OLG KARLSRUHE
Az.: 10 U 24/98
Urteil vom 24.07.1998
Vorinstanz: LG Karlsruhe, Az.: 7 O 343/96
In Sachen wegen Schadensersatzes hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1998 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 1997 – 7 0 343/96 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 20.000 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 21. April 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Beklagte 75 %, der Kläger hat 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Beklagten beträgt DM 20.000, derjenige des Klägers DM 6.666,–.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen,
da das Urteil der Revision nicht unterliegt (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten, mit der er Klagabweisung anstrebt, ist ebenso zulässig wie die Berufung des Klägers, der ein um DM 11.666,66 höheres Schmerzensgeld begehrt. Während die Berufung des Beklagten zurückzuweisen war, hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht entschieden, dass der Beklagte dem Grunde nach zu 50 % für die Folgen des Unfalls vom 20.06.1993 einzustehen hat und dass dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldensanteils ein angemessenes Schmerzensgeld zusteht. Der Kläger hat gemäß §§ 823, 847 BGB, 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 StVO, 254 BGB Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Der Beklagte hat den Unfall (mit)verschuldet, weil er als Fahrer des Fahrzeugs, aus dem der Kläger während der Fahrt herausgestürzt ist und sich schwere Verletzungen zugezogen hat, den ihm gemäß §§ 1 Abs. 2, 23 Abs. 1 StVO obliegenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat jeder Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt … wird. Nach dieser Vorschrift ist jeder „andere“ geschützt, auch der „schlichte“ Fahrzeuginsasse. Der Kläger, der im vorliegenden Fall Beifahrer im Fahrzeug des Beklagten war, fällt daher in den Schutzbereich dieser Norm. Gemäß § 23 StVO ist der Fahrzeugführer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und Besetzung verantwortlich. Er ist derjenige, der die Fahrt unternimmt, deshalb obliegt ihm die Gewähr, dass der Zustand des Fahrzeugs, die Ladung und die Besetzung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und dass keine Gefahren entstehen, durch die für andere die gefahrlose Teilnahme am Verkehr nicht mehr möglich ist. Wenn der Fahrer durch das Verhalten der Mitfahrer behindert wird, muss er die Fahrt verweigern oder abbrechen (Greger, StVG 3. Aufl. Anhang § 16 StVG, Rdnr. 172). Gleiches muss gelten, wenn der Fahrer bemerkt, dass Mitfahrer durch unvorschriftsmäßiges oder gefährliches Verhalten sich selbst oder andere gefährden. So ist in der Rechtsprechung entschieden, dass z. B. die Mitnahme eines erkennbar stark Betrunkenen auf dem Beifahrersitz verkehrsgefährdend sein kann (OLG Hamm VRS 54, 197) oder der Fahrer nicht zulassen darf, dass ein – jugendlicher – Beifahrer im Auto befindliche Feuerwerkskörper entzündet; er haftet sonst auch diesem gegenüber (OLG Karlsruhe NZV 91, 28). Unter Zugrundelegung dieser aufgezeigten Rechtslage ist der Beklagte als Fahrer des Fahrzeugs für den „Fenstersturz“ des Klägers verantwortlich. Nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme geht auch der Senat davon aus, dass der Kläger weder beim „Auto-Surfen“ abgestürzt noch aus der geöffneten Tür gefallen sein kann. Der Sachverständige Prof. Dr. M… vom Institut für Rechtsmedizin und Verkehrsmedizin in H… ist in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.07.97 anhand der erlittenen Verletzungen des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, dass nur ein brustwärtiges Herauslehnen und weiteres Herausarbeiten des Körpers durch die Fensteröffnung der hinteren Tür bis zum Abkippen des Körperschwerpunktes bei einer relativ niedrigen Sturzhöhe und einer anschließenden Rollbewegung des Körpers um die Körperlängsachse sowohl mit der dokumentierten Endlage des Klägers als auch dessen – im Verhältnis zum Geschehen verhältnismäßig geringen – Verletzungen in Einklang zu bringen ist (vgl. Seite 10, 11 des Gutachtens I 147, 149).
Dem entsprechen auch die Bekundungen der beiden erstinstanzlich gehörten Zeugen, so dass der Senat keine Bedenken hat, diesen Sachverhalt der Entscheidung zugrundezulegen.
Zwar ist es dennoch schwer vorstellbar, wie der Kläger bei dem Versuch, sich aus dem geöffneten Fenster heraus zu übergeben, sich bis zum Körperschwerpunkt aus der Fensteröffnung „herausgearbeitet“ haben kann; da dies aber die einzige Version des Tatgeschehens ist, die nach den sachverständigen Ausführungen möglich ist, und auch die Parteien nunmehr nichts anderes mehr behaupten, legt auch der Senat diesen Sachverhalt der Beurteilung zugrunde.
Der Senat ist davon überzeugt, dass der Beklagte das Geschehen, das zum Sturz aus dem Fenster führte, mitbekommen hat.
Dieser selbst hat zwar bei seiner informatorischen Anhörung angegeben, er habe lediglich gehört, dass der Zeuge C…-A… das Fenster heruntergekurbelt habe. Dabei habe er sich nichts gedacht. Auf einmal habe ihm der Zeuge C…-A… gesagt, dass der Kläger aus dem Fenster gefallen sei und er anhalten solle (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1995, I 53, 57).
Diese Einlassung ist durch die nachvollziehbaren und verständlichen Angaben des Sachverständigen widerlegt. Dipl.-Ing. Sch… vom Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin in H… hat bei seiner ergänzenden Anhörung vor dem Landgericht angegeben, der Raum hinter dem Fahrersitz im Bereich der Lehne sei bei dem hier beteiligten Fahrzeug (Renault 5) relativ knapp, da davon auszugehen sei, dass der 1,77 m große Beklagte den Fahrersitz in eine relativ hintere Sitzrastenposition eingestellt haben werde. Dadurch werde der Raum hinter dem Fahrersitz im Bereich der Lehne sehr knapp, so dass Bewegungen des hinter dem Fahrersitz befindlichen Insassen schon bereits durch Einwirkung gegen die Lehne nach vorne gewissermaßen haptisch übertragen werden können, je nach dem auch übertragen werden müssen. Wenn der sich hinter dem Fahrersitz befindliche Insasse durch das Fenster weiter hinausbewege, werde durch dieses Vorgehen insgesamt die Einwirkung gegen die Lehne des Fahrersitzes noch entsprechend stärker. Wenn man den Ablauf der Körperbewegung durch das Fenster hinaus weiter gedanklich fortsetze, dann sei zunächst festzustellen, dass sich der Beckenbereich gewissermaßen quer im Fahrzeug auf das Fenster zu bewege und auf diese Art in den Bereich der oberen Kante der Fahrersitzlehne bewegt werde, wodurch wiederum je nach Sitzposition bzw. Einstellung des Fahrersitzes und Einstellung der Fahrersitzlehnenneigung die Einwirkungen an der Fahrersitzlehne noch deutlicher spürbar würden (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.11.1997, I 181/183). Der Sachverständige hat weiter zum zeitlichen Ablauf des Geschehens ausgeführt, dass es etwa zwischen 30 und 60 Sekunden in Anspruch nehme, bis jemand sich durch das Fenster bis in eine Körperlage, die ein Abkippen auf die Fahrbahnoberfläche wahrscheinlich mache oder zur Konsequenz habe, herausgearbeitet habe (vgl. I 183). Schließlich hat der Sachverständige noch erläutert, dass dieses Gesamtgeschehen sowohl durch den Innenspiegel als auch durch den Außenspiegel jederzeit deutlich erkennbar war (I 183).
Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen, die im übrigen mit der Berufung nicht angegriffen werden, hat der Senat nicht den geringsten Zweifel daran, dass der Beklagte spüren und erkennen konnte, dass der Kläger sich in eine ihn selbst und unter Umständen auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdende Situation begeben hat. Der Beklagte hat selbst bei seiner informatorischen Anhörung angegeben (I 55), er sei mit ca. 50 bis 60 km/h durch die Stadt gefahren. Bei dieser Geschwindigkeit hätte er die Verpflichtung gehabt, dann anzuhalten oder jedenfalls seine Geschwindigkeit erheblich herabzusetzen, als er bemerkte, dass der Kläger sich aus dem Fenster herausbeugt. Erst recht hätte er reagieren müssen, als er durch Bewegungen der Fahrersitzlehne spürte, dass hinter ihm etwas vor sich geht, zumal ihm zuvor nach seinem eigenen Bekunden bekannt gemacht worden war, dass dem Kläger „schlecht“ ist. Durch einfaches Schauen in den Rückspiegel hätte er dann erkennen können, dass der Kläger sich mit dem Kopf und Oberkörper aus dem Fenster herauslehnt. Schon dies ist eine gefährliche Situation, bei der er nicht einfach hätte weiterfahren dürfen. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass er nicht unbedingt damit rechnen musste, dass der Kläger aus dem Fahrzeug herausfällt, da ein solcher Vorgang wohl absolut ungewöhnlich ist. Er musste aber damit rechnen, dass durch das Herauslehnen mit Kopf und Oberkörper die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird. Das reicht zur Begründung des Fahrlässigkeitsvorwurfs aus, da lediglich die Gefahr als solche, nicht aber der konkrete Ablauf in seinen Einzelheiten, vorhersehbar gewesen sein muss (BGHZ 57, 33).
Entgegen der Ansicht des Beklagten bestand daher nicht nur aus hygienischen Gründen, sondern sehr wohl aus rechtlichen Gründen eine Verpflichtung des Fahrers, rechts ranzufahren und zu halten. Wie aus der zeitlichen Abfolge, die der Sachverständige geschildert hat, folgt, wäre es dem Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, nach dem Blick in den Rückspiegel, zu den ihn die taktil und haptisch wahrnehmbaren Bewegungsabläufe hinter seinem Sitz hätten veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit herabzusetzen, rechts ranzufahren und zu halten, bevor der Beklagte durch Verlagerung des Gewichts aus dem Fenster gestürzt war. Aus diesen Ausführungen folgt, dass den Beklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, da er der gebotenen, ihm zumutbaren und möglichen Reaktion jedenfalls fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Allerdings muss der Kläger sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen, da er in leichtfertiger Weise sich selbst gefährdet hat (§ 254 BGB). Nach den obigen Ausführungen ist auch für die Frage des Mitverschuldens davon auszugehen, dass der Kläger sich selbst aus dem Fenster „herausgearbeitet“ hat. Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger war zwar alkoholisiert, aber nicht so betrunken, dass er nicht mehr gewusst hätte, was er tat. Der Zeuge C…-A… hat hierzu angegeben, der Kläger habe weder geschwankt noch gelallt (vgl. Angaben des Zeugen C…-A…, I 59). Allerdings hat der Zeuge D… bekundet, der Kläger sei beim Verlassen der Diskothek schon gut angetrunken gewesen, ganz gerade sei er nicht mehr gelaufen (I 63). Der Sachverständige Prof. Dr. M… hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.07.1997 zur Alkoholisierung des Klägers ausgeführt, die zum Unfallzeitpunkt tatsächlich vorliegende Blutalkoholkonzentration lasse sich zwar nicht exakt bestimmen, sie dürfe aller Wahrscheinlichkeit nach aber etwa zwischen 1,15 und 1,3 Promille gelegen haben (vgl. Seite 7 des Gutachtens, I 141). Das Vorliegen eines abnormen oder pathologischen Rausches hat der Sachverständige abgelehnt. Die vorhandenen Erinnerungslücken führt er in erster Linie auf die bei dem Unfall erlittene Gehirnerschütterung zurück.
Nach diesen Feststellungen, denen der Senat sich anschließt, muss der Kläger sich sein Verhalten zurechnen lassen und kann sich nicht auf einen alkoholbedingten, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand berufen, was unter Umständen eine gesteigerte Fürsorgepflicht des Beklagten zur Folge gehabt hätte.
Der Kläger hätte daher, anstatt den Versuch zu unternehmen, sich aus einem mit 60 km/h fahrenden Fahrzeug heraus zu übergeben, darauf dringen müssen, dass der Beklagte anhält, was im Stadtverkehr auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Selbst wenn er das nicht gewollt hätte, hätte er sich jedenfalls nicht so weit aus dem Fenster herausbeugen dürfen, dass die Gefahr des Gleichgewichtverlustes auftritt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist dieses Verhalten von Unvernunft, Leichtsinn und unbedachter Selbstgefährdung geprägt.
Auch der Kläger selbst lässt sich einen Mitverschuldensanteil anrechnen; Streit besteht lediglich bezüglich der Höhe dieses Anteils. Der Senat hält eine hälftige Schadensteilung für der Sach- und Rechtslage angemessen. Beide Parteien haben äußerst leichtfertig die körperliche Integrität des Klägers aufs Spiel gesetzt. Während den Beklagten als Fahrer des Fahrzeugs eine besondere Verantwortung für dieses und die Besetzung des Fahrzeugs traf, er auch die Herrschaft über das Geschehen hatte, hat der Kläger in grober Weise gegen seine eigenen Interessen verstoßen und der Obliegenheit, sich nicht Selbstgefährdungen auszusetzen, zuwider gehandelt. Der Senat misst den Verschuldensanteilen auf beiden Seiten gleich großes Gewicht zu, so dass die bereits vom Landgericht vorgenommene Schadensteilung zu bestätigen war.
Bei der Höhe des festzusetzenden Schmerzensgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger aufgrund des Unfalls multiple Prellungen und Schürfungen, eine Gehirnerschütterung, eine schwere traumatische Schädigung der Netzhaut im rechten Auge sowie eine Einblutung im linken Innenohr mit leichter Hörminderung erlitten hat. Weiter wurde berücksichtigt, dass der Kläger sich ca. 3 Wochen in stationärer Behandlung befand und das rechte Auge des Klägers dauerhaft geschädigt wurde. Die Sehleistung auf diesem beträgt nur noch 20 %, ein Ausgleich durch Sehhilfe ist nicht möglich. Weiterhin besteht auf dem linken Ohr eine um ca. 10 % reduzierte Hörleistung, verbunden mit einem wahrnehmbaren leichten Rauschen im Ohr. Diese vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden mit der Berufung nicht angegriffen. Weiter hat der Senat das Mitverschulden des Klägers in die Bemessung des „billigen“ Schmerzensgeldanspruchs mit einfließen lassen und auch die nach den gängigen Schmerzensgeldtabellen zuerkannten Beträge berücksichtigt. Dabei kann allerdings nicht auf einzelne Entscheidungen abgestellt werden; maßgebend ist vielmehr das allgemeine Schmerzensgeldniveau. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, auch der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls erst 19 Jahre alt war und mit der eingeschränkten Seh- und Hörfähigkeit praktisch sein ganzes Erwachsenenleben leben muss, erschien dem Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 20.000 als angemessen aber auch ausreichend. Soweit der Kläger ein höheres Schmerzensgeld begehrt, war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Aus den genannten Gründen war auch die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 97 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO. Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 546 Abs. 1 ZPO).
Beschluss:
Der Streitwert für die erste Instanz wird gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 GKG in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 1997 auf DM 40.000 festgesetzt (§ 3 ZPO). Für die zweite Instanz wird der Streitwert auf DM 26.666,66 festgesetzt.