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BGB-Gesellschaft – Voraussetzungen für Ausschluss eines Gesellschafters

OLG Karlsruhe – Az.: 7 U 176/19 – Urteil vom 12.05.2021

I. Die Berufung des Klägers sowie die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 06. November 2019 – 5 O 32/19 – werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seinen Anträgen gegen seinen Ausschluss aus den Herausgeberkreisen zweier juristischer Fachzeitschriften (Z. und der E.) sowie gegen seine Abberufung als Chief Managing Editor und Mitglied des Editorial Boards einer dieser Zeitschriften. Hilfsweise begehrt er im Wege der Stufenklage die Vorlage einer Auseinandersetzungsbilanz der Herausgebergesellschaften der Z. und der E. auf den 09.11.2017 vorzulegen und Zahlung eines auf der Grundlage der Bilanz noch zu bestimmenden Abfindungsbetrages.

Das Landgericht, auf dessen Teilurteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug einschließlich der dort gestellten Anträge sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage mit den Hauptanträgen abgewiesen und auf den Hilfsantrag die Beklagten zur Vorlage der begehrten Auseinandersetzungsbilanzen verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Hauptanträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde, und beantragen Zurückweisung der Berufung. Mit ihrer selbstständigen Berufung begehren sie die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, wegen der Antragstellung auf die Sitzungsniederschrift vom 15.04.021 (II 238 f.).

II.

I. Zur Berufung des Klägers:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei (§ 546 ZPO) und auf zutreffend festgestellter und damit nach § 529 ZPO für den Senat bindender Tatsachengrundlage und damit zutreffender Begründung, auf die der Senat zustimmend Bezug nimmt, die Klage abgewiesen, § 513 ZPO. Die Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung. Die angegriffenen Beschlüsse sind wirksam, denn der Kläger ist wirksam aus den Herausgeberkreisen ausgeschlossen worden. Dies hat zur Folge, dass er auch seine Ämter bei der E. verloren hat, die ihm nur als Gesellschafter der Z. zustanden.

1. Soweit die Berufung rügt, der entscheidende Einzelrichter sei entgegen dem Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 14.02.2020 (I 325-337) gemäß § 42 ZPO befangen gewesen, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der zutreffenden Begründung des Landgerichts Heidelberg im o.g. Beschluss an und nimmt darauf zustimmend Bezug.

2. Auch soweit der Kläger rügt, die Rechtsache sei nicht durch den gesetzlichen Richter entschieden worden, denn es habe entgegen der Rüge seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2019 (SN, I 127-131) zu Unrecht der Einzelrichter entschieden, es sei eine Vorlage an die Kammer gemäß § 348 Abs. 3 S. 1 ZPO und die Übernahme durch dieselbe geboten gewesen, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Voraussetzungen für eine Vorlage hat das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint. Im Übrigen kann gemäß § 348 Abs. 4 ZPO auf die unterlassene Vorlage ein Rechtsmittel nicht gestützt werden und der Senat sieht keinerlei Anhaltspunkte für eine diesbezügliche willkürliche Sachbehandlung.

3. Ohne Erfolg rügt die Berufung (II 48/49, 195), das Landgericht sei von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen, weil es den Vortrag der Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren – Landgericht Heidelberg 5 O 226/17 – OLG Karlsruhe – 7 U 149/18 – berücksichtigt habe. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass das Landgericht die Akten beigezogen hatte und sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren (BGH, NJW-RR 2014, 903 Tz. 15). Entgegen der Angabe des Klägers (II 195) ergibt sich aus dem Protokoll des Landgerichts vom 11.09.2019, S. 1 (I 127), dass die Akten auch „Gegenstand der Verhandlung“ waren. Im Übrigen hätte das Landgericht, wenn es die Bezugnahme der Beklagten auf ihren Vortrag im Vorprozess für nicht ausreichend hätte erachten wollen, die Beklagten darauf gemäß § 139 ZPO hinweisen müssen. Die Beklagten haben ihren Vortrag fürsorglich im Berufungsrechtszug schriftsätzlich wiederholt, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

4. Die angegriffenen Beschlüsse sind formell und materiell wirksam.

a) Der Senat hält mit dem Landgericht daran fest, dass nach den mündlich abgeschlossenen Gesellschafterverträgen beider Gesellschaften die Gesellschaften unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen sollen, wenn ein Gesellschafter kündigt, § 723 Abs. 1 S. 2 BGB. Insoweit nimmt er ergänzend auf die Gründe in seinem Urteil vom 20.12.2018 – 7 U 149/19 – Bezug. Das Landgericht führt zu Recht erneut die näher dargelegten Umstände der Gründung und den Gesellschaftszweck zur Begründung an. Auch der Senat hält es für ausgeschlossen, dass bei den von Gesellschaftsrechtlern errichteten Gesellschaften, deren Zweck ersichtlich auf ein langfristiges, dauerhaftes periodisches Erscheinen der Zeitschriften gerichtet ist, die Gesellschafter ihren künftigen Bestand allein durch einvernehmliche und einstimmige Vertragsänderung regeln und anderenfalls eine Auflösung der Gesellschaft riskieren wollten. Das Risiko einer Auflösung der Herausgebergesellschaften beim Fehlen einer Fortsetzungsklausel würde dem vollständig zuwiderlaufen. Der Senat hat keine Zweifel, dass dies den gesellschaftsrechtlich versierten Herausgebern bewusst war. Dafür sprechen auch die vom Senat in seinem Urteil vom 20.12.2018 angeführten Regelungen in den Herausgeberverträgen, in denen sich dieser Wille der Herausgeber nach Außen manifestiert hat. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob – wie der Kläger behauptet – die Herausgeberverträge bis in das Jahr 2016 dem Großteil der Gesellschafter nicht bekannt waren (Beiakten 5 O 226/17, Schriftsatz des Klägers vom 05.03.2018, S. 4/5, I 337/339) und dem Kläger und dem Beklagten zu 6 der Inhalt des Verlagsvertrags der Z. unbekannt war (II 38). Denn jedenfalls hat sich der Wille der Herausgeber insoweit nach Außen manifestiert. Wie die Rechtslage in dem vom Kläger angeführten, vom OLG Stuttgart entschiedenen Fall eines Bläserensembles (Urteil vom 12.06.2014 – 19 U 20/14, S. 12/13; Beiakten, AH III, 65/67) zu beurteilen ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Soweit der Kläger argumentiert, der Gesellschaftszweck, die beiden Zeitschriften dauerhaft und vom Wechsel im Herausgeberkreis unabhängig herauszugeben, lege eine Fortsetzungsklausel nicht nahe, denn die Zeitschriften könnten auch nach einer Auflösung des Herausgeberkreises „auf Dritte übertragen und von Dritten weiter produziert und herausgegeben werden“ (Berufungsbegründung Rdn. 40), vermag dies an der Beurteilung nichts zu ändern. Die Beklagten weisen zutreffend darauf hin, dass es lebensfremd ist, den Parteien einen solchen Willen unterstellen zu wollen. Es mag zwar sein, dass ein Wechsel sowohl der Herausgebergemeinschaft als auch der Eigentumsverhältnisse einer periodisch erscheinenden Zeitschrift nicht zwingend deren Ende bedeutet (der Kläger führt als Beispiel die ZIP an). Dies ändert jedoch nichts daran, dass dann, wenn ein Herausgeber wegen Alters oder durch Tod ausscheidet, nichts näherliegt, als dass diejenigen, die seit Jahren und Jahrzehnten die Zeitschriften herausgegeben haben, dies auch weiterhin tun. Es ergibt keinen Sinn, beim Ausscheiden eines Mitherausgebers die Herausgebergemeinschaft aufzulösen und die Zeitschriften Dritten zu übertragen. Das wollte ersichtlich niemand, sondern es war für jeden aktiven und ausgeschiedenen Herausgeber stets klar, dass mit seinem Ausscheiden die übrigen Herausgeber die Zeitschrift weiterführen sollten.

Anhaltspunkte dafür, dass die Gesellschafter von der gesetzlichen Regelung des § 737 Abs. 1 S. 2 BGB abweichen wollten, der im Falle einer vertraglichen Fortsetzungsbestimmung bei Kündigung die Möglichkeit des Ausschlusses eines Gesellschafters vorsieht, sind nicht ersichtlich.

b) Die formellen Voraussetzungen gemäß § 737 BGB des Ausschlusses auf der Herausgebersitzung am 09.11.2017 hat das Landgericht zutreffend bejaht.

c) Zu Recht hat das Landgericht auch die materiellen Voraussetzungen eines Ausschlusses des Klägers aus den beiden Gesellschaften bejaht. Der Senat hat dies in seinem Urteil 20.12.2018 – 7 U 149/18 – noch offengelassen. Er schließt sich nunmehr nach eigener Prüfung der Auffassung des Landgerichts an. In der Person des Klägers ist ein die Beklagten gemäß §§ 737 S. 1, 723 Abs. 1 S. 2 BGB zur Kündigung berechtigender Umstand eingetreten.

Das Landgericht hat hinreichend berücksichtigt, dass das Ausschließungsrecht zum Schutz des betroffenen Gesellschafters erst dann eingreift, wenn die durch ihn hervorgerufene Störung der gemeinsamen Zweckverfolgung eine für die übrigen Gesellschafter unzumutbare Beeinträchtigung darstellt und die Ausschließung nur als ultima ratio in Betracht kommt (BGH, NJW 2011, 2578 (2580). Der wichtige Grund liegt hier in der Person des Klägers vor und ist – wie die vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller Umstände unter Berücksichtigung auch etwaigen Fehlverhaltens der Mitgesellschafter (vgl. BGH, WM 2003, 1084 ff., juris Tz. 25; OLG Koblenz, ZIP 2014, 2086 f., juris Tz. 28) ergibt – nicht so wesentlich durch die den Ausschluss beschließenden Mitgesellschafter (mit-)verursacht worden, dass es gerechtfertigt wäre, ihnen die Ausschließung zu versagen.

Das Landgericht beachtet dabei, dass der Kläger insbesondere als Abgeordneter des Deutschen Bundestages ein besonderes Interesse an der steuerrechtlich korrekten Behandlung der Vorgänge hatte. Es berücksichtigt auch, dass der Beklagte zu 4 sich hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen steuerrechtlichen Problematik für die Gesellschaften, im Außenverhältnis zwar berechtigt, aber ohne den Inhalt der Stellungnahme zuvor mit den Mitgesellschaftern abzustimmen, über eine ihm nahestehende Steuerberatungsgesellschaft an das Finanzamt gewandt hatte. Zu Recht weist das Landgericht zu Gunsten des Klägers auch auf seine berechtigte Kritik hinsichtlich der von den Gesellschaften nicht abgeführten Umsatzsteueranteile hin, die dann allerdings an den Verlag erstattet wurden, sowie auf die Gegenvorwürfe des Altherausgebers Prof. Dr. … und insbesondere den K.-Entwurf vom 11.01.2017 (AH I, K 18).

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Der Senat verkennt nicht, dass wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, zwangsläufig die Ehre des anderen berührt. Das kann ihm jedoch nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Niemand kann grundsätzlich daran gehindert werden, angebliche Missstände denjenigen Stellen anzuzeigen, die dazu berufen sind, einem entsprechenden Verdacht nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen solche Missstände zu ergreifen (vgl. BGH, NJW 2012, 1659 f., juris Tz. 8 m.w.N. zu ehrkränkenden Äußerungen in einem Gerichtsverfahren und gegenüber Strafverfolgungsbehörden; vgl. auch: OLG Dresden, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 4 U 1669/18 –, juris 18; OLG Frankfurt, NJW-RR 1994, 416 f.). Ähnlich war der Kläger grundsätzlich auch berechtigt, sich hinsichtlich der Frage der steuerrechtlichen Behandlung an die Finanzbehörden zu wenden, zumal dies jedenfalls hinsichtlich der einkommenssteuerrechtlichen Behandlung nicht nur die Frage der Steuerpflicht eines Dritten betraf, sondern seine eigene Einkommenssteuerschuld. Dennoch hat er hier entgegen der Berufung einen entscheidenden Vertrauensbruch begangen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger als Mitgesellschafter auch eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht oblag. In dem von beiden Seiten mit verschuldeten Konflikt hatte man sich am 06.02.2017 auf ein gemeinsames Vorgehen geeinigt. Dieses betraf auch die Frage, ob die Zahlungen des Verlages Aufwendungsersatz darstellten. Auch der Kläger hatte es zunächst so gesehen, dass die Sachverhaltsaufklärung kurz vor dem Abschluss stand (E-Mails Matthias Schuppen vom 18.05.2017 und 21.05.2017, AH I, K42). Allerdings hatte er dem Beklagten zu 4 mit dem erst mit Schriftsatz vom 28.10.2019 (I 149 ff.) vorgelegten Schreiben vom 09.06.2017 (AH I, K45) mitgeteilt, dass er im Hinblick auf ein dem Beklagten zu 4 vorgeworfenes, die Beantwortung seiner Fragen verschleppendes Verhalten, keine Grundlage mehr für ein abgestimmtes Vorgehen gegenüber dem Finanzamt sehe und im Hinblick auf seine ihn persönlich treffende, nicht dispositive gesetzliche Erklärungspflicht gehalten sei, dem Finanzamt eine Beurteilung auf der Basis vollständiger Information zu ermöglichen. Dennoch hat er ohne konkrete Information seiner Mitgesellschafter hinsichtlich seines Schreibens an das Finanzamt vom 09.06.2017 (AH I, K41) an dem Gesellschafterbeschluss vom 12.06.2017 mitgewirkt, nach dem die K. eine den Mitgesellschaftern vorab zur Kenntnis zu gebende Stellungnahme entwerfen sollte. Obwohl auch für ihn erkennbar war, dass seine bereits versandte Stellungnahme für den Inhalt des Entwurfs der K. von erheblicher Bedeutung sein konnte, verschwieg er diesen Umstand. Besonders schwer wiegt jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dass der Kläger sich erneut im Zeitraum zwischen seiner Stellungnahme per E-Mail vom 08.08.2017 zu dem Entwurf der K. und dem 23.08.2017 ohne Information seiner Mitgesellschafter an die Finanzbehörden wandte und dabei den noch nicht abgestimmten K.-Entwurf einschließlich seiner Kritik in Form der Stellungnahme an den Beklagten zu 4 vom 08.08.2017 (Beiakten AH II, B42) daran beifügte. Anders als die Berufung meint, bestand für den Kläger auch unter Berücksichtigung seiner steuerrechtlichen Pflichten und Belange kein Grund, derartige gesellschaftsrechtliche Interna, die sich wie die K.-Stellungnahme im Übrigen noch im Entwurfsstadium befanden, ohne Kenntnis seiner Mitgesellschafter den Finanzbehörden zur Verfügung zu stellen. Der wiederholten Aufforderung vom 09.08.2017 (Beiakten, AH II, B43) und vom 18.08.2017 (Beiakten, AH II, B47), seine Äußerung gegenüber dem Finanzamt Heidelberg in Kopie zur Verfügung zu stellen, damit diese in der Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt berücksichtigt werden könne, kam er nicht nach. Das Schreiben hat er erstmals in diesem Prozess nach dem Verhandlungstermin vom 11.09.2019 mit Schriftsatz vom 28.10.2019 vorgelegt. Dieses Verhalten musste bei den Mitgesellschaftern das für das Erreichen des Gesellschaftszwecks erforderliche Vertrauen zu einer gedeihlichen Zusammenarbeit, ggf. auch in sensiblen Angelegenheiten, zerstören, auch wenn das Finanzamt letztendlich weiterhin die von den Beklagten vertretene Rechtsauffassung teilte.

Das Landgericht hat den wirksamen Ausschluss des Klägers auch zu Recht unter dem Gesichtspunkt der überwiegend von ihm ausgehenden Zerrüttung der Vertrauensbasis angenommen. Hinsichtlich der Zerrüttung wird auf die Ausführungen des Senats im Urteil des Vorprozesses sowie diejenigen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Nach dem o.g. Vertrauensbruch oblag es in erster Linie dem Kläger, Vertrauen wiederherzustellen. Dem ist er nicht hinreichend nachgekommen. Die Beklagten haben ihren Ausschließungsbeschluss auch auf das Verhalten des Klägers in der Zeit nach der Beschlussfassung vom 09.11.2017 gestützt und vorsorglich darüber hinaus zum Anlass für einen zweiten Ausschließungsbeschluss vom 07.03.2018 genommen (AH II, B93).

d) Zu Recht hat das Landgericht die Ausschließung des Klägers auch als ultima ratio angesehen, zu der kein milderes Mittel bestand. Dies gilt selbst dann, wenn man die Ausstrahlwirkungen des Art. 5 Abs. 3 GG hinsichtlich des Klägers berücksichtigt. Diese wären im Übrigen, worauf die Beklagten zutreffend hinweisen, auch zu ihren Gunsten bei der Option eines Verbleibs des Klägers in den Gesellschaften zu berücksichtigen, der geeignet wäre, die Erreichung des Gesellschaftszwecks zu gefährden.

e) Mit der Ausschließung des Klägers ist zugleich die Grundlage für seine Tätigkeit als Chief Managing Editor weggefallen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als Mitherausgeber zukam.

B: Zur Berufung der Beklagten:

Auch die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Allein der nach dem Vortrag der Beklagten ideelle Gesellschaftszweck, der im Übrigen zwischen den Parteien streitig ist, rechtfertigt nicht die Annahme der konkludenten Vereinbarung eines Abfindungsausschlusses, sondern führt lediglich dazu, dass ein solcher wirksam vereinbart werden kann. Das Landgericht weist zutreffend auf den maßgeblichen Gesichtspunkt hin, dass gerade deshalb, weil nach dem Vortrag der Beklagten die wirtschaftlichen Chancen und Risiken der Zeitschriften allein beim Verlag liegen und nur ihm der Gewinn zugewiesen ist, auch unter Berücksichtigung des erklärten Willens des dauerhaften, vom jeweiligen Herausgeberbestand unabhängigen Erscheinens der Zeitschriften ein geringes Regelungsbedürfnis hinsichtlich eines Abfindungsausschlusses besteht. Es ist daher auch nicht sicher, dass ein solcher beabsichtigt war und folgt unter diesen Umständen entgegen der Berufung der Beklagten auch nicht daraus, dass in § 9.5 der Verlagsverträge im Fall des Ausscheidens eines Herausgebers diesem keinerlei Ansprüche an der Zeitung mehr zustehen sollten. Der Hinweis der Berufung, dass für auf „ewig“ angelegte Archivzeitschriften Wechsel im Herausgeberkreis ganz normale Vorgänge sind, die einen ungestörten Fortgang der Zeitschrift nur erlauben, wenn sich damit nicht anschließende Diskussionen über wirtschaftlich ohnehin sinnlose Abfindungsverlangen verbinden, verfängt nicht. Denn nicht jeder Ausscheidende macht derartige Ansprüche geltend. Dies ist vielmehr nach dem Vortrag der Beklagten mit Ausnahme des Klägers noch nicht vorgekommen, ohne dass dies unter Berücksichtigung des Umstands, dass bisher die Gesellschafter durch Tod oder freiwillig ausgeschieden sind, einen hinreichenden Rückschluss auf einen konkludenten Abfindungsausschluss zuließe. Soweit die Beklagten unter Zeugenbeweis behaupten (II 25), es hätten bisher alle früheren und alle amtierenden Herausgeber dieses Amt mit dem Verständnis übernommen, dass sie im Falle des späteren Ausscheidens eine Abfindung nicht erhalten würden und auch keinem anderen Mitherausgeber bei dessen Ausscheiden eine Abfindung schulden, ist dieser erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte Beweisantritt gemäß § 531 As. 2 ZPO unbeachtlich. Die Beklagten haben insoweit auch auf den Hinweis des Landgerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.09.2019 (I 127 ff.) im nachgelassenen Schriftsatz vom 02.10.2019 (I 135 ff.) keinen Beweis angeboten. Auf die weiteren vom Landgericht angeführten Gründe und die Einwendungen der Berufung der Beklagten dagegen kommt es danach nicht mehr an. Eine ergänzende Vertragsauslegung hat das Landgericht mit zutreffender Begründung abgelehnt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, insbesondere auch hinsichtlich der Frage, ob die Parteien eine konkludente Fortsetzungsklausel vereinbart haben. Die Voraussetzungen des Ausschlusses eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft sowie eines Abfindungsausschlusses sind im Übrigen hinreichend höchstrichterlich geklärt.

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