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Rentenversicherung (freiwillige) – Beitragserstattung

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 2 R 142/07

Urteil vom 19.06.2007

Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 31 R 347/06, Entscheidung vom 13.03.2007


Entscheidung:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EURO auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Für den 1961 geborenen Kläger wurden im Zeitraum vom 1. Mai 1979 bis 31. März 1998 Pflichtbeiträge an die Beklagte entrichtet.

Mit Schreiben am 31. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Auszahlung der eingezahlten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge in Höhe von jeweils 23.815,23 Euro.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. November 2005 ab, weil die Erstattungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger habe die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt und ihm stehe das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu; unerheblichen sei, ob auch tatsächlich freiwillige Beiträge gezahlt worden seien.

Der Kläger erhob am 22. Dezember 2005 Widerspruch und machte Schadensersatz wegen ihm entgangener Gewinne durch die Nichtauszahlung der Beiträge zum 11. November 2005 geltend. Er sei selbstständig und unterliege nicht mehr der Versicherungspflicht, seit seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht seien 24 Kalendermonate abgelaufen.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 4. November 2006 auf die Erstattungsvoraussetzungen der Vorschrift des § 210 Abs. 1, Abs. 2 und 3 SGB VI hin, die vom Kläger nicht erfüllt würden. Ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe nicht, da der Kläger zur freiwilligen Versicherung berechtigt sei. Der Kläger bestand auf einer Auszahlung.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Eine Beitragserstattung sei nur dann zulässig, wenn das Recht zur freiwilligen Versicherung nicht bestehe. Dieses Recht bestehe für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres für alle nicht versicherungspflichtigen Deutschen im In- und Ausland sowie Ausländer, die ihren Wohnsitz oder nicht nur vorübergehenden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Kläger sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt und ein Anspruch auf Beitragserstattung bestehe deswegen nicht. Seit dem 19. Oktober 1972 seien nur noch bestimmte Personen, z. B. versicherungsfreie Beamte und ihnen gleichgestellte Personen nicht zur freiwilligen Versicherung berechtigt, die die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllten. Der Bescheid wurde an den Kläger am 9. März 2006 nochmals übersandt.

Der Kläger bestand mit bei der Beklagten am 28. März 2006 und 20. April 2006 eingegangenem Schreiben auf einer Auszahlung der von ihm eingezahlten Arbeitnehmerbeiträge.

Die Beklagte gab die Schreiben an das Sozialgericht als Klage weiter.

Das Sozialgericht informierte die Beteiligten von seiner Absicht, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 12. August 2006 und 31. Oktober 2006.

Durch Gerichtsbescheid vom 13. März 2007 wies das Sozialgericht die Klage ab. Diese sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung der von ihm eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge. Das Gericht folgte der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung. Dem Begehren des Klägers könne mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 SGB VI nicht entsprochen werden, denn der Kläger sei zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt.

Mit Schreiben vom 17. April 2007 hat sich der Kläger gegen den ihm am 22. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid gewandt. Er besteht auf einer Auszahlung der von ihm eingezahlten Beträge, weil er das Geld selbst anlegen wolle und selbst mehr daraus machen könne. Ohnehin werde zukünftig jeder für sich selbst Vorsorge treffen müssen; die Riesterrente sei ein Übergang zur Selbstvorsorge.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 zu verurteilen, die von ihm eingezahlten Rentenbeiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zuzuweisen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid. Eine rechtliche Grundlage für die vom Kläger gewünschte Beitragserstattung gebe es nicht.

Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass ihm nach Maßgabe des § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wegen Fortführung eines aussichtslosen Verfahrens Verschuldenskosten auferlegt werden können.

Zur Ergänzung des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Beklagtenakte Bezug genommen, die vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 rechtmäßig ist. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Beitragserstattung gegen die Beklagte nicht zu.

Rechtsgrundlage für eine Beitragserstattung sind §§ 210 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 und 3 SGB VI. Danach ist einem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 gezahlten Beiträge zu erstatten, wenn er nicht versicherungspflichtig ist und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung hat sowie seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und inzwischen nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist. Der Kläger hat den Antrag nach Ablauf der Zweijahresfrist gestellt und war nach seinen Angaben nicht mehr versicherungspflichtig. Dem Anspruch auf eine Beitragserstattung steht aber entgegen, dass der Kläger nach § 7 Abs. 2 S. 1 SGB VI berechtigt ist, sich freiwillig zu versichern, denn er hat die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für eine Regelaltersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt.

Durch den Ausschluss oder Beitragserstattung ist der Kläger nicht in seinem Eigentum verletzt. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsgarantie des Grundrechts des Artikel 14 ist allein schon deshalb fraglich, weil der Beitragserstattungsanspruch im Gegensatz zum Rentenanspruch nicht für die existenzielle Sicherung des Einzelnen bestimmt ist und keine Unterhaltsersatzfunktion hat, wie dies vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für den Schutz durch das Grundrecht auf Eigentum gefordert wird. Darüber hinaus wird dem Kläger durch die Ablehnung der Beitragserstattung die von ihm erworbene Rentenanwartschaft gerade nicht entzogen, so dass deshalb auch keine Verletzung der Eigentumsgarantie eingetreten sein kann (siehe BVerfGE 100, 1 ff.; 75, 78 ff.). Vielmehr wird mit diesem Grundrecht der Wert der gezahlten Beiträge im System der gesetzlichen Rentenversicherung selbst geschützt (ausführlich BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 4 RA 57/98). Der Hinweis des Klägers, dass er sich mit dem Auszahlungsbetrag selbst absichern wolle, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ob sich der Gesetzgeber zu der vom Kläger erwarteten Aufgabe des Systems der Rentenversicherung entschließen wird, ist persönliche politische Spekulation des Klägers. Die aktuelle Rechtslage ist eindeutig und sie wurde dem Kläger wiederholt dargelegt.

Nachdem der Kläger mit Verfügung vom 10. Mai 2007 auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung und die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden war, er aber trotzdem das Verfahren fortgesetzt hat und eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden musste, hat der Senat dem Kläger 225,- Euro als Verschuldenskosten (Pauschgebühr nach § 184 Abs. 2 SGG) auferlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.

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