Bundesgerichtshof
Az: XII ZR 123/08
Urteil vom 13.01.2010
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit ab April 2004.
Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin) und der Beklagte waren verlobt und lebten in der Zeit von Mai 1997 bis zum 7. Januar 2004 zusammen. Am 9. Juni 2000 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren, für die die Parteien die elterliche Sorge gemeinsam ausüben.
Die Klägerin war vor der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten verwitwet und bezog wegen der Erziehung ihres im Jahre 1994 geborenen Sohnes eine Erziehungsrente in Höhe von 709 EUR, die sie nach wie vor erhält. Nach dem Vortrag des Beklagten ist sie seit Januar 2008 neben der Betreuung ihrer Kinder berufstätig.
Amtsgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin ihren Antrag auf Betreuungsunterhalt weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG Stuttgart OLGR 2009, 872; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 – 2 W 152/09 – veröffentlicht bei […] und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 – 3 W 1077/09 – veröffentlicht bei […]).
I.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts zurückgewiesen, weil ihr für die Zeit ab April 2004 kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zustehe.
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 seien die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage der Neufassung des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht hinreichend dargelegt. Der Gesetzgeber sei bei der Gleichstellung des Anspruchs auf Unterhalt wegen Betreuung eines ehelich bzw. nichtehelich geborenen Kindes durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz davon ausgegangen, dass es angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit der Fremdbetreuung für sich betrachtet und vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalles dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe, den Unterhaltsanspruch auf drei Jahre zu befristen und der Mutter nach Ablauf der drei Jahre eine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine solche Regelung sei mit der Verfassung vereinbar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Betreuungsunterhalt eines geschiedenen Ehegatten gemäß § 1570 Abs. 2 BGB auch aus elternbezogenen Gründen verlängert werden könne. Denn solche Gründe könnten auch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB Berücksichtigung finden, wonach bei der Prüfung der Billigkeit einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs „insbesondere“ die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen seien. Die Formulierung verdeutliche, dass auch im Rahmen des Unterhaltsanspruchs bei Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes weitere Umstände, also auch solche der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens sowie dessen Dauer, zu berücksichtigen seien. Einen gleichen Maßstab habe das Bundesverfassungsgericht lediglich für die kindbezogenen Verlängerungsgründe gefordert.
Gründe, der Klägerin auch vier Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch zuzuerkennen, seien von ihr bewusst nicht vorgetragen worden; solche Gründe seien auch sonst nicht ersichtlich. Unter den gegebenen Umständen habe auch die Mutter eines ehelich geborenen Kindes keinen Unterhaltsanspruch, zumal sich die Einkommenssituation der Klägerin durch das zeitweilige Zusammenleben mit dem Beklagten nicht verschlechtert habe. Sie beziehe heute wie früher eine Erziehungsrente von rund 709 EUR. Ein Unterhaltsanspruch der Klägerin scheide auch deswegen aus, weil sie nicht bedürftig sei. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts richte sich nach der Lebensstellung der Klägerin und ergebe sich aus einem Vergleich ihrer Situation vor und nach der Geburt ihres Kindes. Vor der Geburt habe die Klägerin eine Erziehungsrente in Höhe von rund 709 EUR bezogen, diese beziehe sie in gleicher Weise seit der Geburt des gemeinsamen Kindes. Die tatsächlichen Lebensverhältnisse während des Zusammenlebens der Parteien führten im vorliegenden Fall nicht zu einem höheren Unterhaltsbedarf der Klägerin. Die Parteien hätten in ihrer Lebensgemeinschaft auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter nach dem Prinzip getrennter Kassen gelebt, zumal die Klägerin wegen ihrer Erziehungsrente wirtschaftlich unabhängig gewesen sei.
Für die Zeit von April 2004 bis Ende 2007 gelte im Ergebnis nichts anderes. Zwar stehe aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, dass die bis dahin geltende Regelung des § 1615 l Abs. 2 BGB mit dem Grundgesetz unvereinbar war. Fest stehe aber auch, dass sie nicht nichtig sei. Die Klägerin könne daher allenfalls einen Anspruch darauf haben, so behandelt zu werden, als ob die seit dem 1. Januar 2008 geltende, für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder inhaltlich gleichlautende Regelung des Betreuungsunterhalts bereits ab April 2004 gegolten habe. In diesem Fall stehe ihr aber ebenfalls kein Unterhaltsanspruch zu. Die Verfassung gebiete nicht, die Klägerin auch für die Vergangenheit so zu stellen, wie die Mutter eines ehelichen Kindes bis Ende 2007 gestanden habe. Gemessen an dem, was die Verfassung aus kindbezogenen Gründen vorgebe, habe die Klägerin in der Zeit von April 2004 bis Dezember 2007 nicht zu wenig an Unterhalt erhalten, sondern Mütter ehelicher Kinder hätten in dieser Zeit zu hohen bzw. zu lange Unterhalt bekommen.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen, weil die Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1615 l BGB a.F. und deren Umsetzung durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz nicht abschließend höchstrichterlich geklärt seien.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Die Instanzgerichte haben die Klage zu Recht abgewiesen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin neben der Betreuung der im Juni 2000 geborenen gemeinsamen Tochter bereits ab April 2004 eine Obliegenheit zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit traf, was einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB schon dem Grunde nach ausschließen würde. Denn sie konnte einen verbleibenden Unterhaltsbedarf jedenfalls durch eine ihr obliegende Teilzeiterwerbstätigkeit decken.
1.
Abweichend von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts beträgt der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin allerdings nicht lediglich 709 EUR, sondern 770 EUR.
a)
Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt, bei denen der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB), sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes entwickelt hatten. Spätere Änderungen, etwa die vom Beklagten behauptete Erwerbstätigkeit der Klägerin ab Januar 2008, beeinflussen den Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hingegen nicht. Neben den übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen, während der Unterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunfähigkeit, auf die er sich beruft, beweisen muss (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b)
Weil die Klägerin hier bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes lediglich eine Erziehungsrente in Höhe von monatlich 709 EUR erhalten hatte, hat das Oberlandesgericht keine höhere Lebensstellung festgestellt. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin bestimmen sich ihre Lebensstellung und damit ihr Unterhaltsbedarf auch nicht als Quotenunterhalt nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass sich die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nicht allein aus den tatsächlichen Umständen ergibt, sondern stets eine nachhaltig gesicherte Rechtsposition voraussetzt. Wenn die Eltern – wie hier – vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Partners. Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gemäß § 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes. Weil der Partner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes deswegen jederzeit einstellen kann und das Gesetz außerhalb von Verwandtschaft und Ehe lediglich den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne gemeinsames Kind erreichte tatsächliche Lebensstandard nicht geeignet, eine Lebensstellung für den späteren Unterhaltsanspruch zu begründen (Senatsurteile BGHZ 177, 272, 284 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1742 und vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c)
Gleichwohl ist das Berufungsgericht hier von einem zu geringen Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen, weil dieser unter dem Mindestbedarf liegt, der nach der neueren Rechtsprechung des Senats für den Betreuungsunterhalt und den Ehegattenunterhalt gilt. Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB soll dem Berechtigten – wie auch der nacheheliche Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB – eine aus kind- und elternbezogenen Gründen notwendige persönliche Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermöglichen. Er muss deswegen jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten abdecken. Auch wenn der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes von Sozialleistungen gelebt hat oder seine Einkünfte darunter lagen und er deswegen auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen war, konnte er von einer gesicherten Lebensstellung in Höhe des Existenzminimums ausgehen. Einem Unterhaltsbedarf in Höhe des Existenzminimums stehen auch keine sonstigen unterhaltsrechtlichen Argumente entgegen, zumal der Unterhaltsanspruch minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder nach § 1609 Nr. 1 BGB stets vorrangig ist und dem Unterhaltspflichtigen jedenfalls ein Selbstbehalt verbleibt, der nicht unter dem Existenzminimum liegt. Der Senat hat deswegen entschieden, dass sowohl beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB als auch beim Ehegattenunterhalt von einem Unterhaltsbedarf auszugehen ist, der das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Die Höhe dieses stets zu wahrenden Existenzminimums darf nach der Rechtsprechung des Senats mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen pauschaliert werden, der gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte monatlich 770 EUR beträgt. Dass der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen darüber hinausgeht und gegenüber dem Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB sowie dem nachehelichen Unterhalt zurzeit 1.000 EUR monatlich beträgt, steht dem nicht entgegen, weil der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten nicht mit dem entsprechenden Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen gleichgesetzt werden darf (vgl. insoweit Senatsurteile vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und BGHZ 179, 196, 206 f. Tz. 30 f. = FamRZ 2009, 411, 414). Der Mindestbedarf bestimmt auch nicht generell den angemessenen Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB, sondern legt lediglich die unterste Schwelle des Unterhaltsbedarfs nach der Lebensstellung des Bedürftigen fest. Der am Existenzminimum orientierte Mindestbedarf kann sich lediglich nach dem Betrag richten, der einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen als notwendiger Selbstbehalt zur Verfügung steht und gegenwärtig nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte 770 EUR beträgt. Soweit der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen mit gegenwärtig 900 EUR darüber hinaus geht, schließt er einen Erwerbsanreiz ein, der auf Seiten des Unterhaltspflichtigen seine Berechtigung hat, aber nicht in gleicher Weise auf den Unterhaltsberechtigten übertragen werden kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Weil das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien für den Zeitpunkt der Geburt des gemeinsamen Kindes keinen höheren Unterhaltsbedarf feststellen konnte, ist von einem Mindestbedarf auszugehen, der für die Zeit bis Ende Juni 2005 730 EUR betrug (FamRZ 2003, 903, 904) und sich gegenwärtig auf 770 EUR beläuft (FamRZ 2005, 1300, 1301; 2007, 1367, 1368 und 2009, 180).
2.
Im Ergebnis zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Unterhaltsbedarf in vollem Umfang selbst decken kann. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts erhält die Klägerin nach wie vor eine Erziehungsrente, die jedenfalls den früheren Betrag von monatlich 709 EUR erreicht. Die Differenz zu ihrem Unterhaltsbedarf, die für die Zeit bis Juni 2005 (730 EUR ./. 709 EUR =) 21 EUR betrug und sich seit Juli 2005 auf (770 EUR ./. 709 EUR =) 61 EUR beläuft, kann die Klägerin zweifelsfrei durch eine ihr zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken.
a)
Für Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2008 fällig waren, bleibt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht, hier also § 1615 l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin entfällt die Anwendbarkeit des früheren Rechts auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen.# Das Bundesverfassungsgericht hat die frühere Regelung des § 1615 l Abs. 2 BGB allein gemäß Art. 6 Abs. 5 GG wegen gleichheitswidriger Behandlung des nachehelichen Betreuungsunterhalts mit dem Unterhalt wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes für verfassungswidrig erklärt. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2008 eine diesem Umstand genügende Regelung zu treffen. Bis zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands war die frühere Regelung allerdings nach den ausdrücklichen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973 Tz. 77). Die frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB, die dem betreuenden Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes einen in der Regel auf drei Jahre begrenzten Unterhaltsanspruch mit der Möglichkeit einer Verlängerung einräumte, verstieß nicht gegen Art. 6 Abs. 2 GG. Schon seinerzeit war sichergestellt, dass der das Kind betreuende Elternteil während der ersten drei Lebensjahre des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen musste, sondern sich dem Kind widmen und damit seiner Elternverantwortung nachkommen durfte. Die zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf in der Regel drei Jahre ist im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden. Zum einen liegt es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachtet, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe eines Unterhaltsanspruchs zu ermöglichen. Zum anderen ist nach § 24 SGB VIII jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr ein Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung garantiert. Damit ist sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren kann, während seine Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 972 Tz. 73).
Schließlich hatte der Senat auf der Grundlage des früheren Rechts entschieden, dass die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB a.F. in verfassungskonformer Auslegung der dafür relevanten kindbezogenen und elternbezogenen Gründe weit auszulegen sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 260 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die frühere Fassung des § 1615 l Abs. 2 BGB auch in der vom Senat geforderten weiten Auslegung nicht über das Maß hinausgeht, das die Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgelegt hat (vgl. BT-Drucks. 16/6980 S. 8 f., 10; Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 – XII ZR 50/08 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b)
Auch auf der Grundlage der Neufassung des § 1615 l Abs. 2 BGB für Unterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 steht der Klägerin kein Anspruch auf Unterhalt zu. Das Oberlandesgericht ist zu Recht von einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin und davon, dass sie ihren Unterhaltsbedarf aus den erzielbaren Einkünften selbst decken kann, ausgegangen.
aa)
Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht des betreuenden Elternteils für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend einander angeglichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391, 1393 zum nachehelichen Betreuungsunterhalt sowie BT-Drucks. 16/6980 S. 8 ff.).
bb)
Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und vom 13. April 2005 – XII ZR 273/02 – FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).
Für die – hier relevante – Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung aber nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks. 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (zum nachehelichen Betreuungsunterhalt vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391, 1393 f. m.w.N.). Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdrücklich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des – hier relevanten – Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs „insbesondere“ aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern – wie hier – mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsurteil BGHZ 177, 272, 305 f. = FamRZ 2008, 1739, 1748 m.w.N.).
Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsurteile vom 17. Juni 2009 – XII ZR 102/08 – FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und BGHZ 177, 272, 304 = FamRZ 2008, 1739, 1748).
Solche kind- oder elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus hat die Klägerin hier nicht vorgetragen, obwohl schon das Amtsgericht deswegen einen fortdauernden Anspruch auf Betreuungsunterhalt abgelehnt hatte. Sie können daher nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
(1)
Kindbezogene Gründe können für eine Verlängerung des Betreuunterhalts der Klägerin hier nicht berücksichtigt werden. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist. Darauf, dass die Tochter nach dem Vortrag des Beklagten sogar ganztags einen Kindergarten besucht, kommt es im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin nicht an.
(2)
Auch elternbezogene Gründe gegen eine Erwerbsobliegenheit hat die Klägerin nicht vorgetragen. Allerdings hatten die Parteien in der Zeit von Juni 2000 bis zum 7. Januar 2004, also rund dreieinhalb Jahre mit ihrem gemeinsamen Kind als Familie zusammengelebt, wodurch ein Vertrauen der Klägerin auf eine weitere Absicherung durch den Beklagten entstanden sein kann. Soweit die Parteien seit Mai 1997 bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes zusammen gelebt hatten, konnte die Klägerin allerdings nicht auf eine unterhaltsrechtliche Absicherung durch den Beklagten vertrauen, weil das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine Unterhaltsansprüche kennt. Weitere elternbezogene Umstände, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Auch eine mögliche überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils steht einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin nicht aus elternbezogenen Gründen entgegen, zumal dafür keine konkreten Umstände vorgetragen sind.
Danach traf die Klägerin für die hier relevante Zeit ab April 2004 jedenfalls eine Erwerbsobliegenheit, die deutlich über eine halbschichtige Erwerbstätigkeit hinausgeht. Dazu, dass sie daraus neben oder anstelle der Erziehungsrente nach §§ 47 Abs. 1, 46 Abs. 2 SGB VI (vgl. insoweit LSG Berlin – L 5 RA 70/03 – veröffentlicht bei […]) keine Einkünfte erzielen kann, die ihren Gesamtbedarf von 730 bzw. 770 EUR abdecken, hat die auch insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. BGH Urteil vom 24. Oktober 1979 – IV ZR 171/78 – FamRZ 1980, 126, 128 und Senatsurteil vom 27. November 1985 – IVb ZR 79/84 – FamRZ 1986, 244, 246) nichts vorgetragen.