OLG Karlsruhe
Az.: 14 U 140/07
Urteil vom 03.04.2009
1. Die Berufung des Beklagten gegen Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts Freiburg vom 26.07.2007 – 2 O 31/07 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils lautet:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2007 zu bezahlen. Diese Verurteilung ist beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung gegen die B. Versicherung, Vers. Nr.: ….
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit es von dem Kläger aufgenommen worden ist.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das aufgenommene Berufungsverfahren wird auf 7.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat die F. GmbH, über deren Vermögen im Laufe des Berufungsverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Ersatz seines durch eine Körperverletzung entstandenen Schadens in Anspruch genommen.
Die GmbH hat eine Diskothek in F. betrieben. Der im Jahr 1982 geborene Kläger hat die Diskothek am Abend des 16.04.2006 in Begleitung von Freunden besucht. Als er in den frühen Morgenstunden des 17.04.2006 auf den Boxball eines dort aufgestellten Boxautomaten schlagen wollte, ist er gestürzt und hat sich eine tiefe Schnittwunde im rechten Handgelenk mit einer arteriell spritzenden Blutung zugezogen. Der Notarzt wurde gerufen und der Kläger in die Universitätsklinik Freiburg gebracht. Dort wurde unter anderem eine Durchtrennung des nervus medianus diagnostiziert. Der Kläger wurde operiert; sein stationärer Aufenthalt in der Klinik dauerte bis zum 20.04.2006. Ausweislich eines ärztlichen Attestes war die Sensibilität im Gebiet des mit einer Nervennaht operativ versorgten Nervs bei gleichzeitigen Paraesthesien am 19.03.2007 noch deutlich herabgesetzt. In dem Attest wird ausgeführt, es liege eine ausgedehnte und wohl auch bleibende Medianusschädigung vor. Da nicht mit einer völligen Herstellung des Nervenverlaufs zu rechnen sei, sei der Kläger wohl langfristig in seinem Beruf als Heizungsbauer nicht mehr einsetzbar.
Der Kläger hat behauptet, der Boxautomat, der die Schlagstärke messe, sei an einer recht schlecht ausgeleuchteten Stelle auf Fliesenboden gestanden. Als er ausgeholt und auf den Boxball geschlagen habe, sei er auf dem nassen Boden ausgerutscht und gestürzt. Auf dem Boden habe zerbrochenes Glas gelegen, in das er gefallen sei. Er habe an dem Abend keinen Alkohol getrunken. Der GmbH falle eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last. Vor einem Boxautomaten müsse man einen sicheren Stand haben und die Stelle müsse ausgeleuchtet sein. Feuchtigkeit und Scherben müssten entfernt werden. Während seines Aufenthaltes in der Diskothek seien keine Reinigungsarbeiten vorgenommen worden. Er sei Rechtshänder und es bestehe die Gefahr, dass er seinen erlernten Beruf künftig nicht mehr ausüben könne; er könne mit der Hand nicht mehr kräftig zugreifen, schwere Gegenstände nicht mehr halten und habe Schmerzen beim Beugen und Strecken des Handgelenks und der Finger. Ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € sei angemessen.
Die GmbH hat geltend gemacht, sie gehe davon aus, dass der Kläger alkoholisiert gewesen sei. Er habe wohl einen Anlauf genommen und sei dabei ausgerutscht. Nachermittlungen hätten ergeben, daß der Kläger in sein eigenes Glas gefallen sei. Es sei nicht ersichtlich, dass sie Sorgfaltspflichten verletzt habe. Es seien permanent drei bis vier Mitarbeiter unterwegs, um Gläser und Flaschen einzusammeln und Verunreinigungen zu beseitigen. Sie habe auch Personen, die diese kontrollierten. Auch an diesem Abend seien Reinigungsarbeiten ausgeführt worden. Da der Boxautomat in einer Entfernung von zwei bis drei Metern zu der Getränkeausgabetheke stehe, hörten die dort tätigen Mitarbeiter, wenn ein Glas zerbreche. Sie hätten die Anweisung, die Scherben unverzüglich aufzusammeln, und täten dies auch. In einer belebten Diskothek würden regelmäßig Gläser verschüttet, ohne dass sofort Reinigungsarbeiten stattfinden könnten. Dies sei den Gästen bekannt und sie müssten sich entsprechend verhalten. Der Boden sei speziell für die Bedürfnisse einer Diskothek eingebaut und stelle die bestmögliche Sicherheit gegen Ausrutschen dar. Er sei für den Publikumsverkehr geeignet und von den Behörden abgenommen worden.
Das Landgericht Freiburg hat die GmbH durch Urteil vom 26.07.2007 verurteilt, 7.000,00 € Schmerzensgeld nebst Zinsen an den Kläger zu bezahlen (Ziff. 1 des Urteilstenors). Ferner hat das Landgericht die GmbH zur Zahlung von 389,65 € Anwaltskosten und 10,00 € weiteren Kosten verurteilt und festgestellt, dass sie verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 17.04.2006 jeden weiteren künftig entstehenden materiellen bzw. nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Zeugen C. und S. hätten ausgesagt, dass der Kläger ausgerutscht und in bereits am Boden liegende Glasscherben gefallen sei. Der Zeuge S. habe weiter ausgesagt, dass eine Lache Flüssigkeit am Boden gewesen sei, die wegen der schwachen Beleuchtung vor dem Sturz nicht zu sehen gewesen sei. Das Gericht habe keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen C. sei in den 20 bis 30 Minuten vor dem Unfall kein Mitarbeiter der GmbH an der Stelle vorbeigekommen. Die GmbH könnte ihre Pflicht, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um Schäden von ihren Gästen fern zu halten, schon dadurch verletzt haben, dass sie nicht dafür gesorgt habe, dass verschüttete Flüssigkeit fortgewischt und Scherben entfernt wurden. Bei typischen Gefahren einer Diskothek – Gedränge, Lärm, am Boden liegende Scherben, ungenügende Beleuchtung – seien die Anforderungen im Hinblick auf die Zumutbarkeit allerdings gemindert. Ob hier eine unzumutbare Erschwerung vorgelegen habe, könne dahinstehen. Die GmbH habe durch die Aufstellung des Boxautomaten jedenfalls eine weitere Gefahrenquelle geschaffen. Bei dessen Benutzung komme es zu einer ruckartigen Schlagbewegung nach vorne; hierbei müsse der Boxer einen sicheren Stand haben. Der Boden vor dem Boxautomaten müsse auch bei Feuchtigkeit genügend rutschfest und zudem ausreichend beleuchtet sein, damit der Benutzer etwaige Gefahren erkennen könne. Vor dem Boxautomaten habe sich ein Fliesenboden befunden. Ein solcher sei gerichtsbekannt in nassem Zustand äußerst rutschig. Der Rutschgefahr hätte – etwa durch das Aufbringen einer rutschfesten Matte – begegnet werden müssen. Die Beleuchtung im Bereich des Automaten sei auch nicht ausreichend gewesen. Die schuldhafte Pflichtverletzung der GmbH sei kausal für die Verletzung des Klägers gewesen. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht vor. Die Beweisaufnahme habe weder ergeben, dass der Kläger alkoholisiert gewesen sei, noch dass er mit einem Anlauf auf das Gerät zugerannt und auf von ihm selbst verschütteter Flüssigkeit ausgerutscht sei. Im Hinblick darauf, dass die Feinmotorik und die grobe Kraft der rechten Hand vermindert seien, der Kläger den Daumen nur noch teilweise opponieren könne, beim Beugen und Strecken des Handgelenks und der Finger ganz erhebliche Schmerzen habe und schließlich drei Narben am Handgelenk zurückgeblieben seien, sei ein Schmerzensgeld von 7.000,00 € angemessen.
Gegen dieses Urteil hat die GmbH Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage begehrt hat.
Die GmbH hat geltend gemacht, sie sei nicht verpflichtet gewesen, eine rutschfeste Matte vor den Boxautomaten zu legen. Wie sie vorgetragen habe, entspreche der Boden den Vorgaben für Diskotheken, in denen entsprechende Automaten aufgestellt würden. Sie werde regelmäßig kontrolliert, der Boden sei zulässig und abgenommen gewesen. Die Zeugenaussage, dass 30 Minuten kein Mitarbeiter durch die Diskothek gegangen sei, um Flüssigkeiten und Glasscherben zu entfernen, sei nicht glaubwürdig. Aus den Aussagen der Zeugen L. und Sch. ergebe sich eindeutig, dass sie alles getan habe, um in regelmäßigen Abständen Kontrollgänge durch sämtliche Räumlichkeiten zu gewährleisten. Wegen dieser Organisation komme es nicht darauf an, ob Feuchtigkeit um den Automaten beseitigt worden sei oder ob dort tatsächlich ein beschädigtes Glas gewesen sei.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH hat der Kläger den Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen und zunächst begehrt, den Freistellungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer an ihn abzutreten. Nach einem Hinweis des Senats hat der Kläger den Zahlungsanspruch auch zur Tabelle angemeldet. Der Beklagte hat ihn bestritten und sich das bisherige Vorbringen der GmbH zu eigen gemacht.
Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26.07.2007, Geschäftszeichen 2 O 31/07, aufzuheben und die Klage und die vom Kläger in dem aufgenommenen Rechtsstreit gestellten Anträge abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen; den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an den Berufungskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.04.2007 zu bezahlen.
Insoweit hat der Kläger mitgeteilt, dass sich der Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten auf die Leistung aus der Versicherungsforderung aus der bestehenden Haftpflichtversicherung beschränke.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
den Berufungsbeklagten zu verurteilen, den Schadensersatzanspruch gemäß dem erstinstanzlichen Urteil vom 26.07.2007, Aktenzeichen: 2 O 31/07 zur Insolvenztabelle festzustellen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und Anlagen verwiesen.
II.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen (§ 157 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung). Das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer kann durch unmittelbare Klage auf Zahlung gegen den Insolvenzverwalter, beschränkt auf Leistung aus der Versicherungsforderung, geltend gemacht werden (BGH, NJW-RR 1989, 918; BGH, VersR 1956, 625). Diesen Anspruch verfolgt der Kläger mit dem Hauptantrag in dem von ihm gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommenen Rechtsstreit.
Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger zu.
Der Inhaber eines Kaufhauses oder eines Verbrauchermarktes muss für sichere Bodenbeläge sorgen. Er erfüllt seine Sorgfaltspflichten nur, wenn er einen Bodenbelag auswählt, der bei Feuchtigkeit und Nässe die bestmögliche Rutschfestigkeit besitzt (BGH, NJW 1994, 2617). In einem Festsaal, in dem gefeiert und auch getanzt wird, wird ein glatter Parkettboden von den Gästen dagegen nicht nur hingenommen, sondern sogar erwartet (BGH, NJW 1991, 921). In einer Diskothek, in der ebenfalls getanzt wird, kann wohl auch kein Bodenbelag mit bestmöglicher Rutschfestigkeit erwartet werden. Ob an einer Stelle, an der ein Boxautomat aufgestellt wird, ein anderer Fußbodenbelag vorhanden oder mittels einer rutschfesten Matte hergestellt werden muss, erscheint fraglich. Jedenfalls hätte das Landgericht dies nicht ohne weiteres annehmen dürfen, da die GmbH vorgetragen und – ohne insoweit beweisbelastet zu sein – unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, der Bodenbelag sei für Diskotheken bestens geeignet.
Das Landgericht hat aber weiter ohne Rechtsfehler festgestellt, dass der Kläger in einer Lache Flüssigkeit ausgerutscht ist und durch am Boden liegende Glasscherben verletzt wurde. Damit steht eine objektive Verletzung der Pflicht fest, für die Sicherheit der Gäste Sorge zu tragen. Es gibt zwar Umstände, unter denen mit verschütteter Flüssigkeit oder sonstiger Feuchtigkeit am Boden gerechnet werden muss und Reinigungsmaßnahmen zeitweise unmöglich oder jedenfalls unzumutbar sind: Das ist etwa der Fall, wenn am Ende einer Karnevalsveranstaltung Tausende von Besuchern gleichzeitig zu den Ausgängen der Kölnarena strömen, viele nicht ganz leere Bierfässer mit sich führen und Böden und Treppen mit auslaufendem Bier beschmutzen (OLG Köln, NJW-RR 2003, 85), oder wenn zum Beginn einer Veranstaltung Hunderte von Besuchern von der feuchten Straße, auf der sich teilweise noch Schneereste befinden, in eine Halle strömen (OLG Köln, VersR 1994, 1251). Solche besonderen Umstände, unter denen eine rechtzeitige Reinigung zwischen den Besucherströmen nicht möglich ist, lagen hier aber nicht vor. Die auf dem Boden vor dem Boxautomaten befindliche Lache und die Glasscherben stellten eine Gefahr für die Diskothekenbesucher dar, die auf eine objektive Verletzung der Pflicht schließen lässt, die Fußböden der dem Publikumsverkehr gewidmeten Räume während der Öffnungszeiten soweit möglich frei von Gefahren zu halten. Im Fall einer solchen objektiven Pflichtverletzung ist es Sache des Betreibers, darzulegen und zu beweisen, dass ihn und seine Angestellten kein Verschulden an dem ordnungswidrigen Zustand trifft (BGH, NJW 1986, 2757; OLG Köln, VersR 1999, 861). Diesen Anforderungen wird er nur gerecht, wenn er sowohl ein Organisationsverschulden als auch Mängel bei der Ausführung der getroffenen Organisationsanordnungen ausschließt. Das hat die GmbH nicht getan. Sie hat in der ersten Instanz vorgetragen, dass permanent drei bis vier Mitarbeiter unterwegs seien, um Gläser und Flaschen einzusammeln und Verunreinigungen zu beseitigen. Ferner hat sie vorgetragen, dass der Boxautomat zwei bis drei Meter von der Getränkeausgabetheke entfernt stehe, die dort tätigen Mitarbeiter hörten, wenn Glas zerbreche, und die Anweisung hätten, die Scherben unverzüglich einzusammeln. Ob diese Anordnungen ausreichend waren, scheint zweifelhaft. Die an der Getränkeausgabetheke arbeitenden Angestellten können das Zerbrechen eines Glases in der Nähe des Boxautomaten überhören und die anderen Mitarbeiter können es für überflüssig halten, selbst nach verschütteter Flüssigkeit und Glasscherben Ausschau zu halten, weil sie darauf vertrauen, dass die Thekenmitarbeiter das Zerbrechen von Glas hören und die Scherben aufsammeln. Im übrigen ist das Bestehen genereller Anordnungen nutzlos, wenn sie nicht auch tatsächlich beachtet werden (OLG Köln a.a.O.). Die GmbH hätte daher weiter vortragen und beweisen müssen, dass die Anordnungen an dem Unfalltag auch tatsächlich beachtet worden sind, die Verletzung des Klägers aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil die Flüssigkeit und die Scherben erst kurz vor dem Unfall auf den Boden gelangt sind. Die GmbH hat aber nicht vorgetragen, dass die Thekenmitarbeiter das Zerbrechen von Glas erst unmittelbar vor dem Sturz des Klägers gehört haben. Ebensowenig hat sie vorgetragen und unter Beweis gestellt, wann und von welchem sonstigen Mitarbeiter der Bereich um den Boxautomaten vor dem Unfallzeitpunkt zuletzt in Augenschein genommen worden ist. Der Zeuge L. hat insoweit lediglich ausgesagt, erfahrungsgemäß müßte alle 5 Minuten ein sogenannter Springer an dem Boxautomaten vorbeigekommen sein. Der damalige Türsteher der Diskothek hat ausgesagt, seine Leute hätten die Aufgabe, nach dem Rechten zu sehen. Eine Runde dauere normalerweise 15 Minuten; wenn es ein Vorkommnis gegeben habe, dauere es eben länger.
Dem Kläger fällt kein Mitverschulden zur Last. Wer auf den Ball des Boxautomaten schlagen will, ist auf diesen konzentriert und richtet sein Augenmerk nicht darauf, ob sich verschüttete Flüssigkeit und Glasscherben auf dem Boden befinden. Im übrigen wäre das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld auch unter Berücksichtigung eines geringfügigen Mitverschuldens des Klägers angemessen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).