I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden – 4 O 191/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden.
2. Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet. Denn der Kläger, dem mangels Berufungsangriffs der Beklagten insoweit ein Anspruch dem Grunde nach auf Ersatz der unfallbedingten Schäden in Höhe von 70 % aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16. März 2014 zusteht, hat seinen Fahrzeugschaden – hier in Gestalt des Wiederbeschaffungswertes – der Höhe nach nicht hinreichend schlüssig und substantiiert im Einzelnen dargelegt.
Im Hinblick darauf, dass der klägerische Pkw von zwei massiven Vorschadensereignissen betroffen war, deren ordnungsgemäße Reparatur sich – anders als der Kläger behauptet und der Sachverständige und das Landgericht annehmen – nicht (mehr) feststellen lässt, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass durch das streitgegenständliche Kollisionsereignis ein Fahrzeugschaden in der vom Landgericht zugesprochenen Höhe entstanden sein soll.
Im Einzelnen:
a) Zum Beweis eines Fahrzeugschadens kann sich der Kläger schon nicht auf das von ihm in Auftrag gegebene vorgerichtliche Schadengutachten des Sachverständige B. vom 21. März 2014 (Bl. 6 ff. d. A.) beziehen. Denn der Sachverständige B. hat zu etwaigen Vorschäden am klägerischen Fahrzeug lediglich „Gebrauchsschäden. Lackierung des vorderen Stoßfängers links unterhalb beschädigt, verschrammt“ angegeben, was dem tatsächlichen Ausmaß der massiven – angeblich reparierten – Vorschäden nicht gerecht wird. Aus diesem Grund bietet die gutachterliche Stellungnahme mit einer viel zu hohen Wiederbeschaffungswertangabe keine taugliche Grundlage für die Quantifizierung irgendeines ersatzfähigen Fahrzeugschadens.
b) Soweit der gerichtlich bestellte Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung der Annahme, dass die unstreitigen Vorschäden am klägerischen Fahrzeug fachgerecht repariert worden seien, bestimmt hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass weder eine halbwegs sichere Reparaturkostenkalkulation noch eine halbwegs sichere Wiederbeschaffungswertabgrenzung möglich ist, wenn der Kläger nach einem unstreitigen Totalschaden zwar das Fahrzeug repariert, hierzu im Einzelnen jedoch keinerlei bzw. nur rudimentäre Angaben macht.
Ist streitig, ob der Fahrzeugschaden durch einen Unfall entstanden ist oder wie hoch der Sachschaden zu beziffern ist, so kann das Gericht nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheidet. Jedoch muss der Geschädigte den Umfang des Schadens und dessen Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstreckt, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2006 – 1 U 148/05). Der Geschädigte muss eine geeignete Schätzgrundlage beibringen. Unzulässig ist eine Schätzung, wenn sie mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen würde“. Daher ist der Geschädigte eines Kfz-Unfalls verpflichtet, bezüglich der Kfz-Schäden die Vorschäden im Einzelnen, d. h. die konkret beschädigten Fahrzeugteile und die Art ihrer Beschädigung sowie die für die Beseitigung erforderlichen einzelnen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommenen Reparaturarbeiten schlüssig darzulegen; selbst die Vorlage von Rechnungen genügt allein der Darlegungslast nicht (KG DAR 2013, 464).
Auch im Falle eines reparierten Vorschadens, der weiterhin den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs beeinflusst, treffen den Kläger besondere Darlegung- und Beweispflichten nach dem Maßstab des § 286 ZPO. Denn ohne detaillierte Kenntnis über den Umfang des Vorschadens und seiner gegebenenfalls erfolgten Reparatur kann der aktuelle Wiederbeschaffungswert nicht bestimmt werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Mai 2003 – 14 U 12/03; OLG Düsseldorf Urteil vom 19. Mai 2015 – 1 U 116/14). Selbst wenn der Vorschaden sich auf einen anderen Schadensbereich als der neue Schaden bezieht, lässt sich ohne weitere Angaben zum Vorschaden und zur Reparatur im Einzelnen ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststellen, da der Wiederbeschaffungswert nicht bestimmbar ist (Nugel DAR 2011, 666; LG Bremen NZV 2005, 529). Insofern treffen hier den Geschädigten genau dieselben Anforderungen wie bei einem überlagerten Schadensbereich und es ist sowohl der Umfang des wertbestimmenden Vorschadens wie auch seine Natur genau darzulegen. Auch hier gehen verbleibende Zweifel zu Lasten des Geschädigten und vage Angaben, die durch Zeugenbeweis untermauert werden sollen, laufen auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.
(2) Im vorliegenden Fall hat der Kläger lediglich behauptet, sowohl den zum Zeitpunkt des Erwerbs vorhandenen Frontschaden an seinem Fahrzeug als auch den Schaden an der rechten Fahrzeugseite fachgerecht mithilfe seines Bruders repariert zu haben. Einzelheiten hat der Kläger jedoch insoweit nicht genannt. Zu dem im Jahr 2011 – vor Erwerb des Pkw durch den Kläger – stattgefundenen Unfallschaden und dessen Reparatur hat der Kläger lediglich mit Schriftsatz vom 29. September 2014 (Bl. 79 ff. d. A.) vorgetragen, diesen in „monatelanger Arbeit fachgerecht wieder instand gesetzt“ zu haben. Der Wagen sei danach „technisch und optisch einwandfrei“ gewesen. Sämtliche Schäden seien „fachgerecht beseitigt“ worden. Notwendige Details zu Art und Umfang der Reparatur, welche Teile und dabei ob diese neu oder gebraucht waren, etc. fehlen.
Gleiches gilt für den erheblichen Fahrzeugschaden an der rechten Fahrzeugseite aufgrund des Unfalls im September 2013. Insoweit fehlt es ebenfalls an hinreichend konkretem Vortrag bezüglich einer sach- und fachgerechten Beseitigung der Vorschäden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2014 (Bl. 79 ff. d. A.) lediglich pauschal die Behauptung aufgestellt, dass der Schaden an der rechten Fahrzeugseite vollständig und fachmännisch in Stand gesetzt worden sei.
Dem Schriftsatz vom 20. März 2015 (Bl. 119 f. d. A.) ist demgegenüber kein Vortrag hinsichtlich Art und Umfang der Reparatur der unstreitigen Vorschäden zu entnehmen. Mit diesem Schriftsatz trägt der Kläger lediglich zum Umfang der Reparaturmaßnahmen nach dem streitgegenständlichen Unfall vom 16. März 2014 vor.
Zwar ist der Umfang des aufgrund des Unfalls vom 16. März 2014 eingetretenen Schadens zwischenzeitlich aufgrund der Ermittlungen des Sachverständigen B. näher bestimmt worden, zum Reparaturweg und Reparaturumfang fehlen jedoch weiterhin konkretisierende Angaben.
(3) Anders als der Kläger meint, hat dieser nicht bereits dadurch seiner Darlegungslast genügt, dass er einen durch Privatgutachten unterlegten Wiederbeschaffungswert behauptet. Denn anders als in dem vom Kläger zitierten Urteil des OLG Hamm vom 27. Februar 2014 (6 U 147/13) hat der Kläger gegenüber dem von ihm beauftragten Sachverständigen B. die Vorschäden an seinem Fahrzeug nicht offen gelegt; diese konnten dem Sachverständigen auch nicht ohne Weiteres bekannt sein. Dann aber hat der Kläger nicht alle wesentlichen den Wiederbeschaffungswert beeinflussenden Umstände vorgetragen, sodass eine Beweiserhebung auf eine unzulässige Ausforschung hinausläuft.
(4) Soweit der gerichtliche Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert anhand der Fahrzeugdaten unter Zuhilfenahme des Systems AUDATEX/SCHWACKE und unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorschäden, für deren Instandsetzung weder eine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorgelegt wurde noch eine Auflistung entsprechender Ersatzteilpositionen, und unter Berücksichtigung, dass keine Aussage über die Qualität der Reparatur getroffen werden kann, unter weiterer Berücksichtigung der abgelesenen Kilometerlaufleistung des klägerischen Fahrzeugs sowie aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug bereits jemals einen Totalschaden erlitten hatte, kann dies nicht überzeugen.
Wie oben ausgeführt, fehlt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts die Kenntnis darüber, inwieweit die unstreitigen Vorschäden im Einzelnen fachgerecht und vollständig repariert wurden, sodass diese bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts nicht bzw. nur unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts zu berücksichtigen sind.
In diesem Zusammenhang vermag nicht zu überzeugen, dass der Sachverständige T. allein aufgrund des Lichtbildes Nummer 7 in der von ihm erstellten Anlage zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Mai 2016 davon ausgeht, dass die Schäden an der rechten Fahrzeugseite des klägerischen Fahrzeugs fachgerecht und vollständig repariert worden sind. Zwar ist auf dem vorgenannten Bild die rechte Fahrzeugseite augenscheinlich ohne erkennbare Vorschäden. Ob allein dieser optische Zustand einen Rückschluss auf eine fachgerechte und vollständige Reparatur zulässt, ist nach den Erfahrungen des Senats als Fachsenat für Verkehrsunfallsachen, die dieser in anderen Rechtsstreitigkeiten aufgrund dort eingeholter technischer Sachverständigengutachten gewonnen hat, zweifelhaft. Der optische Zustand lässt regelmäßig keinen sicheren Rückschluss auf den technischen Zustand zu.
Angaben dazu, inwieweit der vormalige Frontschaden am klägerischen Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert worden ist, fehlen im Übrigen im gerichtlichen Sachverständigengutachten ganz. Mangels entsprechender valider Anknüpfungstatsachen ist die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts durch den gerichtlichen Sachverständigen somit nicht nachvollziehbar und das Ergebnis mithin nicht zu verwerten.
c) Im Hinblick darauf, dass der Kläger den Umfang seines Fahrzeugschadens schon nicht im Einzelnen dargelegt hat und ihm infolge dessen ein ersetzbarer Kfz-Schaden nicht zusteht, fehlt es auch an der Ersetzbarkeit des Nutzungsausfallschadens, der allgemeinen Kostenpauschale, der Sachverständigenkosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten wären im Übrigen auch schon deswegen nicht ersetzbar, da das Gutachten im Hinblick auf fehlende Angaben zu etwaigen – reparierten – Vorschäden unbrauchbar ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.