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Schadensersatzanspruch Kleinkind bei Verletzung an Feuerstelle

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 168/18 – Urteil vom 05.05.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.08.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 6 O 179/17, in der Fassung des am 16.10.2018 verkündeten Ergänzungsurteils, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Beklagten verursachten Kosten, zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 90.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Schadensersatzanspruch Kleinkind bei Verletzung an Feuerstelle
(Symbolfoto: Serrgey75/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat erstinstanzlich mit ihrer Klage von der Beklagten die Zahlung eines Teil-Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 € aus einem Unfallereignis vom 12.08.2015 verlangt. Sie befand sich mit ihren Eltern, der Beklagten und weiteren Reiseteilnehmern, die in den Jahren zuvor in verschiedenen Konstellationen bereits mehrfach an gemeinsamen Zeltreisen und auch gemeinsam durchgeführten Lagerfeuerabenden teilgenommen hatten, wobei Einzelheiten der Beteiligung der Mutter der Klägerin hierzu streitig sind, auf einer mehrtägigen Reise durch B…. Die Reisegruppe hatte am öffentlichen Strand von A… (B…) ihre Zelte aufgeschlagen und am Abend des 11.08.2015 im Abstand weniger Meter zu den Zelten und zum Meer ein Lagerfeuer entfacht. Die örtliche Lage der Feuerstelle ist aus unterschiedlicher Perspektive den zur Akte gereichten Lichtbildern zu entnehmen (vgl. Lichtbilder gem. GA I, Bl. 58, 59 dort eingekreist und GA III, Bl. 533 durch Pfeil markiert). Die zum damaligen Zeitpunkt ein Jahr und vier Monate alte Klägerin fiel am Morgen des 12.08.2015, als sie sich von ihrer am Zelt verbliebenen Mutter entfernte und ihrer älteren Schwester unbegleitet auf dem Weg zum Meer hinterherlief, in die Glut der noch nicht erkalteten Feuerstelle vom Vorabend. Sie erlitt hierbei schwerste Verbrennungen zweiten und dritten Grades an Armen, Händen und Oberkörper.

Für die von ihr davongetragenen Verletzungen und Folgeschäden nimmt sie die (vormals mit ihren Eltern gut befreundete) Beklagte in Anspruch, die das Lagerfeuer zwar nicht entfacht, aber die Lagerfeuerstelle am Abend des 11.08.2015 als letztes Mitglied der Reisegruppe verlassen hatte.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Beklagte das Lagerfeuer am Vorabend des Unfalls hätte vollständig löschen müssen, bevor sie sich zum Schlafen in ihr Zelt begab.

Die Beklagte hat eine Haftung abgelehnt, weil sie die Ansicht vertreten hat, dass es zwischen den Mitgliedern der Reisegruppe bei vorangegangenen gemeinschaftlichen Reisen stets üblich gewesen sei, ein angefachtes Lagerfeuer ausbrennen zu lassen. Für die hier in Rede stehende B…reise sei hinsichtlich der Feuerversorgung (unstreitig) nichts weiter vereinbart worden. Im Übrigen hat sie die Ansicht vertreten, dass die Eltern der Klägerin ihre Aufsichtspflicht gegenüber der Klägerin verletzt hätten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme über die Lagerfeuerpraxis der an der Reisegruppe beteiligten Teilnehmer auf früheren Reisen und Ereignissen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem Verhalten der Beklagten zwar die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zu sehen sei, da es ihr als Mitveranstalterin des Feuers oblegen hätte, das Zumutbare zu unternehmen, um Dritte vor den vom Feuer ausgehenden Gefahren zu bewahren. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe jedoch fest, dass die Beteiligten der Reise über Jahre hin in unterschiedlichen Konstellationen, insbesondere auch dann, wenn Kleinkinder zugegen waren, eine allgemeine Übung dahin ausgebildet hätten, dass etwaige Lagerfeuer am Abend nicht gelöscht würden, sondern bis zu Morgen danach brennen bzw. schwelen sollten. Diese Praxis sei unabhängig von der Art der Feuerstelle und einer etwaigen Kennzeichnung üblich gewesen. Dies hätten die einzelnen Zeugen, was im Landgerichtsurteil näher ausgeführt wird, in vielfältiger Weise glaubhaft bekundet. Nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Risikoübernahme oder des Handelns auf eigene Gefahr hat das Landgericht das Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht als rechtswidrig gegenüber der Klägerin angesehen, denn durch die Brandverletzungen habe sich letztendlich diejenige Gefahr verwirklicht, die durch die allgemein akzeptierte Handhabung eines Lagerfeuers begründet worden sei. Dabei hat es das Verhalten der Eltern der Klägerin zugerechnet, wobei es auf ein etwaiges Mitverschulden der Eltern nicht ankomme.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht einen Rechtfertigungsgrund für das Verhalten der Beklagten angenommen. Eine Einwilligung ihrer Eltern liege weder in die Gefahren noch in die erlittenen Verletzungen vor. Das Handeln auf eigene Gefahr bzw. die Grundsätze der Risikoübernahme seien keine Fälle der Rechtfertigung. Diese Rechtsinstitute seien vielmehr im Rahmen des Mitverschuldens dogmatisch einzuordnen. Da der Campingurlaub keine gefährliche Sportart sei, könnten die Grundsätze, die von der Rechtsprechung hierzu entwickelt worden seien, im Streitfall nicht zur Anwendung kommen. Infolge der fehlerhaften dogmatischen Einordnung hätte das Landgericht die nur angedeuteten Billigkeitserwägungen vertiefen müssen. Durch die Annahme eines gerechtfertigten Verhaltens habe sich das Landgericht einer Auseinandersetzung mit den Fragen des stillschweigenden Haftungsausschlusses, etwaigen elterlichen Mitverschuldens und einer Anspruchskürzung aus Billigkeitsgründen entzogen, wobei keiner der drei genannten Gründe zu einer Haftungsverkürzung führe. Das Landgericht habe bei seiner Annahme einer allgemeinen Übung der befreundeten Familien, etwaige Lagerfeuer am Ende des gemeinsamen Beisammenseins nicht zu löschen, nicht in hinreichendem Maße danach differenziert, ob und inwieweit beide Elternteile an dieser Übung teilgehabt hätten. Die Frage der Einstandspflicht der Beklagten aus dem Schadensereignis vom 12.08.2015 dem Grunde nach sei ohne Weiteres vorgreiflich für den unter Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch, weshalb die zweitinstanzlich erhobene Feststellungsklage zulässig sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.08.2018 abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein Teil-Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2016 zu zahlen sowie klageerweiternd

2. festzustellen dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren aus dem Unfallereignis vom 12.08.2015 am Strand der Ortschaft A… in B… entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

Die Beklagte und der Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Im Wesentlichen meinen sie auch in zweiter Instanz, dass die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und vielmehr den Eltern der Klägerin eine eigene Aufsichtspflichtverletzung anlässlich des Unfallereignisses vorzuwerfen sei, die sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Jedenfalls resultiere daraus ein überwiegendes Mitverschulden zu Lasten der Klägerin.

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

Hierzu hat die Klägerin ergänzend mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2020 vorgetragen und um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2021 hat der Senat das von der Klägerin eingereichte Lichtbild (GA III, 533) in Augenschein genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist – worauf der Senat im Beschluss vom 03.06.2020 hingewiesen hat – zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

Die Klage ist zulässig.

A. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist für die Entscheidung des beim Landgericht Potsdam anhängig gemachten Rechtsstreits gem. Art. 4 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO international zuständig. Nach dieser gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV verbindlichen und in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltenden Verordnung des Unionsrechts sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Maßgeblich ist danach der in der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnsitz der Beklagten, der die Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet. Der Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO stellt dem Kläger unter speziellen Voraussetzungen lediglich einen besonderen Gerichtsstand fakultativ neben dem allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten nach Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO zur Verfügung nach (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, Vorb zu Art. 7-9 EuGVVO, Rn. 1; BeckOK ZPO/Thode, 39. Ed., 01.12.2020, Brüssel Ia-VO Art. 7). Dieser besondere Gerichtsstand wurde jedoch im Streitfall von der Klägerin nicht gewählt.

B. Zulässig ist auch der mit der Berufungsbegründung eingebrachte Feststellungsantrag. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 03.06.2020 kann insoweit verwiesen werden, da Einwände hiergegen nicht vorgebracht worden sind.

II.

Auf den Rechtsstreit findet deutsches Sachrecht Anwendung. Maßgeblich ist insoweit Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO. Art. 4 Rom-II-VO bestimmt für den deutschen Rechtsanwender im Anwendungsbereich der Art. 1 ff. Rom-II-VO verbindlich, welches materielle Recht auf Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung Anwendung findet, wenn das anwendbare Recht nicht – wie hier – mithilfe der speziellen Kollisionsnormen der Art. 5, 6, 7, 8, 9 und 12 Rom-II-VO zu bestimmen ist und wenn die Parteien sich nicht auf das anwendbare Recht nach Art. 14 Rom-II-VO geeinigt haben. Insoweit enthält Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO eine Sonderregel zur Grundnorm des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO für die Fälle, in denen Schädiger und Geschädigter – ebenfalls wie hier – einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt besitzen. Sie unterwirft eine unerlaubte Handlung daher im Interesse der erleichterten Schadensabwicklung (vgl. hierzu Palandt/Thorn, BGB 80. Aufl. 2021, ROM II 4 Rn. 1) – zwingend – dem gemeinsamen Aufenthaltsrecht der Parteien und geht als lex specialis der Tatortregel des Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO vor (BeckOGK/Rühl, 01.12.2017, Rom II-VO Art. 4 Rn. 1).

III.

Die Klage ist jedoch – auch mit Blick auf den im Rahmen der Berufungsbegründung zulässigerweise erweiterten Feststellungsantrag – insgesamt unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine (deliktischen) Schadensersatzansprüche wegen des Unfallereignisses vom 12.08.2015 gem. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Der Senat hält an den Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 03.06.2020 fest. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird vorab auf die gerichtlichen Hinweise des Beschlusses vom 03.06.2020 (GA II, 453 ff.) in vollem Umfang Bezug genommen. Die Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin vom 20.07.2020 (GA II, 495 ff.) rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Hierzu im Einzelnen:

A. Der Senat verbleibt zunächst dabei, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin keine Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt hat.

1. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 20.07.2020 ausgeführt hat, dass der Sachverhalt, der der vom Senat zur Begründung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.1994, VI ZR 162/93 zugrunde lag, nicht mit dem zu entscheidenden vergleichbar sei, bleibt dies ohne Erfolg.

a) Die Klägerin meint, dass ein Unterschied zum vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall darin bestehe, dass der Unfall im Bezugsfall auf privaten benachbarten Gartengrundstücken stattgefunden habe, während die Klägerin hier an einem öffentlichen Strand, der einem großen Publikum zugänglich gewesen wäre, verunfallt sei. Da Verkehrssicherungspflichten objektiv und abstrakt zu bestimmende Pflichten seien, könne die vom Senat vorgenommene Einschränkung der Pflichten für einen bestimmten Personenkreis keinen Bestand haben. Zudem gehe von Glutnestern im Sand eine deutlich höhere Gefahr aus als von einem Zierteich mit 40 cm Wassertiefe.

b) Die Argumentation der Klägerin überzeugt nicht. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass mit der genannten BGH-Entscheidung ein vergleichbarer Fall zugrunde liegt, der sich im Übrigen auch im Einklang mit der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und auch des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts befindet und der sowohl inhaltlich als auch von den dort aufgestellten Rechtssätzen auf den hiesigen Fall übertragbar ist.

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aa) Der Senat geht mit der einhelligen Rechtsprechung davon aus, dass Verkehrssicherungspflichten aus der Sicht eines objektiven Beobachters unter Berücksichtigung der konkreten Handlungs- und Gefährdungssituation zu bestimmen sind. Dass sie abstrakt zu bestimmen seien, ist auch der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 22.01.2008, Az. VI ZR 126/07, juris) nicht zu entnehmen. Der BGH stellt vielmehr in ständiger Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, darauf ab, was aus objektiver Sicht erforderlich ist, um mit der Gefahrenstelle in Berührung kommende Personen vor Schaden zu bewahren (BGH, a.a.O., Rn. 9). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht umfasst daher diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 194/18, BeckRS 2021, 1440 Rn. 8; Urt. v. 02.10.2012, Az. VI ZR 311/11, NJW 2013, 48 Rn. 6 m.w.N.). Danach bestehen Verkehrspflichten immer nur im Rahmen der dem Sicherungspflichtigen in der konkreten Handlungssituation ex ante zur Verfügung stehenden faktischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten (BGH, Urt. v. 14.03.1985 – III ZR 206/83, juris). Anerkannt ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Verhaltensanforderungen an den Pflichtigen insbesondere durch den Vertrauensgrundsatz Einschränkungen erfahren. Den Anforderungen an den Pflichtigen steht das Sorgfaltsniveau auf der Seite des Geschädigten gegenüber (BGH, Urt. v. 01.10.2013 – VI ZR 369/12, r+s 2014, 96, Rn. 17). Dabei steigt der Umfang der Pflichten, wenn demgegenüber besonders schutzbedürftige Personen, wie beispielsweise Kinder, stehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 194/18, BeckRS 2021, 1440 Rn. 13). Die Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt sind etwa umso höher, je mehr Reiz von der Gefahrenstelle z.B. für Kinder in ihrem Spieltrieb ausgeht (BGH, a.a.O.). Allerdings werden die Verkehrssicherungspflichten von der Verantwortung der Eltern und ihren Gefahrsteuerungsmöglichkeiten begrenzt. Die Möglichkeiten der Eltern sind mit den Anforderungen an die Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen in Beziehung zu setzen (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.10.2003 – 4 U 115/03 –, juris Rn. 12; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 489).

Diese elterlichen Anforderungen an die von ihnen zu gewährleistende Aufsichtspflicht hat der für das Deliktsrecht zuständige VI. Zivilsenat in der genannten Entscheidung vom 19.01.2021 erst jüngst im Zusammenhang mit einem Unfall konkretisiert, bei dem ein dreijähriges Kind durch Einwirkung eines Pferdes am Rande eines Reitturniers zu Schaden gekommen ist. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich danach nach deren Alter, Eigenart und Charakter, wobei sich die Grenze der erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen danach richtet, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation tun müssen, um Schädigungen zu verhindern (st. Rspr., vgl. BGH, a.a.O., Rn 12, 21; Urt. v. 24.03.2009 – VI ZR 51/08, NJW 2009, 1952 Rn. 8). Das Maß der geschuldeten Aufsicht erhöht sich mit der Gefahrträchtigkeit der konkreten Situation. Spielen Kinder in der Nähe von Straßen oder in der Nähe gefährlicher Gegenstände, ist nach der genannten Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, mehr Aufsicht geboten als innerhalb eines abgegrenzten, risikoarmen Bereichs. Kleinkinder bedürfen – was jedermann weiß (vgl. ausdrücklich Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.02.2020 – 7 U 138/18, NJW-RR 2020, 972 Rn. 36) allerdings ständiger Aufsicht, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 194/18, BeckRS 2021, 1440 Rn. 14). Diese Gefahren sind für sie allgegenwärtig; sie können schon aus Gegebenheiten erwachsen, die für jeden anderen gänzlich ungefährlich sind. Daher gesteht die Rechtsprechung Kindern erst ab einem Alter von vier Jahren einen Freiraum zu, wobei allerdings auch insoweit eine regelmäßige Kontrolle in kurzen Zeitabständen für erforderlich gehalten wird (st. Rspr., BGH. a.a.O., m.w.N.). Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern im Alter der Klägerin nicht lückenlos durchgeführt, handelt es sich grundsätzlich um ein Aufsichtsversagen der Eltern (BGH, Urt. v. 20.09.1994 – VI ZR 162/93, Rn. 17, juris).

bb) Gemessen daran bestanden im Streitfall zu Lasten der Beklagten in Bezug auf das Verlassen des Lagerfeuers am Abend des 11.08.2015 keine Verkehrssicherungspflichten gegenüber der Klägerin. Nach der vorgenannten Rechtsprechung des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, der sich der Senat anschließt, ist der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 19.02.2020 – 7 U 138/18, a.a.O., Rn. 29). Diese Argumentation teilt auch der Bundesgerichtshof, wenn er in der Entscheidung zum vorgenannten Bezugsfall vom 19.01.2021 (VI ZR 194/18, BeckRS 2021, 1440, Rn. 12) ausgeführt hat, dass die elterlichen Aufsichtspflichten auf die Sicherungspflichten des Verkehrssicherungspflichtigen zurückwirken. Im Bezugsfall des BGH bedurfte selbst ein dreijähriges Kind einer derartigen Beaufsichtigung, dass es jedenfalls nicht aus dem Blick gelassen werde und vom Aufsichtspflichtigen gegebenenfalls sofort an die Hand genommen werden können müsse. Einen solchen elterlichen Sorgfaltsmaßstab durfte die Beklagte im Streitfall auch von den Eltern der Klägerin erwarten durfte. Insoweit gelten die zuvor genannten Grundsätze für die Beaufsichtigung der Klägerin erst recht. Bei der Klägerin handelte es sich zum Unfallzeitpunkt nämlich um ein noch (deutlich) jüngeres Kleinkind im Alter von erst sechzehn Monaten, das am Strand mit offenem Zugang zum Meer ihrer großen Schwester folgte, ohne dass sich die Eltern der Klägerin vergewissert hatten, ob dies gefahrenfrei möglich ist. Das Lagerfeuer fand am Abend des 11.08.2015, wie von der Mutter der Klägerin selbst anhand des im Senatstermin am 14.04.2021 erörterten Lichtbildes (GA III, 533) vorgetragen wurde, in unmittelbarer Nähe zum Zeltlager (nach den landgerichtlichen Feststellungen in einem Abstand von 5 bis 20 m von den Zelten) statt. Auf dieser Grundlage ist auch die Annahme des Senats im Hinweisbeschluss gerechtfertigt, dass von einem begrenzten Personenkreis der Reisegruppe in einem begrenzten örtlichen Umfeld auszugehen sei. Vom Gefahrenpotenzial scheitert daher – entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung – eine Vergleichbarkeit des hiesigen Streitfalls mit den von BGH entschiedenen Fällen der Unfälle am Gartenteich- oder beim Reitturnier auch nicht an den unterschiedlichen Gefährdungslagen, die von einem Reitbetrieb, einem 40 cm tiefen Teich bzw. einem Glutnest ausgehen. Alle Gefahrenstellen sind für Kleinkinder gleichermaßen gefährlich; ungeachtet des Umstands, dass kleine Kinder gerichtsbekannter Maßen auch in flachem Wasser oder gar Pfützen ertrinken können oder sich in sonstiger Weise am Strand oder auf einem Gelände des Reitsports verletzen können.

Dem steht auch nicht entgegen, dass grundsätzlich bei Verkehrssicherungspflichten gegenüber Kindern ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen sein kann. In der konkreten Situation des Feuers in unmittelbarer Nähe des Zeltlagers, an dem einander bekannte Personen teilgenommen haben, die bei früheren gemeinsamen Fahrten grundsätzlich Feuer am Ende traditionell nicht löschten und bei dem auch die Eltern der Klägerin beim Verlassen des Feuers nicht zu erkennen gegeben haben, dass sie erwarteten, dass das Feuer gelöscht werde, durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass die Eltern der Klägerin am nächsten Tag besondere Sorgfalt aufbringen werden, um ihr Kleinkind vor etwaigen Glutresten zu schützen. Die Beklagte konnte und durfte sich in diesem Zusammenhang als Letzte der Reisegruppe am Vorabend darauf verlassen, dass die für die Klägerin verantwortlichen Eltern ein Mindestmaß an sorgfältiger Beaufsichtigung wahrnehmen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 38).

Hinzu kommt, dass der Beklagten im Streitfall eine besondere Verkehrssicherungspflicht für die Feuerstelle (unstreitig) nicht übertragen worden war. Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedarf der klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiert (vgl. OLG Saarbrücken Urt. v. 16.05.2006 – 4 UH 711/04, BeckRS 2006, 6660). Für eine solche Übertragung durch die Eltern der Klägerin und/oder durch andere Mitglieder der Reisegruppe bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte.

2. Die Klägerin vermag auch nicht mit ihrer im Schriftsatz vom 20.07.2020 angebrachten Rüge zur (ihrer Ansicht nach fehlenden) Bindungswirkung der landgerichtlichen Feststellungen nach § 529 Abs. 1 ZPO durchzudringen.

a) Sie beanstandet damit, dass der Senat die landgerichtlichen Feststellungen, wonach zwischen den erwachsenen Reiseteilnehmern stillschweigend Einigkeit darüber bestanden habe, dass das Lagerfeuer am Ende nicht gelöscht werde, seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne in eigene Feststellungen einzutreten. Dabei habe der Senat übersehen, dass das Landgericht zu den Gegebenheiten auf der konkreten Urlaubsreise keinen Beweis erhoben und gegenteiligen Vortrag der Klägerin übergangen habe.

b) Auch insofern bleibt der Senat dabei, dass er gem. § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts zur „Lagerfeuerpraxis“ gebunden ist, die verfahrensfehlerfrei getroffen wurden und auch inhaltlich für den Senat überzeugend sind, weshalb eine erneute Beweisaufnahme und eigene Feststellungen durch den Senat nicht geboten sind. Auf die im Einzelnen im Hinweisbeschluss ausgeführten Anforderungen an die Bindungswirkung nach § 529 Abs. 1 S. 1 ZPO (vgl. dort unter II.2.c.aa) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

aa) Im Streitfall sind die Feststellungen des Landgerichts zur allgemeinen Übung der Reiseteilnehmer im Umgang mit Feuer bezüglich früherer Reisen, an denen der Vater der Klägerin teilgenommen hat, nicht zu beanstanden. Diese ergeben sich aus dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, bei der die vom Landgericht vernommenen Zeugen eine dahingehende Praxis bestätigt haben. Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen zeigt die Klägerin weder in der Berufungsbegründung noch im Schriftsatz vom 20.07.2020 auf. Die Klägerin ersetzt insofern lediglich die Würdigung des Gerichts durch ihre eigene Wertung. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 20.07.2021 behauptet, dass auf der konkreten Urlaubsreise in B… diese Übung gerade nicht praktiziert werden sollte, hat sie konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht aufgezeigt. Insbesondere der Umstand, dass sich die Familie der Klägerin im Vorfeld der Reise zur Zubereitung von Speisen eigens einen Campingkocher angeschafft hat und worauf die Mutter der Klägerin in den Erörterungen vor dem Senat nochmals Bezug genommen hat, begründet solche Anhaltspunkte nicht. Aus der Anschaffung eines Campingkochers zur Zubereitung von Speisen durch die Eltern der Klägerin können insoweit keine Rückschlüsse für die Art und Weise der Beendigung eines einvernehmlich von der Reisegruppe angefachten und gemeinsam betriebenen Lagerfeuers gezogen werden. Auch die Art der vom Landgericht herangezogenen „Vergleichsreisen“ rechtfertigt eine anderslautende Erwartung der Beklagten an die Feuerpraxis nicht. Insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass auch der Vater der Klägerin, den die Kindsmutter in ihren gesamten Erwägungen zu den Sicherungs- und Haftungsfragen im Senatstermin am 14.04.2021 ausgeblendet hat, als Teamer bei Kinder- und Jugendreisen fungierte und dort regelmäßigen Umgang mit Lagerfeuern praktizierte, bestärkt deutlich die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung.

bb) Im Übrigen führte auch die dahingehende Annahme der Klägerin – selbst bei Unterstellung der Richtigkeit ihrer Behauptung – im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung. Am Abend vor dem schädigenden Unfallereignis vom 12.08.2015 fand unstreitig ein Lagerfeuer statt, an dem auch die Eltern der Klägerin neben den anderen Teilnehmern der Reise aktiv beteiligt waren. Schon deshalb verbietet sich die von der Klägerin vorgenommene Unterscheidung hinsichtlich des Kenntnisstandes der beiden einzelnen Elternteile. Der Vater der Klägerin, der über den zwischen den Reisenden praktizierten usus zum Lagerfeuer durch mehrjährige Reiseerfahrungen eingehend vertraut war, besorgte das Feuerholz und zerkleinerte es (vgl. Schriftsatz der Klägerin v. 30.11.2017; GA I 61, 62). Beide Eltern der Klägerin nahmen nach den (unbestrittenen) landgerichtlichen Feststellungen auch selber noch, nachdem sie die Kinder zu Bett gebracht hatten, am Lagerfeuer teil. Ein Verantwortlicher für das Feuer ist – wie auch den insofern nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist – nicht bestimmt worden. Etwas anderes trägt die Klägerin hierzu im Schriftsatz vom 20.07.2020 auch nicht vor. Der Senat hält daher an der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung fest, dass in diesem Fall, auch für die Eltern der Klägerin wie auch für die anderen Mitglieder der Reisegruppe dieselbe Pflicht zur Löschung des Feuers, jedenfalls aber zur Bestimmung eines Verantwortlichen hierfür, bestanden haben würde. Dieser Pflicht sind sie weder selbst nachgekommen, noch haben sie sich erkundigt, ob das Feuer am Ende gelöscht werde.

Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Überspannung der Anforderungen sozialadäquaten Verhaltens, sondern um eine Wahrnehmung der eigenen Verantwortung, die von einem umsichtigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen erwartet werden kann, wenn man gemeinsam mit anderen Personen an einem Feuer sitzt und sich vor den anderen ebenfalls Verpflichteten endgültig vom Feuer entfernt und hierbei weiß – so jedenfalls der Vater der Klägerin -, wie der Umgang mit einem solchen Feuer im Allgemeinen praktiziert wird. Die Eltern der Klägerin haben mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie keine besonderen Anforderungen an das Ende des Feuers stellen. Etwaige Mentalvorbehalte der Mutter der Klägerin sind insoweit unbeachtlich. Umso mehr durfte die Beklagte deshalb darauf vertrauen, dass die Eltern der Klägerin darauf achten werden, dass sich die Klägerin – wann in der Folge auch immer – nicht unbeaufsichtigt der Feuerstelle nähern wird (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 194/18, BeckRS 2021, 1440 Rn. 13 sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 38). Sie durfte sich unter den Umständen des vorliegenden Falles darauf verlassen, dass die Kinder der klägerischen Eltern so beaufsichtigt werden, dass sie jedenfalls im Ergebnis nicht in die Feuerstelle gelangen können. Dies gilt in besonderen Maße, da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die Betreuung der Klägerin sei während der gesamten B…reise bis zum Unfallereignis ausschließlich Sache der Eltern gewesen (vgl. Schriftsatz v. 24.07.2017, S. 6; GA I, 33).

Daher hätte die Klägerin unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durch ihre Eltern so beaufsichtigt werden müssen, dass sie jedenfalls nicht ohne unmittelbare Zugriffsmöglichkeit der Eltern hätte loslaufen können. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die Beklagte oder ein anderer Lagerfeuerteilnehmer das Feuer am Vorabend gelöscht hätte, denn die sich hier bei der Klägerin realisierten Gefahren eines Lagerfeuers hätten auch ohne Weiteres bei erneutem Entflammen des Feuers nach vorherigem Löschen entstehen können, weshalb Kleinkinder im Alter von 16 Monaten überhaupt nichts in der unmittelbaren Nähe solcher (auch ehemaliger) Feuerstellen zu suchen haben. Wird eine Beaufsichtigung von Kleinkindern nicht lückenlos durchgeführt, dann handelt es sich – wie bereits dargelegt – primär um ein Aufsichtsversagen der Eltern (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 19.01.2021 – VI ZR 194/18, BeckRS 2021, 1440 Rn. 16).

cc) Die Beklagte hatte im Streitfall auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern der Klägerin ihre Aufsichtspflichten derart gröblich missachten würden. Es sind keine Umstände vorgetragen und kein Sachverhalt festgestellt worden, wonach der Beklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen, dass sich die Klägerin – insbesondere ohne gehörige Aufsicht ihrer Eltern – allein in der Nähe der Feuerstelle aufhalten würde.

B. Hinzu kommt, dass – wie im Senatstermin erörtert – selbst dann, wenn zu Lasten der Beklagten von einer nicht gerechtfertigten Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen wäre, ein ganz überwiegendes Mitverschulden der aufsichtspflichtigen Eltern der Klägerin an der Schadensentstehung bestehen würde, hinter dem das Verschulden der Beklagten in der Gesamtabwägung des hier zu entscheidenden Einzelfalls zurücktreten würde.

1. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 254 Abs. 1 BGB von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

a) Zwar kann das eigene Verhalten der Klägerin, die aufgrund ihres Alters im deliktsrechtlichen Sinne noch nicht zurechnungsfähig war, ein Mitverschulden für sich genommen noch nicht begründen (vgl. Looschelders, in BeckOGK/BGB, Stand 01.03.2020, § 254 Rn. 98 f.).

b) Allerdings wird der Klägerin das Verhalten und Verschulden ihrer Eltern im Streitfall zugerechnet. Diese haben ihre Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten dadurch verletzt, dass sie einerseits selber nicht sichergestellt haben, dass das Feuer abends gelöscht wird. Hinzu kommt aber maßgeblich, dass sie am Morgen des Unfalls die erst sechzehn Monate alte Klägerin unbeaufsichtigt und vor allem ohne Begleitung in Richtung Meer haben laufen lassen, wo am Abend zuvor die Feuerstelle war. Hierbei haben sie zuvor selbst nicht geprüft, ob das Feuer gelöscht wurde und/oder die Feuerstelle noch Glutreste enthält.

aaa) Einem Kind kann die Aufsichtspflichtverletzung seiner Eltern als Mitverschulden entgegengehalten werden, wenn zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen vor dem Schadenseintritt schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehungen bestanden haben (BGH, Urt. v. 30.04.1968 – VI ZR 29/67, NJW 1968, 1323 Urt. v. 29.04.1953 – VI ZR 63/52, NJW-RR 1953, 977; Palandt/Grüneberg, BGB 80. Aufl. 2021, § 254 Rn. 50, 51; BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 1.2.2021 Rn. 43, § 254 Rn. 42). Maßgeblich ist insoweit, ob sich der Minderjährige bei der Wahrnehmung seiner Interessen und damit auch zur Erfüllung seiner Obliegenheiten der gesetzlichen Vertreter bedient (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, a.a.O., § 254 Rn. 43). Die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer Sonderverbindung, die eine Zurechnung nach § 278 BGB rechtfertigt, großzügig (MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, § 254 Rn. 130, so auch BGH, Urt. v. 29.04.1953 – VI ZR 63/52, NJW-RR 1953, 977). Auf die diligentia quam in suis gem. § 1664 BGB kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn diese betrifft die Haftung der Eltern gegenüber dem Kind und wirkt sich nicht auf das Mitverschulden nach § 254 BGB aus. Erleidet das Kind einen Schaden, so muss es sich unter bestimmten Voraussetzungen nach §§ 254 Abs. 2 S. 2; 278 BGB das Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters bei der Schadensentstehung zurechnen lassen (MüKoBGB/Huber, 8. Aufl. 2020, BGB § 1626 Rn. 82). Im Deliktsrecht genügt es für die Annahme der zuvor genannten Sonderverbindung, wenn der Schädiger die Schadensentwicklung schon auf den Weg gebracht, den Schaden also ursächlich gesetzt hat. Der Deliktstatbestand muss dabei noch nicht vollendet sein. Es genügt eine irgendwie geartete Einwirkung des Schädigers auf das Rechtsgut (BGH, Versäumnisurteil vom 10.11.2016, Az. III ZR 235/15, BeckRS 2016, 21460 Rn. 37 ff.).

bbb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor:

Die Klägerin, ihre Eltern, die Beklagte und auch die anderen Mitglieder der Reisegruppe vereinte – ohne dass daraus eigene vertragsrechtliche Haftungsansprüche begründet worden wäre, im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung eine schuldrechtsähnliche Sonderbeziehung. Die Reiseteilnehmer begründeten konkret am Abend des 11.08.2015 am Strand von A… ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder (vgl. GA I, 58, 59) ein eng verbundenes Zeltlager. Sie gestalteten die Freizeitaktivitäten und das tägliche Leben vor Ort gemeinsam und arbeitsteilig. Die Reisepartner planten nach dem unwidersprochenen Vortrag aus der Klageerwiderung sogar u.U. ein gemeinsames Wohnprojekt und wollten die Reise dafür nutzen, das gemeinsame Zusammenleben zeitweise auszuprobieren (vgl. GA I, 36). Die Eltern der Klägerin und die Beklagte kannten sich nicht nur seit vielen Jahren, sie waren auch freundschaftlich miteinander verbunden. Sie bildeten daher – was auch das Geschehen nach Eintritt des Unfalls verdeutlicht, eine eng auf einander abgestimmte, vertragsähnliche Gefahren- und Reisegemeinschaft, deren ausdrückliche oder konkludente Verhaltensabsprachen die beteiligten Eltern (u.a. die der Klägerin) und Kinder miteinander verbanden.

c) Zum Zeitpunkt des Mitverschuldens der klägerischen Eltern, einerseits also am Vorabend des Unfalls beim Verlassen des Lagerfeuers, vor allem aber am nächsten Morgen beim unbeaufsichtigten Entweichen der Klägerin vom elterlichen Zelt, war die Gefahrensituation zudem bereits im Sinne der vorgenannten Anforderungen geschaffen worden.

2. Wie bereits dargelegt, ist den Eltern der Klägerin eine mehrfache, insgesamt als grob fahrlässig im Sinne von § 277 BGB zu bewertende Pflichtverletzung vorzuwerfen, die ein ganz überwiegendes Mitverschulden nach § 254 BGB begründet.

a) § 254 BGB versteht unter dem Begriff des Mitverschuldens die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (zB BGH, Urt. v. 20.01.1998 – VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137). Maßgebend ist dabei die „vernünftige Verkehrsanschauung“ (BGH, Urt. v. 05.10.2010 – VI ZR 286/09, NJW 2011, 292, Rn. 13). Die Obliegenheiten des Geschädigten sind insoweit stets auf den Einzelfall bezogen und beruhen auf einer Abwägung der Interessen des Schädigers und des Geschädigten (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 57. Ed. 01.02.2021, § 254 Rn. 9). Dabei besteht auch bei Verkehrssicherungspflichten eine Obliegenheit des Geschädigten, drohende Gefahren zu vermeiden. Die Gefährdung muss für den Geschädigten, abgesehen vom Bereich mitwirkender Sach- und Betriebsgefahren, erkennbar und vermeidbar sein. Der Mitverschuldensanteil kann sich auch aus der Verletzung einer den Geschädigten treffenden Verkehrssicherungspflicht ergeben (BeckOK BGB/Lorenz, a.a.O., § 254 Rn. 23).

b) Hier haben die Eltern der Klägerin ihre Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflichten dadurch verletzt, dass sie sich um das abendliche Lagerfeuer nicht weiter gekümmert haben, und am Unfalltag die erst sechzehn Monate alte Klägerin unbeaufsichtigt und unbegleitet an die Feuerstelle des Vortags gelassen haben, ohne vorher selbst zu prüfen, ob diese noch heiß ist.

3. Im Streitfall tritt ein (etwaiges) Verschulden der Beklagten hinter dem Verschulden der Eltern der Klägerin, welches diese sich nach den o.g. Grundsätzen zurechnen lassen muss, vollständig zurück.

a) Der Senat folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach bei der Abwägung der Verschuldensanteile in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich ist, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (vgl. Urt. v. 20.01.1998 – VI ZR 59/97, NJW 1998, 1137). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH, a.a.O., m.w.N.). Die unter diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung kann in besonderen Fallgestaltungen zu dem Ergebnis führen, dass einer der Beteiligten allein für den Schaden aufkommen muss (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 15.02.2007 – I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110, 1112), wobei sich der Senat dessen bewusst ist, dass eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt der Mitverursachung nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen ist (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – VI ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056 Rn. 10 m.w.N.).

b) Unter Berücksichtigung aller für den Streitfall maßgeblichen Umstände sieht der Senat gem. § 287 ZPO die Verursachungsbeiträge im Streitfall (ausnahmsweise) ganz überwiegend auf der Seite der Klägerin. Insbesondere fällt hier zu Lasten der Klägerin besonders ins Gewicht, dass ihre Eltern am Morgen des Unfalltages die Klägerin, ein Kleinkind, das angesichts des Alters von 16 Monaten gerade erst laufen gelernt haben konnte, unbeaufsichtigt und unbegleitet am Strand von A… in Richtung Meer haben laufen bzw. sich bewegen lassen. Ihnen war dabei bewusst, dass dort auch die Feuerstelle der Reisegruppe lag, denn sie hatten am Vorabend dort selbst beim Lagerfeuer – ohne Vorkehrungen zum Löschen des Feuers zu treffen – gesessen. Auf die Frage, ob die Mutter die Feuerstelle von ihrem Zelt habe sehen können, was sie im Senatstermin am 14.04.2021 verneint hat, kommt es nicht an. Auch war den Eltern der Klägerin die Sicherung des Lagerfeuers offensichtlich nach Beendigung des Abends egal, denn sie haben sich hierum nicht weiter gekümmert, obwohl ihnen die Gefahren, die von einem Feuer insbesondere für Kleinkinder bestanden, bewusst gewesen sein mussten. Der Vater der Klägerin war bei zahlreichen Kinder- und Jugendreisen, auf denen Lagerfeuer angezündet worden waren, als aufsichtspflichtiger Teamer zugegen. Die Mutter der Klägerin hat im Senatstermin am 14.04.2021 selbst eingeräumt, dass ihr bei dem Lagerfeuer unwohl gewesen sei, sie jedoch nicht habe die „Spielverderberin“ sein wollen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Eltern der Klägerin in der Vergangenheit einen – jeweils für sich betrachtet – unterschiedlichen Umgang mit dem Feuer praktizierten. Auch wenn die Mutter der Klägerin Vorbehalte gegen ein offenes Feuer am 11.08.2015 am Strand von A… gehabt haben will, diese jedoch aus Rücksicht auf die Reisesituation und Harmonie der Gruppe insgesamt nicht geäußert hat, entlastet das die Klägerin nicht. Die Mutter der Klägerin hätte dann vielmehr umso vorsichtiger im Umgang mit der Klägerin und der Feuerstelle sein müssen.

Demgegenüber ist der Verursachungsbeitrag der Beklagten am erlittenen Schaden der Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung, selbst wenn man zu ihren Lasten im Verhältnis zur Klägerin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung annehmen wollte. Die Beklagte hatte das Lagerfeuer unstreitig nicht (mit-)entfacht. Sie war währenddessen vielmehr mit der Zubereitung des Erdbeerdesserts für das Abendessen der Reisegruppe befasst (vgl. Schriftsatz v. 24.07.2017, S. 9 GA I, 42). In der Gesamtschau der Ereignisse war die Beklagte eher zufällig als Letzte beim Lagerfeuer, das wenige Minuten zuvor die anderen Mitglieder der Reisegruppe und zeitlich etwas zuvor auch die Eltern der Klägerin verlassen hatten. Sie konnte nach den überzeugenden Feststellungen des Landgerichts – angesichts der vorherigen Reise- und Lagerfeuerpraxis der Mitglieder der Reisegruppe – darauf vertrauen, dass es zwischen ihnen Konsens sei, ein solches Feuer ohne aktives Löschen ausbrennen zu lassen. Für eine anderweitige Handhabung bestand für sie keinerlei Anhaltspunkt. Einen solchen haben jedenfalls die Eltern der Klägerin bei ihr nicht hervorgerufen.

Auch der Umstand, dass es sich um einen öffentlichen Strand gehandelt hat, erhöht den Verschuldensanteil der Beklagten nicht. Insoweit war angesichts der für alle Reisegruppenteilnehmer bekannten Feuerstelle und angesichts der auf den Lichtbildern sichtbaren Erscheinungsbildes und der Zeltlagerumstände auch für jeden Strandbesucher erkennbar, dass dort kurz zuvor ein Lagerfeuer errichtet worden war. Deshalb war aus der Sicht der Beklagten nicht damit zu rechnen, dass insoweit jemand unvorsichtig damit umgeht und sich hierbei einen Schaden zuzieht. Schließlich kommt hinzu, dass die Örtlichkeiten des Lagerfeuers und des Zeltlagers, in einer abgeschlossenen Bucht lagen (siehe hierzu ebenfalls die Lichtbilder auf Bl. 58, 59 GAI und auf Bl. 533 GA III).

Bei der Bewertung der Verursachungsbeiträge kann dahinstehen, ob zwischen dem Verlassen des Feuers durch die Eltern der Klägerin und dem Zeitpunkt des Verlassens des Feuerplatzes durch die Beklagte nur ca. 1-2 Minuten (so die Beklagte auf S. 4 des Schriftsatzes v. 24.07.2017; GA I 37) oder etwas mehr als 30 Minuten (so die Klägerin Schriftsatz v. 30.11.2017 GA I, 62) gelegen haben, was vom Landgericht nicht weiter aufgeklärt worden ist. Jedenfalls haben die Eltern der Klägerin für den von der Klägerin nochmals im Schriftsatz vom 20.07.2020 vorgebrachten Umstand, wonach sie angenommen hätten, dass das Lagerfeuer am Vorabend gelöscht worden sei, keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen. Weder wurde nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, die auch mit der Berufung nicht angegriffen worden sind, im Vorhinein darüber gesprochen, noch entsprach ein solches Löschen der geübten Praxis der Mitglieder der Reisegruppe bei vorangegangenen gemeinsamen Reisen. Auch wurden von den Mitgliedern der Reisegruppe keine Zischgeräusche und Rauchgerüche geschildert und von den Parteien des hiesigen Prozesses auch nicht vorgetragen, die beim (vollständigen) Löschen eines noch nicht abgebrannten oder zumindest noch glimmenden Feuers zwangsläufig – auch bei den offenen nahebei aufgeschlagenen Zelten – nach aller Lebenswahrscheinlichkeit wahrzunehmen gewesen wären. Da die Eltern der Klägerin, die sonstigen Geräusche (Musik, Tanz und Gespräche) der Mitreisenden nach Verlassen der Feuerstelle noch langandauernd haben wahrnehmen können (vgl. Schriftsatz v. 30.11.2017 S. 2, GA I, 62), hätte Ihnen ein solches Löschen des Feuers durch Rauchgeruch und Zischgeräusche auffallen müssen. Zudem haben sie sich weder am Vorabend des Unfalls noch am nächsten Morgen bei den Mitreisenden nach dem Lagerfeuer erkundigt noch eigene Feststellungen an der Feuerstelle getroffen, was ihnen jeweils ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Sie haben stattdessen die sechzehn Monate alte Klägerin beim Verlassen ihres Zeltes unbeaufsichtigt und unbegleitet in Richtung von Feuerstelle und Meer laufen lassen. Ein solches Verhalten ist mit Blick auf die elterlichen Sorgfaltspflichten für ein Kleinkind, die der BGH in der o.g. Entscheidung vom 19.01.2021 herausgearbeitet hat, schlichtweg unverständlich und begründet den ganz wesentlichen Verursachungsanteil der Schäden, die bei ihrer Tochter entstanden sind.

Für die der Klägerin entstandenen Schäden und Schadensfolgen sind allein ihre Eltern und nicht andere Mitglieder der Reisegruppe im haftungsrechtlichen Sinne verantwortlich.

IV.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision war durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Zwar bedarf es einer Entscheidung des Revisionsgerichts im Falle der Divergenz, wenn also in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in einer Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, eines gleichgeordneten Gerichts (desselben oder eines anderen Gerichtszweigs) oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht, das Berufungsgericht also ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung (BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 37. Ed. 01.07.2020 Rn. 26, § 543 Rn. 26). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Senat weicht nicht von Rechtssätzen eines höherrangigen oder gleichgeordneten Gerichts ab. Etwas andere zeigt die Klägerin auch nicht auf Seite 20 des Schriftsatzes vom 20.07.2020 (GA II, 514) auf. Maßgeblich sind hier insbesondere die Gegebenheiten des Einzelfalls.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 03.06.2020 kann insoweit verwiesen werden.

 

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