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Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und fristlose Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az: 10 Sa 763/01

Verkündet am: 17.10.2001

ArbG Kaiserslautern – Pirmasens – Az.: 4 Ca 732/00 PS


In dem Rechtsstreit hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2001 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 16.05.2001, AZ: 4 Ca 732/00, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1.) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 12.07.2000 noch durch die vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung des Beklagten vom 12.07.2000 aufgelöst worden ist.

2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Klägerin hat 1/3 und der Beklagte 2/3 der erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 16.05.2001, AZ: 4 Ca 837/00, wie folgt abgeändert:

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2. ) Die Klägerin trägt die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen. Die am 11.04.1967 geborene, ledige Klägerin, die einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, war bei dem Beklagten, der in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 19.07.1999 als Wachfrau tätig.

Mit Schreiben vom 12.07.2000 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise auch ordentlich „zum nächstzulässigen Zeitpunkt“. Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 21.07.2000 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Behauptung des Beklagten habe sie nie gegenüber einem Arbeitskollegen behauptet, sie sei vom Beklagten während ihres Dienstes sexuell belästigt worden. Sie habe dies vielmehr ausschließlich ihrem Lebensgefährten mitgeteilt. Der Beklagte habe sie ständig zum Essen eingeladen und sie zu Gesprächen mitgenommen, die eigentlich nur die Geschäftsleitung betroffen hätten. Auf der Rückfahrt von einer Messe in München nach Pirmasens habe der Beklagte erstmals den Versuch unternommen, ihr seine Hand aufs Bein zu legen. In den Monaten November und Dezember 1999 sei er sodann immer zudringlicher geworden und habe ihr immer wieder an den Po sowie auch mehrfach an die Brust gefasst. Das Drängen des Beklagten habe schließlich in einem Telefonanruf kurz vor Weihnachten 1999 gegipfelt, in dem er geäußert habe: „Wenn du nicht in die Gänge kommst, kündige ich Dir“.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom 12.07.2000 ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

2. weiter festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom 12.07.2000 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

3. den Beklagten zu verurteilen, sie weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, am 04.07.2000 habe er von einem seiner Mitarbeiter erfahren, dass die Klägerin diesem gegenüber behauptet habe, sie sei von ihm – dem Beklagten – während ihres Dienstes sexuell belästigt worden. Die diesbezügliche Behauptung habe die Klägerin auch ihm gegenüber in einem anschließenden Gespräch, an welchem ihr Lebensgefährte teilgenommen habe, aufrecht erhalten. Die ungeheuerlichen Vorwürfe der Klägerin seien unwahr und stellten sich als eine derart grobe und massive Beleidigung dar, so dass es ihm als Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2001, AZ: 4 Ca 732/00, auf dessen Tatbestand (Bl. 70 bis 72 der Akte 10 Sa 763/01) zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, stattgegeben.

Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 73 bis 75 der Akte 10 Sa 763/01) verwiesen.

Gegen dieses, ihm am 01.06.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.06.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland – Pfalz eingelegt und diese am 17.07.2001 begründet.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die streitbefangene Kündigung nicht deshalb unwirksam, weil es an der vorherigen Erteilung einer Abmahnung wegen einer einschlägigen Pflichtverletzung fehle. Von einer Wiederherstellung des infolge der beleidigenden Behauptungen der Klägerin zerstörten Vertrauensverhältnisses könne auch zukünftig nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 01.12.1999 (Bl. 27 der Akte 10 Sa 763/01) einschlägig abgemahnt worden sei, weil sie – was die Klägerin nicht bestreitet – gegenüber fremden Personen geäußert habe, der Geschäftsführer der Fa. H , Herr N , habe mit seinem Pkw „besoffen das Werksgelände verlassen“.

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Beklagten im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.07.2001 (Bl. 92 bis 95 der Akte 10 Sa 763/01) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, Die Klägerin verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das mit der Berufung angefochtene Urteil. Zur Darstellung ihres Vorbringens im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.08.2001 (Bl. 100 bis 102 der Akte 10 Sa 763/01) Bezug genommen.

Am 14.08.2000 äußerte die Klägerin gegenüber zwei Mitarbeitern des Beklagten an der Eingangspforte des von diesem zu bewachenden Geländes der Fa. H , der Kläger sei ein „Kotzbrocken“, der vom Arbeitsamt mehr Geld gefordert habe, als ihr – der Klägerin -ausbezahlt worden sei; wenn sie untergehe, dann gehe der Beklagte mit.

Wegen dieses Vorfalls kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 24.08.2000, welches der Klägerin am 25.08.2000 zuging, sowohl fristlos als auch vorsorglich ordentlich.

Gegen diese Kündigung richtet sich die von der Klägerin am 01.09.2000 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, hinsichtlich ihrer verbalen Entgleisung sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Arbeitsverhältnis zuvor grundlos außerordentlich gekündigt habe und sie die Verhängung einer Sperrzeit durch das Arbeitsamt habe befürchten müssen. Sie habe sich daher schuldlos in einer für sie finanziell äußerst bedrohlichen Situation befunden. Im Übrigen habe sie die betreffenden Behauptungen im privaten Rahmen getätigt, so dass auch von daher der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht gerechtfertigt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom 24.08.2000 fristlos ausgesprochene Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben vom 24.08.2000 hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist,

3. den Beklagten zu verurteilen, sie weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihm im Hinblick auf die von der Klägerin am 14.08.2000 gegenüber zwei Arbeitskollegen getätigten Äußerungen nicht mehr zumutbar. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zuvor bereits zweimal abgemahnt worden sei und ihn auch wahrheitswidrig mehrfach der sexuellen Belästigung bezichtigt habe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.05.2001, AZ: 4 Ca 837/00, auf dessen Tatbestand (Bl. 32 und 33 der Akte 10 Sa 764/01) zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seite 5 dieses Urteils (= Bl. 34 der Akte 10 Sa 764/01) verwiesen.

Gegen dieses, ihm am 01.06.2001 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27.06.2001 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland -Pfalz eingelegt und diese am 17.07.2001 begründet.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe es sich bei den Erklärungen der Klägerin vom 14.08.2000 nicht um private Äußerungen im Kollegenkreis gehandelt. Vielmehr habe sich die Klägerin offen und vorbehaltslos über ihn – den Beklagten – in derb beleidigender Form geäußert und ihm auch unverblümt gedroht. Eine derart massive Beleidigung rechtfertige den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin bereits mit Schreiben vom 01.12.1999 einschlägig abgemahnt worden sei.

Zur Darstellung des Berufungsvorbringens des Beklagten im Weiteren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 16.07.2001 (Bl. 50 bis 52 der Akte 10 Sa 764/01) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des ersinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt im Wesentlichen vor, ihrer am 14.08.2000 gegenüber Kollegen getätigten Erklärungen seien als private Äußerungen im Kollegenkreis anzusehen und könnten daher den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nicht rechtfertigen.

Zur Darstellung der Berufungserwiderung im Weiteren wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 20.08.2001 (Bl. 54 und 55 der Akte 10 Sa 764/01) verwiesen.

Das Berufungsgericht hat die beiden Berufungsverfahren mit Beschluss vom 17.10.2001 zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden.

Entscheidungsgründe:

Die beiden an sich statthaften Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile vom 16.05.2001 sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie sind somit insgesamt zulässig.

I.

Die Berufung gegen das unter dem AZ: 4 Ca 732/00 verkündete Urteil hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.

1.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die mit Schreiben des Beklagten vom 12.07.2000 ausgesprochene außerordentliche Kündigung aufgelöst worden. Diese erweist sich nämlich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. l BGB als unwirksam. Die Berufungskammer ist zwar mit der Beklagten der Ansicht, dass eine bewußt wahrheitswidrige Behauptung einer Arbeitnehmerin, sie sei von ihrem Arbeitgeber sexuell belästigt worden, grundsätzlich geeignet ist, den Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu rechtfertigen. Dies würde nämlich eine grobe Beleidigung darstellen. Es kann jedoch im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin, welche sie nach dem Vorbringen des Beklagten auch gegenüber einem Arbeitskollegen geäußert hat, wahrheitswidrig sind.

Darlegungs- und Beweisbelastet für die Kündigungsgründe im Kündigungsrechtsstreit ist der Arbeitgeber. Stützt er die Kündigung, wie vorliegend, auf ehrverletzende wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen der Arbeitnehmerin, so ist er regelmäßig gehalten, auch die Wahrheitswidrigkeit der betreffenden Äußerungen im Bestreitensfall zu beweisen. Zwar gilt diesbezüglich eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast, d. h. es ist zunächst Sache der gekündigten Arbeitnehmerin hinsichtlich der von ihr behaupteten sexuellen Belästigungen konkrete Tatsachen vorzutragen. Erhebt sie jedoch im Kündigungsschutzprozess insoweit konkrete Vorwürfe, so obliegt dem Arbeitgeber seinerseits die volle Darlegungs- und Beweislast für die Wahrheitswidrigkeit dieser Vorwürfe (vgl. LAG Rheinland – Pfalz, NZA – RR 1997, 169).

Im Streitfall hat die Klägerin u. a. vorgetragen, der Beklagte sei in den Monaten November und Dezember 1999 immer zudringlicher geworden und habe ihr immer wieder an den Po und an die Brust gefasst. Sie hat somit ausreichend substantiiert einen Sachverhalt geschildert, der den Vorwurf einer sexuellen Belästigung rechtfertigt. Der Beklagte hat dieses Vorbringen der Klägerin zwar bestritten, für die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen jedoch keinen Beweis angeboten, obwohl für ihn insoweit jedenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, eine Parteivernehmung der Klägerin zu beantragen. Der Beklagte ist daher hinsichtlich der Wahrheitswidrigkeit der seitens der Klägerin erhobenen Vorwürfe beweisfällig geblieben.

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2.

Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch die mit Schreiben des Beklagten vom 12.07.2000 vorsorglich ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst worden. Diese ist gem. § l Abs. 2 KSchG sozialungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam (§ l Abs. l KSchG). Wie bereits oben (unter I 1) ausgeführt, ist der Beklagte hinsichtlich der Richtigkeit des von ihm zur Begründung der Kündigung vorgetragenen Sachverhaltes, nämlich eines seitens der Klägerin wahrheitswidrig erhobenen Vorwurfs der sexuellen Belästigung, beweisfällig geblieben. Vom Vorliegen eines Grundes i. S. v. § l Abs. 2 KSchG, welcher den Ausspruch der streitbefangenen ordentlichen Kündigung vom 12.07.2000 rechtfertigen könnte, kann daher nicht ausgegangen werden.

3.

Der auf tatsächliche Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Zwar steht dem gekündigten Arbeitnehmer ein solcher Anspruch dann zu, wenn ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Instanzurteil ergeht und keine besonderen Umstände vorliegen, die ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers begründen, den Arbeitnehmer nicht weiterzubeschäftigen (vgl. BAG GS, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 9). Der infolge der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 12.07.2000 zunächst entstandene Anspruch der Klägerin auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ist jedoch entfallen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 24.08.2000 aufgelöst worden ist. Diesbezüglich wird auf die folgenden Ausführungen unter II. verwiesen.

4.

Nach allem war das erstinstanzliche Urteil vom 16.05.2001 (AZ: 4 Ca 732/00) abzuändern soweit das Arbeitsgericht der Klage auf Weiterbeschäftigung stattgegeben hat. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten folgt aus § 92 Abs. l Satz l ZPO.

II

Die Berufung des Beklagten gegen das unter dem AZ: 4 Ca 837/00 am 16.05.2001 verkündete Urteil hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

1.

Die gegen die Wirksamkeit der mit Schreiben des Beklagten vom 24.08.2000 ausgesprochenen fristlosen Kündigung gerichtete Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung aufgelöst worden. Der Beklagte war wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. l BGB zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung berechtigt. Im Hinblick auf die von der Klägerin am 14.08.2000 gegenüber zwei Arbeitnehmern des Beklagten getätigten Äußerungen war es dem Beklagten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Die Klägerin hat unstreitig gegenüber zwei Arbeitnehmern des Beklagten am 14.08.2000 auf dem Gelände des von diesen zu bewachenden Betriebes erklärt, der Beklagte sei ein „Kotzbrocken“, der vom Arbeitsamt mehr Geld gefordert habe, als ihr ausbezahlt worden sei und wenn sie – die Klägerin – untergehe, dann gehe auch der Beklagte mit. Bereits diö Bezeichnung des Beklagten als „Kotzbrocken“ stellt eine erhebliche, die Person des Beklagten herabwürdigende Ehrverletzung dar, die als grobe Beleidigung anzusehen ist. Darüber hinaus enthält die Äußerung der Klägerin – verbunden mit einer mehr oder weniger unverhohlenen Drohung – die ehrverletzende Unterstellung, der Beklagte habe sich gegenüber dem Arbeitsamt im Zusammenhang mit der Anforderung von Geldern unkorrekt verhalten. Diese, am 14.08.2000 getätigten Äußerungen der Klägerin sind geeignet, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i. S. v. § 626 Abs. l BGB darzustellen. Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, stellen nämlich einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar und sind daher an sich geeignet, eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, AP Nr. l zu § 124 a GewO) . Etwas anderes kann im Einzelfall dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer in einer Unterhaltung mit einem Mitarbeiter unwahre und ehrenrührige Tatsachen gegenüber seinem Arbeitgeber behauptet, aber als sicher davon ausgehen darf, dass sein Arbeitskollege die Äußerungen für sich behalten wird (vgl. BAG, AP Nr. 66 zu § 626 BGB). Im vorliegenden Fall sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin mit der Verschwiegenheit ihrer Arbeitskollegen rechnen durfte. Vielmehr musste die Klägerin davon ausgehen, dass diese die betreffenden Äußerungen nicht für sich behalten sondern auch andere Personen, u.a. den Beklagten selbst, hiervon in Kenntnis setzen werden.

Die Klägerin war auch zuvor bereits hinreichend abgemahnt worden. Der Beklagte hatte ihr nämlich unstreitig mit Schreiben vom 01.12.1999 eine Abmahnung erteilt, weil die Klägerin gegenüber Dritten geäußert hatte, der Geschäftsführer der Fa. H , einer Kundin des Beklagten, habe mit seinem Pkw „besoffen das Werksgelände verlassen“. Auch diese herabwürdigende Äußerung über den Geschäftsführer einer Kundin des Beklagten stellt sich als erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Die Klägerin war somit einschlägig d. h. wegen beleidigender Äußerungen, abgemahnt.

Die im Rahmen des § 626 Abs. l BGB vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass das Interesse des Beklagten an der sofortigen Auflösung überwiegt gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Zu Gunsten der Klägerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit Schreiben vom 12.07.2000 eine rechtsunwirksame Kündigung ausgesprochen hatte, gegen welche sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr setzen musste. Die Äußerungen der Klägerin vom 14.08.2000 sind daher durchaus auch vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung, welche der Beklagte selbst verursacht hat, zu beurteilen. Ferner ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie einem Kind unterhaltspflichtig ist sowie die allgemein schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt. Andererseits war die Klägerin bei Kündigungsausspruch erst 23 Jahre alt und konnte lediglich eine Betriebszugehörigkeit von ca. einem Jahr vorweisen. Demgegenüber musste der Beklagte – insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die Klägerin vor Kündigungsausspruch bereits einschlägig abgemahnt war – damit rechnen, dass sich das vertragswidrige Verhalten der Klägerin wiederholt, d. h. dass diese weiterhin abfällige Äußerungen über ihn im Betrieb verbreitet und dadurch sein Ansehen bei seinen Mitarbeitern beschädigt. Das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis war bei Kündigungsausspruch infolge eines groben Fehlverhaltens der Klägerin restlos zerstört. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles sowie bei Abwägung der maßgeblichen Interessen beider Vertragsteile war ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (31.09.2000) nicht mehr zumutbar.

2.

Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 24.08.2000 aufgelöst worden ist, hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung.

3.

Die Klage war daher unter Abänderung des Urteils vom 16.05.2000 (AZ: 4 Ca 837/00) abzuweisen. Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten folgt aus § 91 Abs. l ZPO.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 92 Abs. l ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der in § 72 Abs. 2 ArbGG normierten Kriterien keine Veranlassung.

 

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