OVG Rheinland-Pfalz
Az.: 1 A 10952/00
Leitsatz:
Für eine auf einer Garage eingerichtete Dachterrasse gilt nicht der übliche Grenzabstand zum Nachbargrundstück.
Dies gilt nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (in Koblenz) für solche Fälle, bei denen keine Nachteile für die „Besonnungs-, Belichtungs- und Lüftungsverhältnisse“ des Nachbargrundstückes zu erwarten sind.
Das OVG wies mit seinem Urteil eine Klage eines Grundstückeigentümers ab, der erreichen wollte, dass die Baubehörde seinem Nachbarn untersagt, die Dachterrasse zu errichten. Als Begründung für seine Klage führte er lediglich an, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände nicht eingehalten würden.
Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Mainz der Klage stattgegeben. Die Berufung vor dem OVG hatte jedoch Erfolg, da Garagen nach geltendem Recht ohne Zustimmung des Nachbarn an die Grundstückgrenze gebaut werden dürfen. Nichts anderes kann nach Ansicht des OVG für auf Garagen errichtete Dachterrassen gelten.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



