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Verkehrsunfall – Teilreparatur und Ersatz der diesbezüglich angefallenen MwSt.

LG Bremen

Az.: 7 S 277/11

Urteil vom 24.05.2012


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich): Der Geschädigte kann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch eine Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az.: 7 S 277/11). Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht bereits dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“.


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5. August 2011 – Geschäfts-Nr. 2 C 426/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.642,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 25% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75%. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1. Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 10. Januar 2010 in Bremen, H.-Straße, ereignet hat.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO). Danach ist die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 12. Januar 2010 (Bl. 6 ff. d.A.) belaufen sich die Reparaturkosten auf netto 6.464,14 € (brutto 7.692,33 €). Demgegenüber betrug der Wiederbeschaffungswert (differenzbesteuert) 9.500,00 € und der Restwert (einschl. Mehrwertsteuer) 3.500,00 €. Der Sachverständige bezifferte eine bei Reparatur verbleibende Wertminderung mit 350,00 € und schätzte die Reparaturdauer auf etwa 10 Arbeitstage. Für die Erstellung des Gutachtens wandte der Kläger 590,95 € auf. Im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 10. Februar 2010 ließ der Kläger das Fahrzeug instand setzen und wandte hierfür Reparaturkosten in Höhe von 2.773,11 € nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 526,89 € auf. Ferner ließ der Kläger von einem weiteren Unternehmen am 11. März 2010 eine Achsvermessung und –einstellung vornehmen und zahlte hierfür neben der Nettovergütung von 67,42 € wiederum einen hierauf entfallenden Umsatzsteuerbetrag von 12,81 €. Die Beklagte zu 2. glich die Gutachterkosten in voller Höhe direkt aus und zahlte darüber hinaus an den Kläger 5.793,29 €.

Mit der Klage begehrt der Kläger restlichen Schadensersatz. Er beziffert seinen gesamten Schaden in der Klage auf 9.031,79 €, bestehend aus Nettoreparaturkosten (6.464,14 €), angefallener Umsatzsteuer (539,70 €), Wertminderung (die an einer Stelle der Klage mit 350,00 €, Bl. 2 d.A., an anderer Stelle mit 325,00 €, Bl. 3 d.A. beziffert wird), Nutzungsausfall (1.062,00 €) und allgemeine Schadenskosten (25,00 €). Nach Abzug vorgerichtlich gezahlter 6.384,24 € verlangt der Kläger Zahlung restlicher 2.647,55 €. Zudem begehrt er Freistellung von den Kosten der Einholung von Deckungszusagen für die außergerichtliche Tätigkeit und für das Klageverfahren I. Instanz.

2. Das Amtsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es erachtete die Nettoreparaturkosten, die Gutachterkosten und den Nutzungsausfallschaden als in voller Höhe ersatzfähig, bemaß dagegen die Kostenpauschale nur auf 20,00 € und bezifferte in den Gründen die ersatzfähige Wertminderung auf 325,00 €. Diese Positionen rechtfertigten eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.077,85 €. Im weitergehenden Umfang wies das Amtsgericht den Zahlungsantrag mit der Begründung ab, dass der Kläger bei der Bezifferung seines Schadens in unzulässiger Weise fiktive und konkrete Schadensberechnung vermische. Die weiteren Begehren des Klägers, ihn von Kosten der Einholung der Deckungszusagen freizustellen, wies das Amtsgericht mit der Begründung ab, dass die allgemeinen Gebühren diese Tätigkeiten mit abgälten.

3. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den Zahlungsantrag in ungeschmälerter Höhe weiter und beanstandet die Rechtsauffassung des Amtsgerichts, dass die angefallene Mehrwertsteuer nicht ersatzfähig sei, als unzutreffend. Zudem wendet er sich gegen die Bemessung der allgemeinen Schadenspauschale und trägt vor, dass 25,00 € bundesweit üblich seien. Ferner greift er mit der Berufung die Abweisung des Klageantrages zu 3. an, mit dem er die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von den Kosten für die Einholung der Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren I. Instanz begehrte und wendet insoweit ein, dass es sich bei der Einholung einer Deckungszusage für das Klageverfahren um eine eigene Angelegenheit handele, die nicht mit der Geschäftsgebühr des Klageverfahrens abgegolten sei.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 5. August 2011 – Geschäfts-Nr. 2 C 426/10 – aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.647,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2010 zu zahlen und den Kläger von dessen Verbindlichkeit freizustellen, an die Rechtsanwälte H. & G für die Einholung einer Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer des Klägers für das Klageverfahren I. Instanz Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist binnen der Frist des § 517 ZPO eingelegt und unter Wahrung der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. Die Berufung ist auch statthaft, § 511 Abs. 2 ZPO, da eine Beschwer von 748,75 € erreicht ist. Fehlt es – wie hier – an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht, ist eine Berufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der „formellen Beschwer“ auszugehen. Danach ist der Kläger, soweit das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht, beschwert (BGH, NJW 2011, S. 615 [Tz. 5] mwN.). Vorliegend hat das Amtsgericht den Zahlungsantrag in einer Höhe von 569,70 € abgewiesen. Zusätzlich wendet sich die Berufung gegen die Abweisung des Klageantrages zu 3., die den Kläger mit 179,05 € beschwert. Denn die mit dem Freistellungsantrag geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind zumindest teilweise als gleichrangige Hauptforderungen zu behandeln und streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Zwar wirken vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung eines im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs grundsätzlich nicht werterhöhend, da es sich bei ihnen regelmäßig um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt. Soweit aber die Hauptforderung nicht oder nicht mehr Prozessgegenstand ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung „emanzipiert“ hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (BGH, NJW 2007, S. 3289 [Tz. 7]; NJW 2008, S. 999 [Tz. 5]). Entsprechendes gilt für den hier vorliegenden Fall, soweit die ursprüngliche Klageforderung, für deren vorgerichtliche Geltendmachung Anwaltskosten als Nebenforderung verlangt werden, nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszuges ist. Anteilige vorprozessuale Rechtsanwaltskosten, die auf den mit der Berufung nicht angegriffenen Teil der ursprünglichen Hauptforderung entfallen, sind somit streitwerterhöhend zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 21.09.2010 – VIII ZB 39/09 – Juris [Tz. 5 f.]). Vorliegend ist der vom Amtsgericht bereits zugesprochene Teil des Zahlungsantrages in Höhe von 2.077,85 € nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszuges, da allein der Kläger gegen die weitergehende Klageabweisung Berufung eingelegt hat. Die an sich als Nebenforderungen anzusehenden Kosten der Einholung einer Deckungszusage für das Klageverfahren I. Instanz, welche der Kläger mit dem abgewiesenen Klageantrag zu 3. im Wege der Freistellung ersetzt verlangt, erwachsen insoweit, als die Hauptforderung nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtszuges ist, zur Hauptforderung. Der Kläger hat den Wert dieser Nebenforderung auf insgesamt 229,55 € beziffert. Zur Bezifferung des Teils der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die zur selbständigen Hauptforderung erwachsen, kann nur auf eine Quote zurückgegriffen werden, die der Quote des nicht mehr streitigen Teils der Hauptforderung gegenüber der Gesamtforderung entspricht. Von der ursprünglichen Hauptforderung sind rund 78% durch die stattgebende Entscheidung geregelt worden und nicht mehr Gegenstand des Berufungsrechtsstreits, so dass 78% der ursprünglich als Nebenforderungen geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, mithin 179,05 € im Berufungsrechtszug als streitwerterhöhende Hauptforderung anzusehen sind.

III.

1. Die Berufung ist auch überwiegend begründet, soweit der Kläger sich gegen die teilweise Abweisung des Zahlungsantrages wendet. Das Urteil des Amtsgerichts leidet an der Verletzung materiellen Rechts, soweit es die Klage mit Blick auf die geltend gemachte Umsatzsteuer abgewiesen und mit Blick auf die Wertminderung teilweise abgewiesen hat. Der Kläger hat über die vom Amtsgericht ausgeurteilte Summe hinausgehend einen Anspruch gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG auf Zahlung von insgesamt 2.642,55 €.

a) Der Kläger kann neben den Nettoreparaturkosten gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch die für die tatsächliche Reparatur aufgewendete Umsatzsteuer in Höhe von 539,70 € ersetzt verlangen.

Zunächst ist der Ausgangspunkt des Amtsgerichts, dass der Kläger die vom Sachverständigen geschätzten Nettoreparaturkosten ersetzt verlangen kann, mit der Berufung nicht angegriffen worden und mangels Anschlussberufung der Beklagten hier hinzunehmen. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im vorliegenden Fall fiktiv auf Basis der Nettoreparaturkosten abrechnen darf. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt (BGH, NJW 1992, S. 302; NJW 2003, S. 2085; NJW 2006, S. 2179; NJW 2007, S. 67 [Tz. 11]; NJW 2008, S. 1941). So liegt es hier. Unstreitig hat der Kläger nach dem Unfall Teilreparaturen an seinem Fahrzeug durchführen lassen und es nach dem Unfall über 6 Monate weitergenutzt. Zudem haben die Beklagten in der Berufungserwiderung vom 15. Dezember 2011 klargestellt, dass die vom Amtsgericht angenommene Zulässigkeit der fiktiven Abrechnung der Nettoreparaturkosten über den Wiederbeschaffungsaufwand hinaus nicht angegriffen werden soll. Nach allem kann der Kläger die Nettoreparaturkosten, die unstreitig 6.464,14 € betragen, bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, der hier 9.500,00 € beträgt, verlangen.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht aber die Klage abgewiesen, soweit der Kläger daneben auch die für die tatsächlich durchgeführten Reparaturen aufgewendete Umsatzsteuer ersetzt verlangt. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ (BGH, NJW 2003, S. 2085; NJW 2005, S. 1108; NJW 2006, S. 2179 [Tz. 6]). Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB schließt der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur ein, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Dies setzt voraus, dass die begehrte Umsatzsteuer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands tatsächlich angefallen ist, ohne dass es darauf ankäme, welchen Weg der Geschädigte zur Wiederherstellung beschritten hat (BGH, NJW 2009, S. 3713).

Vorliegend ist die geltend gemachte Umsatzsteuer tatsächlich und für die Wiederherstellung des beschädigten Klägerfahrzeuges angefallen. Der Kläger hat unbestritten dargelegt, dass die durchgeführten Reparaturen, für die hier die geltend gemachte Umsatzsteuer angefallen ist, der Beseitigung der Unfallschäden und damit der Wiederherstellung des früheren Zustandes dienten.

Zweifelhaft ist allein, ob die Ersatzfähigkeit aufgewendeter Umsatzsteuerbeträge deshalb ausgeschlossen ist, weil der Geschädigte fiktiv auf Nettoreparaturkostenbasis abrechnet und daneben tatsächlich angefallene Umsatzsteuerbeträge geltend macht, die bei Durchführung einer kostengünstigeren Reparatur in einer freien Werkstatt angefallen sind. Einer solchen Kumulierung der fiktiven Abrechnung mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einer Billigreparatur steht eine etwaige Bindungswirkung an eine ursprünglich gewählte Abrechnungsart jedenfalls nicht entgegen. Der Geschädigte ist auch dann, wenn er zunächst fiktiv auf Reparaturkostenbasis abrechnet, nicht gehindert, später – im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung – zur konkreten Schadensberechnung überzugehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten zu verlangen (BGH, NJW 2007, S. 67 [69]; NJW 2012, S. 50 [51]).

Dagegen stellt sich die Frage, ob der hier geltend gemachten Abrechnungsweise ein Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Abrechnungen entgegensteht.

aa) Für eine solche Sichtweise spricht das Urteil des BGH vom 15. Februar 2005 (VI ZR 172/04 – BGHZ 162, 170 = NJW 2005, S. 1110). In diesem Fall hatte das Berufungsgericht die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Nettoreparaturkostenbasis nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes zugelassen, weil die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert überstiegen und die Voraussetzungen für die Zubilligung eines Integritätszuschlages nicht gegeben waren. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung, beanstandete aber in einem obiter dictum, dass das Berufungsgericht in dieser Situation dem Geschädigten zusätzlich anteilige Umsatzsteuer, die der Geschädigte für eine Teilreparatur aufgewendet hatte, in der Höhe zuerkannt hatte, in der Umsatzsteuer bei Erwerb eines Ersatzfahrzeuges zum Wiederbeschaffungswert angefallen wäre. Eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung sei nicht zulässig (BGH, NJW 2005, S. 1110 [Tz. 16]). Diese Entscheidung scheint – wenngleich ohne nähere Begründung – ein generelles Verbot der Kumulierung konkreter und fiktiver Abrechnungen zu postulieren, obgleich die in Bezug genommene Entscheidung (BGH, NJW 2003, S. 3480) es noch offen gelassen hatte, ob ein solch generelles Vermischungsverbot anzunehmen sei. In ähnlicher Weise hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Geschädigte, der die fiktiven Kosten einer Ersatzbeschaffung abrechnet, die Nebenkosten einer tatsächlich durchgeführten, für sich genommenen günstigeren Ersatzbeschaffung dann nicht gesondert neben den fiktiv berechneten Wiederbeschaffungskosten ersetzt verlangen kann, wenn die Summe der tatsächlichen Wiederbeschaffungsaufwendungen und der hierbei angefallenen Nebenkosten die fiktiven Wiederbeschaffungskosten nicht übersteigen; zumindest in dieser Situation sei der Schädiger an seine fiktive Abrechnungsweise gebunden und dürfe fiktive und konkrete Schadensberechnung nicht miteinander kombinieren (BGH, NJW 2006, S. 2320 [Tz. 11]). Ob dies aber auch dann gilt, wenn – wie hier – Ersatz anteiliger Umsatzsteuer aus einer teilweisen Schadensbeseitigung in Rede steht, erscheint allerdings offen.

bb) In der Instanzrechtsprechung wird demgegenüber auch in Ansehung der vorstehend dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die für eine tatsächlich durchgeführte Teil- bzw. Billigreparatur aufgewendete Umsatzsteuer kumulativ mit den Nettoreparaturkosten erstattungsfähig sei (LG Hagen, Urt. v. 02.07.2009 – 10 O 24/09 – Juris [Tz. 6 ff.]; LG Bückeburg, Urt. v. 29.09.2011 – 1 O 86/11 – Juris [Tz. 33]; AG Hildesheim, Urt. v. 16.01.2007 – 49 C 118/06 – Juris [Tz. 16 ff.]). In der Literatur wird diese Frage nicht einheitlich beantwortet. Teils wird die Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer neben den fiktiv abgerechneten Netto-Reparaturkosten angenommen (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 27; Schubert, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 1.3.2011, § 249 Rn. 220; so wohl auch Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 249 Rn. 467), teils wird die Auffassung vertreten, dass die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer für Teilreparaturen neben den vom Gutachter ermittelten Nettoreparaturkosten dann zu ersetzen sind, wenn die tatsächlichen Bruttoreparaturkosten nur deshalb niedriger sind als der vom Sachverständigen ermittelte Bruttobetrag, weil der Geschädigte sein Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt oder nicht vollständig oder nicht technisch einwandfrei hat reparieren lassen (Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., München 2011, 5. Kap. Rn. 13). Demgegenüber wird in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass auch mit Blick auf die Umsatzsteuer, die bei Teilreparaturen anfällt, das Verbot der Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung gelte (Jahnke, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, Rn. 266) oder eine Kumulierung fiktiver Nettoreparaturkosten mit tatsächlich angefallener Umsatzsteuer für Teilreparaturen allenfalls dann in Betracht komme, wenn die Summe der Aufwendungen für die tatsächlich durchgeführte Reparatur nebst hierauf entrichteter Umsatzsteuer die Nettoreparaturkosten übersteigt (so wohl Knerr, in: Geigel, a.a.O., 3. Kap. Rn. 39).

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cc) Nach Auffassung der Kammer kann der Geschädigte dann, wenn er die Unfallschäden an seinem Fahrzeug durch Teil-, Billig- oder Behelfsreparatur nur zum Teil beseitigen lässt, die hierfür aufgewendete Umsatzsteuer ungekürzt neben den durch ein Sachverständigengutachten ermittelten Netto-Reparaturkosten als Kosten der Schadensbeseitigung geltend machen.

(1) Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB spricht dafür, dass der Geschädigte auch die bei Teilreparaturen anfallende Umsatzsteuer neben den Reparaturkosten verlangen kann. Dies folgt aus der Wendung „…, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist“ (vgl. auch AG Hildesheim, Urt. v. 16.01.2007 – 49 C 118/06 – Juris [Tz. 18]; MK-Oetker, a.a.O., § 249 Rn. 467). Dagegen ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen, ob der Schädiger verpflichtet ist, diese Umsatzsteuer auch kumulativ mit fiktiv abgerechneten Nettoreparaturkosten selbst dann zu ersetzen, wenn die tatsächlichen Reparaturaufwendungen einschließlich der Mehrwertsteuer hinter den Nettoreparaturkosten zurückbleiben.

(2) Die Entstehungsgeschichte spricht wiederum für eine kumulative Ersatzfähigkeit fiktiver Nettoreparaturkosten und anteiliger Umsatzsteuer, die für eine Teilreparatur angefallen ist. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 13) zielte die Neufassung des § 249 Abs. 2 BGB mit Blick auf die Ersatzfähigkeit von Umsatzsteuerbeträgen erklärtermaßen darauf, einerseits die in der Rechtsprechung entwickelte fiktive Abrechnungsweise bei Sachschäden unangetastet zu lassen, andererseits aber eine hierbei drohende Überkompensation des Geschädigten zu vermeiden, um dem Bereicherungsverbot mehr Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck schloss der Gesetzgeber den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer aus. Dem Geschädigten soll danach die auf die Reparaturkosten (als zutreffende Bemessungsgröße der fiktiven Abrechnung) entfallende Umsatzsteuer dann nicht zukommen, wenn er den Schadensersatz in Geld zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, ihn hierzu aber nicht verwendet (BT-Drucks. 14/7752, S. 14). Umsatzsteuer soll demnach nur noch ersetzt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung tatsächlich anfällt, das heißt wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer i.S. des § 2 UStG nicht kommt (BT-Drucks. 14/7752, S. 23; vgl. auch BGH, NJW 2009, S. 3713).

Dass der Gesetzgeber über den Ausschluss fiktiver Umsatzsteuer hinaus eine weitergehende Einschränkung der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer als Teil des Wiederherstellungsaufwandes bewirken wollte, kann der Gesetzesbegründung nicht entnommen werden. Von vornherein unterstellt der Gesetzgeber vielmehr die Möglichkeit, dass es auch zu einem nur teilweisen Anfall der Umsatzsteuer kommen kann, die im Grunde zwangsläufig mit im Übrigen fiktiv berechneten Kosten zu kombinieren ist. Ausdrücklich heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752, S. 23):

„Entscheidet sich der Geschädigte dafür, die beschädigte Sache außerhalb einer Fachwerkstatt oder eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmens zu reparieren, sei es durch Eigenleistung, sei es unter Zuhilfenahme fremder Arbeitsleistung, erhält er die Umsatzsteuer genau in der Höhe ersetzt, in der sie zur Reparatur angefallen ist: Kauft er z. B. die zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile und ist im Kaufpreis Umsatzsteuer enthalten, repariert die beschädigte Sache aber selbst, so kann er die Ersatzteilkosten in dem nachgewiesenen Umfang vollständig, also unter Einschluss der Umsatzsteuer, die Arbeitskosten indes nur in dem nach Satz 2 reduzierten Umfang ersetzt verlangen.“

Insbesondere der letzte Satz impliziert, dass die hier vom Amtsgericht beanstandete Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung mit Blick auf die Umsatzsteuer nach Auffassung des Gesetzgebers zulässig sein muss. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht daher für die Auslegung, dass die für eine Billig- oder Teilreparatur tatsächlich angefallene Umsatzsteuer neben den fiktiven Nettoreparaturkosten ersatzfähig ist.

(3) Auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Abrechnungsweise nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss der Ersatzfähigkeit fiktiver, d.h. tatsächlich nicht angefallener Umsatzsteuer dient dazu, dem Bereicherungsverbot als zentralem Grundsatz des Schadensersatzrechts Geltung zu verschaffen. Dieses Ziel wird dadurch erreicht, dass die Ersatzfähigkeit bloß fiktiver Umsatzsteuer, die sich aus der Anknüpfung an die geschätzten Reparaturkosten ergeben kann, ausgeschlossen wird. Über dieses Ziel griffe man aber hinaus, wenn man auch die bei Teil- oder Billigreparaturen anfallende Umsatzsteuer nicht in voller Höhe als neben den Nettoreparaturkosten ersatzfähig ansehen wollte. Grundlage einer solchen Einschränkung könnte wiederum allenfalls das Bereicherungsverbot sein. Hieraus wird wohl zutreffend, soweit es um die Sachkosten einer Reparatur geht, ein Vermischungsverbot mit der Begründung abgeleitet, dass die Beurteilung der Höhe der Reparaturkosten durch den Sachverständigen eine Schätzung ist, die sich bei tatsächlicher Durchführung der Reparatur in der Höhe ganz erheblich ändern kann, indem einige Reparaturschritte günstiger, andere dagegen teurer ausfallen. Eine Abrechnung der Sachkosten der Reparatur teils auf Gutachtenbasis und teils auf Basis der tatsächlichen Kosten birgt die Gefahr, dass einseitig Kostensteigerungen an den Schädiger weitergegeben werden, Kostenminderungen – die sogar mit abgerechneten Steigerungen in Zusammenhang stehen können – dagegen durch Teilabrechnung auf Gutachtenbasis verborgen bleiben (OLG Köln, Urt. v. 1.3.2001 – 1 U 112/00 – Juris [Tz. 9]). Diese Erwägungen sprechen durchaus dafür, es dem Geschädigten zu verwehren, einzelne Sachpositionen aus einem Gutachten, das die Reparaturkosten schätzt, punktuell im Wege der teilweisen konkreten Abrechnung auszutauschen. Die Gefahr einer Bereicherung besteht allerdings mit Blick auf die Umsatzsteuer nicht. Die Aufwendungen des Geschädigten für die Umsatzsteuer können immer nur zu den Reparatursachkosten hinzutreten; sie korrespondieren aber niemals mit Ersparnissen an anderer Stelle. Die Reparaturkostenerhöhung, die mit der Geltendmachung tatsächlich angefallener Umsatzsteuer einhergeht, beruht auf der tatsächlichen Erhöhung der Vermögenseinbuße, die beim Geschädigten dadurch entsteht, dass er den zur Wiederherstellung erlangten Geldbetrag auch tatsächlich zur Wiederherstellung einsetzt. Als solche ist sie zusätzlich zu den fiktiv berechneten Reparaturkosten ersatzfähig.

Auch im Übrigen entsteht bei einer derartigen Kombination der Abrechnungsweisen mit Blick auf die Umsatzsteuer keine Bereicherung des Geschädigten. Auf den ersten Blick mag einiges dafür sprechen, eine solche Kombination zumindest für den Fall zu unterbinden, dass die tatsächlich aufgewendeten Reparaturkosten einschließlich hierauf entrichteter Umsatzsteuer die Nettoreparaturkosten nicht übersteigen. Denn die Einbußen, die der Geschädigte tatsächlich erleidet, scheinen durch diese Summe bestimmt zu werden; wenn der Geschädigte gleichwohl eine für ihn noch günstigere Abrechnungsmethode wählt, scheint es bei teilweiser Kombination beider Abrechnungsweisen zu einer Bereicherung auf Seiten des Geschädigten zu kommen. Eine solche Betrachtung ließe aber außer Acht, dass die Reduktion der tatsächlichen Reparaturkosten regelmäßig dadurch bewirkt wird, dass der Geschädigte auf eine Totalreparation in dem Umfang verzichtet, wie er sie eigentlich verlangen könnte. Damit wird ebenso regelmäßig einhergehen, dass ein Teil des Schadens unrepariert bleibt und sich in einer entsprechenden Wertminderung des Fahrzeuges dauerhaft niederschlägt. Augenfällig ist dies bei echter Teilreparatur. Lässt der Geschädigte einen abgrenzbaren Teil des erlittenen Sachschadens instand setzen, sieht er dagegen davon ab, andere Teile eines Schadens – etwa, weil er diese als vernachlässigenswert ansieht – zu beseitigen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte daran gehindert sein sollte, den tatsächlich reparierten Teil nach tatsächlichem Aufwand – zumindest mit Blick auf die Umsatzsteuer – und den nicht reparierten Teil nach fiktiven Nettoreparaturkosten abzurechnen. Geht man davon aus, dass die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten eine Schätzung der Höhe der Vermögenseinbuße darstellt, die der Geschädigte durch die Beschädigung seines Fahrzeuges erfährt, so wird deutlich, dass bei Teilreparaturen der Vermögensschaden aus den Reparaturkosten nebst Umsatzsteuer für den tatsächlich beseitigten Schadensteil und aus den fiktiven Reparaturkosten mit Blick auf den unrepariert verbleibenden Schadensteil besteht; allein mit der Zubilligung des fiktiven Schadens wäre die Vermögenseinbuße des Geschädigten also nicht vollständig kompensiert. Jede andere Berechnungsweise führte nur dazu, dass der Schädiger davon profitierte, dass der Geschädigte von einer Totalreparation absieht und das Fortbestehen eines restlichen Sachschadens hinnimmt.

Nichts anderes aber muss in den Fällen wie hier gelten, in denen eine kostengünstige Behelfsreparatur in einer freien Werkstatt vorgenommen wird. Die Minderung des Reparaturaufwandes dürfte auch bei einer Billigreparatur – unter der Prämisse, dass das Gutachten die zur vollständigen Wiederherstellung gebotenen Reparaturmaßnahmen zutreffend darstellt – regelmäßig dadurch bewirkt werden, dass Abstriche bei der Reparaturqualität hingenommen werden, so dass wiederum ein erhöhter Sachschaden am Fahrzeug im Grunde unrepariert verbleibt, den der Geschädigte hinnimmt, zumindest in Form eines gesteigerten merkantilen Minderwertes. So hat hier der Kläger plausibel vorgetragen, dass die Reduktion dadurch erreicht worden sei, dass bei Reparatur in freier Werkstatt auf Identteile und auf Instandsetzung statt Austausch einzelner Bauteile ausgewichen worden sei. Zu dieser Disposition ist der Geschädigte aber gerade berechtigt; er ist weder dazu verpflichtet, sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (BGH, NJW 2003, S. 2085 mwN). Letzten Endes erfolgt auch bei der Billigreparatur nichts anderes als eine teilweise Beseitigung des Schadens. Auch hier verzichtet der Geschädigte auf eine Reparatur in dem Umfang, wie sie an sich geschuldet ist, so dass für den nicht ausgeführten Teil keine Umsatzsteuer anfällt. Es mag nun zutreffen, dass eine Verquickung der fiktiven und konkreten Reparatursachkosten bei Billigreparatur unzulässig wäre. Anders aber verhält es sich bei der Umsatzsteuer, die immer nur zu den Reparatursachkosten hinzutreten kann für den Fall, dass eine Reparatur tatsächlich durchgeführt wird. Der Zweck der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verlangt, dass der Schädiger Umsatzsteuer nur dann zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend machen kann, wenn er den Schadensersatz in Geld, den er zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands erhält, auch hierzu verwendet (BT-Drucks. 14/7552, S. 14), nicht aber auch, dass der Geschädigte den Reparaturweg einhält, auf dem die Schätzung der Reparaturkosten beruht. Auch soweit die Umsatzsteuer für eine Teil- oder Billigreparatur aufgewendet wird, ist sie zur Schadensbeseitigung angefallen. Dass der Geschädigte eine noch aufwendigere Schadensbeseitigung hätte betreiben dürfen und hierfür noch höhere Umsatzsteuerbeträge hätten aufgewendet werden müssen, kann eine Anspruchskürzung nicht rechtfertigen. Anders gewendet bewirkt die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass bei zunächst fiktiver Abrechnung die tatsächliche Verwendung des Geldersatzbetrages für die Wiederherstellung deren Kosten erhöht. Ließe man diese Erhöhung bei Teil- oder Billigreparatur unkompensiert, schmälerte sie die Kostenersparnis, die der Geschädigte dadurch bewirkt, dass er den Schaden teils fortbestehen lässt und ihn hinnimmt. Die ergänzende Geltendmachung der Umsatzsteuer, die auf eine Teil- oder Billigreparatur anfällt, ist daher geboten, um dem Geschädigten die Ersparnis, die er durch Abstriche bei der Reparaturdurchführung bewirkt, in vollem Umfang zu erhalten und diese nicht dem Schädiger zugute kommen zu lassen.

Maßgebend für die Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer kann daher allein sein, ob sie tatsächlich für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes angefallen ist; ob sie für eine Teilreparatur oder für eine Billigreparatur, auch unter Abweichung vom Reparaturweg, die der sachverständigen Schätzung der Reparaturkosten zu Grunde liegt, anfällt, ist demgegenüber unerheblich. Dass hier die durchgeführte Reparatur aber der Beseitigung der Unfallschäden diente, ist unstreitig geblieben. Demnach hat das Amtsgericht die Klage insoweit in Höhe von 539,70 € zu Unrecht abgewiesen.

b) Der Kläger hat zudem Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung in voller Höhe. Dass der Kläger das erstinstanzliche Urteil auch insoweit angreift, als ihm die Wertminderung nur in Höhe von 325,00 € zugesprochen worden ist, folgt daraus, dass er den Zahlungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt; rechnerisch aber umfasst dieser Zahlungsantrag die Wertminderung in voller Höhe. Insoweit erweist sich das angefochtene Urteil auch als unrichtig, da das Amtsgericht einerseits im Tatbestand feststellt, dass die Wertminderung 350,00 € betrage, anderseits aber ohne nähere Begründung nur 325,00 € zuspricht.

c) Soweit das Amtsgericht die allgemeine Schadenspauschale auf 20,00 € bemessen hat, lässt die angefochtene Entscheidung dagegen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beurteilung beruht auf einer Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO, die nicht allein dadurch unzutreffend wird, dass andere Gerichte die zu schätzenden allgemeinen Aufwendungen der Höhe nach abweichend beurteilen. Mit dieser Position werden allgemeine Auslagen des Geschädigten zur Schadensabwicklung wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches abgegolten. Der Kläger hat keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass er Aufwendungen zur Schadensabwicklung vorgenommen hätte, die den vom Amtsgericht zugebilligten Pauschalbetrag überstiegen. Soweit es demnach bei der Schätzung zu verbleiben hat, ist nichts dafür vorgetragen, weshalb die Bemessung mit 20,00 € unzureichend sein sollte. Im Gegenteil ist, soweit nichts Gegenteiliges dargelegt wird, mittlerweile sogar davon auszugehen, dass die Kommunikationskosten im Regelfall auf Porti beschränkt sein dürften, da Telefon- und Internetleistungen heutzutage überwiegend im Wege von Pauschalvergütungen in Anspruch genommen werden. Angesichts dessen erscheint es auch nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt, eine Auslagenpauschale zuzubilligen, die 20,00 € übersteigt.

d) Neben den bereits zugesprochenen 2.077,85 € sind daher weitere 564,70 € als ersatzfähiger Schaden zuzusprechen, den die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 115 Abs. 1 Satz 4 VVG) nebst Zinsen (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB) auszugleichen haben. In dieser Höhe war der Berufung daher stattzugeben. Die weitergehende Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsantrages war dagegen zurückzuweisen.

2. Unbegründet ist die Berufung auch, soweit sie sich im Übrigen dagegen wendet, dass das Amtsgericht den Antrag des Klägers auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten, die für die Einholung einer Deckungszusage für die Kosten des Klageverfahrens I. Instanz entstanden seien, abgewiesen hat. Die angefochtene Entscheidung erweist sich insoweit als zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten, die etwa durch eine Einholung der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers des Klägers entstanden sein mögen. Dabei braucht es nicht geklärt zu werden, ob der Gebührenanspruch, von dem der Kläger freigestellt zu werden begehrt, im Innenverhältnis zu seinem Prozessbevollmächtigten überhaupt entstanden ist. Denn selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Einholung einer Deckungszusage auch dann eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellte, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit in der Anforderung der Zusage vom Rechtsschutzversicherer seines Mandanten unter Beifügung eines Klageentwurfs beschränkt und der Deckungsschutz anstandslos bewilligt wird, so ist in einem solchen Fall die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht erforderlich und zweckmäßig, so dass etwa entstandene Rechtsverfolgungskosten jedenfalls nicht ersatzfähig wären. Vielmehr ist es dem Geschädigten im Regelfall zuzumuten, dass er die Deckungszusage selbst anfordert (BGH, NZV 2012, S. 169 [Tz. 20 f.]). Der Kläger hat auch nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 (insoweit nicht protokolliert) nicht dargelegt, dass hier besondere Umstände bei Einholung der Deckungszusage vorgelegen hätten – etwa Beanstandungen des Rechtsschutzversicherers -, welche die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zur Geltendmachung der versicherungsrechtlichen Ansprüche des Klägers gegen seinen Rechtsschutzversicherer als erforderlich und zweckmäßig hätten erscheinen lassen können. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen, so dass die hiergegen gerichtete Berufung zurückzuweisen war.

IV.

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO.

V.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die hier aufgeworfene Frage, ob neben den fiktiv abgerechneten Nettoreparaturkosten auch die Umsatzsteuer, die der Geschädigte für Billigreparaturen zur behelfsmäßigen Schadensbeseitigung aufwendet, ersatzfähig ist oder ob dieser Abrechnungsweise ein Verbot der Vermischung fiktiver und konkreter Schadensberechnung entgegensteht, ist klärungsbedürftig, da zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und eine höchstrichterliche Entscheidung noch nicht vorliegt. Ihr Auftreten ist auch erkennbar in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten, so dass die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

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