Landgericht München I
Az.: 271 C 23794/00
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die Begrünung von Balkonen durch Blumenkästen ist eine „allgemein übliche Nutzung“ und somit vom Vermieter bzw. Eigentümer nicht zu beanstanden.
Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall hatten die Eigentümer eines Mietshauses einem Mieter untersagen wollen, Blumenkästen und Rankpflanzen auf dem Balkon anzubringen, weil sie Risiken durch Gießwasser, möglicherweise herabfallende Blumenkästen und eventuelle Schäden am Putz befürchteten.
Verkehrssicherungspflicht liegt beim Mieter: Grundsätzlich darf nach Ansicht des Gerichts ein Balkon, dessen Wände und das Geländer „im Rahmen des Üblichen“ genutzt werden. Mögliche Schäden, etwa bei Sturm oder starken Regenfällen, ist Sache des Mieters, da er die Verkehrssicherungspflicht trägt. Er muss im Zweifelsfall Schadensersatz leisten, falls sich ein Blumenkasten aus seiner Verankerung löst und Passanten und Autos etc. verletzt.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



