Skip to content

Betriebsrente – Anpassung nach gesetzlichen Vorgaben

LAG Mainz

Az: 6 Sa 520/11

Urteil vom 27.01.2012


Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.8.2011 – 3 Ca 1116/11 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen wird für die Beklagte die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang einer betriebsrentenrechtlichen Anpassungsentscheidung des beklagten Versorgungschuldners und zuletzt auch um die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen.

Die Klägerin war als langjährige Mitarbeiterin bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01. Januar 1999 bezieht sie eine Betriebsrente, die im Abstand von jeweils 3 Jahren angepasst wurde. Die Anpassung erfolgte ursprünglich nach der Entwicklung der Verbraucherpreise und zuletzt am 1. Juli 2008 um 1,57 % nach der Entwicklung der Nettolöhne der aus Sicht der Beklagten vergleichbaren Arbeitnehmergruppen für die Zeit von Ende 2004 bis Ende 2007.

Seit der letzten Anpassung zahlte sie an die Klägerin eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.875,77 €.

Die Klägerin hat erstinstanzlich u. a. die Auffassung vertreten, die Anpassung vom 01. Juli 2008 entspräche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte hätte bei ihrer Anpassungsentscheidung wegen des Wechsels des Prüfungsmaßstabes nicht einen Prüfungszeitraum von drei Jahren, sondern einen solchen vom Beginn der Rente bis zum Anpassungszeitpunkt zugrunde legen müssen. Die Anpassungsentscheidung sei unverbindlich.

Bei der in diesem Fall vorzunehmenden Berechnung nach Maßgabe des Verbraucherindex betrage die ihr zustehende Anpassung der Betriebsrente bei einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung der Teuerungsrate ab dem Monat, der ihrem Rentenbeginn vorausgehe, bis zum Anpassungsstichtag monatlich 113,22 €.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Juli 2011 (37 Monate) in Höhe von 4.189,14 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 113,22 € seit dem 1. August 2008 und aus jeweils weiteren 113,22 € seit dem jeweils Ersten der Folgemonate bis einschließlich 1.08.2011 die Beklagte zu verurteilen, an sie ab 1.08.2011 eine gegenüber dem von der Beklagten bisher angenommenen Zahlbetrag von 1.875,77 € um 113,22 € höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 1.988,99 € zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt und erwidert, sie sei nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nicht verpflichtet, den Versorgungsempfängern den vollen Teuerungsausgleich ab Rentenbezug zu gewähren. Sie habe die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerungsrate vergleichbarerer aktiver Arbeitnehmergruppen anpassen dürfen. Der Arbeitgeber habe nach dem klaren Wortlaut ein Wahlrecht, ob er die Teuerungsrate oder die Nettolohnentwicklung der letzten drei Jahre seiner Anpassungsentscheidung zugrunde legen möchte. Zur Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze habe sie auf dem wesentlichen Referenzzeitraum von Ende 2004 bis Ende 2007 abstellen dürfen. Dies ergäbe sich aus Wortlaut und Systematik von § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13 August 2011 – 3 Ca 1116/11 – (Seite 2 – 4 = Bl. 59 – 61 d. A.) nebst den vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte im vorerwähnten Urteil zur Nachzahlung von Betriebsrente in Höhe von 4.189,14 € brutto und künftigen Leistungen ab 1. August 2011 in Höhe von monatlich 1.988,99 € verurteilt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Differenzbeträge sowie auf künftige Zahlung der von ihm errechneten Betriebsrente folge aus § 16 Abs. 1 BetrAVG.

Die Anpassungsentscheidung der Beklagten habe die gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG bei der Anpassungsentscheidung einzubeziehenden Belange des Klägers als Versorgungsempfänger nicht ausreichend berücksichtigt. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten entspräche nicht billigem Ermessen.

Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, bei der Anpassungsentscheidung den Anforderungen des § 16 Abs. 1 BetrAVG ausreichend nachzukommen. Dies habe sie vorliegend nicht getan. Wolle die Beklagte bei der Berechnung des Rentenanpassungsbedarfs vom Maßstab des Verbraucherpreisindexes für Deutschland auf denjenigen der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens wechseln, habe sie nicht auf einen Prüfungszeitraum von 3 Jahren, sondern auf einen solchen vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag abzustellen. Die Belange des Versorgungsempfängers würden durch den Anpassungsbedarf, also durch die Teuerungsrate bzw. die so genannte reallohnbezogene Obergrenze bestimmt. Das BetrAVG wolle eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die Belange der Versorgungsberechtigten bestünden in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend sei grundsätzlich der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Dieser bestünde bei einer Anpassung nach der Teuerungsrate in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit diese nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen worden sei. Dementsprechend sei mit dem Bundesarbeitsgericht als Prüfungszeitraum für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs die gesamte Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zugrunde zu legen (vgl. BAG, Urteil vom 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – BB 2006, 1228, 1229 f; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2010 – 7 Sa 67/69). Der für die Belange der Versorgungsempfänger maßgebliche Prüfungszeitraum beginne mit dem Eintritt in den Ruhestand, hier: 1. 12.1998, und ende unmittelbar vor dem Anpassungsstichtag; im vorliegenden Fall am 30. Juni 2008. Dies gelte auch angesichts der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 16 BetrAVG.

Der Prüfungszeitraum im Sinne des § 16 Abs. 2 BetrAVG entspräche nicht dem Anpassungszeitraum des § 16 Abs. 1 BetrAVG. In der letztgenannten Vorschrift sei nur der Anpassungsstichtag, nicht jedoch der Anpassungszeitraum geregelt. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimme lediglich den Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum. Nach dem Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sei eine Auszehrung der Betriebsrenten zu vermeiden. Betriebsrenten hätten Entgeltcharakter. Sie seien kreditierte Gegenleistung für bereits erbrachte Leistungen. Die Belange der Versorgungsempfänger würden unzureichend berücksichtigt, wenn den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden (BAG, Urteil vom 21.08.2011 – 3 AZR 589/00 – NZA 2003, 561 ff. m. w. N.).

Der Gleichlauf der Prüfungszeiträume sei mithin nach Sinn und Zweck des Betriebsrentengesetzes sachlich geboten. Hieraus folge, dass der Prüfungszeitraum nicht zur Disposition des Arbeitgebers stünde (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2010 – 7 Sa 67/09 – Eine isolierte – wie hier von der Beklagten vorgenommene -, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise bzgl. der Nettolohnentwicklung würde zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger führen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. März 2010 – 7 Sa 67/09 – m. w. N.; BAG Urteil vom 25. April 2006 – 3 AZR 184/05 – m. w. N.).

Der von der Klägerin begehrte, synchrone Verlauf der Prüfungszeiträume für die Ermittlung des Anpassungsbedarfes basiere auf der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG Urteil vom 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – BB 2006, 1228, 1230 und vom 25. April 2006 – 3 AZR 184/05 – ).

Dies entspräche auch dem gesetzgeberischen Willen. Schon die Einführung des § 16 Abs. 2 BetrAVG sei erfolgt, um die zu § 16 BetrAVG a. F. ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die schon damals vorgesehen habe, dass der Prüfungszeitraum sich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag hinzuziehen habe, im Gesetz zu verankern und um Rechtsklarheit zu schaffen (BT-Drs. 13/8011, S. 73 f.). Dass dieser gesetzgeberische Wille fortbestünde, folge auch aus der Tatsache, dass nach Einführung des § 16 Abs. 2 BetrAVG der Gesetzgeber im Zeitraum zwischen 2001 und 2008 (jetzige Fassung des BetrAVG) zwar mehrere Änderungen am übrigen Gesetzestext vorgenommen, jedoch § 16 Abs. 2 BetrAVG (außer dem Wechsel vom Vierpersonenhaushalt zum Verbraucherindex) unverändert gelassen habe. Bestätigt werde dies auch durch die ebenfalls mit dem Rentenreformgesetz 1999 geschaffenen Regelung des § 16 Absatz 4 BetrAVG (Reinhold/Höfer, Kommentar zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, Stand Mai 2008, § 16 Rn. 5200).

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.12.2002, 3 AZR 216/09, wonach alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden dürfen, stünde nicht entgegen, da sie sich nur zu dem Zeitpunkt des Prüfungsstichtages nicht aber zu dem Prüfungszeitraum verhalte.

Zu den Entscheidungsgründen wird auf das vorbezeichnete Urteil (Seite 4 bis 7 = Bl. 61 – 64 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 31. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 12. September 2011 eingelegte und am 04. Oktober 2011 begründete Berufung.

Die Beklagte bringt zweitinstanzlich insbesondere vor, die arbeitsgerichtliche Entscheidung möge der Rechtsprechung des BAG entsprechen, verkenne aber den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung. Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG folge nicht, dass der Prüfungszeitraum i. S. v. § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei. Hätte der Gesetzgeber die individuell zurückgelegte Zeitspanne seit Rentenbeginn für maßgeblich erachtet, wäre es dem Arbeitgeber praktisch unmöglich, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, da für jeden Versorgungsempfänger individuelle Berechnungen erfolgen müssten. Dieses Ergebnis leite sich auch aus § 16 Abs. 4 BetrAVG ab, wonach zu Recht unterbliebene Anpassungen nicht nach zuholen seien. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 -) ignoriere die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu unterstützen, neue Zusagen zu erteilen. Abs. 3 des § 16 BetrAVG spräche nicht von der Prüfpflicht des Arbeitgebers, sondern von der Anpassung selbst. Bei Berücksichtigung der reallohnbezogenen Obergrenze sei die Anpassung, also die tatsächliche Erhöhung der Rente, ganz oder teilweise zu recht unterblieben. Es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe unterbliebene vollständige Anpassung habe privilegieren wollen. Das Gesetz besage nicht, dass eine im Rahmen der Berücksichtigung der Reallohnobergrenze zugrunde zu legende Nettoentwicklung bis unmittelbar an den Anpassungsstichtag heranreichen müsse. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG könnten alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden. Dies führe zu einem Vorziehen oder Verzögern der Anpassung. Sie – die Beklagte – passe zum 01. Juli an. Wenn eine Bündelung zulässig sei, dürften die Werte aus dem Jahre der Anpassung unmittelbar vorangegangenem Kalenderjahr zugrunde gelegt und mit den entsprechenden Werten des drei Jahre zurückliegenden Referenzzeitraumes verglichen werden. Das Arbeitsgericht übersehe, dass dem Arbeitgeber ein Ermessen eingeräumt sei. Dies gelte auch für die Auswahl der Bewertungsgrundsätze. Es sei zulässig, auf Jahresvergütungen abzustellen. Dies führe nicht zu unbilligen Ergebnissen. Insoweit sei es ermessensfehlerfrei, die Jahresvergütungen vor dem Anpassungsstichtag zu vergleichen. Im Übrigen sei die reallohnbezogene Obergrenze zutreffend ermittelt. § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimme, dass der Arbeitgeber „alle drei Jahre“ eine Anpassung der laufenden Leistungen „zu prüfen“ habe. Diese Verpflichtung gelte gem. § 16 Abs. 2 BetrAVG als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer sei als der Anstieg entweder des Verbraucherpreisindexes für D oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift sei unter „Prüfungszeitraum“ der in Absatz I genannten Zeitraum von drei Jahren zu verstehen. Der Arbeitgeber habe nach dem klaren Wortlaut somit ein Wahlrecht, ob er die Teuerungsrate oder die Nettolohnentwicklung dieser drei Jahre seiner Anpassungsentscheidung zugrunde legen wolle.

Zwar habe das BAG etwa mit Urteil vom 10.02.2009 – 3 AZR 610/07 – entschieden, dass der Prüfungszeitraum nicht auf die letzten drei Jahre vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt sei, weil § 16 BetrAVG eine Entwertung der Betriebsrente durch Kaufkraftverlust möglichst verhindern wolle, dagegen spreche jedoch gerade § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG.

Nach dieser Vorschrift entfalle eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung im dreijährlichen Rhythmus schon dann, wenn er sich nur zu einer jährlichen Erhöhung der laufenden Leistung um wenigstens 1 % verpflichte. Da die Absätze 2 bis 6 des § 16 sämtlichst im Zuge der Rentenreform 1999 neu eingeführt worden seien, könne nicht angenommen werden. Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, mindestens einen Kaufkraftverlust der Betriebsrente nach Eintritt des Rentenfalles zu gewährleisten. Die durchschnittliche Inflationsrate habe in den letzten Jahrzehnten des zwanzigsten Jahrhunderts deutlich mehr als 1 % betragen. Angesichts der demografischen Entwicklung wäre eine solche Garantie auch nicht einzulösen, denn das Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentnern verschlechtere sich ständig. Immer weniger Beschäftigte hätten die Gewinne zu erwirtschaften, die für die Erfüllung der Betriebsrentenansprüche von immer mehr und immer länger lebenden Rentnern erforderlich seien. Angesichts der Verpflichtungen über den Pension-Sicherungs-Verein aG als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung sei dies nicht nur das individuelle Problem eines einzelnen Arbeitgebers, der durch steigende Pensionslasten möglicherweise in die Insolvenz getrieben werde, sondern eine Belastung der gesamten Volkswirtschaft.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Die Beklagte habe deshalb auf die Nettolohnentwicklung in den letzten drei Jahren abstellen dürfen.

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und ihr nachfolgend auch des Landesarbeitsgerichts verkenne die Bedeutung und Tragweite der von ihrer Rechtsprechung berührten Grundrechte oder habe ihr Gewicht in diesem Zusammenhang unrichtig eingeschätzt.

Bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften sei die Ausstrahlungswirkung der Berufsfreiheit, die sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergäbe, zu beachten. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG hätten objektiv eine berufsregelnde Tendenz. Denn die Bestimmungen bezögen sich auf die Anpassung der von Arbeitgebern gewährten Betriebsrenten und berühren insoweit die unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten, die dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfalle. Besonders deutlich werde dies im Bezug auf die Anwendung und Auslegung des § 16 Abs. 2 BetrAVG, der den Kern der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, des Landesarbeitsgerichts und auch des Bundesarbeitsgerichts bildet: Die reallohnbezogene Obergrenze stelle den Vergleich zu aktiven Arbeitnehmergruppen des Unternehmens her und mache schon insoweit die Betriebsbezogenheit dieser Regelung deutlich.

Das BAG habe im Rahmen seiner Entscheidungen zu Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten verkannt, dass die Präzisierung des Begriffs „nach billigem Ermessen“, anhand dessen der Arbeitgeber gemäß § 16 BetrAVG die Anpassung der Betriebsrenten vorzunehmen habe, Auswirkungen auf die unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bewirke. Infolgedessen stelle die unrichtige Anwendung und Auslegung des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zugleich eine Verletzung der Beklagten in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG dar.

Die Auffassung der Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG bestimme lediglich die Prüfungstermin, nicht hingegen den maßgeblichen Prüfungszeitraum ignoriere den systematischen Zusammenhang zwischen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG: Wenn in Abs. 1 angeordnet wird, alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und im nachfolgenden Absatz zwei Parameter zur Anpassung im Prüfungszeitraum benannt werden, dann dränge sich eine Auslegung auf, dass mit den drei Jahren in Abs. 1 nicht nur der Stichtag fixiert sei, zu dem jeweils eine (erneute) Anpassungsprüfung zu erfolgen habe, sondern eben auch der Bezugszeitraum, anhand dessen nach näherer Maßgabe des Abs. 2 die vorgenommene Anpassung zu überprüfen sei.

Hinzu käme, dass in § 16 Abs. 1 BetrAVG den Arbeitgeber verpflichte, aber auch berechtige, die Anpassung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Folgt man der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Arbeitsgerichte und das Landesarbeitsgericht angeschlossen haben, dann verbleibe dem Arbeitgeber im Anwendungsbereich des § 16 BetrAVG entgegen dem eindeutigen Wortlaut („nach billigem Ermessen“) überhaupt kein Spielraum.

Auch § 16 Abs. 4 BetrAVG spreche nicht gegen die vorstehende zwingende Interpretation. Nach der Rechtsprechung des BAG zählten Anpassungen, die aufgrund der Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze hinter der Teuerung zurückblieben, nicht zu den „zu Recht unterbliebenen Anpassungen“ i. S. d. § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG. Nur dann, wenn die volle Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibe, schließe § 16 Abs. 4 BetrAVG eine Nachholung der aus wirtschaftlichen Gründen unterbliebenen Anpassung aus. Für diesen Fall werde der entsprechende Anpassungszeitraum, in dem die Anpassung der Betriebsrenten aus wirtschaftlichen Gründen hinter der Entwicklung der Teuerung zurückbliebe, dauerhaft aus der Ermittlung des Anpassungsbedarfs ausgeklammert. Schon im Hinblick hierauf ergäbe sich dann aber eine Verletzung der Beklagten in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit. Die Anwendung des § 16 BetrAVG durch die Arbeitsgerichte führt zu einer gesetzlich so nicht angeordneten Beschränkung der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit der Beklagten.

Belastungen der Arbeitgeber – sei es im Hinblick auf die Höhe der zu erbringenden Bezahlungen oder im Hinblick auf die damit verbundenen Verwaltungserschwernisse – seien mit Rücksicht auf den Normzweck nur dann gerechtfertigt, wenn derartige Belastungen geboten, also unvermeidlich seien, um einer Auszehrung der Betriebsrentenansprüche zu begegnen. Sei das nicht der Fall, läge eine Fehlgewichtung unterschiedlicher grundrechtsrelevanter Positionen der Beteiligen vor, die die Rechtsanwendung nicht nur einfach rechtlich fehlerhaft, sondern auch verfassungsrechtlich unhaltbar mache. Entgegen der Auffassung des BAG drohe bei einer Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze und der Zugrundelegung eines dreijährigen Prüfungszeitraumes keine „Auszehrung“ des Rentenanspruchs.

Die Beklagte werde aber auch dann in ihrer grundrechtlich geschützten Rechtsposition beeinträchtigt, wenn man annehmen wolle, § 16 BetrAVG stelle kein betriebsbezogene Einschränkung dar; in Rede stehe also (nur) eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit, die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantiert sei. Gehe man davon aus, dass die Auslegung des § 16 BetrAVG durch die streitgegenständlichen und angefochtenen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen nicht dem Normgehalt des § 16 BetrAVG entsprächen, dann liege insoweit ein die Ermächtigungsgrundlage überschreitender Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beklagten vor. Dies begründe den Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG.

Im Übrigen könnten selbst bei Zuerkennung der Anpassungsansprüche keine Verzugszinsen gemäß §§ 286, 288 BGB verlangt werden. Dies habe das BAG inzwischen höchstrichterlich auch für Fälle außerhalb von Konditionenkartellen für Anpassungsansprüche aus § 16 BetrAVG klargestellt (BAG Urteil vom 28.6.2011 – 3 AZR 859/09).

§ 315 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 BGB sei einschlägig. Bei der Anpassungsentscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Von einer Ermessensreduzierung auf Null könne nicht ausgegangen werden. Die Hauptschuld sei noch nicht fällig. Mit Nichtwissen sei zu bestreiten, dass überhaupt ein Schaden entstanden sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – 3 Ca 2468/10 – vom 13.04.2011 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert, die Beklagte verkenne den Regelungszusammenhang des § 16 BetrAVG. § 16 BetrAVG bestimme in Abs. 1 nur den Prüfungstermin. Erst in Abs. 2 werde der „Prüfungszeitraum“ genannt. Er werde aber nicht definiert. § 16 Abs. 4 BetrAVG enthalte Regelungen für die Fälle, in denen der Versorgungsschuldner wegen wirtschaftlicher Probleme nicht die volle Anpassung leisten könne. Nirgends sei der Prüfungszeitraum im Fall des Wechsels des Prüfungsmaßstabes festgeschrieben. Das Problem sei aufgrund einer Auslegung des § 16 Abs. 1 BetrAVG (Belange des Versorgungsempfänger) zu lösen (BAG 26.10.2010- 3 AZR 502/09 -). Diese sprächen für die vom BAG vertretene Auffassung.

Es sei nicht richtig, dass unter „Prüfungszeitraum“ nur und immer der kürzere Zeitraum von drei Jahren zu verstehen sei. Es gäbe kein Wahlrecht des Arbeitgebers. Vielmehr müsse auch nach einem Wechsel des Prüfungsmaßstabes die Entwicklung der Rente ab Rentenbeginn berücksichtigt werden. Nur so lasse sich eine dauerhafte Auszehrung der Betriebsrente vermeiden. Es könne dem Arbeitgeber nicht gestattet werden, für sich jeweils den günstigeren Maßstab auszuwählen. Die Auffassung der Beklagten, es sei praktisch unmöglich, sich auf eine reallohnbezogene Obergrenze zu berufen, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte fasse die Anpassungsentscheidungen eines Jahres zu einem Stichtag (1. Juli) zusammen, das sei zulässig. Sie brauchte also nur die Nettolohnentwicklung eines Jahrgangs vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag aus ihren Unterlagen darzustellen. Auch im vorliegenden Fall berufe sich die Beklagte auf den kürzeren Prüfungszeitraum der letzten drei Jahre, obwohl der Rentenbeginn nur 7 Jahre zurückliege. Technische Schwierigkeiten könnten nicht ausschlaggebend gewesen sein. Die Beklagte meine, § 16 Abs. 4 BetrAVG schließe Korrekturen einer falschen Anpassungsentscheidung aus. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar. Sie beziehe sich nach ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung auf die unzureichende Anpassungsentscheidung ,die ein Versorgungsempfänger wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers hinnehmen müsse. Hier ginge es um die Prüfung der Belange der Versorgungsempfänger, nicht um die Leistungsfähigkeit des Schuldners. Auch das sei mehrfach und ausführlich in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erörtert worden (vgl. Urteil vom 25.4.2006 – 3 AZR 159/05).

Aus § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG könne die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Diese Vorschrift betreffe ein vereinfachtes Verfahren, das die Parteien vereinbaren müssten.

Die Hinweise auf die demographische Entwicklung und die Folgen einer Anpassung der Renten für die Wirtschaft seien keine rechtswissenschaftlichen sondern politische Argumente. Die Beklagte sei in der Lage, die Renten anzupassen. Betriebsrenten seien der im Arbeitsleben verdiente Versorgungslohn. § 16 BetrAVG solle dem Betriebsrentner den Wert der Rente erhalten.

Die Anpassungsentscheidung sei auch aus einem weiteren Grund unverbindlich. Prüfungszeitraum sei der Zeitraum von 36 Monaten, der dem Anpassungszeitpunkt (hier 1. Juli 2008) unmittelbar vorausgehe. Nur so würden die Belange der Versorgungsempfänger gewahrt und Manipulationen ausgeschlossen. Der Prüfungszeitraum stände nicht zur Disposition des Arbeitgebers (BAG Urteil vom 30.08.2005 – 3 AZR 395/04 -, BAG Urteil vom 10.02.2009 – 3 AZR 627/09 – BAG 21.08.2007 – 3 AZR 330/06 – BAG 25.04.2006 – 3 AZR 184/05 -, LAG Baden-Württemberg – 26.03.2010 – 7 Sa 67/09 -). § 16 BetrAVG sei zwingendes Recht (§ 17 Abs. 3 BetrAVG).

Das Bundesarbeitsgericht habe alle Beschwerden der I gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (zuletzt in mehreren Beschlüssen vom 31. Mai 2011). Das gilt auch für Berufungsurteile des angerufenen Landesarbeitsgerichts.

Die gesetzliche Regelung (§ 16 BetrAVG) verstoße weder als solche noch in der Auslegung der Bestimmungen durch das Bundesarbeitsgericht gegen Grundrechte der Verfassung.

Die Belastung der Beklagten mit Anpassungsverpflichtungen möge den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG berühren (vgl. BVerfG vom 18.11.2001 – AP Nr. 23 zu § 14 MuSchG). Jedoch könne die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmers durch Gesetz eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Das übersähe die Berufung. Das BetrAVG sei ein solches einschränkendes Gesetz. Der Arbeitgeber werde durch dieses Gesetz nicht gezwungen, seinen Arbeitnehmern Versorgungsleistungen im Sinne des BetrAVG (§ 1 Abs. 1) zuzusagen. Nur wenn er Versorgungsleistungen zusage, müsse er sich an die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen halten. § 16 BetrAVG sei insoweit nicht anders zu werten, als alle anderen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften auch.

Materielle Gesetze -hier § 16 BetrAVG – könnten und müssten aus der Sicht des Arbeitsrechts die Unternehmerfreiheit einschränken. Das Gesetz müsse den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Einschränkung müsse durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt seien. Die gewählten Mittel müssten zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe müsse die Zumutbarkeit gewahrt werden (BverfGE 81, 556 ff). Dabei gebühre dem Gesetzgeber auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang. Die Gestaltungsfreiheit sei besonders groß, wenn – wie hier – die angegriffene Regelung keinen unmittelbar berufsregelnden Charakter habe.

Diese Voraussetzungen seien erfüllt. § 16 BetrAVG wolle dem Betriebsrentner den Wert der Gegenleistung für die bereits während der aktiven Beschäftigung geleistete Arbeit erhalten. Die Betriebsrente sei eine besondere Form der Vergütung. Das Ziel des § 16 BetrAVG, den Arbeitnehmer/Rentner vor einer Geldentwertung der Gegenleistung zu schützen sei berechtigt. Das sei im Sinne des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 GG) sogar geboten. Ohne Vermeidung von Wertverlusten wäre eine zugesagte Versorgung in den Fällen des Alters, der Invalidität und des Todes nicht gewährleistet. Das Mittel der Anpassung sei geeignet. Der Eingriff stünde in einem vernünftigen Verhältnis zum Zweck

Eine übermäßige Beschränkung des Grundrechts auf freie Berufsausübung sei nicht feststellbar. Das Regelungskonzept des § 16 BetrAVG schränke die Unternehmerfreiheit nicht unverhältnismäßig ein. Der Arbeitgeber (Unternehmer) dürfe bei Anpassungsentscheidungen seine wirtschaftliche Lage berücksichtigen. Die Beklagte habe sich nicht auf ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Sie verdiene ausweislich des veröffentlichten Geschäftsberichte außerordentlich gut. Es sei deshalb nicht unbillig, wenn die Betriebsrentner, die den wirtschaftlichen Erfolg miterarbeitet hätten, auch jetzt durch Erhalt der Kaufkraft ihrer Betriebsrenten am Unternehmerergebnis beteiligt werden. § 16 BetrAVG verstöße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Das Bundesarbeitsgericht habe bei seinem Verständnis des § 16 BetrAVG die Grenzen einer Auslegung nicht überschritten. Alle einzelnen Regelungen des § 16 BetrAVG, hier die Bestimmung des Prüfungszeitraumes, müssten im Sinne der gesetzlichen Regelung verstanden werden. Der Zweck des Gesetzes sei das wichtigste Auslegungskriterium. Dieser sei eindeutig. Der Wert der Betriebsrente solle über eine längere Bezugsdauer erhalten bleiben (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 26.10.2010 – 3 AZR 502708 – Rn., 28). Sonst werde die Rente wertlos.

Diesem Ziel diene auch die Auslegung des § 16 Abs. 1 GG. Bei der Anpassungsentscheidung soll der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfängerberechtigten berücksichtigen. Die Belange würden nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, wenn dem Versorgungsschuldner gestattet werde, je nach Günstigkeit einen Maßstab zu wählen. Ein solches Wahlrecht, das die Beklagte für sich in Anspruch nimmt, führt unweigerlich zu einem dauerhaften Wertverlust der Rente. Gerade das werde durch die Bestimmung des längeren Prüfungszeitraums vermieden. Der Arbeitgeber könne den Maßstab (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG) zwar ändern. Zur Vermeidung von unbilligen Nachteilen der Rentner muss er dann aber den längeren Prüfungszeitraum seiner Beurteilung zugrunde legen. Nur wenn die aktiven Arbeitnehmer dauerhaft einen Verlust ihrer Kaufkraft hinnehmen müssten, bräuchten die Rentner nicht besser gestellt zu werden.

Die Beklagte werde durch die Anwendung des § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht übermäßig belastet, schon gar nicht unzulässig überfordert. Die Beklagte wolle ihre Auffassung von Wahlrecht bei der Anpassungsentscheidung durchsetzen; sie begründe aber nicht, warum die Rentner für die Zeit ab dem Prüfungszeitraum Nachteile hinnehmen sollten, die den aktiven Arbeitnehmern nicht entstünden. Art. 2 Abs. 1 (allgemeine Handlungsfreiheit) habe neben Art. 12 Abs. 1 GG keine Bedeutung mehr. Art. 12 Abs. 1 GG sei soweit anwendbar, das speziellere Grundrecht für die Handlungsfreiheit im Berufsleben. Im Übrigen gelte Art. 2 Abs. 1 GG nur im Rahmen der „verfassungsmäßigen Ordnung“. Dazu gehören alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze, also auch das BetrAVG. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG steht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt. Art. 14 sei nach seinem Schutzbereich nicht anwendbar. Art. 14 GG schütze nicht den Erwerb, sondern nur das Erworbene.

Der erstinstanzlich zuerkannte Zinsanspruch bestünde zu Recht. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB sei wegen eines vorliegend nicht gegebenen Ermessensspielraums nicht anwendbar. Das BAG habe in der Entscheidung vom 21. August 2001 – 3 AZR 589/00 – den Zinsanspruch des Betriebsrentners auf Verzug gestützt. Außerdem könne der Richter die Verzinsung des Zahlungsanspruchs aus Gründen der Billigkeit für angemessen halten. Hierfür gäbe es gute Gründe; denn die Beklagte versuche, den Versorgungsempfänger die Durchsetzung der Ansprüche so schwer wie möglich zu machen. Die Rechtsmittel hätten nur den Zweck, Zinsen zu sparen.

Bei der von der Beklagten aufgeführten Entscheidung des BAG (Urteil vom 28.6.2011 a. a. O.) sei zwar auch eine Anpassungsprüfung nach dem Kaufkraftverlust vorgenommen worden; im Gegensatz zum vorliegenden Fall sei jedoch die Bemessungsgrundlage der Anpassung und damit die Tatsachengrundlage bis zu letzten Instanz streitig gewesen und sei erst vom BAG verbindlich festgestellt worden. Nur für diesen Fall habe das BAG die Verzinsung für Zeiträume vor Rechtskraft des Urteils abgelehnt.

Die Verzinsung sei auch als Schadenersatzforderung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und aus § 826 BGB begründet. Vorsorglich würde geltend gemacht, dass der bankenübliche Guthabenzins entgangen sei.

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 29. September 2011 (Bl. 80 bis 96 d. A.), vom 10. November 2011 (Bl. 120 – 121 d. A.) und vom 29. November 2011 (Bl. 132 – 135 d. A.) und vom 10.1.2012 (Bl. 191 – 192 d. A.) Bezug genommen, hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf die Schriftsätze der Klägerin vom 04. November 2011 (Bl. 100 – 110 d. A.), vom 18. November 2011 (Bl. 128 – 131 d. A.) und vom 21. Dezember 2011 (Bl. 164 – 168 d. A.) nebst sämtlichen Anlagen.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 27. Januar 2012 (Bl. 137 f d. A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und im Übrigen zulässige Berufung ist bezüglich des Teils der zuerkannten Zinsen begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

II. Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin ab 01. August 2011 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.988,99€ zu zahlen und rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis 31. Juli 2011 in Höhe von 4.189,14 €.

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.

III. Die Angriffe der Berufung geben zu folgenden Ergänzungen Anlass:

1. Soweit die Berufung der Auffassung ist, die arbeitsgerichtliche Entscheidung verkenne den Regelungsgehalt des § 16 BetrAVG in der aktuellen Fassung und aus dem Wortlaut der Bestimmung folge nicht, dass der Prüfungszeitraum im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Zeit seit Rentenbezug sei, sowie Gründe der Praktibalität sprächen gegen diese Betrachtungsweise, kann dem nicht gefolgt werden. Für die vorliegend maßgebliche Rechtsfrage, welcher Prüfungszeitraum bei einem Wechsel des Anpassungsprüfungsmaßstabes zugrunde zu legen ist – der kürzere Zeitraum von drei Jahren oder der längere Zeitraum vom Beginn der Rentenzahlung bis zum Anpassungsstichtag – ist nach der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des BAG (Urteile vom 21.08.2001 – 3 AZR 589/00; 30.08.2005 – 3 AZR 395/04; 10.02.2009 – 3 AZR 610/07) auf einen Anpassungsprüfungszeitraum über den Gesamtrentenzeitraum abzustellen. Dieser Prüfungszeitraum ist nicht disponibel und deshalb unverzichtbar. Ausweislich der Gesetzesmaterialien „entspricht die Regelung der Anpassungsmaßstäbe durch den mit dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) eingeführten Abs. 2 des § 16 BetrAVG „der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ und „dient der Rechtsklarheit“ (BT-Drucks. 13/8011, S. 73, 74). Bestätigt wird dies durch die mit dem RRG 1999 geschaffene Regelung des Abs. 4. Diese Bestimmung ist eine Ausnahmeregelung, die von der Verpflichtung zur „nachholenden Anpassung“ befreit, wenn die Anpassung zu Recht ganz oder teilweise unterblieben ist. Der Arbeitgeber darf dann sowohl den vor „diesem“ Prüfungsstichtag verzeichnete Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt lassen. Diese Bestimmung macht aber nur dann Sinn, wenn bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht nur auf den 3-Jahres-Zeitraum vor dem Prüfungsstichtag abgestellt wird, sondern auf den Zeitraum vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Stichtag (vgl. BAG Beschluss vom 31. August 2010 – 3 AZN 707/10). Insoweit kann auch der Argumentation der Beklagten, wonach die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 – die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, die Bereitschaft der Unternehmen zu stützen, neue Zusagen zu erteilen, nicht als vorrangig bewertet werden. Gleiches gilt hinsichtlich der dargestellten Auffassung, es könne nicht unterstellt werden, dass der Gesetzgeber nur die wegen wirtschaftlicher Gründe unterbliebene vollständige Anpassung habe privilegieren wollen.

2. Schließlich vermag auch aus der Tatsache, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2002 – 3 AZR 216/09 = NZA 2010, 701 ff.) alle in einem Kalenderjahr anfallenden Anpassungen auf einen Stichtag gebündelt werden dürfen, nichts Zwingendes zugunsten der Rechtsauffassung der Beklagten abgeleitet werden; denn die aus der ratio legis des § 16 BetrAVG folgende Intendierung wird dadurch nicht beseitigt. Das Betriebsrentengesetz will eine Aushöhlung der Betriebsrenten vermeiden. Da die „Belange der Versorgungsberechtigten“ in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung bestehen, ist der volle nicht gedeckte Anpassungsbedarf zu ermitteln. Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit diese nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde (vgl. BAG Urteil vom 21. August 2001 – 3 AZR 589/00 – und Urteil vom 30. August 2005 – 3 AZR 395/04 -).

3. Im Übrigen nimmt die Berufungskammer auf die den Parteivertretern bekannte Entscheidung der Kammer vom 26. November 2010 – 6 Sa 398/10 – und die durch das BAG zurückgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde vom 5. März 2011 – 3 AZN 12/11 – Bezug. Zugleich wird auf das ebenfalls den Parteivertretern bekannte Urteil der Kammer vom 6. Mai 2011 – 6 Sa 7/11 – verwiesen, das sich zu den verfassungsrechtlichen Argumenten der Beklagten verhält.

IV. Die Berufung geht zu Unrecht davon aus, dass die geltend gemachten Zinsen nicht in vollem Umfang, sondern erst ab Rechtskraft der Entscheidung bestehen.

Soweit sich die Beklagte hierbei auf die aktuelle Entscheidung des BAG vom 28.06.2011 – 3 AZR 859/09 beruft, wonach bei aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 u. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen bei gerichtlicher Bestimmung eine Fälligkeit der Forderung nach § 315 Abs. 3 BGB erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils eintritt, kann diese im Streitfall nicht übertragen werden. Anders als Vorliegend war in der zitierten Entscheidung die Bemessungsgrundlage der Anpassung und damit die Tatsachengrundlage bis zur letzten Instanz streitig und wurde erst vom BAG verbindlich festgestellt.

Die vorliegend zugunsten der klagenden Partei ausgeurteilte Anpassung beruht – entgegen der Auffassung der Berufung – nicht auf einer einen Gestaltungsspielraum des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG ersetzenden Gerichtsentscheidung, sondern vornehmlich darauf, dass die Beklagten von dem nach § 16 BetrAVG vorgegebenen Prüfungszeitraum abgewichen ist (vgl. LAG Baden-Württemberg Urteil vom 6.12.2011 – 14 Sa 72/11).

Daher greift der Einwand der Berufung, der auf nicht aus dem Wortlaut des § 16 BetrAVG ableitbare Vorgaben zu den Zeiträumen bei der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze abstellt und darin die Eröffnung eines Ermessensspielraums sieht, nicht. Mit dieser Begründung würde ein den aufgezeigten Zwecken des betriebsrentenrechtlichen Anpassungsanspruchs entgegenstehendes Ermessen in § 16 BetrAVG implementiert, das letztlich zu einer nicht hinnehmbaren Verschiebung des Zinsfälligkeitszeitpunktes bei einem klaren Anpassungsanspruch führen würde.

Ob eine Verzinsung als Schadenersatzforderung wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auf der Rechtsgrundlage des § 826 BGB in Betracht kommt, kann offen bleiben.

Das nicht qualifizierte Bestreiten eines Verzugsschadens führt zu keiner anderen Beurteilung des Zinsanspruchs.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

VI. Die Revision wird hinsichtlich der Entscheidung über die Zinsen für die Beklagte zugelassen (§ 72 ArbGG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos