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Beweisbeschluss – Vorschussanforderung ist nicht isoliert anfechtbar

In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht München wehrte sich eine Partei gegen die Zahlung eines dritten Kostenvorschusses für ein Sachverständigengutachten. Trotz bereits gezahlter 23.000 Euro verlangte das Gericht weitere 3.000 Euro für die Erstellung des Gutachtens, was die Partei als überzogen kritisierte. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück und erklärte, dass die Vorschusszahlung rechtmäßig sei.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 02.12.2024
  • Aktenzeichen: 31 W 1827/24
  • Verfahrensart: Sofortige Beschwerde
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klagepartei: Die Klagepartei hat im erstinstanzlichen Verfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, gegen sie wurde die Anordnung eines weiteren Kostenvorschusses verhängt, gegen die sie Beschwerde eingelegt hat. Sie argumentiert, die Forderung des Sachverständigen sei überhöht und zweifelt an dessen Sachkunde.
  • Landgericht München I: Hat im Ausgangsverfahren die Zahlung mehrerer Kostenvorschüsse angeordnet und das Gutachten trotz nicht gezahltem dritten Vorschuss an die Parteien übersandt.
  • Oberlandesgericht München: Überprüft die Zulässigkeit der Beschwerde der Klagepartei und verwirft sie als unzulässig.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klagepartei musste im Verfahren vor dem Landgericht mehrere Kostenvorschüsse für ein Sachverständigengutachten zahlen. Nachdem der letzte Vorschuss nicht ausreichte, um die vollständige Rechnung des Sachverständigen zu bezahlen, sollte ein weiterer Kostenvorschuss in Höhe von 3.000 Euro gezahlt werden.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Klagepartei hat gegen die Anordnung eines zusätzlichen Kostenvorschusses Beschwerde eingelegt und argumentiert, die Zahlung sei nicht gerechtfertigt, da die Forderung des Sachverständigen überhöht sei und das Gutachten ihre Bedenken nicht ausgeräumt habe.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde der Klagepartei wurde als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Die Beschwerde ist nicht statthaft, da sie weder den Tatbestand eines Anfechtungsgrundes im Sinne von § 567 ZPO erfüllt noch eine Verletzung von Grundrechten darlegt, die nicht durch ein Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren behoben werden könnte. Die Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses nach § 379 ZPO ist nicht isoliert anfechtbar.
  • Folgen: Die Klagepartei muss den angeforderten weiteren Kostenvorschuss zahlen, um die Forderungen des Sachverständigen zu begleichen. Das Gericht hat keine weiteren Rechtsmittel zugelassen, da die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.

Beweisbeschluss im Zivilrecht: Bedeutung und Auswirkungen auf Prozesse

In zivilrechtlichen Verfahren spielt der Beweisbeschluss eine entscheidende Rolle, da er die Grundlage für die Beweisaufnahme bildet. Dieser Beschluss kann jedoch komplexe Auswirkungen auf die Klageerhebung und die anschließenden Prozesskosten haben. Insbesondere wenn eine Vorschussanforderung im Rahmen des Beweisrechts ergeht, stellt sich die Frage, ob und wie diese isoliert angefochten werden kann. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass eine ordnungsgemäße Antragstellung und die Einhaltung rechtlicher Fristen entscheidend sind, um gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen und Rechtsschutz erhalten zu können.

Die Möglichkeit einer isolierten Anfechtung von Vorschussanforderungen wird von der rechtlichen Praxis unterschiedlich bewertet. In der Folge wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Thematik umfassend beleuchtet und die gerichtliche Entscheidung zum Beweisbeschluss sowie die damit verbundenen rechtlichen Implikationen untersucht.

Der Fall vor Gericht


Gericht verwirft Beschwerde gegen zusätzlichen Kostenvorschuss für Sachverständigengutachten

Vorschusszahlung für Gutachten, Betrag 3.000 Euro, auf einem Schreibtisch mit Dokumenten und Kaffeetasse.
Vorschusszahlung für Sachverständigengutachten im Zivilprozess | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht München hat die sofortige Beschwerde einer Klagepartei gegen einen weiteren Kostenvorschuss für ein Sachverständigengutachten als unzulässig zurückgewiesen. Der Fall nahm seinen Anfang am Landgericht München I, als die Klagepartei mehrfach die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragte.

Dreistufige Vorschusszahlung führt zu Rechtsstreit

Im Oktober 2022 ordnete das Landgericht München I zunächst einen ersten Kostenvorschuss von 5.000 Euro an, den die Klagepartei beglich. Nach Erweiterung des Gutachtenauftrags folgte im Oktober 2023 ein zweiter Vorschuss über 14.000 Euro, den die Partei ebenfalls zahlte. Als das Gutachten im Juli 2024 einging, forderte das Gericht einen dritten Vorschuss von 3.000 Euro, da die bisherigen Zahlungen für die Sachverständigenrechnung nicht ausreichten.

Rechtliche Grundlagen der Vorschussanordnung

Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Anordnung zur Vorschusszahlung ihre rechtliche Grundlage in den §§ 402 und 379 der Zivilprozessordnung findet. Da die Klagepartei selbst die Beweiserhebung durch den Sachverständigen beantragt hatte, handelte es sich nicht um eine von Amts wegen angeordnete Beweisaufnahme. Das Gericht betonte, dass die Vorschussanordnung, ähnlich wie der Beweisbeschluss selbst, nicht gesondert angefochten werden kann. Eine rechtliche Überprüfung sei nur im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung möglich.

Zurückweisung der Beschwerdeargumente

Die Klagepartei hatte in ihrer Beschwerdebegründung die Höhe der Sachverständigenkosten als überzogen kritisiert und zudem Zweifel an der Sachkunde des Gutachters geäußert. Diese Einwände wies das Oberlandesgericht zurück. Die von der Klagepartei angeführten Vorschriften des Gerichtskostengesetzes seien nicht einschlägig, da die Vorschussanordnung abschließend in § 379 ZPO geregelt sei. Auch ein verfassungsrechtlich relevanter Ausnahmefall, der eine sofortige Beschwerde rechtfertigen würde, lag nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Prozessuale Folgen und Gutachtenzugang

Bemerkenswert ist, dass das Landgericht das Gutachten trotz der ausstehenden Vorschusszahlung an beide Parteien übersandte. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Frage der Abhängigkeit der Gutachtenübersendung von der Vorschusszahlung nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, da das Landgericht eine solche Bedingung im angefochtenen Beschluss nicht ausgesprochen hatte. Eine Kostenentscheidung erfolgte nicht, da das Beschwerdeverfahren lediglich einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens bildete.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG München hat entschieden, dass die Anordnung zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein Sachverständigengutachten im laufenden Verfahren nicht separat angefochten werden kann. Eine solche Anordnung kann nur zusammen mit dem Hauptsacheurteil im Rahmen des dafür vorgesehenen Rechtsmittels überprüft werden. Dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Vorschuss nicht ausreicht und ein weiterer Vorschuss gefordert wird. Nur in Ausnahmefällen, wenn Grundrechte verletzt würden, die sich später nicht mehr korrigieren ließen, wäre eine separate Beschwerde zulässig.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Prozesspartei ein Sachverständigengutachten beantragen, müssen Sie mit der Zahlung mehrerer Kostenvorschüsse rechnen, auch wenn sich die tatsächlichen Kosten erst im Verlauf zeigen. Diese Vorschüsse können Sie nicht einzeln anfechten, sondern nur im Rahmen der Hauptsacheentscheidung überprüfen lassen. Sie sollten daher von Anfang an ausreichende finanzielle Mittel einplanen und die Notwendigkeit eines Gutachtens sorgfältig abwägen. Die Übersendung des fertigen Gutachtens darf jedoch nicht von der Zahlung eines weiteren Vorschusses abhängig gemacht werden.


Kostenvorschüsse für Gutachten: Ihre Rechte als Prozesspartei

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, wie wichtig es ist, die finanziellen Implikationen eines Sachverständigengutachtens von Beginn an im Blick zu haben. Gerade bei komplexen Verfahren können unerwartete Kosten entstehen, die Ihre Prozessstrategie beeinflussen. Um Ihre Rechte zu wahren und finanzielle Risiken zu minimieren, ist es ratsam, sich frühzeitig über die rechtlichen Möglichkeiten und die optimale Vorgehensweise zu informieren. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Interessen effektiv zu vertreten und die richtigen Entscheidungen zu treffen.
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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die gesetzlichen Grundlagen für Kostenvorschüsse bei Sachverständigengutachten?

Die zentrale Rechtsgrundlage für Kostenvorschüsse bei Sachverständigengutachten findet sich in § 379 ZPO. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Gericht, die Ladung eines Sachverständigen von der Zahlung eines hinreichenden Vorschusses zur Deckung der Auslagen abhängig zu machen.

Vorschussanforderung und -zahlung

Das Gericht kann die Durchführung der Beweisaufnahme von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. Wenn Sie als Beweisführer einen Sachverständigen benötigen, müssen Sie zunächst den vom Gericht festgesetzten Vorschuss einzahlen.

Hinweispflichten des Sachverständigen

Der Sachverständige unterliegt nach § 407a Abs. 4 Satz 2 ZPO einer strengen Informationspflicht. Wenn absehbar ist, dass die Kosten den eingezahlten Vorschuss erheblich übersteigen werden, muss er dies dem Gericht unverzüglich mitteilen.

Rechtliche Konsequenzen bei Überschreitung

Stellen Sie sich vor, ein Sachverständiger überschreitet den Kostenvorschuss erheblich, ohne dies vorher anzuzeigen. In diesem Fall greift § 8a Abs. 4 JVEG: Die Vergütung wird dann auf die Höhe des eingezahlten Vorschusses begrenzt. Eine erhebliche Überschreitung liegt vor, wenn die Kosten den Vorschuss um mehr als 20% übersteigen.

Praktische Bedeutung

In der Praxis bedeutet dies für Sie als Verfahrensbeteiligte: Wenn ein Kostenvorschuss von beispielsweise 2.000 Euro festgesetzt wurde, muss der Sachverständige spätestens dann das Gericht informieren, wenn seine voraussichtlichen Kosten 2.400 Euro übersteigen werden. Unterlässt er diese Mitteilung, kann er später maximal 2.000 Euro als Vergütung erhalten – auch wenn sein tatsächlicher Aufwand deutlich höher war.


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Wann kann das Gericht mehrfache Kostenvorschüsse für ein Gutachten anordnen?

Das Gericht kann einen weiteren Kostenvorschuss anordnen, wenn der ursprüngliche Vorschuss die tatsächlichen Kosten des Gutachtens nicht deckt. Eine erhebliche Überschreitung des ursprünglichen Kostenvorschusses liegt ab 20% vor.

Voraussetzungen für Nachforderungen

Der Sachverständige muss das Gericht unverzüglich und schriftlich informieren, sobald absehbar ist, dass der ursprüngliche Kostenvorschuss nicht ausreicht. Nach der Mitteilung einer möglichen Kostenüberschreitung muss der Sachverständige eine angemessene Zeit abwarten, bevor er mit der weiteren Gutachtenerstellung fortfährt.

Typische Gründe für Nachforderungen

Ein erhöhter Aufwand kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben:

  • Unvorhersehbare Schwierigkeiten bei der Begutachtung
  • Notwendige zusätzliche Untersuchungen
  • Komplexere Sachverhalte als ursprünglich angenommen

Rechtliche Konsequenzen

Wenn der Sachverständige seine Mitteilungspflicht verletzt, wird seine Vergütung auf den ursprünglichen Kostenvorschuss begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich höher liegen.

In der Praxis werden bei Gutachten häufig Kostenvorschüsse zwischen 3.000 und 5.000 EUR festgesetzt. Die Gerichte können den Vorschuss aufgrund einer groben Schätzung festsetzen, da er vorläufiger Natur ist. Überschüsse müssen zurückgezahlt werden, während Nachforderungen möglich sind, wenn sie rechtzeitig angezeigt wurden.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen Vorschussanordnungen?

Gegen eine gerichtliche Vorschussanordnung steht Ihnen grundsätzlich die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung. Die Art der Beschwerde und ihre Erfolgsaussichten hängen von der konkreten Situation ab.

Arten der Beschwerde

Die einfache Beschwerde ist das Standardrechtsmittel gegen Vorschussanordnungen. Sie ist nicht fristgebunden und kann eingelegt werden, solange die Vorschussanordnung nicht vollzogen wurde.

Die sofortige Beschwerde kommt in Fällen in Betracht, in denen das Gesetz eine schnelle und endgültige Entscheidung vorsieht. Hierfür gilt eine Frist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung.

Wichtige Verfahrensaspekte

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das bedeutet, die Vorschussanordnung bleibt zunächst vollziehbar. Sie müssen die Beschwerde bei dem Gericht einlegen, das die Vorschussanordnung erlassen hat.

Bei der einfachen Beschwerde kann das Gericht der Beschwerde selbst abhelfen, wenn es diese für begründet hält. Bei der sofortigen Beschwerde ist dies nicht möglich – hier entscheidet ausschließlich das nächsthöhere Gericht.

Besondere Konstellationen

Bei Vorschussanordnungen im Zusammenhang mit Sachverständigenkosten ist zu beachten: Die Festsetzung eines Vorschusses nach § 4 JVEG kann nur vom Sachverständigen selbst oder der Staatskasse, nicht aber von den Verfahrensbeteiligten angefochten werden.

Wenn Sie einen Vorschuss geleistet haben, entsteht der Rückzahlungsanspruch bereits aufschiebend bedingt mit der Leistung des Vorschusses. Das bedeutet, Sie können die Rückzahlung verlangen, soweit der Vorschuss nicht für die späteren Kosten benötigt wird.


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Was passiert, wenn der geforderte Vorschuss nicht gezahlt wird?

Die Nichtzahlung eines geforderten Vorschusses kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese unterscheiden sich je nach Art des Vorschusses und der beteiligten Parteien.

Folgen bei anwaltlichen Vorschüssen

Wenn Sie einen anwaltlichen Vorschuss nicht zahlen, kann der Rechtsanwalt seine Tätigkeit einstellen oder das Mandat niederlegen. Der Anwalt muss Sie allerdings schriftlich über die Einstellung seiner Tätigkeit informieren. Bei dringenden Maßnahmen, wie der fristgerechten Einlegung von Rechtsmitteln, muss der Anwalt Sie vorab darüber in Kenntnis setzen.

Konsequenzen bei gerichtlichen Vorschüssen

Bei Gerichtsverfahren führt die Nichtzahlung des Vorschusses dazu, dass die Klage nicht eingereicht wird. In zivilrechtlichen Prozessen ist die Vorschusszahlung grundsätzlich Voraussetzung für die Verfahrenseröffnung. Eine Ausnahme besteht bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, wo kein Gerichtskostenvorschuss erforderlich ist.

Auswirkungen bei Beweisaufnahmen

Bei Sachverständigengutachten oder Zeugenvernehmungen hat die Nichtzahlung besondere Folgen:

Die bloße Nichtzahlung eines Vorschusses gilt nicht automatisch als Verzicht auf das Beweismittel. Allerdings kann die Beweisaufnahme unterbleiben, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Beweiserhebung ohne Verfahrensverzögerung durchgeführt werden kann.

Alternative Möglichkeiten

Wenn Sie den Vorschuss nicht aufbringen können, stehen Ihnen verschiedene Optionen zur Verfügung:

  • Prozesskostenhilfe (PKH) kann beantragt werden, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, den Vorschuss zu zahlen
  • Eine Ratenzahlungsvereinbarung kann mit dem Rechtsanwalt oder dem Gericht getroffen werden
  • Bei Rechtsschutzversicherungen kann die Versicherung den Vorschuss ganz oder teilweise übernehmen

Die Nichtzahlung eines Vorschusses sollte stets vermieden werden, da sie zu erheblichen Nachteilen in der Rechtsverfolgung führen kann.


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Wie wird die Höhe des Kostenvorschusses für Sachverständigengutachten berechnet?

Die Berechnung des Kostenvorschusses für Sachverständigengutachten richtet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG). Bei gerichtlich bestellten Sachverständigen gelten dabei feste Stundensätze zwischen 65 € und 125 € pro Stunde.

Grundlegende Kostenfaktoren

Der Kostenvorschuss setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Stundensätze für die Gutachtenerstellung: Je nach Qualifikation und Fachgebiet zwischen 70 € und 200 € pro Stunde
  • Fahrtkosten und Auslagen für notwendige Untersuchungen oder Laboranalysen
  • Dokumentationskosten von etwa 40 € bis 65 € pro DIN A4-Seite für die schriftliche Ausarbeitung

Besonderheiten bei der Vorschussberechnung

Wenn Sie ein Sachverständigengutachten benötigen, wird der Vorschuss vom Gericht anhand einer Schätzung des voraussichtlichen Aufwands festgelegt. Dabei spielen der Umfang der zu klärenden Fragen und die erwartete Komplexität der Begutachtung eine wichtige Rolle.

Überschreitungen des Vorschusses

Der Sachverständige muss das Gericht unverzüglich informieren, wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Kosten den Vorschuss um mehr als 20% übersteigen werden. Eine solche Überschreitung gilt als erheblich und kann dazu führen, dass der Sachverständige nur den ursprünglichen Vorschuss als Vergütung erhält.

Bei privat beauftragten Gutachten können die Kosten individuell vereinbart werden. Stellen Sie sich vor, Sie benötigen ein Baugutachten: Die Kosten für eine Beweisaufnahme vor Baubeginn liegen dann zwischen 1.200 € und 3.500 €, während ein Hauskaufgutachten ab 450 € beginnt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Beweisbeschluss

Ein gerichtlicher Beschluss, der festlegt welche Beweise im Verfahren erhoben werden sollen. Das Gericht bestimmt darin die zu beweisenden Tatsachen, die Beweismittel (z.B. Zeugen, Sachverständige) und die beweispflichtige Partei. Der Beweisbeschluss bildet die rechtliche Grundlage für die Beweisaufnahme im Zivilprozess gemäß §§ 358 ff. ZPO. Beispielsweise kann das Gericht durch Beweisbeschluss anordnen, dass ein Sachverständiger ein Gutachten über den Zustand einer mangelhaften Bauausführung erstellen soll.


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Vorschussanforderung

Eine gerichtliche Anordnung zur Zahlung eines Geldbetrags im Voraus für zu erwartende Kosten, insbesondere für Sachverständigengutachten nach § 379 ZPO. Die beweispflichtige Partei muss diese Kosten vorstrecken, bevor der Sachverständige tätig wird. Zahlt die Partei den Vorschuss nicht, kann das Gericht die beantragte Beweiserhebung ablehnen. Die Höhe richtet sich nach den erwarteten Kosten für das Gutachten.


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Beweisaufnahme

Das formelle Verfahren zur Erhebung von Beweisen im Gerichtsprozess gemäß §§ 355-484 ZPO. Dabei werden die im Beweisbeschluss festgelegten Beweismittel (z.B. Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Urkunden) gerichtlich untersucht. Die Beweisaufnahme dient der Feststellung streitiger Tatsachen. Ein typisches Beispiel ist die Befragung eines Unfallzeugen in einer Schadenersatzsache.


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Sachverständigengutachten

Eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme eines vom Gericht bestellten Experten zu fachspezifischen Fragen gemäß §§ 402-414 ZPO. Der Sachverständige untersucht einen Sachverhalt mit seinem Fachwissen und bewertet diesen neutral und unparteiisch. Beispielsweise erstellt ein Bausachverständiger ein Gutachten über Baumängel oder ein medizinischer Sachverständiger beurteilt Gesundheitsschäden.


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Sofortige Beschwerde

Ein Rechtsmittel gegen bestimmte gerichtliche Entscheidungen, das innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden muss (§§ 567-577 ZPO). Sie richtet sich gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts, nicht gegen Urteile. Die Beschwerde muss beim Gericht eingereicht werden, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat. Im Gegensatz zur einfachen Beschwerde ist sie an eine strikte Frist gebunden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 567 ZPO (Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde):
    Dieses Gesetz regelt, in welchen Fällen eine sofortige Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft ist. Nach § 567 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist oder eine Entscheidung über eine die Hauptsache betreffende Prozesshandlung betrifft.
    Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde gegen die Anordnung der Zahlung eines weiteren Kostenvorschusses nicht statthaft, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Beschwerde fehlen. Die Entscheidung über den Kostenvorschuss wird als unselbständige Maßnahme im Rahmen des Beweisverfahrens betrachtet.
  • § 379 ZPO (Auslagenvorschuss für Beweiserhebung):
    § 379 ZPO verpflichtet den Beweisführer zur Vorauszahlung der Kosten, die durch eine Beweiserhebung entstehen, wie etwa Sachverständigenvergütungen. Ohne diese Zahlung darf der Beweis nicht aufgenommen werden.
    Die Klagepartei wurde im vorliegenden Fall zur Zahlung weiterer Vorschüsse aufgefordert, da die bisherigen Zahlungen nicht ausreichten, um die Kosten des erweiterten Gutachtenauftrags zu decken. Dies entspricht den Regelungen des § 379 ZPO.
  • § 402 ZPO (Vergütung des Sachverständigen):
    Nach § 402 ZPO hat der Beweisführer die Sachverständigenvergütung zu tragen, solange das Gericht nicht entscheidet, dass sie einer anderen Partei aufzuerlegen ist. Dies schließt die Verpflichtung zur Vorauszahlung der Vergütung ein.
    Im Fall wurde die Klagepartei durch die Erweiterung des Beweisauftrags erneut zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, da sie als Beweisführerin für die entstehenden Kosten verantwortlich ist.
  • § 8 JVEG (Vergütung von Sachverständigen):
    Das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) regelt die Höhe und Berechnung der Vergütung von Sachverständigen. Insbesondere § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG enthält Vorgaben zur Bemessung der Honorare.
    Die Klagepartei führte an, dass die Forderung des Sachverständigen überhöht sei. Diese Einwendung fällt unter die Regelungen des JVEG, kann jedoch im laufenden Verfahren nur begrenzt überprüft werden, da sie die Beschwerdezulässigkeit nicht beeinflusst.
  • § 355 Abs. 2 ZPO (Nichtanfechtbarkeit von Beweisbeschlüssen):
    Gemäß § 355 Abs. 2 ZPO sind Beweisbeschlüsse grundsätzlich nicht anfechtbar, sondern können nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endentscheidung überprüft werden.
    Der Beschwerde der Klagepartei fehlt die Grundlage, da die Anordnung des Kostenvorschusses als unselbständige Maßnahme des Beweisbeschlusses in den Bereich des § 355 Abs. 2 ZPO fällt. Sie kann daher nicht isoliert angefochten werden.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 31 W 1827/24 – Beschluss vom 02.12.2024


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