Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Az.: 9 Ca 8561/01
Urteil vom 29.05.2002
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 9 – auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2002 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Dienstanweisungen der Beklagten vom 05.12.2000 und 19.07.2001 rechtsunwirksam sind.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 4.000,- festgesetzt.
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 2002 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. Mai 1999 zu Ziffer 1 des Ausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 102.258,38 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 6. August 1998 zu zahlen.
Die weiter gehende (Zahlungs-)Klage wird abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 15/100 und der Beklagte 85/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 116.000 Euro, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung (des von ihm zu zahlenden Kostenanteils) abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400 Euro, sofern der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch schriftliche, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
Tatbestand:
Nach sie den Lehrgang absolviert hat, sei ihr die Verrichtung dieser Tätigkeiten auch zumutbar. Deren zeitlicher Umfang sei gering – täglich insgesamt durchschnittlich nicht mehr als 50 Minuten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin werde durch diese Weisung nicht berührt. Jedes Aufgabengebiet enthalte zu einem gewissen Prozentsatz Aufgaben, die nicht der Vergütungsgruppe entsprächen. Es sei gerade typisch für die öffentliche Verwaltung, dass eine vielseitige Verwendbarkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrieblich erwünscht und notwendig sei; dies sei das Korrelat zur frühzeitigen ordentlichen Unkündbarkeit.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Die Weisungen des Vorgesetzten halten sich nicht innerhalb des Direktionsrechtes, denn sie weisen der Klägerin Tätigkeiten zu, die von ihr als technischer Zeichnerin, die in die Vergütungsgruppe VI b, Fallgruppe 27 des Tarifvertrags für Angestellte in technischen Berufen eingruppiert ist, nicht geschuldet ist.
Grundsätzlich darf die Beklagte der Klägerin – zumal diese derzeit nicht vollständig ausgelastet ist – Nebenarbeiten zuweisen. Dies gilt auch für solche Nebenarbeiten, die weniger anspruchsvoll sind – schließlich hat die Klägerin in ihrem eigenen Arbeitsbereich beispielsweise Fotokopien anzufertigen und in diesem Zusammenhang Papier / Toner nachzufüllen. Dies gilt jedoch nur, soweit sie dem Berufsbild einer technischen Zeichnerin zuzuordnen sind. Dies trifft vorliegend für die zugewiesenen Aufgaben nicht zu: Bei ihnen handelt es sich um Hilfsdienste für Kollegen, die in deren Tätigkeitsgebiet eine Nebenarbeit darstellen mögen, nicht aber in dem Arbeitsgebiet der Klägerin. Insofern ist das von der Beklagten angezogene Urteil des Hess. LAG nicht einschlägig: Das Verbringen von Material an die Baustelle gehört deshalb zu den Zusammenhangstätigkeiten bei den Bauberufen, weil die Handwerker das Material selbst verarbeiten; im Wesentlichen hat das Hessische Landesarbeitsgericht die Zuweisung der Tätigkeit aber deshalb für Vertragsgemäß erachtet, weil in dem entschiedenen Fall Helfertätigkeiten ausdrücklich vertraglich vereinbart gewesen waren.
Bei den der Klägerin zugewiesenen Arbeiten handelt es sich um allgemeine Verwaltungsarbeiten, die in das Aufgabengebiet einer / eines Verwaltungsangestellten fallen. Allein der Umstand, dass die Abteilung über kein solches Personal verfügt und dass die Klägerin zeitliche Reserven hat, rechtfertigt die Zuweisung von Hilfstätigkeiten aber nicht.
Es kann dahinstehen, ob die Arbeitsbeschreibung rechtlich verbindlich ist. Die von der Klägerin geforderten Arbeiten waren gar keine Zuarbeiten für die Abteilungsleitung, sondern für die Ingenieure / Techniker. Auch „Zuarbeitung für Abteilungsleitung“ kann nur in fachlicher Zuarbeit bestehen, nicht aber in verwaltungsmäßiger Zuarbeit (beispielsweise dem Führen des Terminkalenders des Abteilungsleiters).
Die Beklagte hat, da sie im Rechtsstreit unterlegen ist, dessen Kosten zu tragen, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Den Wert des Streitgegenstandes, der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen ist, hat die Kammer mit einem Monatseinkommen der Klägerin bewertet, §3 ZPO.