Skip to content

Verkehrssicherungspflicht Straßenbaulastträgers – von Fahrbahn unterscheidbare Bankette

LG Wiesbaden – Az.: 9 S 19/12 – Urteil vom 19.07.2012

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 3.169,53 EUR nebst Zinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlich angefallener und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage mit Urteil vom 22.03.2012 zu 91 C 3314/11 (15) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, zwar habe die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A. C. erbracht, daß die Klägerin zur fraglichen Zeit Eigentümerin des PKW gewesen sei. Eine Einstandspflicht der Beklagten scheide indessen aus, weil diese eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Weder sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Bankett weiter als geschehen zu befestigen noch vor einem unbefestigten Bankett zu warnen. Bankette seien nämlich nicht zur regelmäßigen Nutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt, weshalb sie nicht so tragfähig wie die Fahrbahn ausgestaltet zu werden bräuchten. Bei befestigten Banketten in Form eines Seitenstreifens könne der Kraftfahrer zwar regelmäßig mit einer gefahrlosen Benutzung rechnen. Bei derlei Banketten sei eine Warnung nur dann nötig, wenn von deren Benutzung selbst im Notfall abgesehen werden solle, etwa weil sie so weich seien, daß ein Kraftfahrzeug sogleich abrutsche oder einsinke. Bei unbefestigten Banketten von geringerer Breite sei aber für jeden Einsichtigen ohne weiteres zu erkennen, daß ein gefahrloses Befahren eines derartigen Banketts nicht gewährleistet sei. Eine Kennzeichnungs- oder Warnpflicht bestehe in derartigen Fällen allenfalls dann, wenn die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nicht eindeutig sei. Hiervon ausgehend habe vorliegend für die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht bestanden. Denn es sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß das Bankett eine andere Qualität als die Betonfahrbahn und zu eben dieser obendrein einen Niveauunterschied aufweise. Dies ergebe sich aus den Lichtbildern eindeutig. Diesen könne entnommen werden, daß es sich um ein zum Feld hin abfallendes Bankett aus Schotter und Beton handele, welches im Verhältnis zur Fahrbahn einen deutlichen Höhenunterschied aufweise. Für einen vorsichtigen und einsichtigen Fahrer sei dies Anlaß genug, seine Fahrweise eben hierauf einzustellen und tunlichst nicht von der Fahrbahn abzukommen oder gar bei hoher Geschwindigkeit auf das Bankett auszuweichen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Würdigung des weitestgehend unstreitigen Sachverhalts durch das Amtsgericht sei rechtsirrig. Inhalt der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht sei es, alle Verkehrsteilnehmer im Rahmen der zweckentsprechenden Nutzung der Verkehrsflächen vor allen Gefahren zu warnen, die aus dem Zustand eben dieser Verkehrsflächen herrührten. Öffentliche Verkehrsflächen seien möglichst gefahrlos zu errichten und zu erhalten. Dies bedeute jedoch nicht, daß allein die Fahrbahn der Pflicht zur Sicherung des Verkehrs unterliege. Maßstab der Verkehrssicherungspflicht sei vielmehr, daß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen seien beziehungsweise die Straßenbenutzer vor solchen Gefahren zu warnen seien, die nicht erkennbar seien und auf welche die Straßenbenutzer sich nicht einrichten könnten. Es obliege daher der Beklagten im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, die Straße so herzustellen und zu erhalten, daß diese keine unvorhersehbaren Gefahren berge. Dies gelte dann aber denknotwendig auch für den Fahrbahnrand. Dies habe das Amtsgericht verkannt. Denn bei der hier in Rede stehenden Straße handele es sich um eine Kreisstraße zwischen I. und E. beziehungsweise N., welche weder eine aufgezeichnete Fahrbahn noch Fahrbahnbegrenzungen zur Mitte oder nach außen hin aufweise. Zwar sei die Fahrbahn breit genug, um zwei PKW im Begegnungsverkehr ausreichend Platz zu bieten. Begegneten sich allerdings ein Lastkraftwagen oder ein Traktor einerseits und ein PKW andererseits, so sei die Fahrbahn nicht breit genug, um ein gefahrloses Passieren zu ermöglichen. Andererseits handele es sich bei der Kreisstraße 6… von I. aus um die einzige Verbindung nach E. und W. und sodann zur BAB 66. Es könne deshalb keinen Zweifel daran geben, daß die Fahrstrecke aus Richtung I. stark frequentiert werde. Da in und um I. herum aber nach wie vor viel Landwirtschaft betrieben werde, führten zahlreiche Feldwege von der Kreisstraße 6… weg in die anliegenden Äcker. Als Träger der Straßenbaulast sei die Beklagte verpflichtet, diesen Umständen bei der Sicherung des von ihr eröffneten Verkehrs in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen. Dem sei die Beklagte nicht gerecht geworden. Die Gefahrenstelle sei evident. Eben diese hätte die Beklagte entweder beseitigen oder vor eben dieser zumindest warnen müssen. Da beides nicht geschehen sei, habe die Beklagte nunmehr für den entstandenen Schaden einzustehen. Denn mit einem kurzfristigen Verlassen der Straße sei im Straßenverkehr stets zu rechnen. Dabei spiele es keine rolle, ob das Verlassen der Fahrbahn durch ein Ausweichmanöver oder aber infolge vorübergehender Unaufmerksamkeit veranlaßt sei. Die Besonderheit bestehe hier darin, daß es genüge, wenn auch nur eines der äußeren Räder die Fahrbahn verlasse. Auf Grund der Ausgestaltung der fraglichen Gefahrenstelle sei dies vorliegend für den Schadenseintritt ausreichend gewesen. Die einen Träger der Straßenbaulast treffende Verkehrssicherungspflicht reiche jedenfalls in einem solchen Fall über den Fahrbahnrand hinaus. Der Beklagten sei aber vorzuhalten, daß sie an der fraglichen Stelle noch nicht einmal ein Warnschild postiert und die fragliche Gefahrenstelle erst nach dem hier interessierenden Schadensereignis beseitigt habe. Letzteres spreche ebenfalls für sich und zeuge davon, daß der Zustand der fraglichen Stelle zuvor ein verkehrssicherungspflichtwidriger gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22.03.2012 zu 91 C 3314/11 (15) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.169,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 13.05.2011 zu zahlen; die Beklagte fernerhin zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Nebenkosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 13.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nach wie vor verkenne die Klägerin, daß sie, die Beklagte, weder verpflichtet gewesen sei, das Bankett entlang der Kreisstraße 6… zu befestigen noch vor dessen tatsächlichen Zustand vermittels geeigneter Beschilderung zu warnen. Eine Pflicht, das Bankett zu befestigen, habe schon deshalb nicht bestanden, weil ein Bankett – entgegen der Ansicht der Klägerin – regelmäßig nicht dazu bestimmt sei, von Kraftfahrzeugen befahren zu werden, weshalb dieses gerade nicht Teil der Fahrbahn sei. Dementsprechend liege es im Ermessen des Verkehrssicherungspflichtigen, ob und gegebenenfalls wie ein Bankett zu befestigen sei. Einen Anspruch auf Befestigung des Banketts, wie ihn die Klägerin postuliere, erkenne die einschlägige Judikatur nicht an. Insbesondere brauche ein Bankett nicht so ausgestaltet zu sein, daß ein Kraftfahrer, der mit dem von ihm gelenkten PKW auch nur zum Teil von der Fahrbahn abkomme und auf das Bankett gerate, von eben diesem mit relativ hoher Geschwindigkeit wieder auf die Fahrbahn auffahren könne. Vielmehr sei es an dem Kraftfahrer, für den Fall des unumgänglichen Ausweichens auf das Bankett die Geschwindigkeit seines Kraftfahrzeugs entsprechend anzupassen und das Bankett im Zweifel mit äußerster Vorsicht zu befahren. Jedenfalls wäre es dem Zeugen A. C. bei Beachtung eben dieser Verhaltensmaßregeln ohne weiteres möglich gewesen, das Bankett wieder sicher zu verlassen. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge A. C. mit dem von ihm gelenkten PKW zum Teil von der Fahrbahn geraten sei. Zwischen den Parteien sei nämlich unstreitig, daß dies jedenfalls nicht durch einen wie auch immer gearteten Gegenverkehr veranlaßt gewesen sei. Dementsprechend seien die Ausführungen der Klägerin zu der tatsächlich oder vermeintlich unzureichenden Fahrbahnbreite für den Fall der Begegnung eines PKW mit einem Lastkraftwagen oder Traktor als vorliegend schlicht nicht einschlägig nicht nachzuvollziehen. Für sie, die Beklagte, habe aber auch keine Verpflichtung bestanden, vor dem Bankett beziehungsweise dessen Zustand durch entsprechende Beschilderung zu warnen. Eine solche Pflicht statuiere die Judikatur nur für den Fall, daß die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nicht deutlich zu erkennen sei. Der Verkehrssicherungspflichtige habe nämlich nur vor solchen Gefahren zu warnen, die für den Verkehrsteilnehmer nicht zu erkennen seien und auf welche der Verkehrsteilnehmer dementsprechend sich nicht einstellen könne. Vorliegend sei das Amtsgericht auf Grund der Lichtbilder zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, daß sowohl die Fahrbahngrenze als auch der Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Bankett für einen umsichtigen Verkehrsteilnehmer ohne weiteres zu erkennen gewesen seien. Hiervon ausgehend sei die Klage mit Recht abgewiesen worden.

Wegen weiterer Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Der zulässigen – insbesondere form- und fristgerecht eingelegten – Berufung blieb der Erfolg versagt, weil das angefochtene Urteil weder im Ergebnis noch in der Begründung zu beanstanden ist. Mit Recht hat das Erstgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz wegen vermeintlich schuldhafter Verkehrssicherungspflichtverletzung verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist insoweit zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zu verweisen. Diese greift die Berufung vergeblich an. In bezug auf den klägerischerseits beklagten Schadensfall liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch schuldhaftes Verhalten der Bediensteten der Beklagten vor. Zwar obliegt der Beklagten eine solche Verkehrssicherungspflicht, die bedeutet, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung Anderer zu nehmen. Sie beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der einen Verkehr eröffnet oder eine sonstige Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dabei ist die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und ähnliche Verkehrsflächen ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH, NJW 1978, 1629). Daraus folgt, daß der Straßenbaulastträger verpflichtet ist, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten, sie in einem gefahrlosen Zustand zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren zu verhindern, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (Manssen, NZV 2001, 149, 152). Die diesbezügliche Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich dabei grundsätzlich auch auf die Bankette, obwohl diese zum Befahren weder geeignet noch bestimmt sind. Deren Benutzung ist jedoch auch nicht verboten, so daß ein Kraftfahrer sie verkehrsbedingt mit geringfügiger Geschwindigkeit überfahren darf. Dabei ist vor unvermuteten Gefahren, die auf dem Bankett drohen, zu warnen, wenn nicht die Gefahr bereits aus der äußeren Beschaffenheit des Banketts oder aus Anlage, Breite sowie Verlauf der Straße zu erkennen ist. Zu berücksichtigen ist ebenfalls die Verkehrsbedeutung der Straße (OLG Karlsruhe, VersR 1978, 573, 574). Hinsichtlich solcher Bankette, die sich von der Fahrbahn deutlich unterscheiden, bedarf es keiner Sicherung im Wege einer speziellen Kennzeichnung oder Warnung im Bezug auf einen unbefestigten Zustand. Ein Kraftfahrer, der das Bankett benutzt, befährt es vielmehr in der Regel auf eigene Gefahr, ohne daß hierin ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht zu sehen wäre (vgl. Jagusch/Henschel, § 40 StVO, Rdnr. 53 m. w. N.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß Verkehrsteilnehmer eine Straße so hinnehmen müssen, wie diese sich ihnen erkennbar darbietet. Auf erkennbare Unebenheiten hat sich der Fahrer einzustellen und kann nicht erwarten, daß der Seitenstreifen frei und gefahrlos befahren werden kann (OLG Düsseldorf, VersR 1994, 575). Diesen Vorgaben wird die amtsgerichtliche Entscheidung allemal gerecht. Nach den von dem Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, deren Richtigkeit oder Vollständigkeit noch nicht einmal von der Berufung angegriffen wird, handelt es sich bei der streitgegenständlichen Straße um eine solche von untergeordneter Bedeutung. Hieran vermögen die Ausführungen der Klägerin zu der tatsächlichen oder vermeintlichen Verkehrsbedeutung dieser Straße für die Bewohner von I. und der östlich hiervon belegenen Ortschaften hinsichtlich der Verkehrsanbindung an E., W. und sodann an die BAB 66 nichts zu ändern. Entscheidend ist, daß es sich bei der Kreisstraße 6… unverkennbar um eine ehemalige landwirtschaftliche Straße handelt, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben worden ist. Selbst dem durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer stellt sie sich ohne weiteres als eine Betonpiste dar, für welche die beiderseits vorhandenen unbefestigten Bankette prägend sind. Diese können der einem jeden Verkehrsteilnehmer – mithin auch dem Zeugen A. C. – abzuverlangenden Aufmerksamkeit ebensowenig entgehen wie der Niveauunterschied zwischen der Fahrbahn und den Banketten selbst. Nach wie vor bleibt die Klägerin aber jeden Vortrag dazu schuldig, aus welchem Grund überhaupt der Zeuge A. C. seinerzeit mit dem rechten Vorderrad von der Fahrbahndecke abgekommen sein will. Der Ansicht der Klägerin, daß mit einem kurzfristigen Verlassen der Fahrbahn im Straßenverkehr stets zu rechnen sei, wobei es unerheblich sei, ob das Verlassen durch ein Ausweichmanöver oder aber infolge vorübergehender Unaufmerksamkeit veranlaßt sei, ist insofern zu widersprechen, als es grundsätzlich an dem Verkehrsteilnehmer selbst ist, für einen Verbleib des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs auf der Fahrbahn Sorge zu tragen, insbesondere dann, wenn das Bankett erkennbar ein unbefestigtes und im Verhältnis zur Fahrbahn tiefer gelegenes ist. Wer, wie offenbar der Zeuge A. C., eine Straße, deren Ausbaugrad unverkennbar ein eher bescheidener ist und bei welcher die höchstzulässige Geschwindigkeit dieserhalb wohl nicht zufällig auf 70 km/h festgelegt worden ist, mit immerhin 50–60 km/h befährt und es dabei an der unabdingbaren Aufmerksamkeit fehlen läßt, kann die hieraus resultierenden mißlichen Folgen nicht auf den grundsätzlich Verkehrssicherungspflichtigen abwälzen, und zwar mit der Behauptung, dieser habe ihn jedenfalls nicht davor gewarnt, daß für den Fall des Abkommens von der Fahrbahn auf das Bankett ein Schaden einzutreten drohe. Wollte man in derlei Fällen den Verkehrssicherungspflichtigen entsprechend der klägerischen Argumentation für einstandspflichtig halten, käme man nicht umhin, den Träger der Straßenbaulast auch dann für schadensersatzpflichtig zu halten, wenn der Schaden nicht auf einem ehemaligen landwirtschaftlichen Weg infolge Abkommens von der im Verhältnis zum Bankett erhabenen Fahrbahndecke eingetreten ist, sondern etwa innerstädtisch infolge eines Kontakts des rechten Vorderrads mit einem, was gerichtsbekanntermaßen etwa im historisch geprägten Stadtgebiet von W. nicht selten anzutreffen ist, deutlich ausgeprägten Bordstein. Im letztgenannten Fall verfiele der Geschädigte wohl kaum auf den Gedanken, dem Träger der Straßenbaulast es anlasten zu wollen, von diesem nicht vor den mißlichen Folgen eines dieserhalb unbedingt zu vermeidenden Kontakts zwischen einem Vorderrad und einem relativ hohen Bordstein gewarnt worden zu sein. Für die hier zur Entscheidung stehende Konstellation kann nach Ansicht des erkennenden Gerichts und in Übereinstimmung mit dem Erstgericht nichts anderes gelten. Die Klägerin beruft sich insoweit auch vergeblich darauf, daß zur Zeit des Schadensereignisses die Lichtverhältnisse schlecht gewesen seien, weil es bereits dämmerig gewesen sei. Wegen der klägerischerseits mitgeteilten Unfallzeit, namentlich des 26.03.2010 gegen 18.00 Uhr, ist dies für das erkennende Gericht nicht nachzuvollziehen. Ausgehend von der Annahme, daß mit Dämmerung vorliegend nur die Abenddämmerung als der fließende Übergang von der Helligkeit des Tages zur Dunkelheit der Nacht nach Sonnenunterganggemeint sein kann, bleibt festzuhalten, daß am 26. März gegen 18.00 Uhr in W. die Abenddämmerung schon deshalb noch nicht eingesetzt haben kann, weil nach dem Frühlingsäquinoktium die Sonne nicht etwa schon kurz nach 18.00 Uhr, sondern erst kurz vor 19.00 Uhr untergeht, weshalb entgegen den klägerischen Suggestionen zur Unfallzeit die Abenddämmerung noch nicht eingesetzt hat. Sollten die Sichtverhältnisse am 26.03.2010 gegen 18.00 Uhr aus anderen, insbesondere atmosphärischen, Gründen beeinträchtigt gewesen sein, so vermag dies eine Haftung der Beklagten ebenfalls nicht zu begründen. Nach dem Vortrag der Klägerin kann es dem Zeugen A. C. schwerlich entgangen sein, daß es der Kreisstraße 6… als einer Straße von erkennbar untergeordneter Bedeutung an jeglicher Fahrbahnmarkierung fehlt. Die eigene Fahrweise entsprechend dem Sichtfahrgebot (§ 3 StVO) eben hierauf auszurichten, ist Sache des jeweiligen Verkehrsteilnehmers und für den Fall der Nichtbeachtung nicht dazu geeignet, eine Einstandspflicht des Trägers der Straßenbaulast zu begründen. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, wonach die Fahrbahn zur fraglichen Zeit feucht gewesen sei. Falls damit gesagt sein soll, daß es dem Zeugen A. C. dieserhalb nicht gelungen sei, den PKW auf der im Verhältnis zum Bankett erhabenen Fahrbahndecke zu halten, stellt auch dies nichts dar, woraus eine Einstandspflicht der Beklagten erwachsen könnte. Denn die Geschwindigkeit des PKW den Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen (§ 3 StVO), ist grundsätzlich Sache des Fahrzeuglenkers, weshalb die Klage auch deshalb mit Recht abgewiesen worden ist und der Berufung kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten des erfolglos gebliebenen Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den Vorschriften der §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.169,53 EUR festgesetzt. In diesem Umfang ist die Klägerin durch das klageabweisende Urteil erster Instanz beschwert. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren wirken sich nicht streitwerterhöhend aus (§ 4 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos