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Betreuungsanordnung wegen Alkoholabhängigkeit

Ein Mann mit chronischem Alkoholmissbrauch wehrt sich erfolgreich gegen die Einrichtung einer Zwangsbetreuung durch eine Klinik. Das Amtsgericht Altötting entschied, dass seine Alkoholabhängigkeit allein keine ausreichende Grundlage für eine Entmündigung darstellt und er für seinen Alkoholkonsum selbst verantwortlich bleibt. Das Gericht behält sich jedoch ein Eingreifen vor, sollten erhebliche Gefahren für den Mann entstehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Altötting
  • Datum: 31.01.2023
  • Aktenzeichen: XVII 500/22
  • Verfahrensart: Betreuungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Betreuungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Betroffener: Die Person, deren mögliche Betreuung im Verfahren diskutiert wurde. Der Betroffene lehnt die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ab.
  • Klinik: Anregende Partei, die eine Überprüfung der Notwendigkeit einer Betreuung angeregt hat, möglicherweise aufgrund eines festgestellten chronischen Alkoholmissbrauchs beim Betroffenen.
  • Betreuungsbehörde am Landratsamt A.: Behörde, die im Rahmen des Verfahrens einen Bericht erstattet hat.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klinik regte an, dass für den Betroffenen eine rechtliche Betreuung geprüft wird, möglicherweise aufgrund von chronischem Alkoholmissbrauch und den daraus resultierenden Gesundheitsproblemen.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung gemäß § 1814 BGB vorliegen, insbesondere ob die Alkoholabhängigkeit des Betroffenen ausreichend für die Bestellung eines Betreuers ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Verfahren zur Anordnung einer Betreuung wurde eingestellt.
  • Begründung: Eine Betreuung ist nicht erforderlich, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 1814 BGB nicht festgestellt werden konnten. Der Hinweis auf Alkoholmissbrauch und körperliche Folgeschäden rechtfertigt keine Betreuung, da keine psychischen Erkrankungen diagnostiziert wurden, die eine Betreuung notwendig machen. Der freie Wille des Betroffenen ist nicht ausgeschlossen.
  • Folgen: Der Betroffene bleibt eigenverantwortlich für sein Verhalten und es wurden keine weiteren verfahrensrechtlichen Eingriffe vorgenommen. Das Verfahren wird nur fortgeführt, wenn zukünftig Umstände bekannt werden, die die Bestellung eines Betreuers dringend erforderlich machen.

Betreuungsanordnung zur Unterstützung bei Alkoholabhängigkeit – Ein konkreter Fall

Die Alkoholabhängigkeit ist ein weit verbreitetes Problem, das nicht nur die betroffenen Personen, sondern auch deren Angehörige stark belastet. Eine Betreuungsanordnung kann in diesen Fällen eine wichtige rechtliche Maßnahme darstellen, um notwendige Hilfsangebote zu sichern. Durch psychiatrische Versorgung und Therapieoptionen, wie Entzugstherapien oder die Unterstützung von Selbsthilfegruppen, können Betroffene effektive Hilfe erhalten. Bei einer solchen Anordnung kommen zudem Fachärzte für Suchtmedizin zum Einsatz, die eine medizinische Begleitung bieten.

Die rechtliche Betreuung kann auch bei der Kompensation von Krankheitseffekten und der Vermeidung sozialer Isolation entscheidend sein. Im Rahmen von Interventionen bei Suchtproblemen wird oft auf niederschwellige Beratungsangebote und Suchthilfezentren verwiesen. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die rechtlichen Hintergründe und die Auswirkungen einer Betreuungsanordnung bei Alkoholmissbrauch beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Alkoholabhängigkeit allein rechtfertigt keine Zwangsbetreuung

Mann mit Wasserglas am Tisch, Bierflasche und unöffentlicher Brief sichtbar, nachdenklicher Blick aus dem Fenster.
Eigenverantwortung trotz Alkoholabhängigkeit | Symbolfoto: Flux gen.

Das Amtsgericht Altötting hat ein Betreuungsverfahren eingestellt, das von einer Klinik für einen Patienten mit chronischem Alkoholmissbrauch angeregt worden war. Der Betroffene, der unter wiederkehrenden Entzugsanfällen und Elektrolytstörungen litt, hatte sich gegen die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ausgesprochen.

Medizinische Befunde reichen für Betreuung nicht aus

Die vorliegenden ärztlichen Zeugnisse der Klinik und der Bericht der Betreuungsbehörde dokumentierten zwar einen chronischen Alkoholmissbrauch mit körperlichen Folgeerkrankungen. Der Patient zeigte auch keine dauerhafte Abstinenz und keinen konkreten Willen zur weiteren Behandlung seiner Suchterkrankung. Das Gericht stellte jedoch klar, dass eine Alkoholabhängigkeit als solche ohne psychische Ursachen- oder Folgeerkrankungen nicht ausreicht, um eine rechtliche Betreuung anzuordnen.

Rechtliche Grundlagen der Entscheidung

In seiner Begründung verwies das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Obersten Landesgerichts. Demnach muss bei einer Alkoholabhängigkeit entweder eine geistige oder seelische Krankheit als Ursache vorliegen oder eine solche als Folge der Suchterkrankung feststellbar sein. Diese Rechtsauffassung wurde auch durch die Neufassung des Betreuungsrechts zum 1. Januar 2023 nicht verändert. Der Gesetzgeber hatte ausdrücklich klargestellt, dass der Personenkreis, für den eine Betreuung in Betracht kommt, weder ausgeweitet noch eingeschränkt werden sollte.

Eigenverantwortung des Betroffenen bleibt bestehen

Das Gericht betonte, dass der Betroffene für seinen Alkoholkonsum rechtlich eigenverantwortlich bleibt. Da er die Betreuung ablehnte und keine Anzeichen für einen dauerhaft ausgeschlossenen freien Willen vorlagen, wäre eine Zwangsbetreuung nach § 1814 Abs. 2 BGB nicht zulässig gewesen. Auch der Hinweis im ärztlichen Attest auf einen C2-Abusus mit körperlichen Folgeschäden reichte nicht aus, um eine Betreuung gegen den Willen des Betroffenen zu rechtfertigen.

Vorbehalt bei erheblichen Gefahren

Das Gericht behielt sich vor, das Verfahren wieder aufzunehmen, sollten Umstände bekannt werden, die nach sorgfältiger Güterabwägung die Bestellung eines Betreuers zur Abwendung erheblicher Gefahren dringend erforderlich machen. Eine persönliche Anhörung des Betroffenen wurde nicht durchgeführt, da keine weitere entscheidungserhebliche Sachverhaltsaufklärung zu erwarten war.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch allein reichen nicht aus, um eine rechtliche Betreuung gegen den Willen einer Person anzuordnen. Erst wenn die Suchterkrankung nachweislich zu psychischen Erkrankungen oder geistigen Behinderungen führt oder aus diesen resultiert, kann eine Betreuung in Betracht kommen. Zudem muss bei einer Ablehnung durch den Betroffenen dessen freie Willensbildung dauerhaft ausgeschlossen sein.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie oder Ihre Angehörigen unter Alkoholabhängigkeit leiden, können Sie nicht gegen Ihren Willen unter rechtliche Betreuung gestellt werden, solange Sie noch eigenverantwortlich handeln können. Auch wenn Sie regelmäßig Alkohol konsumieren und bereits körperliche Folgeschäden haben, bleibt Ihre Entscheidungsfreiheit grundsätzlich geschützt. Eine Betreuung kommt erst in Frage, wenn Ihre Sucht zu schweren psychischen Erkrankungen führt oder Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht mehr selbstständig entscheiden können. Sie behalten also das Recht auf Selbstbestimmung, auch wenn Ihr Verhalten von außen als selbstgefährdend wahrgenommen wird.


Selbstbestimmung bei Alkoholabhängigkeit – Ihre Rechte kennen

Das Urteil zeigt deutlich: Der Schutz der Selbstbestimmung hat hohe Priorität. Auch bei Alkoholabhängigkeit wird Eigenverantwortung großgeschrieben. Gerade in diesen schwierigen Situationen ist es wichtig, Ihre Rechte zu kennen und sich im Zweifel rechtlich beraten zu lassen. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Selbstbestimmung zu wahren und die rechtlichen Möglichkeiten in Ihrer individuellen Situation zu verstehen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann kann bei Alkoholabhängigkeit eine rechtliche Betreuung angeordnet werden?

Alkoholabhängigkeit allein rechtfertigt keine Betreuungsanordnung. Eine rechtliche Betreuung kann nur dann angeordnet werden, wenn der Alkoholismus zu einem Zustand geführt hat, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht.

Medizinische Voraussetzungen

Eine Betreuung kommt in Betracht, wenn durch den Alkoholkonsum schwerwiegende Folgeschäden eingetreten sind, wie etwa:

  • Hirnorganische Wesensveränderungen
  • Schwere neurologische Schäden
  • Beginnende Demenz (Korsakow-Syndrom)
  • Lebensbedrohliche körperliche Folgeerkrankungen

Rechtliche Voraussetzungen

Die Anordnung einer Betreuung erfordert zwei zentrale Elemente:

Freie Willensbildung: Der Betroffene muss krankheitsbedingt seinen Willen nicht mehr frei bestimmen können. Dies ist der Fall, wenn die Person ihre Entscheidungen nicht mehr von vernünftigen Erwägungen abhängig machen kann.

Erforderlichkeit: Die Betreuung muss zum Wohl des Betroffenen notwendig sein. Dies ist gegeben, wenn die Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann.

Konkrete Anzeichen

Eine Betreuung kann angeordnet werden, wenn:

  • Die Person ihre Alkoholabhängigkeit vollständig verleugnet
  • Rückfälle in jüngerer Zeit ignoriert oder vergisst
  • Die Gefahr aus dem Alkoholkonsum nicht mehr erkennen kann
  • Jegliche Krankheitseinsicht fehlt

Wichtig: Wenn Sie noch einen freien Willen bilden können und die Risiken Ihres Alkoholkonsums überblicken, kann gegen Ihren Willen keine Betreuung eingerichtet werden. Die Entscheidung, weiter Alkohol zu konsumieren, ist dann von der persönlichen Selbstbestimmung gedeckt.

Die Anordnung einer Betreuung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach sorgfältiger Prüfung durch einen medizinischen Sachverständigen. Das Gericht muss sich in einer persönlichen Anhörung einen eigenen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen.


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Welche Rechte hat ein Alkoholabhängiger bei einem Betreuungsverfahren?

Eine Alkoholabhängigkeit allein rechtfertigt keine Betreuung. Als Betroffener haben Sie weitreichende Rechte im Betreuungsverfahren, die Ihre Selbstbestimmung schützen.

Grundlegende Verfahrensrechte

Sie sind im gesamten Betreuungsverfahren vollständig verfahrensfähig und können alle Ihre Rechte selbst wahrnehmen. Das bedeutet, Sie können eigenständig Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

Gegen Ihren freien Willen darf keine Betreuung eingerichtet werden. Wenn Sie eine Betreuung ablehnen, muss das Gericht nachweisen, dass Sie krankheitsbedingt zu einer freien Willensbildung nicht in der Lage sind.

Besondere Schutzrechte bei Alkoholabhängigkeit

Bei Alkoholabhängigkeit gelten besondere Schutzrechte:

  • Eine Betreuung ist nur zulässig, wenn die Alkoholsucht entweder auf einer psychischen Erkrankung beruht oder bereits zu schweren psychischen Folgeerkrankungen geführt hat.
  • Das Gericht muss durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass Sie Ihre Angelegenheiten krankheitsbedingt nicht mehr selbst regeln können.

Anhörung und Mitsprache

Sie haben das Recht auf eine persönliche Anhörung durch das Gericht. Dabei können Sie Ihre Sicht darlegen und erklären, warum Sie eine Betreuung ablehnen.

Selbst wenn eine Betreuung eingerichtet wird, bleiben Sie grundsätzlich geschäftsfähig und können weiterhin rechtswirksame Entscheidungen treffen. Ein Betreuer muss Ihre Wünsche berücksichtigen und wichtige Entscheidungen mit Ihnen besprechen.

Überprüfung und Beschwerderecht

Sie können gegen alle Entscheidungen des Gerichts Beschwerde einlegen. Bei einer Betreuung gegen Ihren Willen muss das Gericht die Notwendigkeit alle zwei Jahre überprüfen.


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Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten bei der Entscheidung über eine Betreuung?

Ein ärztliches Gutachten oder Zeugnis ist für jedes Betreuungsverfahren zwingend erforderlich. Das Gericht kann ohne medizinische Expertise keine Entscheidung über die Einrichtung einer Betreuung treffen.

Anforderungen an das Gutachten

Der Sachverständige muss den Betroffenen persönlich untersuchen und befragen. Das Gutachten muss folgende Aspekte zwingend enthalten:

  • Das konkrete Krankheitsbild und dessen Entwicklung
  • Die durchgeführten Untersuchungen
  • Den körperlichen und psychiatrischen Zustand
  • Den erforderlichen Umfang der Betreuung
  • Die voraussichtliche Dauer der Maßnahme

Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung

Bei der Bewertung des Gutachtens prüft das Gericht besonders genau, ob eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegt. Ein bloßer Krankheitsverdacht reicht für die Anordnung einer Betreuung nicht aus.

Besonderheiten bei Suchterkrankungen

Bei Alkoholabhängigkeit muss das Gutachten besonders sorgfältig begründet sein. Eine Suchterkrankung allein rechtfertigt noch keine Betreuung. Der Sachverständige muss nachweisen, dass die Alkoholsucht:

  • einem geistigen Gebrechen vergleichbar ist
  • die freie Willensbildung ausschließt
  • zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erkenntnisfähigkeit führt

Wenn Sie unter einer Suchterkrankung leiden, wird der Gutachter besonders prüfen, ob Sie noch in der Lage sind, vernünftige Erwägungen anzustellen und freie Entscheidungen zu treffen. Dabei kommt es nicht auf die Sucht an sich an, sondern auf deren Auswirkungen auf Ihre Entscheidungsfähigkeit.

Erstellung des Gutachtens

Das Gutachten kann von verschiedenen Ärzten erstellt werden:

  • Ihrem Hausarzt
  • einem Facharzt
  • einem vom Gericht beauftragten Gutachter

Der beauftragte Arzt muss das Gutachten innerhalb eines Monats erstellen, sofern keine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt. Das Gericht kann auch eine konkrete Frist setzen und bei Nichteinhaltung Zwangsmittel verhängen.


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Welche Alternativen zur rechtlichen Betreuung gibt es bei Alkoholabhängigkeit?

Bei Alkoholabhängigkeit stehen verschiedene Alternativen zur rechtlichen Betreuung zur Verfügung, die mehr Selbstbestimmung ermöglichen.

Vorsorgevollmacht als primäre Alternative

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es, selbst zu bestimmen, wer wichtige Entscheidungen treffen soll, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Sie können eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen, die dann beispielsweise medizinische Behandlungen, Bank- oder Versicherungsgeschäfte in Ihrem Sinne regeln kann.

Therapeutische Unterstützungsmöglichkeiten

Für Menschen mit Alkoholabhängigkeit existieren verschiedene therapeutische Hilfsangebote, die eine rechtliche Betreuung vermeiden können:

  • Ambulante Beratung und Therapie durch Suchtberatungsstellen, die kostenlos und anonym in Anspruch genommen werden können.
  • Stationäre Entwöhnungsbehandlung in einer Rehaklinik für 8 bis 16 Wochen, die eine geschützte Umgebung bietet.
  • Schrittweiser ambulanter Entzug unter ärztlicher und therapeutischer Begleitung.

Ehegattennotvertretungsrecht

Verheiratete Paare können sich bei Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge gegenseitig vertreten, wenn ein Ehegatte nicht mehr selbst handeln kann. Der Arzt prüft die Voraussetzungen und erstellt ein entsprechendes Dokument. Diese Vertretungsmöglichkeit ist allerdings auf sechs Monate begrenzt.

Betreuungsverfügung als Vorsorge

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie für den Fall einer späteren Betreuungsnotwendigkeit bereits im Voraus festlegen, wer als Betreuer bestellt werden soll. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, eine Vertrauensperson vorzuschlagen, die dann vom Gericht bei der Betreuerauswahl berücksichtigt werden muss.


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Wie kann eine Betreuung nachträglich wieder aufgehoben werden?

Eine bestehende Betreuung kann aufgehoben werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen für die Betreuung nicht mehr vorliegen. Das Betreuungsgericht muss die Betreuung von Amts wegen aufheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.

Voraussetzungen für die Aufhebung

Die Aufhebung einer Betreuung ist möglich, wenn:

  • Der Gesundheitszustand sich wesentlich verbessert hat
  • Die betreute Person ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln kann
  • Eine geeignete Alternative wie eine Vorsorgevollmacht vorhanden ist

Antragstellung und Verfahren

Sie können jederzeit einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung beim zuständigen Betreuungsgericht stellen. Der Antrag kann formlos eingereicht werden, sollte aber die Gründe für die gewünschte Aufhebung enthalten. Neben der betreuten Person selbst können auch der Betreuer, Angehörige oder das Betreuungsamt einen solchen Antrag stellen.

Gerichtliche Prüfung

Das Betreuungsgericht prüft im Aufhebungsverfahren:

  • Die aktuelle Fähigkeit zur eigenständigen Regelung der Angelegenheiten
  • Die persönliche Anhörung der betreuten Person
  • Ein ärztliches Gutachten zur aktuellen gesundheitlichen Situation

Wenn Sie beispielsweise nach einer erfolgreichen medizinischen Behandlung Ihre Angelegenheiten wieder selbst regeln können, wird das Gericht nach Prüfung aller Umstände die Betreuung aufheben.

Teilweise Aufhebung

Eine Betreuung muss nicht komplett aufgehoben werden. Das Gericht kann auch einzelne Aufgabenbereiche aus der Betreuung herausnehmen, wenn Sie diese wieder selbstständig wahrnehmen können.

Bei einer Betreuung wegen Alkoholabhängigkeit ist zu beachten: Die Alkoholabhängigkeit allein reicht nicht aus, um eine Betreuung aufrechtzuerhalten. Entscheidend ist die Fähigkeit zur freien Willensbildung und eigenständigen Regelung der Angelegenheiten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betreuungsanordnung

Eine gerichtliche Entscheidung zur Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für eine Person, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Sie wird nach § 1814 BGB nur angeordnet, wenn eine Betreuung erforderlich ist und die Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen/geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Beispiel: Eine demenzkranke Person kann ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr überblicken und benötigt einen rechtlichen Betreuer für die Vermögensverwaltung.


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Zwangsbetreuung

Eine rechtliche Betreuung, die gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person eingerichtet wird. Sie ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen nach § 1814 Abs. 2 BGB möglich, wenn der freie Wille der Person dauerhaft ausgeschlossen ist und erhebliche Gefahren drohen. Beispiel: Ein schwer psychisch kranker Mensch gefährdet sich durch wahnhafte Vorstellungen selbst und lehnt jede Hilfe ab.


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Entmündigung

Ein veralteter Rechtsbegriff für den vollständigen Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit einer Person. Wurde 1992 durch das modernere Betreuungsrecht ersetzt, das die Selbstbestimmung der Betroffenen in den Vordergrund stellt. Nach heutigem Recht werden nur noch einzelne Aufgabenbereiche einem Betreuer übertragen. Beispiel: Statt einer vollständigen Entmündigung wird heute nur für bestimmte Bereiche wie Gesundheitsfürsorge ein Betreuer bestellt.


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Betreuungsverfahren

Ein gerichtliches Verfahren beim Amtsgericht zur Prüfung und möglichen Anordnung einer rechtlichen Betreuung. Geregelt im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (FamFG §§ 271-311) unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze wie persönliche Anhörung und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Beispiel: Eine Klinik regt für einen Patienten ein Betreuungsverfahren an, wenn dieser seine Gesundheitssorge nicht mehr selbst wahrnehmen kann.


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Betreuungsbehörde

Eine staatliche Stelle, die das Betreuungsgericht bei der Klärung des Betreuungsbedarfs unterstützt und nach § 11 BtOG Sozialberichte erstellt. Sie berät zu Vorsorgevollmachten und unterstützt bei der Betreuerauswahl. Die Behörde wird vor jeder Betreuerbestellung angehört und kann auch selbst Betreuungsverfahren anregen. Beispiel: Die Betreuungsbehörde prüft durch Hausbesuche die Lebenssituation einer möglicherweise betreuungsbedürftigen Person.


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C2-Abusus

Medizinischer Fachbegriff für chronischen Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10). Bezeichnet den gesundheitsschädlichen Konsum von Alkohol mit körperlichen und psychischen Folgeschäden wie Leberschäden oder Entzugserscheinungen. Relevant für die rechtliche Beurteilung der Betreuungsbedürftigkeit. Beispiel: Ein Patient mit C2-Abusus entwickelt durch jahrelangen übermäßigen Alkoholkonsum eine Leberzirrhose und neurologische Schäden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1814 BGB (Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers):
    Im deutschen Betreuungsrecht legt § 1814 BGB fest, unter welchen Bedingungen ein Betreuer bestellt werden kann. Die Voraussetzungen umfassen das Vorliegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, die es der betroffenen Person unmöglich machen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies darf nicht gegen den freien Willen der betroffenen Person geschehen.
    Im vorliegenden Fall konnte keine ausreichende Grundlage festgestellt werden, die die Bestellung eines Betreuers rechtfertigen würde. Der Betroffene lehnt eine Betreuung ab, und es fehlt an einer nachweisbaren psychischen oder seelischen Erkrankung, die die freie Willensbildung ausschließt.
  • BayObLG FamRZ 1999, 1306 (Rechtsgrundlage zu Alkoholabhängigkeit):
    Dieses Urteil stellt klar, dass Alkoholabhängigkeit allein keine psychische Krankheit oder geistige Behinderung im Sinne des Betreuungsrechts darstellt. Eine Betreuung kann nur dann angeordnet werden, wenn die Alkoholabhängigkeit ursächlich mit einer geistigen Krankheit zusammenhängt oder eine solche Folge der Abhängigkeit ist.
    Der Betroffene zeigt zwar Symptome einer chronischen Alkoholabhängigkeit, doch es konnten keine psychischen oder seelischen Krankheiten diagnostiziert werden, die eine Betreuung rechtfertigen würden.
  • § 1814 Abs. 2 BGB (Freier Wille des Betroffenen):
    Diese Norm betont, dass eine Betreuung nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden darf. Die Person muss in ihrer freien Willensbildung erheblich eingeschränkt sein, um eine Betreuung gegen ihren Willen rechtlich zu begründen.
    Im vorliegenden Fall wird festgestellt, dass der Betroffene seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich gestaltet und keine Hinweise auf eine eingeschränkte Willensbildung vorliegen, sodass eine Betreuung ausgeschlossen ist.
  • BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 – XII ZB 167/18:
    Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass eine Betreuung nur dann gerechtfertigt ist, wenn eine erhebliche Gefahr für die Person vorliegt, die nicht anders abgewendet werden kann. Eine formelle Feststellung der freien Willensbildung ist essenziell.
    Der Fall zeigt, dass keine akute Gefahr vorliegt, die eine Betreuung erzwingen würde. Die bisherigen ärztlichen und behördlichen Berichte reichen nicht aus, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen.
  • Gesetzentwurf Bundesrat Drucksache 564/20:
    Die Gesetzesänderung zum 01.01.2023 sollte die bisherigen Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung nicht wesentlich ändern. Die Neufassung betont den Schutz des freien Willens und die Eigenverantwortung der Betroffenen.
    Im Fall des Betroffenen bleibt das Gericht bei der bisherigen Rechtsauffassung: Alkoholabhängigkeit ohne weitere psychische Erkrankung reicht nicht aus, um eine Betreuung zu rechtfertigen, und die Neuregelung bestätigt diese Praxis.

Das vorliegende Urteil


AG Altötting – Az.: XVII 500/22 – Beschluss vom 31.01.2023


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