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Trennungsunterhalt: Einbeziehung bei Versorgungsleistungen an neuen Lebenspartner

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZR 10/03

Urteil vom 05.05.2004


Leitsatz:

Der Wert der Versorgungsleistungen, die ein unterhaltsberechtigter Ehegatte während der Trennungszeit für einen neuen Lebenspartner erbringt, tritt als Surrogat an die Stelle einer Haushaltsführung während der Ehezeit und ist deswegen im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (im Anschluß an die Senatsurteile vom 13. Juni 2001 – XII ZR 343/99 – FamRZ 2001, 105 und vom 5. September 2001 – XII ZR 336/99 – FamRZ 2001, 1693).


In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats – 4. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 2002 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lingen vom 19. Juni 2002 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 400 € für die Zeit von September bis Dezember 2001, in Höhe von 286 € für die Zeit von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 386 € für die Zeit ab August 2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien, deren Ehe durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine vom 26. März 2004 geschieden worden ist, streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit ab September 2001.
Der Beklagte verfügte im Jahre 2001 nach Abzug der Verbindlichkeiten für das Einfamilienhaus der Parteien und des mit Jugendamtsurkunde anerkannten Unterhalts für die 1991 geborenen Kinder Svenja und Torben über ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.100 DM. Durch den Wegfall von Provisionszahlungen und den Wechsel der Steuerklasse ist das anrechenbare Einkommen für die Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 1.600 € und für die Zeit ab August 2002 auf monatlich 1.350 € gesunken. Die Klägerin erzielte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit monatliche anrechenbare Einkünfte in Höhe von 300 DM im Jahre 2001 und von 150 € in der Zeit von Januar bis Juli 2002. Seit der Trennung im März 2001 lebte sie mit den beiden Kindern zunächst mietfrei in dem Einfamilienhaus der Parteien und seit August 2002 in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem neuen Lebensgefährten W. Der Wert des mietfreien Wohnens belief sich im Jahre 2001 auf monatlich 500 DM und in der Zeit von Januar bis Juli 2002 auf monatlich 250 €.
Das Amtsgericht hat die u.a. auf monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.064 DM für die Zeit bis April 2002 und von 1.192 DM für die Zeit ab Mai 2002 gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an sie monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 375 € für die Zeit von September bis Dezember 2001, in Höhe von 175 € für die Zeit von Januar bis Juli 2002 und in Höhe von 125 € für die Zeit ab August 2002 zu zahlen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anträge in eingeschränktem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat in vollem Umfang Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, das die Revision wegen der Bewertung der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode zugelassen hat, geht davon aus, daß die für die Bemessung des Trennungsunterhalts maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien ausschließlich durch tatsächlich erzielte Einkünfte geprägt worden seien. Als solche seien zwar auch Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die sich als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit darstellen; der Wert von Versorgungsleistungen gegenüber neuen Lebenspartnern könne die ehelichen Lebensverhältnisse nachträglich aber nicht beeinflussen, weil eine Gegenleistung nur auf Billigkeitserwägungen beruhe, auf sie keinerlei Rechtsanspruch bestehe und auch die Bewertung eine Gleichsetzung mit Erwerbseinkünften ausschließe. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien könnten naturgemäß nicht durch Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner geprägt werden, weil diese trennungsbedingt und sogar ehezerstörend seien. Solche Versorgungsleistungen seien untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden und deswegen kein Surrogat der während der Ehe erbrachten Haushaltstätigkeit. Das gelte auch deswegen, weil der Ansatz von Einkünften aus Versorgungsleistungen von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge, die im prägenden Zeitpunkt noch ungewiß sei. Weil die Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit ohnehin nur auf Billigkeit beruhe, sei nicht einzusehen, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall dieser Leistungen nicht ebenfalls zuzurechen. Dem werde es am besten gerecht, wenn die Vorteile aus der Haushaltsführung für einen neuen Lebenspartner im Wege der Anrechnungsmethode vom sonst errechneten Unterhaltsbedarf abgesetzt würden.
II.
Das hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2001 – unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung – entschieden, daß die ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB nicht nur durch die Bareinkünfte des erwerbstätigen Ehegatten, sondern auch durch die Leistungen des anderen Ehegatten im Haushalt mitbestimmt werden und hierdurch eine Verbesserung erfahren. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse umfassen alles, was während der Ehe für den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorübergehend tatsächlich von Bedeutung ist, mithin auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard (Senatsurteil BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989). Entsprechend orientiert sich auch die Teilhabequote an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits, Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Nimmt der haushaltsführende Ehegatte nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit auf oder erweitert er sie über den bisherigen Umfang hinaus, so kann sie als Surrogat für seine bisherige Familienarbeit angesehen werden, weil sich der Wert seiner Haushaltstätigkeit dann, von Ausnahmen einer ungewöhnlichen, vom Normalverlauf erheblich abweichenden Karriereentwicklung abgesehen, in dem daraus erzielten oder erzielbaren Einkommen widerspiegelt. Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung solche Einkünfte erzielt oder erzielen kann, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil BGHZ aaO 120 f.). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligt. Danach entspricht es dem gleichen Recht und der gleichen Verantwortung bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens, auch die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Deshalb sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Auch der zeitweilige Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit, um die Haushaltsführung oder die Kindererziehung zu übernehmen, prägt ebenso die ehelichen Verhältnisse, wie die vorher ausgeübte Berufstätigkeit und die danach wieder aufgenommene oder angestrebte Erwerbstätigkeit (BVerfGE 105, 1, 11 f. = FamRZ 2002, 527, 529).
Diese Rechtsprechung hat der Senat auch auf die Behandlung des Wertes von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner erstreckt. Grundsätzlich sind auch solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Klägerin eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme. Auf die Frage, ob es sich dabei um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit im eigentlichen Sinne handelt, kommt es wegen des Surrogatcharakters gegenüber der früheren Haushaltstätigkeit nicht an (Senatsurteil vom 5. September 2001 – XII ZR 336/99 – FamRZ 2001, 1693, 1694).
Dem hat sich die überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur angeschlossen (vgl. Göppinger/Wax/Bäumel Unterhaltsrecht 8. Aufl. [2003] Rdn. 1013; Weinreich/Klein Kompaktkommentar Familienrecht [2002] § 1578 Rdn. 32; Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. [2002] Rdn. 442 und 488 ff.; Bamberger/Roth Bürgerliches Gesetzbuch [2003] § 1577 Rdn. 10 ff.; zunächst auch noch Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 4. Aufl. [2002] 6. Kap. Rdn. 259, 283 b; Born FamRZ 2002, 1603, 1607 ff.; Büttner FamRZ 2003, 641, 642 ff.; Borth FamRZ 2001, 1653, 1656; Schwolow FuR 2003, 118. Auch die Arbeitskreise 1 und 13 des 14. Deutschen Familiengerichtstages 2001 und der von Büttner geleitete Arbeitskreis 13 des 15. DFGT 2003 haben sich für die Berücksichtigung von Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner im Wege der Differenzmethode ausgesprochen. Anderer Auffassung sind: OLG München FuR 2003, 329; Rauscher FuR 2002, 337; nunmehr auch Gerhardt FamRZ 2003, 272, 274; Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht 6. Aufl. [2004] § 4 Rdn. 231 a, 260 a ff.; zweifelnd Scholz FamRZ 2003, 265, 270; Wohlgemuth FamRZ 2003, 983 und Schnitzler FF 2003, 42).
2. Auch nach erneuter Prüfung hält der Senat an seiner Auffassung fest, daß Versorgungsleistungen gegenüber einem neuen Lebenspartner als Surrogat an die Stelle einer früheren Haushaltstätigkeit treten können. Die gegen die Anwendung der Differenzmethode auch auf Fälle wie den vorliegenden vorgebrachten Argumente beruhen auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wird im Ergebnis den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Dem durch die Verfassung geschützten gleichen Recht und der gleichen Verantwortung der Ehegatten bei der Ausgestaltung des Ehe- und Familienlebens entspricht es, die Leistungen, die jeweils im Rahmen der gemeinsamen Arbeits- und Aufgabenzuweisung erbracht werden, als gleichwertig anzusehen. Sowohl die Kinderbetreuung als auch die Haushaltsführung haben für das gemeinsame Leben keinen geringeren Wert als die dem Haushalt zur Verfügung stehenden Einkünfte und prägen in gleicher Weise die ehelichen Lebensverhältnisse, indem sie zum Familienunterhalt beitragen. Allerdings bemißt sich die Gleichwertigkeit der jeweiligen Beiträge der Ehegatten nicht rechnerisch an der Höhe des Erwerbseinkommens oder am wirtschaftlichen Wert der Familienarbeit und ihrem Umfang. Vielmehr sind die von den Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft jeweils erbrachten Leistungen unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig. Daraus folgt der Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten nicht nur während der Ehe, sondern auch nach Trennung und Scheidung (BVerfGE aaO, 11 f.). Der verfassungsrechtliche Schutz setzt deswegen nicht an einem während der Ehezeit angelegten tatsächlichen Entgelt an, sondern er beruht auf der gleichgewichtigen Bewertung der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung. Die Teilhabequote orientiert sich mithin an der Gleichwertigkeit der beiderseits erbrachten Leistungen, so daß beide Ehegatten hälftig an dem durch Erwerbseinkommen einerseits und Haushaltsführung andererseits geprägten ehelichen Lebensstandard teilhaben. Zweifelhaft ist deswegen nicht etwa, ob die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat, sondern lediglich, in welchem Umfang dieses geschehen ist. Spätere Einkünfte, sei es als Entgelt aus einer (fiktiven) Erwerbstätigkeit oder sei es aus Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft, dienen deshalb – von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen – lediglich als Richtwert für die Bemessung der Haushaltstätigkeit (und/oder der Kindererziehung) während der Ehezeit, indem sie als deren Surrogat an ihre Stelle treten (BGHZ aaO, 120). Der Einwand, die Versorgungsleistungen für den neuen Partner könnten die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, geht daher ins Leere. Deshalb kommt es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf an, daß der Wechsel des Lebenspartners trennungsbedingt oder gar ehezerstörend ist und ob solche Versorgungsleistungen untrennbar mit der persönlichen Beziehung verbunden sind.
Von unvorhergesehenen Entwicklungen abgesehen führt die prägende Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung deswegen dazu, daß neu zu berücksichtigende Einkünfte regelmäßig als Surrogat an deren Stelle treten und damit auch den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Unterhaltsbedarfs wegen Haushaltstätigkeit oder Kindererziehung nicht in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten auch nach der Ehezeit keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können. Solange daher dem haushaltsführenden Ehegatten nach Trennung bzw. Scheidung z.B. wegen Kindererziehung, Krankheit oder Alters keine eigenen Einkünfte zugerechnet werden können, verbleibt es bei der Aufteilung des real zur Verfügung stehenden eheprägenden Einkommens. Denn da die lebensstandarderhöhende Haushaltstätigkeit mit der Scheidung weggefallen und kein an deren Stelle tretendes Ersatzeinkommen vorhanden ist, müssen beide Ehegatten in gleicher Weise die trennungsbedingte Verschlechterung ihrer ehelichen Lebensverhältnisse hinnehmen. Erzielt hingegen der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung ein Einkommen oder ist er in der Lage, ein solches zu erzielen oder sind ihm sonst eigene Einkünfte zuzurechnen, die gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit angesehen werden können, ist dieses Einkommen nach der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Für die Qualifizierung eines später zu berücksichtigenden Einkommens als Surrogat der während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte das Entgelt tatsächlich bezieht oder ob ihm sonst Einkünfte zuzurechnen sind.
b) Das Berufungsgericht meint, der Wert von Versorgungsleistungen für einen neuen Lebenspartner könne auch deswegen nicht als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit angesehen werden, weil er von der Leistungsfähigkeit des Lebenspartners abhänge und deswegen nicht hinreichend bestimmt sei. Das überzeugt schon deshalb nicht, weil die für die Bedarfsbemessung nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände auch sonst keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie begründen. Selbst ein nachehelicher Einkommensrückgang, der während bestehender Ehe noch nicht absehbar war, auf den sich die Ehegatten aber auch bei fortbestehender Ehe hätten einrichten müssen, prägt und verändert damit die ehelichen Lebensverhältnisse (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 – XII ZR 92/01 – FamRZ 2003, 590, 592). Außerdem prägt die Haushaltstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse nach der vom Senat angewandten Surrogatmethode grundsätzlich erst durch den Wert des an ihre Stelle getretenen Surrogats. Auch wenn ein Erwerbseinkommen an die Stelle der früheren Haushaltstätigkeit tritt, lassen sich die ehelichen Lebensverhältnisse erst später durch dessen Umfang beziffern (BGHZ aaO, 120 f.).
c) Indem das Berufungsgericht darauf hinweist, die Berücksichtigung der Versorgungsleistungen in neuer Lebensgemeinschaft beruhe ohnehin nur auf Billigkeit, wobei nicht einzusehen sei, dem unterhaltspflichtigen Ehegatten den Wegfall der erbrachten Leistungen während der Ehezeit nicht auch über einen trennungsbedingten Mehrbedarf zuzurechnen, übersieht es, daß gerade die Anwendung der Differenzmethode zu einem hälftigen Ausgleich der vom Unterhaltsberechtigten während der Ehezeit übernommenen Haushaltstätigkeit führt. Danach verbleibt auch dem Unterhaltspflichtigen neben dem ihm schon während der Ehezeit zur Verfügung stehenden Anteil des Bareinkommens zwar nicht der volle, aber doch ein Anteil an den hinzugekommenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten. Gerade dann, wenn dem Unterhaltsberechtigten eigene Einkünfte zumutbar und zurechenbar sind, führt dieses mithin im Gegensatz zur Anrechnungsmethode zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich der durch die Trennung entfallenen Haushaltstätigkeit.
3. Weil die zu den Einkommensverhältnissen der Parteien getroffenen Feststellungen nicht angegriffen worden sind, kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Das ergibt folgende Unterhaltsberechnung:
a) September bis Dezember 2001:
anrechenbare Einkünfte des Beklagten 4.100 DM
abzüglich eigener Einkünfte der Klägerin – 300 DM
abzüglich anrechenbarer Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner – 400 DM
Einkommensdifferenz 3.400 DM
Unterhaltsbedarf der Klägerin (3/7) 1.457 DM
abzüglich vom Beklagten gewährtes mietfreies Wohnen – 500 DM
verbleibender Unterhaltsbedarf 957 DM
Der Unterhaltsbedarf für die Zeit bis einschließlich Dezember 2001 beläuft sich somit jedenfalls auf die noch verlangten 400 € monatlich.
b) Unter Berücksichtigung des geringeren Einkommens des Beklagten ergibt sich für die Zeit von Januar bis Juli 2002 monatlich eine Einkommensdifferenz von 1.250 € (1.600 € anrechenbares Einkommen des Beklagten – 150 € eigenes Einkommen der Klägerin – 200 € Versorgungsleistungen) und ein Unterhaltsanspruch von 286 € (1.250 x 3/7 – 250 € mitfreies Wohnen). Ab August 2002 sind die Einkünfte der Klägerin und die mietfreie Wohnensgewährung entfallen. Dafür ist der Wert der Versorgungsleistungen für den neuen Lebenspartner nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nunmehr mit monatlich 450 € zu bemessen. Das ergibt eine Einkommensdifferenz von 900 € (1.350 € – 450 €) und einen Unterhaltsanspruch von monatlich 386 € (900 € x 3/7).

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