Kein Anspruch auf Markenwerkstatt: Kläger muss günstigere freie Werkstatt wählen.
Im Streitfall um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte seine Abrechnung auf die Kosten einer günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit beschränken. Der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ist der Geschädigte jedoch gehalten, seine Abrechnung auf die Kosten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit zu beschränken. Der Geschädigte muss sich auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die „mühelose Erreichbarkeit“ einer solchen freien Fachwerkstatt ist anhand von Kriterien zu beurteilen. Die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt muss auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt sein. Weitere Kriterien wie der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken sowie der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen können bei der Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall wurde die Klage auf Erstattung von Werkstattkosten von über 4.000 Euro abgewiesen, da der Kläger die günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt hätte wählen können.
BGH: Unabhängige Werkstätten dürfen als Alternative genannt werden Geschädigte von Verkehrsunfällen dürfen auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verwiesen werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Wenn der Geschädigte jedoch nachweist, dass eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar ist, muss der Schädiger die höheren Kosten tragen. Die nicht markengebundene Fachwerkstatt muss jedoch technisch gleichwertig sein. Dabei spielen Faktoren wie eine Zertifizierung, die Verwendung von Originalersatzteilen und Erfahrung bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen eine Rolle. Der Geschädigte muss eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt jedoch nicht in Anspruch nehmen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist oder bisher in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. […]
OLG München – Az.: 10 U 5397/21 e – Urteil vom 21.09.2022
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16.07.2021, Az. 17 O 7871/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 4.667,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.594,79 € seit 12.07.2018 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 72,35 € seit 30.04.2021 zu zahlen. Ferner werden die Beklagten zu 2) verurteilt, an den Kläger samtverbindlich weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 4.594,79 € vom 25.0.2018 bis 11.07.2018 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 544,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2018 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger jeden weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall vom 28.02.2018 in München zu ersetzen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 7 % und die Beklagten samtverbindlich 93 %.
Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahren tragen der Kläger 36 % und die Beklagten samtverbindlich 64 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache zumindest teilweise Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichts muss sich der Kläger im streitgegenständlichen Fall auf die von der Beklagtenseite benannte Referenzwerkstätte Kfz-Reperaturzentrum R. verweisen lassen mit der Konsequenz, dass der Kläger seiner Schadensersatzberechnung nur die dort, allerdings zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Stundenverrechnungssätze zugrundelegen kann, so dass ihm lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 4.667,14 € gemäß § 7 I StVG, § 823 I, 249 BGB i.V.m. § 115 VVG zusteht.
I. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht grundsätzlich ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich vollständig, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (stRspr, BGH, NJW 2019, 852 Rn. 6 beck-online m.w.N.). „Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Allerdings ist der Geschädigte nach dem in § 249 II 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es im Allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Senat, BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086 mwN)“ (BGH, a.a.O.).
Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 II BGB ist der Geschädigte aber gehalten, seine Abrechnung auf die Kosten einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen günstigeren und gleichwertigen Reparaturmöglichkeit zu beschränken (vgl. BGH, a.a.O. unter Verweis auf BGHZ 155, 1 [5] = NJW 2003, 2086; BGHZ 183, 21 [22] = NJW 2010, 606 Rn. 9; BGH, NJW 2014, 535 = VersR 2014, 214 Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des BGH muss sich der Geschädigte auf die günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, a.a.O. unter Verweis auf BGH, NJW 2017, 2182 Rn. 7; NJW 2015, 2110 = VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; NJW 2014, 3236 Rn. 8; NJW 2014, 535 = VersR 2014, 214 Rn. 9; NJW 2013, 2817 = VersR 2013, 876 Rn. 8; NJW 2010, 2941 = DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; NJW 2010, 2727 Rn. 6 f., jew. m.w.N).
1. Zu der Frage, in welchen Fällen eine „freie Fachwerkstatt“ mühelos und ohne Weiteres zugänglich ist, damit eine Verweisung im Sinne der Rechtsprechung des BGH zumutbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 Rn. 7 und – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 Rn. 16; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8), hat der BGH keine festen Kriterien aufgestellt. Zwar kann – wie es das Erstgericht zutreffend ausführt (vgl. Seite 11 des EU) – die Entfernung zwischen dem Wohnort des Geschädigten und einer markengebundenen Fachwerkstatt ein Anhaltspunkt sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 -, Rn. 14, juris mit Verweis auf BGH, vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09, VersR 2010, 923 Rn. 12), darüber hinaus können aber auch weitere Kriterien wie der zusätzliche Zeitaufwand für den Transport und die Gefahr zusätzlicher Schäden bei längeren Transportstrecken sowie auch beispielsweise der dem Geschädigten zugemutete Aufwand bei der Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungsansprüche im Rahmen der Gewährleistung bei mangelhaften Reparaturleistungen in die Gesamtbetrachtung einzustellen sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015, a.a.O.). Letztlich kommt es jeweils entscheidend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, wobei der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nach § 287 ZPO besonders frei gestellt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 -, Rn. 7, juris mit Verweis auf BGH, Urteile vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 14; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 13). „Denn die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruches, auf die sich die Verletzung der Schadensminderungspflicht auswirken kann, ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16, NJW 2017, 2182 Rn. 10; vom 26. April 2016 – VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092 Rn. 10; vom 5. März 2013 – VI ZR 245/11, VersR 2013, 730 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 – VI ZR 37/11, VersR 2012, 917 Rn. 9 mwN)“ (BGH, Urteil vom 25. September 2018, a.a.O.).
a) Das unbestimmte Merkmal der „mühelosen Erreichbarkeit“ ist nach Auffassung des Senats anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
(1) Eine mühelose Erreichbarkeit liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die vom Schädiger benannte Referenzwerkstatt auf öffentlich zugänglichen Straßen nicht mehr als 20 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt ist. Dabei kommt es nicht auf die Luftlinie an; auch ist irrelevant, ob sich die benannte Werkstatt im Gemeindegebiet des Wohnorts des Geschädigten befindet.
(2) Falls der Geschädigte im Einzelfall überzeugend darlegt, dass aufgrund besonderer Umstände eine mühelose Erreichbarkeit nicht vorliegt, obwohl die Referenzwerkstatt nicht mehr als 20 km entfernt ist, kann der Schädiger die mühelose Erreichbarkeit dennoch dadurch erreichen, dass dem Geschädigten ein bedingungsloser kostenloser Hol- und Bringservice angeboten wird (die Bedingungslosigkeit erfordert, dass das Fahrzeug aus jedem Ort innerhalb eines Radius von 20 km und zu allen üblichen Geschäftszeiten abgeholt und zurückgebracht wird). Falls der Schädiger einen derartigen Hol- und Bringservice nicht zur Verfügung stellen kann, kann er die mühelose Erreichbarkeit in diesen Fällen dadurch herstellen, dass dem Geschädigten in einem Bereich von bis zu 10 km ein Fahrtkostenzuschuss von 50 €, im Bereich von 10 bis 20 km ein Fahrtkostenzuschuss von 100,00 € zugebilligt wird. Beachtlicher Vortrag des Geschädigten, dass er die Referenzwerkstatt nicht mühelos erreichen könne, obwohl sie innerhalb eines Radius von 20 km liegt, wäre etwa eine schlechte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zeitaufwand von über einer Stunde), keine Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, persönliche Gebrechen, die zwar das Autofahren, nicht aber das Fahren in öffentlichen Verkehrsmitteln ermöglichen, etc.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die Entwicklung entsprechender Kriterien „willkürlich“ sei (vgl. Seite 7 der Berufungserwiderung = Bl. 19 d. OLG-A.), ist dem entgegenzuhalten, dass der Senat zum einen im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nicht die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls aus dem Blick verliert, da es dem Geschädigten auch anhand der Kriterien noch möglich ist überzeugend darzulegen, dass aufgrund besonderer Umstände eine mühelose Erreichbarkeit nicht vorliegt, obwohl die Referenzwerkstatt nicht mehr als 20 km entfernt ist, und zum anderen die Entwicklung der Kriterien zur Rechtssicherheit und -klarheit beitragen soll.
b) Bezogen auf den streitgegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Senat abweichend von der Auffassung des Erstgerichts eine „mühelose Erreichbarkeit“ der von der Beklagtenseite benannten Referenzwerkstätte Kfz-Reparaturzentrum R., das sich in einer Entfernung von 18,9 km vom Wohnort des Klägers befindet, für gegeben hält. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, dass die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (inklusive der erforderlichen Fußwege) vom Wohnsitz des Klägers bis zur beklagtenseits genannten Referenzwerkstatt laut aktueller Google-Maps-Auskunft zwischen 52 Minuten und 67 Minuten liege und zudem noch die Wartezeiten bei den jeweiligen Haltestellen zu beachten seien, so dass man im konkreten Fall auf eine Gesamtreisezeit inklusive Wartezeit von über einer Stunde käme (vgl. Seite 6 der Berufungserwiderung = Bl. 19 d. OLG-A.), verkennt der Kläger, dass bei einer fiktiven Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis, wozu er berechtigt ist, rein hypothetisch anfallende, zusätzliche Wartezeiten ohne Relevanz sind.
2. Die Frage, inwieweit es dem Geschädigten neben dem Kriterium der mühelosen Erreichbarkeit überhaupt im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, differenziert der BGH danach, dass „sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung“ zu tragen sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -, BGHZ 183, 21-28, Rn. 12, juris). Der Geschädigte muss sich nur dann auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt in technischer Hinsicht gleichwertig ist, also vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. BGHZ 66, 239 [241] = NJW 1976, 1396; BGHZ 155, 1 [3 f.] = NJW 2003, 2086 – Porsche; BGHZ 183, 21 = NJW 2010, 606 Rn. 7 ff. – VW; NJW 2010, 2118 = VersR 2010, 923 Rn. 9, 11 – BMW; NJW 2010, 2727 = VersR 2010, 1096 Rn. 6 f. – Audi-Quattro; NJW 2010, 2725 = VersR 2010, 1097 Rn. 6 f. – Mercedes-A 170; NJW 2010, 2941 = VersR 2010, 1380 Rn. 5 ff. – Mercedes-A 140; NJW 2013, 2817 = VersR 2013, 876 Rn. 8; BGH, NJW 2014, 535 Rn. 9, beck-online). Für die Frage, ob eine nicht markengebundene Fachwerkstatt „technisch gleichwertig“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist, sind entsprechend der Ausführungen des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 27. März 2012 vor allem Kriterien, wie die Frage, „ob es sich etwa um eine Meisterwerkstatt handelt, ob diese zertifiziert ist, ob dort Originalersatzteile Verwendung finden, über welche Erfahrung man bei der Reparatur von Unfallfahrzeugen verfügt und dergleichen“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2012 – I-1 U 139/11 -, Rn. 57, juris), heranzuziehen. Für die Beurteilung sind insoweit die in der Handwerksrolle niedergelegten Fachbereiche von Relevanz. Nicht entscheidungserheblich für die Beurteilung der „Gleichwertigkeit“ kann hingegen alleine die Frage sein, ob die nicht markengebundene Fachwerkstatt bei einer konkret technisch und qualitativ gleichwertigen Reparaturmöglichkeit auch wirtschaftlich gleichwertig mit einer Markenwerkstatt ist, weil „auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung […] es der Markt [honoriert], dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer freien Fremdwerkstatt durchgeführt werden“ (so KG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2008 – 22 U 13/08 -, Rn. 42, juris). Denn dies hätte zur Konsequenz, dass dem Schädiger der Verweis auf eine (technisch) gleichwertige nicht markengebundene Fachwerkstätte von vorneherein versagt wäre. Der BGH schränkt die Verweisungsmöglichkeit aber insoweit ein, als er es für den Geschädigten gleichwohl auch bei einer technischen Gleichwertigkeit der Reparatur unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht für unzumutbar erachtet, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt ist oder das Fahrzeug bisher regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde (vgl. BGH, VersR 2010, 1096, 1097 – „Audi-Quattro-Urteil).
Auf der Grundlage der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich der Senat infolge der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Ra., von dessen Zuverlässigkeit und herausragender Sachkunde sich der Senat in einer Vielzahl von Verfahren und Gutachten ein Bild machen konnte, davon überzeugen, dass für den vorliegenden Fall, und nur auf den konkreten Einzelfall kann es jeweils ankommen, die Referenzwerkstätte R. eine günstigere, aber technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit anbietet.
a) Der gerichtliche Sachverständige Ra. führte aus, dass er sowohl das vorgelegte Privatgutachten der DEKRA vom 02.03.2018 (Anlage K3 zur Akte), geprüft und ausgewertet, als auch am 11.01.2022 eine Betriebsbesichtigung bei der von der Beklagtenseite als Referenzwerkstätte benannten Firma R. durchgeführt und dort mit Herrn R. persönlich gesprochen habe (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 45 d. OLG-A.). Im Rahmen der Betriebsbesichtigung habe der Sachverständige dort einerseits die vorgehaltene Werkstattausrüstung, Mitarbeiter und deren Reparaturdurchführungen in Vergleichbarkeit zu markengebundenen Werkstätten geprüft, verschiedene reparierte Fahrzeuge untersucht und auch gerade in der Reparatur befindliche Fahrzeuge besichtigt, wobei er speziell ein Fahrzeug mit Heckschaden wie vorliegend mit erforderlichem Austausch des Abschlussbleches, des Kofferraumbodens in Kombination mit Erneuerung einer Seitenwand untersucht habe (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 45 d. OLG-A.). Als Ergebnis führte der gerichtliche Sachverständige zusammengefasst aus, dass der technische Qualitätsstandard der Werkstätte R. der einer Marken-Fachwerkstatt entspreche: „Die Reparaturen, die ich dort besichtigt habe, mit teilweiser sehr hoher Anforderung, waren hoher Qualität und den anerkannten Regeln der Technik und den jeweiligen Herstellervorgaben entsprechend. Die Firma R. ist in Anbetracht meiner eigenen beruflichen Erfahrung in der Unfallinstandsetzung als Kfz-Mechaniker und auch meiner Erfahrung als gerichtlich tätiger Sachverständiger in den vergangenen 25 Jahren einer der Betriebe mit sehr hochwertigem Reparaturergebnis. Meines Erachtens liegt hier technisch eine vergleichbare Situation mit Ergebnissen bei markengebundenen Fachwerkstätten vor.[…] Technisch ist die Firma R. vergleichbar einer markengebundenen Fachwerkstätte ausgerüstet. Dort durchgeführte Reparaturen an Karosserie und Technik sind auf hohen Niveau vergleichbar einer Markenwerkstätte.“ (vgl. Seite 3/4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 45/46 d. OLG-A.).
b) Der gerichtliche Sachverständige Ra. legte zwar dar, dass „es sich entgegen der Ausführungen im beklagtenseits vorgelegten Prüfbericht (Anlage K8) bei der Firma R. um keinen „Kfz-Meisterfachbetrieb“ handelt (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 46 d. OLG-A.). Herr R. selbst sei weder ein Kfz-Techniker-Meister, noch verfüge sein Betrieb über einen angestellten Kfz-Techniker-Meister (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 46 d. OLG-A.). Der Betrieb sei jedoch ein von der DEKRA zertifizierter Karosserie- und Lackierfachbetrieb (vgl. Anlage A 1 zum Protokoll), der über einen Karosserie- und Fahrzeug-Meister in Person des Herrn R. und über einen Lackier-Meister sowie eine Lackier-Meisterin verfüge (vgl. Seite 4 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 46 d. OLG-A.).
Nachdem der gerichtliche Sachverständige Ra. gestützt auf das klägerische Schadensgutachten auch weiter ausführen konnte, dass im vorliegenden Fall überwiegend Arbeiten an der Karosserie, einschließlich Lackierarbeiten, durchzuführen waren, hingegen kein Reparaturauftrag bestanden habe, der eine sicherheitsrelevante erforderliche Reparatur oder einen Ausbau der Radaufhängung, der Lenkung oder der Bremsanlage erfordert hätte, mithin nur die Fachbereiche des Karosseriebauers und des Lackierers betroffen waren, für welche eine Zertifizierung der Werkstätte R. vorliegt, ist der Senat der Auffassung, dass dem Kläger im vorliegenden Fall eine Verweisung auf die von der Beklagtenseite benannte Referenzwerkstätte zumutbar ist. Für den konkret zu behebenden Schaden verfügt die Firma R. über die Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des BGH als ausreichend angesehen wurden, um ermessensfehlerfrei davon ausgehen zu können, dass die benannte Referenzwerkstätte den Unfallschaden technisch in gleicher Qualität wie eine markengebundene Fachwerkstätte beheben kann (vgl. Zur Frage einer technisch gleichwertigen Reparaturmöglichkeit auch AG Hamburg-Haburg, Urteil vom 08. März 2012 – 650 C 9/12, NZV 2013, 146, 147). Insbesondere hat der gerichtliche Sachverständige auch erläutert, dass der Geschädigte nach einer den technischen Regeln entsprechenden Reparatur in der Werkstätte R. nicht befürchten müsse, dass bei Fragen der Gewährleistung oder Kulanz Leistungen des Herstellers abgelehnt werden würden, nur weil die technisch ordnungsgemäße Reparatur nicht in der Markenwerkstatt sondern in einer freien Werkstätte vorgenommen wurde (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 47 d. OLG-A.).
c) Zudem hat die Klageseite keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die es dem Kläger im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs oder den vorangegangenen Service bzw. frühere Reparaturen unzumutbar machen könnten, sein Fahrzeug nicht in der Referenzwerkstätte R. reparieren zu lassen. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt fast 10 Jahre alt. Zudem fehlt es an einem Sachvortrag, dass das Fahrzeug bislang ausschließlich in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet wurde.
d) Die Beklagten konnten auch nachweisen, dass es sich bei den Stundenverrechnungssätzen der Referenzwerkstätte R. um die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt handelt und diesen nicht etwa auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zu Grunde liegen. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Ra. sind die gültigen Stundenverrechnungssätze an der Anmeldung der Werkstatt frei zugänglich ausgehängt (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 45 d. OLG-A.) und daher für jeden mühelos zugänglich.
e) Nicht entscheidungserheblich war im vorliegenden Fall die Frage ob eine Verweisung auf die Referenzwerkstätte R. auch dann zumutbar gewesen wäre, wenn das von einer Klagepartei vorgelegte Schadensgutachten Unfallreparaturen vorgesehen hätte, die den vom Sachverständigen aufgelisteten sicherheitsrelevanten Umfang betroffen hätten, also in den Fachbereich eines Kfz-Techniker-Meisters gefallen wären. Nachdem der gerichtliche Sachverständige Ra. insoweit überzeugend ausgeführt hat, dass die von ihm kontaktierte Handwerkskammer auf seine Anfrage hin mitgeteilt habe, dass für sicherheitsrelevante Reparaturen, also insbesondere „Reparaturen an der Bremsanlage, an der Radaufhängung, an der Lenkung, an den elektronischen Bauteilen sowie den Assistenzsystemen eine Eintragung als Kfz-Techniker-Meister in der Handwerksrolle“ (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 47 d. OLG-A.) erforderlich gewesen wäre und eine Eintragung in die Handwerksrolle nur aufgrund einer abgelegten Meisterprüfung oder einer gleichwertigen Qualifikation erfolgen könne (vgl. Auskunft der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 09.02.2022, vgl. Anlage 2 zum Protokoll), ist der Senat der Auffassung, dass in einen derartigen Fall eine Verweisung auf die Referenzwerkstätte R. einem Geschädigten nicht zumutbar gewesen wäre, da die Referenzwerkstätte R. (zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) nicht über einen Kfz-Techniker-Meister verfügt.
Hierbei kommt es nicht darauf an, dass eine Vergleichbarkeit zwischen einer markengebundenen Fachwerkstatt und einer nicht markengebundenen Referenzwerkstatt in jedem einzelnen Punkt wie z.B. der Arbeitsweise, der Qualifizierung bzw. Ausbildung und Schulung des Personals etc. vorliegt, zumal diese Prüfung einem Geschädigten – wie in dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 24.08.2022 zutreffend ausgeführt (vgl. Seite 2 = Bl. 56 d. OLG-A.) – auch nicht immer möglich sein dürfte und auch einzelne markengebundene Fachwerkstätten unterschiedliche Standards haben (vgl. AG Hamburg-Haburg, Urteil vom 08. März 2012, a.a.O.). Vielmehr ist zu fragen, ob der nicht markengebundene Referenzbetrieb in der Lage ist, den konkreten Unfallschaden in technisch gleichwertiger Weise wie die markengebundene Fachwerkstatt zu beheben (vgl. AG Hamburg-Haburg, Urteil vom 08. März 2012, a.a.O.). Ausgangspunkt für die Klärung der Frage, ob die jeweilige Referenzwerkstätte zur Behebung des konkreten Schadens qualifiziert ist, muss daher im Wege einer Einzelfallbetrachtung der anhand des Schadensgutachtens dargelegte konkrete Reparaturumfang sein. Es empfiehlt sich daher aus Sicht des Senats, schon im Schadensgutachten klar hervorzuheben, ob Reparaturen auch in sicherheitsrelevanten Bereichen durchzuführen sind. Erst in einem weiteren Schritt ist zu erörtern, ob die Referenzwerkstätte ein für die Behebung des konkreten Schadens qualifizierter Betrieb ist, um die erforderlichen Arbeiten in gleicher technischer Qualität wie ein markengebundener Fachbetrieb durchzuführen. Hierfür sind aus Sicht des Senats unter anderem die in der Handwerksrolle niedergelegten Fachbereiche maßgeblich.
Soweit die Beklagtenseite dies anzweifelt und ausführt, dass die Gleichwertigkeit bereits dann zu bejahen sei, wenn in dem benannten, nicht markengebundenen Referenzbetrieb ein Meister für Karosserie- und Fahrzeugbau tätig sei, da dieser eine „Art Generalist“ sei und nach § 2 Nr. 5 KaFbMstrV auch technische Arbeiten an dem Fahrzeug durchführen dürfe, wobei nach § 6 KaFbMstrV zum Prüfungsstoff unter anderem auch „Fahrzeugsicherheitssysteme, Fahrwerk- und Bremssysteme“ gehören, so kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Frage der technischen Gleichwertigkeit der Reparatur auf den Einzelfall ankommt und hierbei der Gesichtspunkt, dass es sich bei einem Betrieb um einen solchen mit einem Meister für Karosserie- und Fahrzeugbau handelt, nur ein Kriterium ist, verkennt die Beklagtenseite, dass der gerichtliche Sachverständige Ra. bereits ausgeführt hat, dass auch ein Meister für Karosserie- und Fahrzeugbau naturgemäß technische Arbeiten, die mit der Schadensbehebung in seinem Fachbereich verbunden sind, durchführen kann, soweit diese nicht sicherheitsrelevante Bereiche betreffen (vgl. Seite 5 des Protokolls vom 27.07.2022 = Bl. 47 d. OLG-A.). Insoweit sind auch die Leistungsanforderungen in den Berufsbildern eines Karosserie- und Fahrzeugbaumeisters in § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung – KaFbMstrV vom 17.12.2019, Bgbl. 2019 Teil I Nr. 51) und eines Kraftfahrzeugtechnikermeisters in § 2 Nr. 5 der Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk (Kraftfahrzeugtechnikermeisterverordnung – KfzTechMstrV vom 28.11.2019, Bgbl. 2019 Teil I Nr. 44) klar voneinander abgegrenzt.
3. Da dem Kläger im streitgegenständlichen Fall eine Verweisung an die von der Beklagtenseite benannte Referenzwerkstätte R. zumutbar ist, sind bei der Berechnung des materiellen Schadens die dort geltenden Stundenverrechnungssätze zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung heranzuziehen.
Der „materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – ist der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16), also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1998 – VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314). Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (BGH, Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16; vom 21. April 1998 – VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252, juris Rn. 18; vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; vom 23. Januar 1981 – V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 257 f., juris Rn. 27; vom 18. Januar 1980 – V ZR 110/76, VersR 1980, 454, juris Rn. 11; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 79; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 317; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 45). Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. BGH, Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; OLG Köln, VersR 1993, 374, 375, juris Rn. 20; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 311; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVG Rn. 5; Zwickel, NZV 2019, 616 ff.). Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle (Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 82; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 46)“ (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19 -, Rn. 11-12, juris). Diese Grundsätze beanspruchen nach der Rechtsprechung des BGH auch Geltung bei der Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten (BGH, Urteil vom 18. Februar 2020, a.a.O., Rn. 13, juris).
Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Ra. beliefen sich die Stundenverrechnungssätze bei der Referenzwerkstatt R. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.07.2022 auf 123 € netto pro Arbeitsstunde für Karosserie- und Mechanikerarbeiten und 124 € pro Arbeitsstunde für Lackierarbeiten, wobei das Lackmaterial mit 35 % anteilig der Lohnkosten für Uni-Lackierungen und für Metallic-Lackierungen mit 40 % der Lohnkosten verrechnet wird (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 27.07.29022 = Bl. 45 d. OLG-A.).
Die Netto-Reparaturkosten belaufen sich daher nach Auskunft des Sachverständigen bei Reparatur des Kläger-Fahrzeugs in der Referenzwerkstätte Rous bei Ansatz der aktuell gültigen Stundenverrechnungssätze auf 7.801,94 €.
Unter Berücksichtigung der bereits unstreitig geleisteten Zahlung in Höhe von 3.459,16 € ergibt sich damit ein noch offener Betrag von 4.342,78 €. Zu diesem Betrag kommen – wie bereits im Ersturteil ausgeführt und mit der Berufung nicht beanstandet – noch weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 311,86 € sowie eine weitere Unkostenpauschale in Höhe von 12,50 € dazu, so dass sich insgesamt ein Betrag von 4.667,14 € ergibt.
4. Die Höhe der noch erstattungsfähigen weiteren außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleibt hiervon unberührt.
5. Zu dem Beginn der Verzinsung des Anspruchs darf ebenfalls auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen werden (vgl. Seite 13 des EU).
Die weitergehende Berufung war zurückzuweisen.
II. Die Kostenentscheidungen beruhen jeweils auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.