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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht

VG Frankfurt – Az.: 5 L 2149/20.F – Beschluss vom 28.08.2020

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Es wird festgestellt, dass ein noch einzulegender Widerspruch der Antragstellerin gegen die an der F-Schule verfügte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht bezüglich der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2 500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Schülerin in der Klasse J der F-Schule in G, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, während des Unterrichts eine Mund-Nase-Bedeckung tragen zu müssen.

Mit undatiertem Schreiben, dem erziehungsberechtigten Vater der Antragstellerin nach insoweit unwidersprochenem Vortrag am 14. August 2020 per E-Mail zugegangen, wandte sich der Schulleiter der F-Schule an die Eltern und Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der F-Schule (Bl. 7 – 8 = Bl. 34 – 35 der Gerichtsakte – GA). Darin heißt es auszugsweise:

„Wir als Schule müssen den aktuellen Hygieneplan des Kultusministers (siehe beigefügte Datei) an die Gegebenheiten unserer Schule anpassen. Die Schulleitung hat am Montag mehrere Stunden getagt und folgende verbindliche Maßnahmen beschlossen:

• Um die Ansteckungsgefahr in den kommenden beiden Wochen bei kompletter Öffnung der Schule für alle Schüler*innen zu minimieren, sind alle Schüler*innen sowohl während des Unterrichts als auch im Schulgebäude und auf dem Pausenhof verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. […] Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.8.2020. Mit ihr wollen wir die Risiken einer zweiten Welle der Ausbreitung des Virus und damit einer möglichen Schulschließung entgegenwirken. Wir sind uns dabei bewusst, dass das Tragen der Bedeckungen nicht angenehm und für die Kommunikation im Unterricht nicht gerade förderlich ist. Unsere Maxime aber ist: Die Gesundheit geht vor! Übrigens: Auch die Lehrkräfte tragen einen solchen Schutz.“

• […]

[…] die hier von der Schulleitung beschlossenen Maßnahmen dienen dem Schutz aller – Ihrer Kinder und der Lehrkräfte. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für deren Einhaltung, die wir im Interesse einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers der F-Schule durchsetzen werden. […]“

[Hervorhebungen im Original]

Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht
Symbolfoto: Von Jana Eviakova/Shutterstock.com

Mit E-Mail vom 14. August 2020 wandte sich ein Herr I seitens der F-Schule an die Schüler der Klasse J und deren Eltern (Bl. 36 – 37 GA). Dieser E-Mail war als Anhang ein Dokument beigefügt, das überschrieben war mit „Corona keine Chance – Die Regeln an der F-Schule“ (Bl. 38 GA). Darin heißt es unter anderem:

„Das muss ich beachten:

1. […]

2. […]

3. Ich trage ab dem Betreten des Schulgeländes (auf dem Schulhof sowie auf den Fluren und Gängen) und im Unterrichtsraum immer meinen Mund-Nasen-Schutz. Auch in den Pausen gilt die Maskenpflicht für mich! […]

4. bis 10. […]“

In einem weiteren von dem Antragsgegner vorgelegten – nach Angaben des Antragsgegners vom 13. August 2020 stammenden, maschinenschriftlich aber undatierten – Schreiben des Schulleiters der F-Schule an die Eltern (Bl. 54 GA) heißt es auszugsweise:

„Die Schulkonferenz der F-Schule hat heute nachfolgendem Beschluss und damit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Unterricht zugestimmt. Auch das Gesundheitsamt des H-Kreises unterstützt ausdrücklich diesen Beschluss!

Die Schulleitung, der Vorstand des Schulelternbeirats und die Schulkonferenz halten bis zum 31. August das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht für den Schutz ihrer Kinder und der Lehrkräfte für unabdingbar. Die Verpflichtung eines solchen Schutzes gilt bis zum 31. August 2020.“

[Hervorhebungen im Original]

Am 15. August 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Maßnahmen der Schule seien im Wege der Allgemeinverfügung ergangen und entbehrten einer Rechtsgrundlage, da sie über die im Hygieneplan des Hessischen Kultusministeriums vorgesehene Maskenpflicht auf dem gesamten Schulgelände „mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- und Kursverband“ hinausgingen. Die Antragstellerin befürchte, dass das stundenlange Tragen eines Mund-Nase-Schutzes, gerade auch in den Klassenräumen, für sie ein erhebliches und konkretes Gesundheitsrisiko mit sich bringe. Es gebe keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes ein Infektionsrisiko im Zusammenhang mit einer möglichen Covid-19-Erkrankung verringere. Demgegenüber gebe es eine Vielzahl an Studien, die deutlich machten, dass das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes die körperliche Belastbarkeit sowie die psychische Gesundheit gerade junger Menschen schädige. Die Antragstellerin empfinde seit langem das Tragen einer Maske im öffentlichen Nahverkehr oder beim Einkaufen als Beeinträchtigung ihrer Gesundheit. Ihr falle das Atmen mit zunehmender Tragedauer schwerer und sie habe häufig Sorge gehabt, ihr könne schwindelig werden. Auch fühle sie sich unsicher in Gesellschaft, wenn auch andere Masken trügen und sie ihre Gesichter nicht erkennen könne. Ihr falle es sehr schwer, ihr Gegenüber und dessen Reaktionen im Rahmen einer Kommunikation einzuschätzen. Sie denke, sie könne das stundenlange Tragen einer Maske ohne Unterbrechung nicht durchhalten, und sie fürchte sich davor, ihren Klassenkameraden und Lehrern nicht mehr ins Gesicht sehen zu können. In Anbetracht der drohenden Folgen für die Gesundheit der Antragstellerin und des fehlenden Nachweises eines gesundheitlichen Wertes des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes hinsichtlich des Schutzes vor einer möglichen Covid-19-Infektion erweise sich die Anordnung, einen Mund-Nase-Schutz auch in Klassenräumen tragen zu müssen, als nicht verhältnismäßig. Außerdem liege ein Verstoß gegen den in der Verfassung des Landes Hessen und im Grundgesetz verbürgten Schutz der Gesundheit vor.

Im Hinblick auf ihren Klageantrag im Hauptsacheverfahren 5 K 2150/20.F, den Hygieneplan des Hessischen Kultusministers in der Form der von dem Antragsgegner beschlossenen „verbindlichen“ Maßnahmen“ aufzuheben, soweit diese verbindlichen Maßnahmen alle Schüler verpflichten, einen Mund-Nasen-Schutz auch während des Unterrichts zu tragen, beantragt die Antragstellerin,

die im Hauptantrag beschriebene Verpflichtung für alle Schüler, im Unterricht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren aufzuheben/auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Rückkehr aus Risikogebieten, aber auch aus anderen Urlaubsorten, habe im H-Kreis in der letzten Ferienwoche zu einem schnellen Ansteigen der Fallzahlen geführt. In G sei zum Ende der hessischen Schulferien im Zeitraum zwischen dem 10. und dem 16. August 2020 die Zahl der an Corona Infizierten von Null auf 18 gestiegen. Bei einer Einwohnerzahl von 29.000 Einwohnern entspreche dies – bezogen auf 100.000 Einwohner – einer Zahl von weit über 50 Infektionen. Vier Schülerinnen bzw. Schüler der Schule hätten kurz vor Beginn der Wiederaufnahme des Schulbetriebs zu den mit dem Corona-Virus Infizierten gehört. Für den Schulleiter sei nicht nachvollziehbar und nicht zu klären gewesen, ob diese in ihrem Familien- und Verwandtenkreis andere Schülerinnen oder Schüler der Schule vor Schulbeginn infiziert hätten. Anders als an Schulen, in denen im Klassenverband unterrichtet werde – etwa Grundschulen – drohe durch die Vermischung von Schülergruppen in Kursen eine erhöhte Ansteckungsgefahr. Außerdem verfügten einige Räume der F-Schule nur über Dachfenster, die eine ausreichende Belüftung mit Frischluft nicht gewährleisteten. Ausweichräume seien sehr klein. Die Raumsituation sei beengt. Vor diesem Hintergrund habe die Schulkonferenz mit einem einstimmig in einer Telefonkonferenz am 13. August 2020 gefassten Beschluss die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verfügt. Die Pflicht sei zeitlich bis zum 31. August 2020 befristet und nicht sanktionsbewehrt. Weder pädagogische Maßnahmen noch Ordnungsmaßnahmen seien verhängt worden oder würden verhängt. Hieraus ergebe sich, dass die Antragstellerin nicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes während des Unterrichtes verpflichtet sei und auch keine Sanktionen zu erwarten hätte, wenn sie dies unterließe. Sie würde dann vielmehr im Klassenraum soweit wie möglich von Mitschülern und Mitschülerinnen entfernt gesetzt werden. Im Übrigen habe die Leiterin des Gesundheitsamtes des H-Kreises das Vorgehen der Schule ausdrücklich begrüßt. Am 21. August 2020 habe die Schule eine Nachricht erreicht, dass eine Schülerin an Corona erkrankt sei. Die Schülerin sowie sechs weitere Schülerinnen bzw. Schüler, die in unmittelbarer Nähe der Infizierten gesessen hätten, seien durch das Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt worden. Eine weitergehende „Kollektivquarantänisierung“ habe aufgrund der „empfohlenen Maskenpflicht auch während der Unterrichtszeiten“ vermieden werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Allerdings bedarf der Antrag der Auslegung. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag das Ziel verfolgt, vorläufig im Unterricht selbst keinen Mund-Nase-Schutz tragen zu müssen, ist der Antrag nach dem erkennbar verfolgten Begehren rechtsschutzfreundlich nach §§ 88, 122 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die an der F-Schule verfügte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht begehrt.

Dieser Antrag ist entsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Denn wie bereits die Antragserwiderung zeigt, die gleichzeitig vom Bestehen und vom Nichtbestehen einer Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht spricht, besteht ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin dahingehend, klarzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes oder einer Mund-Nase-Bedeckung (die Begriffe werden in den vorliegenden Unterlagen synonym verwendet) im Unterricht ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 i.V.m. Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) ist und dass ein hiergegen gerichteter – noch einzulegender – Widerspruch der Antragstellerin in Bezug auf sie selbst aufschiebende Wirkung hätte.

Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 i.V.m. Satz 1 HVwVfG.

Nach § 35 Satz 2 HVwVfG ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Ein Verwaltungsakt ist nach § 35 Satz 1 HVwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Zwar findet sich kein Schreiben, das eindeutig als „Allgemeinverfügung“ o.ä. überschrieben und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist. Trotz des Fehlens eines Schreibens mit diesen äußeren Merkmalen liegt vorliegend dennoch eine Allgemeinverfügung vor. Denn in den Schreiben des Schulleiters und in dem mit „Corona keine Chance – Die Regeln an der F-Schule“ überschriebenen Schreiben werden wiederholt und unmissverständlich die Formulierungen „verbindliche Maßnahme[n]“, „Verpflichtung“ und „verpflichtet“, „Pflicht“ und „Maskenpflicht“ verwendet. Entgegen dem – insoweit teilweise in sich widersprüchlichen – Vorbringen des Antragsgegners wird anhand dieser Formulierungen deutlich, dass eine nicht bloß freiwillige, sondern letztlich verbindliche Maßnahme getroffen werden sollte. Die weitere Formulierung in einem der Schreiben, wonach die Schulleitung die Verantwortung für die Einhaltung der betroffenen Maßnahmen trage, die sie „im Interesse einer jeden Schülerin und eines jeden Schülers der F-Schule durchsetzen werde[n]“, ist bei objektiver Würdigung nach dem Empfängerhorizont auch dahingehend zu verstehen, dass die „Maskenpflicht“ – entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners – auch sanktionsbewehrt sein sollte. Die Maßnahme ist auch im Sinne von § 35 Satz 2 i.V.m. Satz 1 HVwVfG auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die „Maskenpflicht“ im von Besonderheiten geprägten Schulverhältnis (Sonderstatusverhältnis) getroffen wurde, stellt sie sich nicht als eine dem Betriebsverhältnis zuzurechnende bloße innerorganisatorischen Maßnahme dar. Vielmehr betrifft sie das Grundverhältnis, denn sie ist an die Schüler als Träger subjektiver Rechte gerichtet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Schulleiter darauf beruft, den Hygieneplan des Hessischen Kultusministeriums an die Gegebenheiten der Schule angepasst zu haben, und dass nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in schulischen Hygieneplänen „innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene“ festgelegt werden. Die Formulierung in § 36 Abs. 1 IfSG kann nämlich nicht dahingehend verstanden werden, dass jedwede Maßnahme, die unter Bezugnahme auf die in § 36 Abs. 1 IfSG verankerte Verpflichtung zur Erstellung eines Hygieneplans getroffen wird, verbindlich dem Betriebsverhältnis zuordnen sein soll, selbst wenn die Maßnahme eine Grundrechtsrelevanz erreicht, die eine Zuordnung zum Grundverhältnis gebietet. Die vorliegende Anordnung einer Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht erreicht eine solche Grundrechtsrelevanz, die eine Zuordnung zum Grundverhältnis gebietet. Die Maßnahme betrifft Schüler jedenfalls in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes und ist von erheblicher Intensität (so im Ergebnis auch VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19. August 2020 – 9 B 23/20 – juris, Rn. 5). Denn aus dem Zusammenwirken der verfahrensgegenständlichen Pflicht mit der in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153) in der Fassung der am 17. August 2020 in Kraft getretenen Änderung durch die Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502) begründeten und im „Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen vom 12. August 2020“ des Hessischen Kultusministeriums nahezu wortgleich wiedergegebenen Pflicht, in Schulen mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, ergibt sich, dass insgesamt eine nunmehr ununterbrochene Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für die gesamte Dauer des täglichen, mehrstündigen Schulbesuchs an der F-Schule besteht.

Ein – noch einzulegender – Widerspruch der Antragstellerin gegen die im Wege der Allgemeinverfügung ergangene Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Antragstellerin persönlich.

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Die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes angeordnete aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt vorliegend auch nicht nach § 80 Abs. 2 VwGO. Insbesondere liegt weder ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO noch ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor. Eine sofortige Vollziehung wurde nicht angeordnet.

Aus dem Infektionsschutzgesetz ergibt sich im vorliegenden Fall kein Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Zwar ist in § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung für Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 bis 3 IfSG angeordnet. Dies betrifft jedoch nur Maßnahmen der „zuständigen Behörde“. Zuständige Behörden für die Durchführung des Infektionsschutzgesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen sind nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) die Gesundheitsämter, soweit nicht in den nachfolgenden Absätzen des § 5 HGöGD oder in anderen Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. In § 5 Abs. 2 bis 4 HGöGD findet sich keine Regelung, die Schulen, dem Schulleiter, der Schulleitung oder der Schulkonferenz eine Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 oder 2 oder § 16 Abs. 1 bis 3 IfSG zuweist. Eine derartige Zuständigkeitszuweisung findet sich auch nicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153) in der Fassung der am 17. August 2020 in Kraft getretenen Änderung durch die Verordnung vom 20. Juli 2020 (GVBl. S. 502). Die Vorschrift lautet:

„In Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes ist, mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband, eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1a Satz 2 zu tragen; § 1a Satz 3 findet Anwendung. Die Pflicht nach Satz 1 kann durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt werden; vor der Entscheidung kann die Beratung durch den schulärztlichen Dienst nach § 1 Nr. 6 der Verordnung über die Zulassung und die Ausgestaltung von Untersuchungen und Maßnahmen der Schulgesundheitspflege vom 19. Juni 2015 (GVBl. S. 270) in der jeweils geltenden Fassung in Anspruch genommen werden. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene sind wo immer möglich zu beachten. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben unberührt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 302, 315), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2020 (GVBl. S. 538), findet keine Anwendung.“

Zwar kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus die Pflicht nach Satz 1 – also die Pflicht, in Schulen mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen – durch Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung der Schulkonferenz nach § 130 des Hessischen Schulgesetzes „ganz oder teilweise ausgesetzt“ werden. Wie bereits aus dem Wortlaut deutlich wird, wird durch diese Vorschrift nur eine Aussetzungsbefugnis, aber keine Zuständigkeit des Schulleiters für weitergehende infektionsschutzrechtliche Eingriffsmaßnahmen begründet. Eine Zuständigkeit für die Schaffung einer über die in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus geregelte Pflicht hinausgehende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch in anderen Situationen – insbesondere während des Präsenzunterrichts – ergibt sich hieraus nicht.

Eine derartige Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus den Äußerungen des Hessischen Kultusministers im Rahmen einer Pressekonferenz am 13. August 2020. Ein Video dieser Pressekonferenz lag dem Gericht nicht vor. In der Pressemitteilung des Hessischen Kultusministeriums vom 14. August 2020 (abrufbar unter: https://kultusministerium.hessen.de/presse/pressemitteilung/so-viel-unterricht-wie-moeglich-so-viel-hygiene-und-abstand-wie-noetig) findet sich unter der Überschrift „Hygieneplan – Maskenpflicht an Schulen“ lediglich Folgendes:

„Zum Schuljahresbeginn am kommenden Montag gilt an den hessischen Schulen grundsätzlich die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Die Regelung gilt mit Ausnahme des Präsenzunterrichts im Klassen- oder Kursverband. Der den Schulen bereits Mitte der Sommerferien übermittelte Rahmen-Hygieneplan wurde in dieser Woche noch einmal dahingehend angepasst und aktualisiert. Von dieser Vorgabe können Schulleitungen im Zusammenwirken mit der Schulkonferenz abweichen. Die infektionsschutzrechtlichen Befugnisse der Gesundheitsämter, auf ein schulbezogenes Ausbruchsgeschehen zu reagieren, bleiben davon unberührt.“

Damit gibt die Pressemitteilung im Wesentlichen die Vorgaben in § 3 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus wieder. Allein aus der Verwendung des Wortes „abweichen“ statt – wie in der Verordnung – „aussetzen“ kann nicht geschlossen werden, dass auf diesem Wege bewusst und gewollt die Zuständigkeit der Schulleitungen gegenüber dem in der Verordnung Bestimmten ausgeweitet werden sollten. Unabhängig hiervon erscheint höchst fraglich, ob eine derartige Äußerung zu den eine anderweitige behördliche Zuständigkeit begründenden „anderen Rechtsvorschriften“ im Sinne von § 5 Abs. 1 HGöGD zu zählen wäre.

Schließlich ergibt sich ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs im vorliegenden Fall auch nicht aus den Regelungen des Hessischen Schulgesetzes (SchulG). In § 54 Abs. 5 Satz 2 und § 75 Abs. 3 Satz 3 SchulG finden sich nur für bestimmte – hier nicht einschlägige – Konstellationen Bestimmungen über ein Entfallen der aufschiebenden Wirkung.

Ein Widerspruch ist gegenwärtig auch noch nicht verfristet. Da die Maßnahme, soweit ersichtlich, am 13. oder 14. August 2020 bekanntgemacht worden ist und nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, ist die einjährige Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 i.V.m.§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO noch nicht verstrichen.

Da der Antragsgegner noch im Rahmen der Antragserwiderung gleichzeitig vom Bestehen und vom Nichtbestehen einer „Pflicht“ ausgeht, war die aus dem Tenor ersichtliche Feststellung auszusprechen, dass ein noch einzulegender Widerspruch der Antragstellerin gegen die an der F-Schule verfügte Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes im Unterricht bezüglich der Antragstellerin aufschiebende Wirkung hat. Zur Klarstellung merkt das Gericht an, dass sich die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs der Antragstellerin nur auf diese selbst erstreckt. Die aufschiebende Wirkung tritt grundsätzlich immer nur zugunsten desjenigen Betroffenen ein, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, und kann in zeitlicher wie inhaltlicher Hinsicht für mehrere Betroffene unterschiedliche Wege gehen (OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22. Dezember 1999 – 2 M 99/99 – juris, Rn. 30 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1982 – 4 ER 401/81 – juris). Denn die aufschiebende Wirkung führt lediglich zu einer Vollziehbarkeitshemmung des angefochtenen Verwaltungsakts und bedingt keine Wirksamkeitshemmung der Allgemeinverfügung insgesamt (OVG Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22. Dezember 1999 – 2 M 99/99 – juris, Rn. 30; VG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20. Mai 2020 – 1 B 89/20 – juris, Rn. 11). Einen Grundsatz der „Einheit der sofortigen Vollziehung“ gibt es nicht, da der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz entsprechend der Rechtsschutzgewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG in der Verwaltungsgerichtsordnung als subjektivrechtlicher Rechtsschutz ausgestaltet ist (BVerwG, Beschl. v. 27. Januar 1982 – 4 ER 401/81 – juris, Rn. 15).

Soweit die Antragstellerin mit ihrem Antrag darüber hinaus das Ziel verfolgt, vorläufig für alle Schüler der F-Schule zu erwirken, dass diese im Unterricht keinen Mund-Nase- Bedeckungen tragen müssen, ist der Antrag unzulässig. Der Antragstellerin fehlt insoweit die entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Antragsbefugnis, denn sie ist diesbezüglich nicht in eigenen Rechten betroffen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin vorträgt, sie fühle sich unsicher, wenn sie von Leuten umgeben sei, die Mund-Nase-Bedeckungen tragen, lässt keine Verletzung eines subjektiven Rechts der Antragstellerin erkennen. Im Übrigen ist anzumerken, dass es den übrigen Schülern und dem Lehrpersonal selbst im Falle der von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Aufhebung der Maskenpflicht für alle Schüler unbenommen bliebe, weiterhin freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat die Antragstellerin von den Kosten des Verfahrens ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel zu tragen. Damit berücksichtigt die Kammer, dass die Antragstellerin unterlegen ist, soweit sie nicht nur die sie persönlich treffende „Maskenpflicht“ zum Gegenstand ihres Antrages gemacht hat, sondern auch die die anderen Schülerinnen und Schüler treffende „Maskenpflicht“.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) wird gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt, denn die Antragstellerin hat zunächst nur eine offenkundig unvollständige und unzutreffende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Hierauf hat das Gericht mit Verfügung vom 20. August 2020 hingewiesen. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von einer Woche hat die Antragstellerin nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche – zutreffende – Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür zu verwendenden Formular (§ 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 1 und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung) nachgereicht.

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