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Online-Roulettspiel: Teilnehmer am muss verlorene Spieleinsätze zahlen

Landgericht Koblenz

Az.: 6 S 342/06, 131 C 726/06, 6 S 342/06

Urteil vom 26.06.2007


In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 08.05.2007 für Recht erkannt:

 I.   Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 28.11.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.336,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.000,00 EUR seit dem 07.01.2006, und aus 336,10 EUR seit dem 23.03.2006 zu zahlen.

II.   Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin betreibt eine Spielbank und bietet im Internet die Möglichkeit, auch online an ihrem Spielbetrieb teilzunehmen. Gegenüber dem Beklagten beansprucht sie die Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel.

Mit Antragsformular vom 02.10.2004 beantragte der Beklagte den Abschluss eines Rahmenvertrages mit der Klägerin. Der Antrag wurde noch am gleichen Tag von der Klägerin geprüft und angenommen. Für den Betrieb der Online-Spielbank ist der Klägerin am 12. Juli 2004 auf Grundlage von §§ 1, 2 Abs. 1, Abs. 4 sowie § 3 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Spielbankgesetzes eine Spielbankerlaubnis erteilt worden (Bl. 30 GA). § 5 Ziffer 1 der Spielbankerlaubnis lautet:

„Jeder Spieler bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes, tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig“.

In § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rahmenvertrages ist geregelt:

„Nutzerschutz

Jeder Nutzer bestimmt bei seiner Registrierung ein für ihn zunächst geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit (Verlustbegrenzung). Nachträgliche Erhöhungen sind erst nach Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort möglich.“

Der Beklagte hatte im Rahmen der Registrierung zum Abschluss des Rahmenvertrages kein wirksames Limit gesetzt. Hierbei war die Maske des Registrierungsprogrammes der Klägerin zum Zeitpunkt der Anmeldung des Beklagten so gestaltet, dass zunächst die Option „ich möchte kein Limit setzen“ voreingestellt war. Wurde durch den Nutzer nicht aktiv ein geltendes Limit eingesetzt, so konnte die Registrierung ohne weitere Eingabe fortgesetzt werden und eine Registrierung ohne Limit erfolgen (wegen der näheren Ausgestaltung der Maske siehe Blatt 33 der Gerichtsakte). Unter der Position „Limitbetrag“ konnte ein beliebiges Limit eingegeben werden. Es war jedoch zusätzlich notwendig aus den Optionen „pro Tag, pro Woche und pro Monat“ auszuwählen. Traf der Nutzer eine solche Auswahl nicht, so wurde die Registrierung ebenfalls fortgeführt, ohne dass ein wirksames Limit bestand. Auch in diesem Fall konnte der Spielbetrieb ohne Setzen eines wirksamen Limits aufgenommen werden. Dem registrierten Nutzer wird bei Aufruf des Menüpunktes „Limit“ im oberen Abschnitt des Bildschirmes der Satz angezeigt: „Der aktuelle Depotstand – aktueller Depotstand in Euro – Sie haben kein Limit eingestellt.“ In der unteren Hälfte der Maske, wo das geltende Limit eingestellt werden kann, erscheint dann, wenn die Auswahl pro Tag, pro Woche oder pro Monat nicht getroffen wird, die Angabe: „Ihre Eingabe ist mit dem aktuell gültigen Limit identisch.“ Dieses wird in der oberen Bildschirmhälfte nach wie vor mit dem Satz angegeben: „Sie haben kein Limit eingestellt.“

Zur näheren Gestaltung der Seite siehe Blatt 63) der Gerichtsakte.

§ 2 Ziffer 1 der Spielbankerlaubnis lautet:

„Teilnahmeberechtigt am Internetspielangebot sind nur Personen ab 21 Jahre, a) die ihren Hauptwohnsitz in Hessen haben oder b) sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Hessen aufhalten oder c) sich im Ausland in einem Land aufhalten, nach dessen Recht ihnen die Teilnahme am ausländischen Glücksspiel nicht verboten ist.“

Im Anmeldeformular (Blatt 8 Gerichtsakte) findet sich folgender Hinweis:

„Nach der erfolgreichen Registrierung können sie am Internetspiel nur teilnehmen, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Spieles in Hessen oder außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.“

Am 04.09.2005 meldete sich der Beklagte von seinem Wohnsitz in Koblenz aus zum Spiel an, wobei er die Adresse … in K./Hessen als aktuellen Aufenthaltsort angab, und die zu der Adresse gehörige Telefonnummer an die Klägerin weiterleitete. Als die Klägerin die genannte Telefonnummer anrief, meldete sich ein Bekannter des Beklagten, der die von der Klägerin durchgegebenen Daten, die zur Aufnahme des Spielbetriebes erforderlich waren, an den nach wie vor in Koblenz befindlichen Beklagten weitergab. Dieser meldete sich zum Spiel an und überwies mittels Kreditkarte folgende Einsätze: 1.000,00 EUR um 14:11 Uhr, 500,00 EUR um 15:43 Uhr, 500,00 EUR um 16:09 Uhr, 500,00 EUR um 16:28 Uhr, 250,00 Uhr um 19:09 Uhr, 250,00 EUR um 19:18 Uhr, 500,00 EUR um 19:40 Uhr und weitere 500,00 EUR um 20:19 Uhr – insgesamt 4.000,00 EUR. Diesen Einsatz hat er in insgesamt 186 einzelnen Spielverträgen (Roulette) einschließlich seiner zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielt.

Am 21.09.2005 ließ der Beklagte gegenüber dem die Überweisung per Kreditkarte vermittelnden Unternehmen die Belastung seiner Kreditkarte rückgängig machen. Die Wetteinsätze wurden am 07.01.2006 von dem Konto der Klägerin wieder abgezogen, wobei eine Rücklastgebühr von 99,75 EUR in Rechnung gestellt wurde.

Die Klägerin begehrt nun von dem Beklagten die Rückerstattung der Wetteinsätze nebst Rücklastkosten sowie die Erstattung anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 4.336,10 EUR nebst Zinsen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.11.2006 abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerechten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der mit der Klägerin geschlossene Vertrag sei wegen Gesetzesverstoß und/bzw. oder Sittenwidrigkeit unwirksam. Jedenfalls stünde ihm wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung ein Schadensersatzanspruch auf Freistellung von den erlittenen Spielverlusten zu. Er behauptet, er habe bei Registrierung ein Limit in Höhe von 100,00 EUR oder weniger eingegeben, das mangels Eingabe des Zeitraumes von dem Programm der Klägerin nicht angenommen worden sei, ohne dass dies der Beklagte gemerkt habe.

II.

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klage war unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils in vollem Umfang stattzugeben. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rahmenvertrag in Verbindung mit den Einzelspielverträgen ein Anspruch auf Erstattung der verlorenen Einsätze zu.

1.

Die zwischen den Parteien bestehenden Verträge waren nicht wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam.

Mit der Zulassung des Beklagten zu ihrem Online-Spiel hat die Klägerin nicht gegen das Verbot des § 284 StGB verstoßen. Der Tatbestand des verbotenen Glücksspiels ist dann nicht gegeben, wenn dem Betreiber eine wirksame Erlaubnis zur Veranstaltung des Glücksspiels vorliegt. Hierbei bestimmen sich Art, Umfang und Wirksamkeit der Erlaubnis nach dem Verwaltungsrecht (Tröndle/Fischer, StGB, 54. Auflage, § 284, Rdn. 14). Nach § 1 Abs. 1 Hessisches Spielbankgesetz sind die Errichtung und der Betrieb einer öffentlichen Spielbank nur gestattet, soweit eine Zulassung nach Abs. 2 erfolgte. Eine solche Zulassung wurde der Klägerin am 12. Juli 2004 erteilt (siehe Blatt 30 der Akte). Die Veranstaltung des Online-Glücksspiels durch die Klägerin ist mithin grundsätzlich zulässig. Eine Gesetzeswidrigkeit kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagte entgegen den Vorgaben der Spielbankerlaubnis am Spielbetrieb teilgenommen hat, obwohl er keinen Aufenthalt in Hessen hatte. Zwar erstreckt sich die Erlaubnis der Klägerin nicht auf Teilnehmer, die ihren Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Spieles nicht in Hessen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben. Das Veranstalten von Glückspielen im Sinne des § 284 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter verantwortlich und organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft und dem Publikum Gelegenheit zu der Beteiligung am Glücksspiel gibt (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdn. 18). Die Klägerin hat jedoch für den Beklagten nicht die Teilnahme am Glücksspiel bei Aufenthalt außerhalb Hessens organisiert. Im Gegenteil wurde der Beklagte bei Abschluss des Rahmenvertrages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme am Spiel nur bei Aufenthalt innerhalb Hessens gestattet ist. So musste der Beklagte vor Zulassung zum Spiel einen Aufenthaltsort in Hessen und eine dazugehörige Telefonnummer angeben. Der notwendige Zugangscode wurde durch die Klägerin telefonisch an diese Adresse innerhalb Hessens weitergegeben. Dies entspricht der generellen Vorgehensweise der Klägerin, die einen organisatorischen äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspieles nur für solche Personen schafft, die ihren Aufenthaltsort auch innerhalb Hessens haben. Dass der Beklagte sich durch Angabe eines falschen Aufenthaltsortes und Benutzung eines Mittelsmannes bewusst und gewollt in die Veranstaltung der Klägerin eingeschlichen hat, ändert hieran nichts. Schon der objektive Tatbestand des § 284 StGB ist nicht erfüllt.

Auch die Tatsache, dass durch das Registrierungsprogramm der Klägerin eine Teilnahme am Glücksspiel ohne Setzen eines wirksamen Limits ermöglicht wird, führt nicht zu einer Nichtigkeit der Verträge nach § 134 BGB. Zwar verstößt diese Vorgehensweise der Klägerin nach Auffassung der Kammer eindeutig gegen § 5 Ziffer 1 der Spielbankerlaubnis. Dort heißt es ausdrücklich, dass „jeder Spieler“ bei seiner Registrierung ein Limit bestimmt. Das Setzen eines Limits ist damit schon nach dem Wortlaut zwingend vorgegeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Tatsache, dass die Höhe des Limits nicht beschränkt ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass sich jeder Spieler vor Beginn des Spielbetriebes, nämlich schon bei Registrierung, Gedanken darüber machen muss, bis zu welchem Betrag er bereit ist, sein Vermögen im Rahmen des Spieles einzusetzen. Diesen Betrag muss er gedanklich festlegen und bewusst angeben. Hieran fehlt es, wenn der Nutzer einfach die Option „kein Limit“ angeben kann, oder gar diese Position, wie es hier der Fall war, voreingestellt ist. § 5 Abs. 1 der Spielbankerlaubnis stellt jedoch kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Auflage der Spielbankerlaubnis. Bei Verstößen hiergegen besteht seitens des Landes Hessen die Möglichkeit, die erteilte Spielbankerlaubnis zu widerrufen. So lange dies nicht geschehen ist, ist § 284 StGB auf durch die Klägerin veranstaltetes Glücksspiel nicht anwendbar. Verstöße gegen die mit der Zulassung verknüpften Auflagen und Bedingungen sind weder nach § 284 StGB strafbar noch machen sie den Spielvertrag nach § 134 BGB in Verbindung mit § 284 StGB nichtig (BGHZ 47, 393).

2.

Die zwischen den Parteien bestehenden Verträge sind auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Ein Rechtsgeschäft ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (s. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 138, Rdn. 2 m.w.N.).

Soweit sich der Beklagte die Teilnahme am Spiel entgegen der Erlaubnis selbst erschlichen hat, kommt eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht. Es ist insoweit irrelevant, welche Sicherheitsvorkehrungen die Klägerin im Einzelnen zur Verhinderung eines solchen Mißbrauches getroffen hat. Die Begrenzung der Spielbankerlaubnis auf Teilnehmer innerhalb Hessens liegt lediglich in den begrenzten Befugnissen der Hessischen Landesregierung begründet. Sie dient nicht dem Spielerschutz, so dass sich der Beklagte auf Fehlen ausreichender Sicherheitsvorkehrungen schon allein deshalb nicht berufen kann.

In Betracht kommt jedoch eine Sittenwidrigkeit wegen der Ausgestaltung der Eingabemöglichkeiten hinsichtlich der Angabe eines Limits. Wie bereits oben ausgeführt, verstieß das von der Klägerin verwendete Registrierungsprogramm sowohl gegen den Wortlaut als auch gegen den Sinn und Zweck von § 5 Ziffer 1) der Spielbankerlaubnis. Diese Bestimmung dient auch dem Spielerschutz, was der Klägerin bekannt und bewusst war. Sie selbst überschreibt nämlich die mit § 5 Ziffer 1 der Erlaubnis korrespondierende allgemeine Geschäftsbedingung § 9 mit dem Wort „Nutzerschutz“. Durch das Voreinstellen eines Limits soll der Spieler davor bewahrt werden, innerhalb des „Soges des Spiels“ immer höhere Einsätze zu machen. Eine Erhöhung des Limits ist nicht unmittelbar, sondern erst nach einer Überlegungszeit von 24 Stunden möglich. Durch die Ausgestaltung des Registrierungsprogrammes der Klägerin ist es jedoch gerade nicht gewährleistet, dass jeder Nutzer vor Registrierung gedanklich innehalten und sich Gedanken über das von ihm einzugehende Risiko machen muss. Es war nämlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Registrierung des Beklagten die Option „kein Limit“ voreingestellt, so dass der Nutzer ohne weitere Eingabe mit der Registrierung fortfahren konnte. Es bestand mithin sogar die Möglichkeit, dass ein unachtsamer Nutzer, der die Formalien nur so schnell wie möglich hinter sich bringen wollte, die Möglichkeit der Eingabe eines Limits übersieht. Jedenfalls aber wurden die Nutzer nicht gezwungen innezuhalten, um ein bestimmtes Limit anzugeben. Fraglich ist jedoch, ob der zugrunde liegende Rahmenvertrag bzw. die einzelnen Spielverträge wegen dieses grundsätzlich zu missbilligenden Verstoßes gegen die mit der Spielerlaubnis verbundene Auflage die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreiten, also gegen des Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner grundsätzlich selbst zu prüfen und zu entscheiden hat, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Privatautonomie bedeutet nicht nur Selbstbestimmung, sondern auch Selbstverantwortung (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 138, Rdn. 36). Etwas anderes müsste sicherlich dann gelten, wenn die Klägerin durch Umgehung der Auflage, dass ein Limit zwingend zu setzen ist, eine mögliche Spielsucht der Teilnehmer am Glücksspiel ausnutzen würde. Das Motiv der Suchtprävention ist nämlich die Rechtfertigung dafür, dass es überhaupt ein staatlich gesteuertes Glücksspiel gibt (Bundesverfassungsgericht NJW 2006, 1261 f.). Spielbanken sind daher beispielsweise angehalten, als wirksame Maßnahme gegen die Spielsucht Spielsperren einzurichten und gegebenenfalls durch ausreichende Kontrollen durchzusetzen. Auch ein Spieler, der eine wunschgemäße Spielsperre mangels Kontrolle bewusst unterlaufen kann, hat die ihm entstandenen Spielverluste nicht zu tragen (BGH NJW 2006, 362). Es ist jedoch so, dass das Setzen eines generellen Limits – unabhängig von den bei den jeweiligen Spielen ohnehin geltenden Limitierungen – als Mittel der Suchtprävention weder üblich noch geeignet ist. Bei terrestrischen Spielcasinos gibt es eine solche Limitierung üblicherweise nicht. Es steht jedem Einzelnen frei zu bestimmen, für welche Beträge er Jetons erwerben und beim Spiel einsetzen möchte. Auch das Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 1261 f.) fordert eine solche Maßnahme nicht. Das hessische Spielbankgesetz selbst sieht ebenfalls kein zwingendes Limit vor. § 2 Abs. 4 legt lediglich fest, dass Einzelheiten über Spielangebote im Internet (insbesondere zulässige Spiele, Voraussetzungen für die Teilnahme, Ausschluss von Spielsüchtigen) in der Spielbankerlaubnis geregelt werden. Üblicherweise wird daher dem Schutz vor einer Verschuldung in Folge bestehender krankhafter Spielsucht durch die Einrichtung einer Spielersperre Sorge getragen.  Diese Möglichkeit besteht auch im Rahmen des Online-Spielbetriebes der Klägerin. Das Setzen eines Limits hingegen, stellt keine wirksame Maßnahme zum Schutz von Spielsüchtigen dar. Fraglich ist bereits, ob ein Spielsüchtiger in der Lage ist, sich ein angemessenes Limit zu setzen. Eine Höhenbegrenzung gibt es insoweit nicht. Dies ist auch durch die bestehende Spielerlaubnis nicht vorgeschrieben. Jedenfalls kann aber ein einmal gesetztes Limit nach Ablauf von 24 Stunden beliebig erhöht werden. Hierdurch wird jede Schutzfunktion für einen Spielsüchtigen ausgehöhlt.

Die Eingabe eines Limits vermag daher lediglich einen nicht suchterkrankten Teilnehmer am Spiel vor übereilten, zu hohen Einsätzen zu schützen. Der Erlass einer entsprechenden Auflage mag darauf beruhen, dass der Spieler der zu Hause am Computer online spielt, sich die Höhe seiner Einsätze weniger bewusst machen mag als derjenige, der in einer terrestrischen Spielbank vor Ort Jetons erwirbt. Die Fahrt in eine andere Stadt zur Teilnahme an einem Glücksspiel in einem gewissen äußeren Rahmen hebt sich sicherlich mehr vom Alltag des üblichen Spielteilnehmers ab als das bloße Online-Spiel am heimischen Computer, das zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch beim Online-Spiel die Einsätze vor Beginn des Spiels geleistet werden müssen. Nach § 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zu diesem Zweck das Spielerdepot entweder durch Lastschrift, durch Bareinzahlung bei der Spielbank Wiesbaden, durch Überweisung oder per Kreditkarte aufgefüllt werden. Bereits vor Beginn des Spiels muss sich daher auch der Spieler, der zuvor kein Limit gesetzt hat, Gedanken darüber machen, welchen Betrag er konkret riskieren möchte. Diesen Betrag muss er der Klägerin dann auf den zuvor beschriebenen Wegen zukommen lassen. Auch dies ist nicht ohne einen gewissen Aufwand und eine gewisse zeitliche Verzögerung möglich. Zwar kann der Einsatz dann jederzeit, also auch vor Ablauf von 24 Stunden, erhöht werden. Dies stellt sicherlich eine Benachteiligung des Nutzers gegenüber demjenigen dar, der sich bereits ein wirksames Limit gesetzt hat. Auch übersieht die Kammer nicht, dass der Reiz des Spiels selbst eine gewisse Versuchung zur Erhöhung der Einsätze mit sich bringt. Der nicht spielsüchtige Nutzer ist jedoch in der Lage, diesem Reiz des Spiels zu widerstehen und hat entsprechend des allgemeinen zur Sittenwidrigkeit aufgestellten Grundsatzes (siehe oben) selbst zu prüfen, wo die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit liegen. Die Kammer sieht insoweit die Grenze zur Sittenwidrigkeit des Vertrages als noch nicht überschritten an.

3.

Dem Beklagten steht auch gegenüber der Klägerin kein Anspruch aus § 280 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 249 f. BGB auf Freistellung von seinen Spielschulden wegen des Verstoßes der Klägerin gegen § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rahmenvertrages zu. Zwar hat die Klägerin, wie oben ausgeführt, gegen die Vereinbarung verstoßen, dass jeder Spieler ein Limit zu setzen hat. Der Beklagte hat sich die Teilnahme am Spiel und den Abschluss der zum Schaden führenden Einzelspielverträge jedoch gegen den ausdrücklich geäußerten Willen der Klägerin, nur mit Teilnehmern mit Aufenthaltsort in Hessen kontrahieren zu wollen, erschlichen. Seine Teilnahme von Koblenz aus verstieß, wie ihm sehr wohl bewusst war, auch gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf die Spielbankerlaubnis Bezug nehmen. Es ist dem Beklagten gemäß § 242 BGB daher verwehrt, sich nunmehr auf eben diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages zu berufen. Dies stellt ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten dar.

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4.

Ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 249 f. BGB kann der Beklagte auch nicht im Hinblick auf § 312 e BGB geltend machen.

Zwar ist die Regelung des § 312 e BGB, die auch Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen erfasst, nach Auffassung der Kammer hier anwendbar. Der Begriff der Dienstleistung im Sinne des § 312 e BGB ist weit zu fassen (Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O., § 312 e, Rdn. 2, § 312 b, Rdn. 10 c). Wie sich aus der Vorschrift des § 312 d Abs. 4 Ziffer 4 BGB ergibt, sind auch Wette und Lotterie als Dienstleistungen im Sinne dieses Abschnittes zu betrachten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb das von der Klägerin angebotene Glücksspiel nicht hierunter fallen sollte.

Die Klägerin hat sich zur Erbringung dieser Dienstleistung eines Mediendienstes bedient, jedoch nicht im Sinne des § 312 e Abs. 1 Ziffer 1 angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung gestellt, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann. Das von der Klägerin zum Zeitpunkt der Registrierung des Beklagten eingerichtete Programm gewährleistete nämlich nicht in ausreichender Weise, dass der Nutzer einen Eingabefehler bei Bestimmung des Limits erkennen konnte. Unterließ es der Nutzer, einen der vorgegebenen Zeiträume für das einzugebende Limit auszuwählen, fuhr das Programm mit der Registrierung fort, ohne dass der Eingabefehler deutlich angezeigt wurde. Lediglich bei Aufruf des Menüpunktes „Limit“ konnte der Nutzer erkennen, dass kein Limit eingestellt war. Selbst wenn dieser Menüpunkt aufgerufen wird, sind die dortigen Angaben nicht ausreichend klar gefasst, um dem Nutzer seinen Eingabefehler vor Augen zu führen. Unterlässt man die Auswahl des Zeitraums erscheint nämlich im unmittelbaren Umfeld des Eingabefeldes lediglich der Zusatz „ihre Eingabe ist mit dem aktuell gültigen Limit identisch“. Um festzustellen, dass nach wie vor kein Limit eingestellt ist, muss der Nutzer den oberen Bereich des Bildschirmes kontrollieren. Lediglich dort befindet sich dann nach wie vor der Satz „sie haben kein Limit eingestellt“. Dass insoweit ein Eingabefehler vorliegt, wird dem Nutzer überhaupt nicht angezeigt. Durch diese Ausgestaltung des Programms wird dem Nutzer kein wirksames Mittel zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe er den Eingabefehler rechtzeitig erkennen kann.

Dieser Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 BGB hindert jedoch nicht die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdn. 11).

Der Unternehmer kann lediglich wegen der Grundsätze der culpa in contrahendo aus einem aufgrund seiner Versäumnisse unerkannt gebliebenen Eingabefehlers keine Rechte herleiten. Die Pflichtverletzung kann für den Kunden einen Schadensersatzanspruch wegen culpa in contrahendo aus § 311 Abs. 2 in Verbindung mit § 280 BGB begründen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rdn. 5 und 11).

Es steht jedoch im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein Eingabefehler des Beklagten nicht gegeben ist. Dieser behauptet, er habe ein Limit von 100,00 EUR oder weniger setzen wollen. Hierzu steht bereits in eklatantem Widerspruch, dass der Beklagte bei Beginn des Spieles am 04.09.2005 als ersten Einsatz bereits einen Betrag von 1.000,00 EUR – also das zehnfache seines angeblichen Limits – eingezahlt hat. Selbst wenn er ein Limit von 100,00 EUR eingestellt hätte, was aufgrund der Höhe des Ersteinsatzes nahezu auszuschließen ist, hätte ihm spätestens dann die Unwirksamkeit der Limitierung auffallen müssen. Da mithin durch den entsprechenden Vortrag der Klägerin bereits zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass dem Beklagten kein Eingabefehler unterlaufen ist, bzw. er diesen jedenfalls nicht übersehen konnte, waren die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Beklagten bereits nicht gegeben, weshalb diesem Beweismittel nicht nachgegangen wurde. Die von dem Beklagten erlittenen Spielschulden beruhen daher nicht auf den gegen § 312 e Abs. 1 BGB verstoßenden Modalitäten des Programms der Klägerin. Ein Schadensersatzanspruch scheidet auch insoweit aus.

5.

Da auch § 762 BGB wegen Vorliegens einer staatlichen Genehmigung nicht anwendbar ist, steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus den geschlossenen Verträgen ein Anspruch auf Rückerstattung der verlorenen Spieleinsätze in Höhe von 4.000,00 EUR zu.

6.

Die durch den Beklagten veranlasste Rückbelastung dieses Betrages erfolgte mithin zu Unrecht, so dass der Beklagte auch die entsprechenden Rücklastschriftkosten in Höhe von 99,75 EUR zu erstatten hat.

7.

Der Klägerin steht ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der ausgelegten Rechtsanwaltskosten zu. Eine 1,5-Geschäftsgebühr war gemäß §§ 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG im Rahmen der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin angefallen. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist diese Gebühr hälftig auf die Kosten dieses Rechtsstreits anzurechnen, so dass die Klägerin noch eine 0,75-Gebühr zuzüglich Auslagen gemäß Nr. 7002 VV RVG und 16% Mehrwertsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG, insgesamt 236,35 EUR von dem Beklagten erstattet verlangen kann.

8.

Der Zinsanspruch  beruht auf §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 291, 287, 288, 247, 249 BGB. Mit Rückbelastung der Beträge am 07.01.2006 hat der Beklagte die Erfüllung der Spielschulden ernsthaft und endgültig verweigert, so dass Verzug ohne Mahnung eingetreten ist.

9.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziffer 10, 713 ZPO.

10.

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Wirksamkeitsvoraussetzungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Online-Glücksspiel sind über den hier vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung.

11.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.000,- EUR festgesetzt.

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