OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 1 A 10952/00
Leitsatz:
Für eine auf einer Garage eingerichtete Dachterrasse gilt nicht der übliche Grenzabstand zum Nachbargrundstück.
Dies gilt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (in Koblenz) für solche Fälle, bei denen keine Nachteile für die „Besonnungs-, Belichtungs- und Lüftungsverhältnisse“ des Nachbargrundstückes zu erwarten sind.
Das OVG wies mit seinem Urteil eine Klage eines Grundstückeigentümers ab, der erreichen wollte, dass die Baubehörde seinem Nachbarn untersagt, die Dachterrasse zu errichten. Als Begründung für seine Klage führte er lediglich an, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten würden.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Mainz der Klage stattgegeben. Die Berufung vor dem OVG hatte jedoch Erfolg, da Garagen nach geltendem Recht ohne Zustimmung des Nachbarn an die Grundstückgrenze gebaut werden dürfen. Nichts anderes kann nach Ansicht des OVG für auf Garagen errichtete Dachterrassen gelten.