LG Offenburg, Az.: 2 O 310/18, Urteil vom 26.09.2018
1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, den Verfügungskläger für das Einstellen der nachfolgend genannten Texte:
„Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf Rs. anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre.“
oder
„Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!“
auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder die Beiträge zu löschen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Vorständen.
4. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung einer Sperre seines Accounts sowie Löschung zweier Posts bei Facebook durch die Verfügungsbeklagte.
Das soziale Netzwerk www.facebook.com wird von der Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten mit Sitz in Kalifornien betrieben, die ihren Dienst weltweit anbietet. In Deutschland nutzen ca. 31 Millionen Menschen das Netzwerk, davon ca. 21 Millionen täglich. Für Nutzer in Europa ist die Verfügungsbeklagte Anbieter und Vertragspartner. Der Verfügungskläger ist Nutzer des von der Verfügungsbeklagten angebotenen Dienstes und dort angemeldet. Die Nutzung des Dienstes wird unter anderem durch die zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsbedingungen (K 1, AH K Seite 89) und Gemeinschaftsstandards (K 3, AH K 137) geregelt. Teil III. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards lautet auszugsweise:
„Wir lassen Hassrede auf Facebook grundsätzlich nicht zu. (…) Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, (…). Auch Einwanderungsstatus ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriffe als gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. (…) Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu.“
Am 15.01.2018 postete der Landtagsabgeordnete R. auf der Plattform der Verfügungsbeklagten auf seinem Privataccount folgenden Beitrag:
„Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!“.
Nachdem er daraufhin gesperrt wurde, postete er den Beitrag nebst der Mitteilung der Verfügungsbeklagten, dass der Beitrag entfernt worden sei, auf seinem Politikeraccount. Diesen Beitrag postete der Verfügungskläger sodann am 18.01.2018 auf seinem Account wobei er folgenden Kommentar hinzufügte:
„Das System dreht durch…“
Am 15.05.2018 löschte die Verfügungsbeklagte diesen Beitrag und sperrte den Account des Verfügungsklägers, machte jedoch beides am selben Tag wieder rückgängig.
Daraufhin postete der Verfügungskläger ebenfalls noch am 15.05.2018 folgenden Beitrag:
„Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf Rs. anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre.“
Die Verfügungsbeklagte löschte diesen Beitrag umgehend mit der Begründung, er verstoße gegen ihre Standards hinsichtlich „Hassrede“. Zudem sperrte sie den Account des Verfügungsklägers und teilte mit, die Sperre werde 30 Tage dauern.
Vor Ablauf der 30 Tage hob die Verfügungsbeklagte die Sperre am 05.06.2018 wieder auf. Mittlerweile ist auch der Beitrag des Verfügungsklägers vom 18.01.2018 wieder an dessen ursprünglicher Stelle sichtbar.
Der Verfügungskläger forderte die Verfügungsbeklagte erfolglos mit Anwalts-E-Mail vom 22.06.2018 (Anlage K 13, AH K 109) dazu auf, einzuräumen, dass die Sperre des Verfügungsklägers rechtswidrig gewesen sei, etwaig gelöschte Beiträge unverzüglich wieder freizuschalten und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Ende Juli/Anfang August 2018 postete der Verfügungskläger die beiden streitgegenständlichen Beiträge erneut unter Hinzufügung eines Zusatzkommentars. Die Verfügungsbeklagte löschte die Beiträge am 06.08.2018 und sperrte den Account des Verfügungsklägers.
Der Verfügungskläger behauptet, die zuletzt gegen ihn verhängte Sperre dauere im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21.08.2018) noch an. Er ist der Ansicht, die Löschung seiner Posts und die vorübergehenden Sperrungen seines Accounts seien rechtswidrig. Die in den Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten eingeräumte Befugnis zur Löschung und Sperre halte einer AGB-Kontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht stand. Die Gemeinschaftsstandards verstießen gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und stellten zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Nutzer i. S. d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Im Rahmen der Inhaltskontrolle seien auch grundrechtliche Wertungen – insbesondere seine Meinungsfreiheit – zu berücksichtigen. Zulässige Meinungsäußerungen dürften nicht durch die Aufstellung von Verhaltensregeln untersagt werden. Seine Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere befasse sich der von ihm geteilte Beitrag des Herrn R. mit den Folgen der unkontrollierten Einwanderung seit 2015, über die in zahlreichen Medien berichtet worden sei und ziele nicht auf Herabwürdigung von irgendjemandem. Selbst bei Anwendung der Gemeinschaftsstandards der Verfügungsbeklagten lägen die vertraglichen Voraussetzungen einer Sperre und Löschung nicht vor, da er gegen keine der dort aufgestellten Regeln verstoßen habe. Jedenfalls seien die Löschungen und Sperrungen aber unverhältnismäßig, da die Verfügungsbeklagte den jeweiligen Beitrag während einer Überprüfung auch nur hätte unsichtbar schalten können. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus der durch den Erstverstoß ausgelösten Wiederholungsgefahr. Die erneute Sperre vom 06.08.2018 zeige, dass diese auch keineswegs nur theoretisch sei. In der unmittelbar drohenden Gefahr erneuter Löschungen und Sperrung liege auch ein Verfügungsgrund.
Der Verfügungskläger beantragt:
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen der nachfolgend genannten Texte (wörtlich oder sinngemäß)
„Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf Rs. anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre.“
oder
„Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!“
auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 5. Juli 2018 zurückzuweisen.
Sie rügt, dass ihr die Antragsschrift ohne englische Übersetzung zugegangen sei, es fehle deswegen an einer wirksamen Zustellung. In der Sache teilt sie inzwischen die Einschätzung des Verfügungsklägers, dass die von ihm geposteten Beiträge nicht gegen die Gemeinschaftsstandards der Beklagten verstießen und zulässig seien. Sie behauptet, die beiden streitgegenständlichen Beiträge seien im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits seit Wochen wieder freigeschaltet gewesen. Die am 06.08.2018 entfernten Beiträge seien am 08.08.2018 wiederhergestellt worden. Auch die am 06.08.2018 verhängte Sperre sei zwischenzeitlich aufgehoben worden. Sie ist der Auffassung die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung lägen nicht vor, da der Verfügungskläger seine Ziele bereits erreicht habe. Zudem liege in dem Antrag des Verfügungsklägers eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beiträge des Verfügungsklägers zunächst den Eindruck erweckt hätten, gegen Menschen aufgrund ethnischer Zugehörigkeit, nationalen Herkunft sowie ihres Einwanderungsstatus gerichtet zu sein.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Verhandlungsprotokoll vom 21.08.2018 (As. 313) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und weit überwiegend begründet.
I.
Die Antragsschrift und die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung wurden der Verfügungsbeklagten wirksam zugestellt, obwohl keine Übersetzung erfolgt war.
1.
Das Gericht hat zunächst eine Zustellung mit Einschreiben/Rückschein gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (EU- Zustellungsverordnung, EuZVO) versucht (AS 91), der Rückschein ist jedoch nicht zur Akte gelangt. Auch die Zustellungsurkunde über die anschließend veranlasste förmliche Zustellung gemäß Art. 4 EuZVO liegt bislang nicht vor.
2.
Dennoch kann festgestellt werden, dass eine wirksame Zustellung in Irland erfolgt ist.
a)
Der Zugang der Schriftstücke ergibt sich aus dem Beklagtenschriftsatz vom 03.08.2018 (AS 121) in welchem auf die zugestellten Dokumente Bezug genommen und deren fehlende Übersetzung gerügt wird.
b)
Ob die förmlichen Voraussetzungen für eine Annahmeverweigerung eingehalten wurden, ist offen. Da bislang keinerlei Postrücklauf erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden, ob die Zurückweisungsfrist von einer Woche nach Art. 8 EuZVO eingehalten und die Schriftstücke zurückgesandt wurden.
c)
Darauf kommt es jedoch nicht an, da die materiellen Voraussetzungen für die Verweigerung der Annahme der Schriftstücke nicht vorlagen. Die Annahmeverweigerung war rechtsmissbräuchlich, weshalb von einer wirksamen Zustellung auszugehen ist.
aa)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO kann die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigert werden, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht (lit. a) oder welche Amtssprache am Zustellungsort ist (lit. b).
bb)
Da Deutsch keine Amtssprache in Irland ist, kommt es darauf an, ob die Verfügungsbeklagte Deutsch versteht.
cc)
Dabei ist bei Unternehmen für die Sprachkenntnisse nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung abzustellen, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt (vgl. MüKoZPO/Rauscher, 5. Aufl., EG-ZustellVO Art. 8 Rn. 12; Schlosser/Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl., EuZVO Art. 8 Rn. 2a; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Art. 8 EuZVO, Rn. 3). Entscheidend ist insoweit, ob aufgrund Art und Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in der Landessprache kümmern können. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. EuGH, Beschluss vom 28. April 2016 – C-384/14 -, Rn. 79, juris).
dd)
Daran gemessen, ist davon auszugehen, dass auf Seiten der Verfügungsbeklagten ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Sie verfügt über 31 Millionen Kunden in Deutschland und stellt diesen eine vollständig in deutscher Sprache gehaltene Plattform-Oberfläche zur Verfügung. Zudem sind sämtliche im Verhältnis zwischen den Parteien verwendeten Dokumente in deutscher Sprache gehalten, etwa die Nutzungsbedingungen und die sog. Gemeinschaftsstandards. Auch gilt nach Ziffer 4 Nr. 4 der Nutzungsbedingungen zwischen den Parteien deutsches Recht (vgl. zu diesem Punkt EuGH, Urteil vom 08. Mai 2008 – C-14/07 -, Rn. 86 aE juris). Folglich erweist sich die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke als rechtsmissbräuchlich (vgl. EuGH, Beschl. v. 28.04.2016, C-384/14, Rn. 78 m.w.N., juris und insgesamt zum Vorstehenden AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.03.2017 – 15 C 364/16 -, Rn. 9 ff., juris).
ee)
Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens der Verfügungsbeklagten zeigt sich auch am weiteren Ablauf: Die Verfügungsbeklagte hat nach Zugang der Antragsschrift und der Ladung einen deutschen Prozessbevollmächtigten beauftragt, welcher umfangreich in der Sache vorgetragen und auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Die fehlende Übersetzung der Schriftstücke hat die Verfügungsbeklagte also nicht bei ihrer Rechtsverteidigung behindert. Ihr Verhalten zielt einzig darauf, ein gerichtliches Vorgehen gegen sie in Deutschland zu erschweren.
3.
Höchstvorsorglich hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung am 21.08.2018 dem Beklagtenvertreter, welcher zwischenzeitlich seine Zustellungsbevollmächtigung angezeigt hatte, eine vom Gericht gefertigte weitere beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen sowie eine Ladung zum Termin zum Zwecke der Zustellung übergeben, deren Annahme nicht gemäß Art. 8 Abs. 4 iVm Abs. 1 EuZVO verweigert wurde. Spätestens dadurch ist eine wirksame Zustellung gemäß Art. 15 EuZVO, § 173 ZPO erfolgt.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch zulässig, insbesondere ist das Landgericht Offenburg als Wohnsitzgericht des Verfügungsklägers international und örtlich zuständig gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) i. V. m. § 937 ZPO.
III.
Der Antrag ist auch weit überwiegend begründet. Dem Verfügungskläger steht gegen die Verfügungsbeklagte ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO zu, soweit der Verfügungskläger begehrt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ihn für das wörtliche Einstellen der streitgegenständlichen Beiträge zu sperren oder diese Beiträge zu löschen.
1.
Ein Verfügungsanspruch liegt vor. Der Verfügungskläger kann von der Verfügungsbeklagten gestützt auf die §§ 241 Abs. 2, 1004 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag (bzw. § 241 Abs. 2 BGB i. V. m. dem Nutzungsvertrag, so OLG München Beschl. v. 24.08.2018 – 18 W 1294/18, BeckRS 2018, 20659, Rn. 13, beck-online) Unterlassung der Sperre seines Accounts wegen des Einstellens der streitgegenständlichen Äußerungen und Unterlassung der Löschung dieser Beiträge verlangen.
a)
Auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis findet gemäß Ziff. 4.4 der Nutzungsbedingungen (Anlage K 1) deutsches Recht Anwendung (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 -, Rn. 20, juris).
b)
Die Löschung der Beiträge und die Sperrungen des Verfügungsklägers waren rechtswidrig.
aa)
Aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags ist die Verfügungsbeklagte grundsätzlich verpflichtet, dem Verfügungskläger die bereitgestellte Infrastruktur zur Einstellung und Rezeption von Inhalten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 -, Rn. 35, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 -, Rn. 14, juris; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 237). Aufgrund ihrer vertraglichen Bindung kann die Verfügungsbeklagte die Nutzung des Verfügungsklägers nur beschränken, soweit dafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.
bb)
Die Beiträge des Verfügungsklägers verstießen nicht gegen die Gemeinschaftsstandards, so dass sich die Löschungen und Sperren nicht darauf stützen lassen.
(a)
In dem durch den Verfügungskläger am 18.01.2018 geteilten Beitrag des R. wird eine Verbindung zwischen Krankheiten – Tuberkulose und Krätze – und Flüchtlingen hergestellt und zudem werden die finanziellen Belastungen der deutschen Steuerzahler durch die Flüchtlinge beklagt. Der Beitrag ist in einem ironisch-polemischen Tonfall gehalten. Es fehlt jedoch an einem „direkten Angriff“ im Sinne der Definition der Verfügungsbeklagten. Eine „gewalttätige oder entmenschlichende Sprache, Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren“ sind nicht erkennbar. Insbesondere wird nicht behauptet, alle Flüchtlinge würden Krankheiten einschleppen. Es handelt sich somit um eine nach den Standards zulässige Äußerung.
(b)
Auch bei dem am 15.05.2018 durch den Verfügungskläger geposteten Beitrag ist kein Angriff auf eine Person, Personen oder Personengruppen zu erkennen. Selbst wenn mit den gewählten Formulierungen ein „Angriff“ in Form von Kritik gegenüber Facebook verbunden sein sollte, so fehlt es jedenfalls an einem tauglichen Adressaten im Sinne der von der Verfügungsbeklagten verwendeten Definition. Auch fehlt es in dem Beitrag an einer Anknüpfung an zumindest eine der laut Definition der Verfügungsbeklagten geschützten Eigenschaften.
(c)
Ob bzw. in welchem Umfang die Standards, welche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) i. S. d. §§ 305 ff. BGB sind (Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 237), der AGB-Kontrolle standhalten, kann deswegen dahinstehen (vgl. dazu LG Mosbach, Beschl. v. 01.06.2018 – 1 O 108/18 -, Seite 6 von dem Verfügungskläger vorgelegt – nicht veröffentlicht; Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 237; OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 -, Rn. 17 ff., juris).
cc)
Die Löschungen und die Sperren lassen sich auch nicht auf ein „virtuelles Hausrecht“ der Verfügungsbeklagten stützen.
(1)
Es wird jedoch überwiegend angenommen, dass dem Betreiber eines über das Internet betriebenen sozialen Netzwerks ein sog. virtuelles Hausrecht zusteht (LG Ulm, Beschl. v. 13.01.2015 – 2 O 8/15, MMR 2016, 31 m.w.N.; OLG Köln, Urt. v. 25.08.2000 – 19 U 2/00, MMR 2001, 52; BSG, Urt. v. 06.12.2012 – B 11 AL 25/11 R, MMR 2013, 675, 676). Dieses berechtigt den Betreiber grundsätzlich, einzelne Beiträge zu entfernen bzw. Nutzer von der Nutzung seiner Infrastruktur auszuschließen (Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 236 f. m.w.N.).
(2)
Ein solches Hausrecht kann jedoch nicht dazu führen, dass die eingegangene vertragliche Bindung der Verfügungsbeklagten entfällt. Die Verfügungsbeklagte hat sich gegenüber dem Verfügungskläger gerade dahingehend gebunden, dass dieser die Plattform nutzen darf, sie also von ihrem Hausrecht insoweit keinen Gebrauch macht. Für eine auf das Hausrecht gestützte Nutzungsbeschränkung ist somit nur Raum, soweit die Nutzungsregelungen und Standards nicht abschließend sind und der Vertrag zwischen den Parteien dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Verfügungsbeklagten auch über die vertraglich geregelten Fälle hinaus das Recht zustehen soll, die Nutzung des Verfügungsklägers zu beschränken (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 -, Rn. 14, juris; Holznagel, CR 2018, 369, 373 Rn. 30; aA für das „echte“ Hausrecht offenbar BGH, Urteil vom 09. März 2012 – V ZR 115/11 -, Rn. 14, juris, wonach trotz ausdrücklicher entgegenstehender vertraglicher Bindung das Hausrecht greifen kann und eine Abwägung durchzuführen ist).
(3)
Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, da auch ein verbleibendes Hausrecht nicht beschränkungslos ausgeübt werden könnte. Im vorliegenden Fall könnten weder die Löschungen noch die Sperren auf ein Hausrecht gestützt werden, da die Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers bezogen auf das Einstellen der streitgegenständlichen Beiträge das Interesse der Verfügungsbeklagten an der Durchsetzung ihres virtuellen Hausrechts deutlich überwiegt.
(a)
Grundrechte haben als Teil der objektiven Werteordnung des Grundgesetzes eine Ausstrahlungswirkung auf das Zivilrecht. Ob dies dazu führt, dass die Verfügungsbeklagte zulässige Meinungsäußerungen gemäß Art. 5 GG überhaupt nicht löschen darf (so wohl OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 32, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2-03 O 182/18 -, Rn. 16, juris; siehe auch Müller-Riemenschneider/Specht MMR 2018, 545, 547), oder ob insoweit eine Abwägung mit den Interessen der Verfügungsbeklagten stattzufinden hat, welche im Einzelfall auch dazu führen kann, dass eine nach dem Grundgesetz zulässige Meinungsäußerung gelöscht werden darf (so OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 -, Rn. 23, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 10. September 2018 – 2-03 O 310/18 -, Rn. 22, juris; LG Heidelberg, Urteil vom 28. August 2018 – 1 O 71/18 -, Rn. 38, juris; vgl. auch Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 239; Holznagel, CR 2018, 369, 371 f.), kann dahinstehen, da die Abwägung zu Lasten der Verfügungsbeklagten ausgeht:
(b)
Der Beitrag des Verfügungsklägers vom 18.01.2018 genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. Er enthält Tatsachenäußerungen und Werturteile. Dass die Tatsachenäußerungen falsch wären, steht nicht fest. Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich nur dann als unzulässig zu behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Sie verliert den grundrechtlichen Schutz nicht schon dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist. Schmähkritik liegt bei der gebotenen engen Auslegung des Begriffs erst dann vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung mit dem Ziel der Herabsetzung im Vordergrund steht (BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94 -, Rn. 28, juris). Solches ist vorliegend nicht zu erkennen.
(c)
Auch der zeitlich später gepostete Beitrag ist nach diesen Maßstäben eine zulässige Meinungsäußerung. Es handelt sich um einen Rundumschlag gegen das „System“ und gegen die Verfügungsbeklagte und damit insgesamt um eine Meinungsäußerung. Eine Schmähkritik liegt nicht vor, da sich der Beitrag – wenn auch in polemischem Tonfall – inhaltlich mit den Fragen des Meinungspluralismus in den Medien und der Kontrolle von Äußerungen im Internet durch die Verfügungsbeklagte auseinandersetzt.
(d)
Im Rahmen der nach Auffassung des OLG Dresden (s.o.) sodann vorzunehmenden Interessensabwägung überwiegt die Meinungsfreiheit des Verfügungsklägers bezogen auf seine beiden Beiträge das Interesse der Verfügungsbeklagten an der Durchsetzung ihres virtuellen Hausrechts deutlich.
(aa)
Auf Seiten des Verfügungsklägers ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Plattform der Verfügungsbeklagten aufgrund der Nutzerzahlen inzwischen eine sehr hohe Bedeutung für die öffentliche Kommunikation und Meinungsbildung zukommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08. August 2018 – 4 W 577/18 -, Rn. 24, juris). Für Personen, welche ihre Meinungen nicht über Zeitungen und Fernsehen verbreiten können, stellt die Plattform der Beklagten die mit großem Abstand beste Möglichkeit dar, einen größeren Personenkreis anzusprechen und mit diesem in einen Austausch zu treten. Da das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch gerade dazu dient, kritische und unliebsame Meinungen zu äußern und Minderheitenpositionen zu vertreten, kommt dem Interesse des Verfügungsklägers, Beiträge wie die streitgegenständlichen über die Plattform der Verfügungsbeklagten zu verbreiten, ein erhebliches Gewicht zu. Zudem beschäftigen sich die Beträge auch mit Themen von öffentlichem Interesse, nämlich den Folgen der Flüchtlingskrise und der Meinungsfreiheit.
(bb)
Ein gewichtiges Interesse der Verfügungsbeklagten, derartige Beiträge zu löschen, ist hingegen nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht dargelegt. Insbesondere muss die Verfügungsbeklagte es auch hinnehmen, dass auf der Plattform Kritik an ihr geübt wird.
(c)
Der Verfügungsbeklagten stand auch nicht das Recht zu, die Beiträge vorübergehend für eine Prüfung zu löschen. Eine Prüfung hätte die Verfügungsbeklagte ebenso gut auch ohne vorherige Löschung des jeweiligen Beitrags und ohne Sperrung des Accounts vornehmen können. Es ist auf den ersten Blick erkennbar, dass die Beiträge keinen Inhalt enthalten, welcher eine sofortige Sperrung noch vor eingehender Prüfung erfordert. Zudem war der am 18.01.2018 gepostete Beitrag vor der am 15.05.2018 vorgenommenen Löschung bereits fast 4 Monate sichtbar.
(d)
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr iSd § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB liegt vor.
aa)
Die Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus der Erstbegehung. Denn die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte die Beiträge des Verfügungsklägers rechtswidrig gelöscht und den Verfügungskläger gesperrt hat, begründet eine tatsächliche Vermutung, dass Derartiges auch in Zukunft passieren kann (OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 46, juris; LG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2-03 O 182/18 -, Rn. 42, juris; LG Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2018 – 11 O 54/18, AH K 45 mwN; LG Schwerin, Beschluss vom 13.06.2018, 3 O 162/18, AH K 63; LG Detmold, Beschluss vom 27.06.2018, 2 O 144/18, AH K 77). Die vom LG Stuttgart (Urteil vom 22.06.2018, 11 O 22/18, AG 7, AS 453) vertretene Gegenauffassung, ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten begründe keine Wiederholungsgefahr, ist nicht nachvollziehbar. Der insoweit angegebenen Fundstelle (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8, Rn. 1.46) kann das Gericht diese Aussage nicht entnehmen.
bb)
Die Vermutung, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.09.2012 – V ZR 230/11 -, Rn. 12, juris), hat die Verfügungsbeklagte nicht widerlegt.
(1)
Im Allgemeinen kann die Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 48, juris). Dazu hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte erfolglos mit E-Mail vom 22.06.2018 unter Fristsetzung bis zum 29.06.2018 aufgefordert.
(2)
Dass die Verfügungsbeklagte im Laufe des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat, dass sie nach erneuter Prüfung der streitgegenständlichen Beiträge selbst nicht mehr davon ausgehe, dass diese gegen ihre Gemeinschaftsstandards verstoßen (AS 153), lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Zwar wird es teilweise für denkbar gehalten, dass im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses auch ein Anerkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verhaltens für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ausreichend sein könnte (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 48, juris). Ein solches Anerkenntnis liegt jedoch schon nicht vor. Die Verfügungsbeklagte rechtfertigt vielmehr ihr Vorgehen damit, dass die Beiträge „dem Anschein nach“ bzw. „objektiv“ gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen hätten (AS 147) und dass sie erst nach erläuternden Klarstellungen durch den Klägervertreter als zulässig eingestuft worden seien (AS 149). Dass sie rechtswidrig gehandelt hätte, räumt sie gerade nicht ein, sie betont vielmehr, es liege kein Vertragsbruch vor (AS 155).
cc)
Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte, nachdem der Verfügungskläger Ende Juli oder Anfang August 2018 die Beiträge unter Hinzufügung eines Zusatzkommentars erneut gepostet hatte, diese am 06.08.2018 erneut gelöscht und den Account des Verfügungsklägers gesperrt hat. Diese erneute Löschung und Sperre erfolgte damit während des laufenden Verfügungsverfahrens, nachdem der Verfügungsbeklagten die Antragsschrift bereits zugestellt worden war (dies erfolgte spätestens am 03.08.2018, vgl. den Schriftsatz von diesem Tag, AS 123). Mithin bestehen sogar konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verfügungsbeklagte auch künftig mit Löschung und Sperrung auf das erneute Einstellen der streitgegenständlichen Beiträge reagieren könnte. Ob und wann die Verfügungsbeklagte diese Beiträge zuletzt wiederhergestellt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.
2.
Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO (Dringlichkeit), da objektiv zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
a)
Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die erforderliche Dringlichkeit nach einer Auffassung regelmäßig schon aus der Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 935 ZPO, Rn. 10). Nach anderer Auffassung sind konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot erforderlich, die Wiederholungsgefahr genüge nicht (MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, § 935 ZPO, Rn. 17; BeckOK ZPO/Mayer, 29. Edition, § 935 Rn. 14; OLG Dresden, Urteil vom 07. April 2005 – 9 U 263/05 -, Rn. 13, juris).
b)
Welcher der Auffassungen zu folgen ist kann dahinstehen, da im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte für weitere kurzfristig bevorstehende Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen ihre Unterlassungspflichten bestehen. Die Verfügungsbeklagte hat wie ausgeführt während des laufenden Verfahrens die beiden Beiträge erneut gelöscht und den Verfügungskläger erneut gesperrt. Sie hat also offenbar keine Vorsorge dafür getroffen, dass ihr eigenes Prüfungsergebnis (Rechtmäßigkeit der Beiträge) zukünftig beachtet wird. Damit besteht jederzeit und kurzfristig die Gefahr erneuter rechtswidriger Löschungen und Sperren. Der Verfügungskläger hat durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (K 19, AH K 135) auch glaubhaft gemacht, dass er beabsichtigt, sich in Zukunft in vergleichbarer Weise zu äußern.
c)
Der Verfügungskläger hat die Dringlichkeit auch nicht selbst durch zu langes Zuwarten widerlegt (vgl. OLG München, Beschl. v. 17.07.2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 50 ff., juris). Die ersten Löschungen und Sperrungen erfolgten am 15.05.2018. Mit E-Mail vom 22.06.2018 hat der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte u.a. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 29.06.2018 aufgefordert und dann am 05.07.2018 Verfügungsantrag bei Gericht eingereicht. Damit sind weniger als zwei Monate ab Kenntniserlang verstrichen (vgl. zu diesem Zeitraum OLG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2015 – 4 U 101/15 -, Rn. 86 m.w.N., juris, weitergehend für Fälle der vorliegenden Art OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 53, juris).
3.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten führt der Erlass der tenorierten einstweiligen Verfügung auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache.
a)
Es handelt sich nicht um eine Leistungsverfügung, welche nur unter engen Voraussetzungen möglich ist (aA bzgl. des Unterlassens der Sperrung OLG München, Beschluss vom 17. Juli 2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 57, juris). Zwar lässt sich der Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall, in welchem das Unterlassen eines Verstoßes gegen die vertragliche Verpflichtung geltend gemacht wird, formaljuristisch betrachtet auch als Erfüllungsanspruch einordnen. In der Sache geht es jedoch nur darum, dass der Verfügungsbeklagten eine spezielle eng begrenzte Art der Leistungseinschränkung verboten wird. Die Verfügungsbeklagte wird nicht – wie im Normalfall der Leistungsverfügung – zu einer umfassenden Befriedigung verpflichtet. Wertungsmäßig steht vielmehr ein Handlungsverbot im Vordergrund, auf welches die für die Leistungsverfügung entwickelten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht passen.
b)
Nach den allgemeinen Maßstäben, wie sie für eine Regelungsverfügung gelten, liegt keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur der prozessuale Anspruch des Verfügungsklägers auf Sicherung des materiell-rechtlichen Anspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 – I ZB 45/02 -, BGHZ 156, 335-350, Rn. 36). Beide Seiten können die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen jederzeit – auch wenn die vorliegende Entscheidung rechtskräftig werden sollte – in einem Hauptsacheverfahren klären lassen (die Verfügungsbeklagte mittels Feststellungsklage). Das ausgesprochene Verbot gilt damit nur – ohne dass dies ausdrücklich in den Tenor aufgenommen werden müsste – bis zu einer anderweitigen Entscheidung in der Hauptsache. Da beide Seiten jederzeit eine endgültige Klärung herbeiführen können, war auch keine Frist zur Erhebung einer Hauptsacheklage zu bestimmen.
c)
Letztlich ist auch nicht einsichtig, warum der Verfügungsbeklagten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Möglichkeit verbleiben sollte, Beiträge, die sie inzwischen selbst als rechtmäßig ansieht, erneut zu löschen oder den Verfügungskläger wegen des Einstellens dieser Beiträge zu sperren.
4.
Die beantragte einstweilige Verfügung war deswegen bzgl. des wörtlichen Einstellens der Beiträge zu erlassen.
5.
Soweit der Verfügungskläger darüber hinaus begehrt, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ihn für das Einstellen sinngemäß“ identischer Texte zu sperren oder solche Beiträge zu löschen, liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hingegen nicht vor.
a)
Eine titulierte Unterlassungsverpflichtung ist im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie auch sog. kerngleiche Verstöße miterfasst (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.09.2008 – I ZR 58/06 -, Rn. 18, juris), wobei der Aussagegehalt der beiden Äußerungen unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Kontextes miteinander verglichen werden muss. Dies gilt auch für die im vorliegenden Fall tenorierte Unterlassungsverfügung, ohne dass es einer diesbezüglichen Klarstellung bedürfte.
b)
Soweit der Verfügungskläger mit der Einfügung des Wortes „sinngemäß“ einen weitergehenden Schutz erreichen möchte, besteht darauf kein Anspruch. Aussagegehalt und Kontext eines künftigen „sinngemäßen“ Textes sind erst bekannt, wenn er tatsächlich auf der Plattform der Verfügungsbeklagten durch den Verfügungskläger eingestellt wird und dann kann erst die Rechtswidrigkeit eines solchen Beitrags beurteilt werden (vgl. OLG München, Beschl. v. 17.07.2018 – 18 W 858/18 -, Rn. 56, juris).
IV.
Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 Abs. 1, 2 ZPO.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit der Verfügungskläger beantragt hat, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, ihn für das Einstellen „sinngemäß“ identischer Texte zu sperren oder solche Beiträge zu löschen, liegt eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung vor.
VI.
Die Vollstreckbarkeit folgt aus § 929 ZPO und war nicht gesondert auszusprechen.