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Verkehrsunfall – Verdienstausfall bei Selbstständigen und Freiberuflichen

Kein Anspruch auf Verdienstausfall in zweiter Instanz.

Das Landgericht Kempten hat die Klage eines Klägers auf einen Verdienstausfallschaden abgewiesen. Der Kläger legte Berufung gegen das Urteil ein, das Oberlandesgericht München wies diese jedoch ebenfalls zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger keinen ausreichend substantiierten Sachvortrag bezüglich des unfallbedingten Verdienstausfalls der Insolvenzschuldnerin K. geleistet hatte. Das Gericht wies auf die Notwendigkeit hin, auf eine konkrete Datenbasis zu verweisen, um einen Verdienstausfallschaden von Selbstständigen und Freiberuflern zu berechnen. Der Kläger konnte jedoch nicht ausreichend aussagekräftige Unterlagen vorlegen, insbesondere Einkommenssteuererklärungen und -bescheide der Insolvenzschuldnerin über den relevanten Zeitraum, um den Schaden zu schätzen. Daher wies das Gericht die Berufung zurück. Das Gericht verwies darauf, dass § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“ nicht zulässt.

OLG München – Az.: 24 U 2979/22 – Urteil vom 21.09.2022

1. Die Berufung des Klägers vom 18.05.2022 gegen das Endurteil des LG Kempten (Allgäu) vom 12.05.2022 (Az. 31 O 1173/20) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 62.431,15 € festgesetzt.

Gründe

A.

Der Kläger macht in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Verdienstausfallschaden in Höhe von 62.431,15 € geltend. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 12.05.2022 (Bl. 172/185 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG Kempten hat die Klage auch insoweit abgewiesen, da die insoweit erforderlichen Ausführungen des Klägers bereits nicht ausreichend substantiiert waren. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 13.05.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem beim Oberlandesgericht München am 18.05.2022 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 198 f. d.A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 02.07.2022 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 203/209 d.A.) begründet.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 62.431,15 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2019 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Mit Beschluss vom 27.06.2022 (Bl. 207 f. d. A.) wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Einzelrichter übertragen.

Mit Verfügung vom 04.07.2022 (Bl. 210214 d. A.) und Beschluss vom 19.07.2022 (Bl. 224/226 d. A.) erteilte der Einzelrichter den Parteien Hinweise.

Mit Beschluss vom 10.08.2022 wurde die Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 II ZPO angeordnet.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 12.07.2022 (Bl. 220/223 d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten Verdienstausfallschaden verneint, weil ein ausreichend substantiierter Sachvortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers zum unfallbedingten Verdienstausfall der Insolvenzschuldnerin K. trotz entsprechenden Hinweises mit Verfügung vom 22.10.2020 (vgl. Bl. 54 f. d.A.) fehlt.

Der Einzelrichter hält die Ausführungen des Landgerichts für zutreffend. Dem Erstgericht ist kein Fehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen. Die Klagepartei konnte einen Verdienstausfallschaden nicht überzeugend darstellen, so dass weder die Erholung des seitens der Klagepartei hierzu angebotenen Sachverständigengutachtens mangels ausreichender objektiver Anknüpfungstatsachen angezeigt gewesen noch eine Schätzung eines jährlich entgangenen Verdienstausfallschadens mangels ausreichender Schätzgrundlagen möglich ist (§§ 252 BGB, 287 ZPO).

Ergänzend ist noch folgendes auszuführen:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH bedarf es bei selbständig Tätigen zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte (BGH, Urteile vom 31.03.1992 – VI ZR 143/91 = VersR 1992, 973; vom 06.07.1993 – VI ZR 228/92 = VersR 1993, 1284 [1285]; vom 10.12.1996 – VI ZR 268/95 = VersR 1997, 453 [454]; vom 03.03.1998 – VI ZR 385/96 = VersR 1998, 772 [773]; vom 06.02.2001 – VI ZR 339/99 = NJW 2001, 1640 [1641]).

Ein Verdienstausfall lässt sich bei Selbstständigen und Freiberuflichen i.d.R. nur nach §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO ermitteln (vgl. KG KGR 2003, 84 f.). Sowohl § 252 S. 2 BGB als auch § 287 ZPO, der auf die Frage der haftungsausfüllenden Kausalität angewandt wird (BGH NJW 1987, 705), gewähren eine Beweiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist. Nach § 252 S. 2 BGB muss der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen er nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet. Stehen diese Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts fest, so genügt es, wenn der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGHZ 29, 393 [398]; BGH WM 1986, 622 [623]; NZV 2001, 210 [211]), wobei solche Tatsachen, die selbst zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören, nicht bewiesen zu werden brauchen (BGH NJW 1968, 661 [663]). Welche Tatsachen zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehören und welche Tatsachen so wesentlich sind, dass sie von der Klagepartei dargelegt und ggf. bewiesen werden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht ein für alle Mal festlegen (BGHZ 54, 45 [56]). Es dürfen jedoch keine allzu strengen Anforderungen an das gestellt werden, was die Klagepartei vorbringen muss, um das Gericht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu veranlassen (BGHZ 54, 45 [56]; 100, 50; NJW 2005, 3348 [3349]; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. 2007, § 252 BGB Rz. 5).

Genaue Tatsachen, die zwingend auf das Bestehen und den Umfang eines Schadens schließen lassen, braucht sie nicht anzugeben (BGH VersR 1968, 888), denn §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO mindern auch die Substantiierungslast (BGH VersR 1968, 888 f.; BAG NJW 1972, 1437 [1438]; KG VersR 2006, 794). An sie dürfen nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei anderen Forderungen. Es genügt, wenn die Klagepartei hinreichend Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO liefert (BGH NJW 1988, 3017; 1993, 2673; 1998, 1633 [1635]; 2005, 3348]; KG VersR 2006, 794). Steht fest, dass ein der Höhe nach nicht bestimmbarer, aber erheblicher Schaden entstanden ist, ergibt sich i.d.R. aus den Umständen eine hinreichende Grundlage für die Schätzung eines Mindestschadens (BGH NJW-RR 1996, 1077). Wenn es für das freie Ermessen nicht an allen Unterlagen fehlt, muss das Gericht nötigenfalls nach freiem Ermessen entscheiden, ob ein Schaden entstanden ist und in welcher Höhe. Dabei kann und darf das Gericht auch solche Umstände berücksichtigen, die ihm sonst bekannt geworden sind, ohne dass es einer Verhandlung darüber oder einer etwaigen Befragung der Parteien nach § 139 ZPO bedarf (BGHZ 29, 393 [400]; BGH VersR 1960, 786 [788]).

Die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 287 Abs. 1 ZPO lässt aber eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens in Form der Schätzung eines „Mindestschadens“ nicht zu (vgl. BGH NJW 2004, 1945; BGHZ 54, 45, 53 ff.; BGH, Urteile vom 22.12.1987 – VI ZR 6/87 = VersR 1988, 466 [467]; vom 15.03.1988 – VI ZR 81/87 = VersR 1988, 837; vom 16.10.1990 – VI ZR 275/89 = VersR 1991, 179; vom 06.07.1993 – VI ZR 228/92 = a.a.O.; vom 17.01.1995 – VI ZR 62/94 = VersR 1995, 422 [424]; vom 24.01.1995 – VI ZR 354/93 = VersR 1995, 469 [470]). § 287 ZPO entbindet nicht vollständig von der grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt es nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen „alles offen“ bleibt oder sich gar eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Gegenteil ergibt (so BGH VersR 1970, 924 [927]; Senat, Urt. v. 27.01.2006 – 10 U 4904/05 = NZV 2006, 261 [262]; v. 07.07.2006 – 10 U 2270/06 [Juris]; v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]; v. 15.09.2006 – 10 U 3622/99 = r+s 2006, 474 = NJW-Spezial 2006, 546 m. zust. Anm. von Heß/Burmann).

2. Unter Beachtung von Vorstehendem ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall noch nicht einmal ein Mindestschaden geschätzt werden kann, und hat hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass allein der Verweis auf die als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Gewinnermittlungen, die nicht näher erläutert wurde, für einen substantiierten Sachvortrag nicht ausreichend ist sowie dass deren Richtigkeit nicht verifiziert werden kann (vgl. S. 13 f. des Ersturteils, Bl. 184 f. d.A.).

Maßgeblich ist hierbei insbesondere, dass seitens der Klagepartei nicht offengelegt wurde, auf welcher konkreten Datenbasis die vorgelegten Gewinnermittlungen von der T. W. Steuerberater PartGmbH angefertigt wurden. Vielmehr hätte die Klagepartei, wie oben dargestellt und wie seitens des Erstgerichts bereits mit Verfügung vom 22.10.2020 hingewiesen wurde, ausreichend aussagekräftige Unterlagen (insbesondere die Einkommenssteuererklärungen und die Einkommenssteuerbescheide der Insolvenzschuldnerin über den relevanten Zeitraum) vorlegen müssen, die es dem Gericht dann unter Zuhilfenahme eines Sachverständigengutachtens ermöglicht hätten, den klägerischen Schaden – wenn auch nur mindestens – zu schätzen. Der Berufungseinwand, dass die Vorlage von Einkommenssteuererklärungen und -bescheiden der Insolvenzschuldnerin nicht von Nöten sei, da diese auf den Angaben der Erklärenden beruhen und folglich lediglich begrenzte Aussagekraft hätten (vgl. S. 5 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 20.06.2022, Bl. 207 d.A.) greift nicht durch. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von der Insolvenzschuldnerin abgegebene Einkommenssteuererklärungen und hierauf ergangene Einkommenssteuerbescheide hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage des geltend gemachten unfallbedingten Verdienstausfalls bzw. hinsichtlich eines gemäß § 252 S. 2 BGB iVm. § 287 ZPO zu schätzenden Mindestschadens aussagekräftige Unterlagen wären, insbesondere da die Insolvenzschuldnerin (gerade auch als selbständige Steuerberaterin) mit der Abgabe die ggf. auch strafrechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr abgegebenen Steuererklärungen übernommen hätte, so dass von der grundsätzlichen Richtigkeit und Belastbarkeit ihrer Angaben gegenüber der Steuerbehörde auszugehen ist.

Zwar führt die Klagepartei in Bezug darauf, dass die seitens des Gerichts angeforderten Steuererklärungen und Steuerbescheide nicht vorgelegt könne, da solche auf Seiten der Klagepartei nicht vorliegen, zutreffend aus, dass eine starre Fixierung der Beweisführung auf die geforderten Einkommensteuererklärungen und -bescheide rechtlich nicht haltbar ist. Denn es ist grundsätzlich zutreffend, dass eine entsprechende Beweisführung im Rahmen des § 287 ZPO auch auf anderem Weg möglich sein kann. Allerdings ist vorliegend eine Beweisführung gestützt auf das Anlagenkonvolut K 5 und das Beweisangebot Erholung eines Sachverständigengutachtens nicht möglich. Wie bereits mit Verfügung vom 04.07.2022 hingewiesen wurde, ist vorliegend das Problem gegeben, dass die Datenbasis, auf deren Grundlage das Anlagenkonvolut K 5 angefertigt wurde und deren Richtigkeit beklagtenseits bereits erstinstanzlich bestritten wurde, nicht nachvollziehbar offengelegt wurde, so dass weder die Belastbarkeit noch die Vollständigkeit des dem Anlagenkonvolut K 5 zugrundeliegenden Datenmaterials nachvollzogen und überprüft werden. Demzufolge kommt auch nicht die Erholung eines Sachverständigengutachtens in Betracht, da dieses lediglich Feststellungen dazu treffen könnte, ob das Anlagenkonvolut K 5 in sich nachvollziehbar und rechnerisch richtig ist. Ein Sachverständigengutachten kann jedoch gerade nicht die relevante Vorfrage klären, ob das dem Anlagenkonvolut K 5 zugrundeliegenden Datenmaterial belastbar und insbesondere vollständig ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Klagepartei selbst ausführt, dass es weder ihr noch der Insolvenzschuldnerin noch deren Betreuer möglich sei, anhand des zur Verfügung stehenden Materials steuerrechtliche Erklärungen rechtsverbindlich zu erklären.

Auch greift der Einwand der Berufung, dass diese Gewinnermittlung beispielsweise durch den Verweis auf höhere Telefonkosten der Insolvenzschuldnerin im Nachgang des Unfalls, nachdem diese für Telefonate aus dem Krankenhaus keine Flatrate besessen habe (vgl. S. 4 des Berufungsbegründungsschriftsatzes vom 20.06.2022, Bl. 206 d.A.), näher erläutert worden sei, nicht durch. Denn auch dieser Vortrag ist unsubstantiiert. Weder vorgetragen wurde, wie hoch die Telefonkosten der Insolvenzschuldnerin vor dem Unfall gewesen sind, noch wurde die konkrete Höhe der Telefonkosten während des Krankenhausaufenthaltes dargelegt. Dementsprechend ist diese pauschale Behauptung nicht nachvollziehbar und damit nicht überprüfbar.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Klagepartei, dass die Personalkosten unfallbedingt durch die Einstellung einer weiteren Hilfskraft gestiegen seien (vgl. S. 5 f. des Klageschriftsatzes vom 24.06.2020, Bl. 5 f. d.A.), sich nicht den als Anlagenkonvolut K 5 vorgelegten Gewinnermittlungen entnehmen lässt. Zum einen sind die in diesen Gewinnermittlungen dargestellten Personalkosten nicht nachvollziehbar, da insoweit keine einzelpositionsweise Darstellung der Löhne und Gehälter erfolgt. Zum anderen fällt auf, dass entsprechend der Darstellung in diesen Gewinnermittlungen die Personalkosten von 2013 auf 2014 und damit bereits vor dem streitgegenständlichen Unfall deutlich angestiegen sein sollen, was dementsprechend gegen eine Unfallbedingtheit spricht.

Schließlich fällt auf, dass in den Gewinnermittlungen verschiedene höhere Privatentnahmen rechnerisch dargestellt sind, die nicht erläutert werden und demzufolge nicht verständlich sind.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

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