrag bekämen, kann die Beklagte das Abweichen von dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung durch die formularmäßige Verwendung der Schulferienklausel nicht rechtfertigen. Dem steht bereits entgegen, daß die Interessenten den Unterrichtsausfall in seinen Auswirkungen auf das Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis gar nicht überschauen können.
2. Die Klausel stellt darüber hinaus auch deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG dar, weil sie gegen das Transparenzgebot verstößt.
Denn die an der Musikschule der Beklagten Interessierten können nicht erkennen, ob der im Vertragsformular für drei Monate Orgelunterricht genannte Betrag marktgerecht ist, weil ihnen der Vertragsinhalt aus den unter Ziff. I 1 ausgeführten Gründen ein vollständiges und wahres Bild über die Art und Höhe des Preises nicht vermittelt und sie zu einem Preisvergleich nicht befähigt. Es ist anerkannt, daß Preisnebenabreden, die zu zusätzlichen Belastungen des Kunden führen, für den Kunden durchschaubar sein müssen, um dem Transparenzgebot gerecht zu werden (BGH. NJW 1990, 2383; NJW 1989, 1889; Köndgen NJW 1989, 943, 950). Die von der Beklagten verwendete Schulferienklausel führt zwar nicht zu einer über den eigentlichen Preis hinausgehenden zusätzlichen Belastung des Kunden. Sie führt aber dazu, daß der wahre Preis, der dem Kunden einen Marktvergleich ermöglichen könnte, verschleiert wird. Angesichts der von der Beklagten vorformulierten Vertragsregelung kann der Kunde einen Preis für die einzelne Unterrichtsstunde nicht erkennen und auch die Preiswürdigkeit der einzelnen Unterrichtsabschnitte nicht beurteilen, zumal sich die staatliche Schulferienregelung ständig ändert und der Kunde den Zeitpunkt der Beendigung seines tatsächlichen Unterrichts nicht mit Sicherheit voraussehen kann.
II. Die Klausel
„Das Unterrichtshonorar wird in monatlichen Teilbeträgen von DM … im Lastschriftverfahren erhoben. Falls der Kursteilnehmer jedoch manuelle Zahlungsweise wünscht, werden jeweils drei Monate im voraus erhoben“ benachteiligt den Kunden der Beklagten ebenfalls unangemessen und ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob im konkreten Fall der von der Beklagten betriebenen Musikschule ein sachlich gerechtfertigter Grund für ein Abweichen von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 614 BGB besteht, die nicht eine Vorleistungspflicht des Dienstberechtigten, sondern umgekehrt des Dienstverpflichteten vorsieht (nach Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, z. Aufl., Rdnr. U 4 zu § 9 kann bei Unterrichtsverträgen grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an einer Vorleistungspflicht anerkannt werden; so auch Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 110 zu § 9 AGBG). Zum Teil wird eine Vorleistungspflicht von drei Monate beim Direktunterricht mit Rücksicht auf die entsprechende gesetzliche Regelung für den Fernunterricht in § 2 Abs. 2 FernUSG noch als angemessen angesehen (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., Rdnr. 764 zu Anhang 9-11; Palandt/Heinrichs, 51. Aufl., Rdnr. 133 zu § 9 AGBG). Der Senat hat Bedenken, ob diese Parallele zur Regelung beim Fernunterricht angesichts der unterschiedlichen Interessenlage von Fernunterricht und Direktunterricht (vgl. auch BGH NJW 19$4, 1531, 1532) in der Frage der Vorleistungspflicht sachgerecht ist. Denn der, Veranstalter des Direktunterrichts hat, da er nicht wie der Veranstalter von Fernunterricht in einer quasi-anonymen Vertragsbeziehung zu seinen Unterrichtsschülern steht, von Beginn des Unterrichts an und während seiner Fortsetzung ständig unmittelbaren Kontakt zu seinen Schülern und eine direkte Zugriffsmöglichkeit zu ihnen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für eine Vorleistungspflicht des Unterrichtsschülers, wie sie die beanstandete Klausel vorsieht, erscheint deshalb schon zweifelhaft.
Jedenfalls wird der Unterrichtsschüler durch diese Klausel unangemessen im Sinne des § 9 AGBG benachteiligt, weil die Beklagte mit der Drohung der sonst eintretenden Vorleistungspflicht von drei Monaten seine Einwilligung in das (monatliche) Lastschriftverfahren erreichen will. Das Gesamtbild der Klausel macht deutlich, daß es der Beklagten in erster Linie nicht darum geht, durch eine Vorleistungspflicht von drei Monaten ihre Vorhaltekosten abzusichern. Die Beklagte will vielmehr ihren eigenen Verwaltungsaufwand reduzieren und in der Erwartung, daß die Schüler weniger geneigt sein werden, die Vergütung drei Monate im voraus zu zahlen, auf diese Weise das Einzugsverfahren durchsetzen, dem in weiten Bevölkerungskreisen nach wie vor mit Zurückhaltung begegnet wird. Diese Art der formularmäßigen Druckausübung und Beschränkung der Dispositionsfreiheit, die dem Kunden auch die Möglichkeit des Dauerauftragsverfahrens abschneidet, benachteiligt ihn. nach Ansicht des Senats entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
III.
Die Berufung der Beklagten war lediglich insoweit begründet, als sie sich gegen die dem Kläger zugesprochene Veröffentlichungsbefugnis nach § 18 AGBG gerichtet hat.
Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß sie keine Filialen. mehr unterhält, so daß der Wirkungskreis ihrer Musikschule und der von ihr verwendeten konkreten Vertragsformulare örtlich sehr beschränkt ist. Eine Breitenwirkung durch eine Veröffentlichung der Urteilsformel im Bundesanzeiger oder anderen Medien mit der Bezeichnung der Beklagten als der verurteilten Verwenderin der Klauseln mußte – in Bezug auf das von der Beklagten verwendete Vertragsformular – nicht erzielt werden. Der Senat hielt deshalb eine Veröffentlichung weder für sinnvoll noch für angemessen (vgl. auch Soergel/Stein, a.a.O., Rdnr. 1 zu § 18 AGBG;- Palandt/Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 2 zu § 18 AGBG).
IV.
Da jedoch ähnliche Klauseln wie die beiden streitbefangenen Regelungen in anderen Unterrichtsverträgen ebenfalls von Bedeutung sind und die Beklagte auf die entgegenstehende Rechtsmeinung des Gesamtverbands Deutscher Musikfachgeschäfte hingewiesen hat, hat der Senat auf Anregung beider Parteien wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen (§ 546 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO, wobei der Senat den Wert des Antrags auf Veröffentlichung des Urteilstenors nach der „Kannvorschrift“ des § 18 AGBG lediglich mit 1/20 des für die einzelne Klausel maßgeblichen Streitwerts von 3.000,– DM bemessen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 55 708 Nr. 10, 711 ZPO.