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Ausgleichsleistungs- und Schadensersatzanspruch bei coronabedingter Flugannullierung

AG Hamburg – Az.: 6 C 69/20 – Urteil vom 05.05.2021

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferten Schäden für die Teilnahme an den Rückholflügen der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs aufgrund der Nichtdurchführung eines Fluges durch die Beklagte.

Ausgleichsleistungs- und Schadensersatzanspruch bei corona-bedingter Flugannullierung
(Symbolfoto: Peter Kniez/Shutterstock.com)

Die Kläger buchten einen Hinflug am 02.03.2020 bzw. am 11.03.2020 von Hamburg nach Caracas (Venezuela) sowie einen Rückflug von Caracas nach Hamburg, welcher am 28.03.2020 erfolgen sollte. Bei Flüge sollten durch die Beklagte ausgeführt werden.

Der Hinflug nach Caracas, Venezuela wurde durch die Beklagte wie gebucht ausgeführt.

Im Verlauf des 17.03.2020 wurden in Venezuela die Flughäfen geschlossen und der internationale Flugverkehr eingestellt. Die Kläger erfuhren, dass der Rückflug am 28.03.2020 nicht stattfinden werde. Die Kläger quartierten sich in einem Hotel am Flughafen von Caracas ein, um sich für einen möglichen Rückflug durch die Beklagte bereitzuhalten.

Die Kläger wandten sich in der Folgezeit an die Deutsche Botschaft in Caracas, die den Klägern Plätze in einem sogenannten „Rettungsflieger“ vermittelte. Dieser brachte die Kläger am 26.03.2020 von Caracas nach Madrid, Die Kläger buchten einen weiteren Flug von Madrid nach Frankfurt am Main, für den Kosten i.H.v. 758,54 € anfielen. Für die Weiterfahrt von Frankfurt am Main nach Hamburg buchten die Kläger Zugtickets zum Preis von 251,60 €.

Die Kläger wurden im automatischen Umbuchungssystem der Beklagten auf die Flugverbindung AF385 von Caracas nach Paris am 29.03.2020 mit anschließendem Weiterflug mit der Verbindung AF1710 von Paris nach Hamburg umgebucht. Diese Buchung wurde wie üblich in einem „Passenger Name Record“ vorgenommen. Die Kläger erhielten von der Beklagten eine Benachrichtigung über eine Umbuchung für die Teilstrecke des Fluges von Paris nach Hamburg; ob die Kläger auch über die Umbuchung auf der Strecke von Caracas nach Paris informiert wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit außergerichtlichem anwaltlichen Schreiben vom 16.04.2020 verlangten die Kläger von der Be klagten unter anderem Erstattung von Kosten in Höhe von 1.209,14 €.

Mit Nachricht vom 02.10.2020 (Anlage K9) teilte das Auswärtige Amt den Klägern mit, dass ein Bescheid über die anteilige Rückforderung der Flugkosten für den „Rettungsflug“ ab Venezuela noch nicht versandt worden und aufgrund der hohen Anzahl der zu erstellenden Bescheide mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen sei.

Die Kläger behaupten, von der Beklagten nicht über die Umbuchung auf den Flug AF385 von Caracas nach Paris informiert worden zu sein. Trotz mehrfacher Nachfragen sei den Klägern jede Information abseits der Tatsache, dass der Flug am 28.03.2020 nicht stattfinden werde, verwehrt worden. Tatsächlich habe der Flug AF385, auf welchen die Kläger im System der Beklagten umgebucht wurden, gar nicht stattgefunden.

Die Kläger sind der Ansicht, der Eintritt eines möglichen Schadens durch die Rückforderung der Kosten für den Heimflug ab Venezuela sei hinreichend konkret, da laut der Auskunft des Auswärtigen Amtes mit einem Kostenbescheid zu rechnen sei. Eine interne Umbuchung der Beklagten ohne Mitteilung an die Kläger könne keine zulässige Ersatzbeförderung darstellen.

Die Kläger haben ursprünglich beantragt, (1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadenersatz in Höhe von 1.209,14 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.05.2020 zu zahlen sowie (2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferten Schäden für die notwendige Nutzung eines „Rettungsfluges“ der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2020 haben die Kläger ihren Feststellungsantrag zu (2) dahingehend geändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger zu 1. und an die Klägerin zu 2. gesamtschuldnerisch 1 .200,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat, nachdem ihr die Klage am 23.07.2020 zugestellt worden ist, die Kosten für das Ersatzticket von Madrid nach Frankfurt am Main in Höhe von 748,54 € sowie die Kosten für die Zugfahrt von Frankfurt am Main nach Hamburg in Höhe von 251,60 €‚ mithin insgesamt einen Betrag von 1.000,14 € zuzüglich Zinsen, an die Kläger bezahlt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.09.2020 erklärt, sich in Höhe von 1.000, 14 € nebst Zinsen einer zu erwartenden Erledigungserklärung anzuschließen und die Kosten des Rechtsstreits insoweit zu tragen. Die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 24.09.2020 Erledigung des gesamten Zahlungsantrags zu 1) – gerichtet auf 1.209,14 € zzgl. Zinsen – erklärt, da hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 209,00 € ein Tippfehler vorgelegen habe.

Die Kläger beantragen zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2020,

1. die Kosten hinsichtlich des Anspruchs zu 1) aus der Klage vom 08.06.2020 der Beklag ten aufzuerlegen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 1) und der Klägerin zu 2) die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezifferten Schäden für die Teilnahme an den Rückholflügen der Bundesrepublik Deutschland zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass die Umbuchung der Kläger nur intern bei der Beklagten vorgenommen wurde. Sie behauptet, immer alle betroffenen Passagiere über jede Umbuchung zu informieren

Die Beklagte ist der Ansicht, für den Feststellungsantrag zu 2) bestehe kein Raum mehr, da der Klägerantrag bereits mit Schriftsatz vom 29.06.2020 auf Zahlung geändert worden sei.

Mit Zustimmung der Parteien, erklärt mit Schriftsatz vom 27.02.2021 sowie mit Schriftsatz vom 02.03.2021, hat das Gericht durch Beschluss vom 04.03.2021 die Fortsetzung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Hinweise Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem nach Teilklagerücknahme noch anhängigen Umfang begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Klägerin stand es frei, ihren ursprünglichen Klagantrag zu 1) gemäß § 264 Nr. 2 ZPO in Höhe von 209,00 € teilweise zu reduzieren. Die in der Reduzierung liegende teilweise Klagerücknahme ist nach § 269 Abs. 1 ZPO zulässig.

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Hinsichtlich des verbleibenden ursprünglichen Zahlungsantrags zu 1) hat die Beklagte der Teilerledigungserklärung zugestimmt.

Der Antrag zu 2) durfte zuletzt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO von Zahlung auf Feststellung umgestellt werden (vgl. BeckOK/Bacher, ZPO, 40. Ed., 01 .03.2021, § 264 Rn. 5.1),

2.

Das Amtsgericht Hamburg ist gemäß §§ 1, 3, 5 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich und gemäß 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Zielflughafen des nicht durchgeführten Fluges und damit Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO war Hamburg (BGH, Urt. v. 18.01.2011, X ZR 71/10, NJW 2011, 2056 Rn. 35).

3.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein Feststellungsinteresse der Kläger i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor.

Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht; ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.11.2007, VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 BGH, Urt. v. 26.07,2018, I ZR 274/16, NJW-RR 2018, 1301 Rn. 20). Aufgrund der Ankündigung des Auswärtigen Amtes gegenüber den Klägern vom 02.10.2020, dass diese einen Bescheid über die Kosten des Rettungsfluges erhalten würden, ist die Möglichkeit des Eintritts eines Schadens hinreichend substantiiert dargelegt worden.

Da die Kläger die Kosten, welche ihr für den „Rettungsflug“ in Rechnung gestellt werden, zurzeit noch nicht beziffern können, ist für diesen Anspruch auch keine Leistungsklage vorrangig.

II.

Der Feststellungantrag ist auch begründet.

Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 9.1.2007, VI ZR 133/06).

Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Kläger gegen die Beklagte liegen vor. Die Kläger haben gegen die Beklagten für die Kosten, welche ihnen für die Inanspruchnahme des „Rettungsfluges“ möglicherweise in Rechnung gestellt werden, einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 631, 249 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4, Art. 8, Art. 12 S. 1 der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: „Fluggastrechte-VO“).

1.

Schadensersatzansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag gemäß § 280 BGB bestehen auch neben etwaigen Ansprüchen aus der Fluggastrechte-VO, vgl. deren Art. 12 Abs. 1.

2.

Die Fluggastrechte-VO ist nach ihrem Art. 3 Abs. 1 lit. b) vorliegend anwendbar. Die Beklagte ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und sollte die Kläger vom dem Flughafen des Drittstaates Venezuela zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaates, dem Flughafen Hamburg in Deutschland befördern.

3.

Zwischen den Klägern und der Beklagten ist unstreitig ein Luftbeförderungsvertrag über ein Flug von Caracas über Madrid nach Deutschland am 28.03.2020 zustande gekommen.

Dieser Flug, auf welchen die Kläger gebucht waren, wurde nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerseite nicht durchgeführt, sodass eine Annullierung i.S.d. Art. 2 lit. 1) Fluggastrechte-VO vorliegt.

Wird ein Flug annulliert, so hat das ausführende Luftfahrtunternehmen den Fluggast unverzüglich über die Annullierung sowie über eine Ersatzbeförderung zu unterrichten. Dies ergibt sich als Nebenpflicht i.S.d. § 241 BGB aus dem Luftbeförderungsvertrag. Es ergibt sich zudem aus der Fluggastrechte-VO: Gemäß Erwägungsgrund Nr. 12 Fluggastrechte-VO gehört es zu deren Zielen, die betroffenen Fluggäste möglichst frühzeitig über die Annullierung eines Fluges zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung anzubieten, damit sie frühzeitig umdisponieren können (BGH, Urt. v. 25.03.2010, Xa ZR 96/09, NJW-RR 2010, 1641 Rn. 18). Ferner statuiert Art. 5 Abs. 2 Fluggastrechte-VO die Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, den Fluggast im Fall einer Annullierung über mögliche andere Beförderungen zu unterrichten (Staudinger/Keiler/Maruhn, Fluggastrechte-VO, 1. Aufl. 2016, Art. 5 Rn. 5).

Zudem hat das Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechte-VO die Fluggäste zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu befördern. Dem annullierenden Luftfahrtunternehmen obliegt es, sofern der Fluggast seine Wahlmöglichkeit aus Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO nicht anderweitig ausübt, wofür hier nichts vorgetragen ist, für die Fluggäste eine Ersatzbeförderung zu organisieren, damit diese das Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt erreichen (Art. 8 Abs. 1 lit. b) Fluggastrechte-VO). Mit dem Anspruch auf frühestmögliche Beförderung geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens einher, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen (BGH, Urt. v. 25,03.2010, Xa ZR 96/09, NJW-RR 2010, 1641 Rn. 25).

Verletzt das Luftfahrtunternehmen diese Pflichten, so hat es dem Fluggast den Schaden zu ersetzen, der ihm hierdurch entsteht (§ 280 Abs. 1 BGB).

Vorliegend hat die Beklagte ihre Pflicht, den Klägern eine anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen, verletzt. Das Gericht hat seiner Entscheidung nach den Beweislastregeln der ZPO und der Fluggastrechte-VO zugrunde zu legen, dass die Kläger über die im „Passenger Name Record unstreitig erfolgte Umbuchung nicht durch die Beklagtenseite informiert worden sind. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe sämtliche Fluggäste und damit auch die Kläger über die Annullierungsentscheidung und die Umbuchung informiert, so ist sie beweisfällig geblieben.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 Fluggastrechte-VO trägt die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, das ausführende Luftfahrtunternehmen. Da mit der Annullierung auch Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung zu verbinden sind (Art. 5 Abs. 2, Erwägungsgrund Nr. 12 Fluggastrechte-VO), spricht die Systematik des Art. 5 Abs. 4 Fluggastrechte-VO dafür, dass diese Beweislastverteilung auch hinsichtlich der Unterrichtung über eine Ersatzbeförderung gilt. Nur so wird auch der Zweck der Fluggastrechte-VO erreicht, Fluggästen die reale Möglichkeit zu verschaffen, eine anderweitige Beförderung, welche das Luftfahrtunternehmen anbietet, zu nutzen oder, wenn ein solches Angebot durch das Luftfahrtunternehmen nicht besteht, anderweitig disponieren zu können.

Der von der Beklagten vorgelegte „Passenger Name Record‘, in welchem eine entsprechende Umbuchung des Fluges auf die Verbindung AF385 von Caracas nach Paris ausgewiesen wird, ist nicht an die Kläger gerichtet und beweist dementsprechend nicht, dass und wann die Fluggäste von der Annullierung und der Umbuchung in Kenntnis gesetzt worden sind. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, in welcher Art und Weise die Kläger auf den „Passenger Name Record Zugriff gehabt haben sollen oder über welche sonstigen Benachrichtigungswege wie E-Mail, Anruf, App etc. sie über die Annullierung und Umbuchung in Kenntnis gesetzt wurden.

Zu Lasten der Beklagten kann daher nicht zugrunde gelegt werden, dass den Klägern die Annullierung ihres Fluges und die Umbuchung auf eine Ersatzbeförderung von Caracas nach Paris mitgeteilt worden wäre.

Soweit die Beklagte behauptet, immer alle betroffenen Passagiere über jede Umbuchung zu informieren und hierfür Zeugenbeweis angeboten hat, war diesem pauschalen Beweisangebot mangels hinreichendem Bezug zum streitgegenständlichen Fall nicht nachzugehen.

Da die Beklagte ihre Pflicht zum Angebot einer anderweitigen Ersatzbeförderung verletzt hat, liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

4.

Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass sie entlasten konnte.

5.

Sollte die Deutsche Botschaft die Kläger per Bescheid auf Rückzahlung der Kosten für den Rettungsflug in Anspruch nehmen, ist ein künftiger Schaden der Kläger möglich.

Die Kläger haben auch nicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie Plätze im ‚Rettungsflug“ in Anspruch nahmen. Hat der Fluggast eigenmächtig Vorkehrungen für seine Beförderung getroffen, obwohl die ausführende Luftfahrtgesellschaft bereit war, den Fluggastrechten nachzukommen, hat diese zwar etwaige Zusatzkosten nicht zu übernehmen (BeckOGK/Steinrötter, Fluggastrechte-VO, Stand: 01.08.2020, Art, 8 Rn. 51). Unabhängig von der streitigen Frage, ob die Beklagte im Anschluss an die Schließung des Flughafens in Venezuela im März 2020 überhaupt noch weitere Flüge ab Caracas durchgeführt hat, wurden die Beklagten jedoch zumindest nicht über solche Ersatzflüge informiert. Es war den Klägern auch nicht zumutbar, vor der Buchung des „Rettungsfluges“ noch länger auf das Angebot eines Ersatzfluges durch die Beklagte zu warten, da ihnen nicht kommuniziert worden war, ob und wann die Beklagte wieder Flüge nach Deutschland durchführen würde und den Beklagten der „Rettungsflug'“ daher als einzige Alternative zur Rückbeförderung erscheinen durfte.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach § 91a, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit nach § 91a ZPO übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Beklagte erklärt, die Kosten zu tragen. Die Teilrücknahme in Höhe von 209,00 € entspricht einem Teilunterliegen. Die dadurch verursachten Mehrkosten waren jedoch verhältnismäßig geringfügig und haben nur geringfügig höhere Kosten verursacht, sodass der Beklagten alle Kosten aufzuerlegen sind, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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