Skip to content

Ausgleichspflicht Flugverspätung – Reiseziel wird um mehr als drei Stunden verspätet erreicht

AG Hannover – Az.: 464 C 4220/13 – Urteil vom 10.12.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

Ausgleichspflicht Flugverspätung - Reiseziel wird um mehr als drei Stunden verspätet erreicht
Symbolfoto: Von ALPA PROD /Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Ansprüche nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung (EGV 261/2004). Der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin hatten bestätigte Flugtickets für den Flug der Beklagten mit Nr. 4U-3671 am 27.10.2012 von Heraklion nach Hannover. Die geplante Ankunftszeit war 23:55 Uhr. Nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten, dort Ziffer 6.1.1, waren der Kläger und die Zeugin gehalten, sich bis 21:00 Uhr am Check-in-Schalter einzufinden. Noch im Transferbus vom Hotel zum Flughafen erhielten der Kläger und seine Begleiterin die Information, der Rückflug finde an diesem Tag nicht statt, die Maschine stehe noch in Hannover. Nach etwa einer Stunde Wartezeit wurden der Kläger und seine Begleitung in ein anderes Hotel befördert. Am 28.10.2013 um 5:00 Uhr wurden der Kläger und die Zeugin dort abgeholt und zum Flughafen gebracht. Für ein Frühstück am Flughafen wandten beide insgesamt 10,10 € auf. Der Flug starte dann um 8:10 Uhr. Die Landung in Hannover erfolgte um 9:35 Uhr. Die Entfernung von Heraklion nach Hannover ist größer als 1.500 km. Mit Schreiben vom 11.11.2012 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 810,10 € auf. Er setzte gleichzeitig eine Frist auf den 30.11.2012. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Eine erneute Aufforderung erfolgte am 05.12.2012. Nunmehr bot die Beklagte Reisegutscheine über je 100,00 € an, die der Kläger nicht annahm. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt. Mit Schreiben vom 04.02.2013 mahnte dieser erneut unter Fristsetzung auf den 18.02.2013. Daraufhin erstattete die Beklagte 10,10 € Kosten für das Frühstück. Der von dem Kläger beauftragte Rechtsanwalt berechnete nach dem Streitwert von 810,10 € eine Gebühr von 163,03 €. Dabei ging er von einer 1,5 Gebühr aus. Die Zeugin trat ihre Ansprüche mit schriftlicher Erklärung an den Kläger ab, der die Abtretung annahm. Die Abtretung ist dem Gericht vorgelegt worden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, Art. 7 der Fluggastrechteverordnung sei nicht nur für den Fall der Annullierung eines Fluges, sondern analog auch im Falle einer Verspätung von mehr als drei Stunden anzuwenden. Geplante Abflugzeit sei 21:40 Uhr gewesen.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04. Februar 2013 zu zahlen sowie dem Kläger vorprozessuale Kosten in Höhe von 163,03 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, Artikel 7 der Fluggastrechteverordnung sei auf den Fall der Verspätung nicht analog anzuwenden. Die dazu bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung sei falsch. Sie beantragt, den Rechtsstreit auszusetzen und die Angelegenheit erneut dem EuGH, hilfsweise dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Sie behauptet, die ursprünglich geplante Abflugzeit sei nicht 21:40 Uhr sondern 21:45 Uhr gewesen. Am Check-in-Schalter hätten sich der Kläger und seine Begleitung erst um 21.30 Uhr einbefunden. Auch wenn der Flug pünktlich gewesen wäre, hätten sie deshalb nicht mehr mitgenommen werden können. Zwar treffe es zu, dass bereits vorab in dem Transferbus mitgeteilt worden sei, der Flug finde an diesem Tage nicht mehr statt. Diese Information sei jedoch von der Beklagten nicht autorisiert gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderung begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 800,00 € gemäß dem Art. 7 Abs. 1b der Fluggastrechteverordnung, 398 BGB. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung greift die Ausgleichspflicht auch dann ein, wenn der Flug nicht annulliert sondern das Reiseziel um mehr als drei Stunden verspätet erreicht wird. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung sowohl des EuGH wie auch des BGH (ebenso BGH Urt. v. 18.01.2011, X ZR 71/10, EuGH 4. Kammer, Urt. v. 22.12.2008, C 549/07, Urt. v. 19.11.2009, C 402/07, C 432/07, C 402/07, C 432/07, Urt. v. 19.11.2009, C 402/07, BGH Urt. v. 18.02.2010, X a ZR 164/07). Eine Aussetzung des Verfahrens und erneute Vorlage an den EuGH kommt bei dieser Sachlage nicht mehr in Betracht. Ebensowenig kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vom EuGH und vom BGH vorgenommenen Auslegung bestehen nicht mehr.

Unstreitig ist die Abflugzeit und auch die Ankunftszeit um mehr als drei Stunden verspätet gewesen. Der Kläger und die Zeuge sind mit Ansprüchen nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie sich nicht rechtzeitig am Check-in-Schalter eingefunden haben. Ob sie sich rechtzeitig eingefunden haben oder nicht, ist zwischen den Parteien streitig. Diese Frage kann aber dahinstehen, denn unstreitig sind der Kläger und die Zeugin noch im Transferbus darüber unterrichtet worden, dass der Flug an diesem Tage nicht mehr stattfinden würde. Diese Information hat sich die Beklagte zurechnen zu lassen, unabhängig davon, ob sie sie autorisiert hat oder nicht. Letzten Endes stammt die Information von der Beklagten. Wo sonst hätte die Reiseleitung ihre Kenntnis hergenommen haben. In einer derartigen Situation wäre es bloße Förmelei, noch auf einem rechtzeitigen Check-in zur ursprünglichen Abflugzeit zu bestehen. Bei dieser Sicht würde der Beklagten die Möglichkeit gegeben, Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung im Fall von Verspätungen stets zu umgehen.

Die Ansprüche der Zeugin sind durch die vorgelegte Abtretung an den Kläger übergegangen, so dass insgesamt ein Anspruch auf Zahlung von 800,00 € besteht, nachdem die Entfernung zwischen Heraklion und Hannover größer ist als 1.500 km.

2.

Die Zinsentscheidung beruht auf Verzug gemäß den §§ 280, 288 Abs. 1 BGB.

3.

Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung ihm vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren. Grundsätzlich sind Rechtsverfolgungskosten, wenn Verzug vorliegt, erstattungsfähig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes (noch) erforderlich war. Der Kläger hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11.11.2012 und erneut vom 05.12.2012 in Verzug gesetzt, bevor er einen Rechtsanwalt beauftragt hat. Die Beklagte hatte zunächst jegliche Zahlung abgelehnt, auf das zweite Schreiben hin, zwei Reisegutscheine im Wert von je 100,00 € angeboten. Für den Kläger war ohne weiteres zu erkennen, dass die Beklagte gutwillig eine weitere Zahlung nicht mehr leisten würde, dass er seine Ansprüche gerichtlich würde durchsetzen müssen. Er hat mit seinem Mahnschreiben auch genügend Rechtskenntnisse bewiesen, Ansprüche vorgerichtlich ohne Rechtsanwalt geltend zu machen. Die erneute – gebührenauslösende – außergerichtliche Geltendmachung durch den Rechtsanwalt war deshalb nicht mehr erforderlich. Vielmehr hätte der Kläger, von seinem Anwalt beraten, sogleich unbedingten Klageauftrag erteilen müssen. Dann wäre die Gebühr nicht entstanden. Dieses ist deshalb nicht erstattungsfähig

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos