OLG Düsseldorf
Az.: 3 Wx 98/03
Beschluss vom 16.05.2003
Leitsätze:
1. Versprüht ein Wohnungseigentümer eigenmächtig Geruchsstoffe (Parfum) im zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Treppenhaus, so liegt hierin eine bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums.
2. Die Frage, ob das Abbrennen einer Duftkerze auf dem Balkon eines Wohnungseigentümers eine bestimmungswidrige Benutzung des Sondereigentums darstellt, kann generell weder bejaht noch verneint werden, hängt vielmehr von den in ihrer Gesamtheit zu würdigenden Gegebenheiten (Geruchsintensität, Häufigkeit, schikanöse Begleitumstände etc.) ab.
Sachverhalt:
In einer Wohnungseigentumsanlage mit 4 Wohnungen kam es zu Missstimmungen, als eine Wohnungseigentümerin im Hausflur Geruchsspray und Parfum versprühte und auf ihrem Balkon Duft- bzw. Rauchkerzen abbrannte. Die übrigen Wohnungseigentümer fanden diese Gerüche unerträglich. Eine Einigung konnte zwischen den Wohnungseigentümern nicht erzielt werden. Daraufhin wurde geklagt. Die verklagte Wohnungseigentümerin sollte es unterlassen, „Geruchsstoffe durch speziell für die Erzeugung von Gerüchen vorgesehene Vorrichtungen, wie Rauchkerzen, Geruchsverdampfer, Geruchstücher, Sprays oder Flüssigkeiten außerhalb ihrer Wohnung, also auch nicht auf ihrem Balkon und im Garten, im Haus und auf dem Grundstück des Hauses… zu verteilen“.
Entscheidungsgründe:
Die Klage war vor dem OLG Düsseldorf teilweise erfolgreich. Anspruchsgrundlage für das Unterlassungsbegehren sind §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Gegen diese Verpflichtung hat die verklagte Wohnungseigentümerin verstoßen, als sie Parfum im Treppenhaus versprühte (mindestens 10mal). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf geht es nicht an, dass ein Wohnungseigentümer den übrigen Miteigentümern durch die Ausbringung von Duftstoffen vorgibt, wie das Gemeinschaftseigentum zu riechen habe. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann den übrigen nicht die „Atmosphäre“ vorschreiben, die die übrigen „zu atmen“ haben. Trotzdem blieb die verklagte Wohnungseigentümerin uneinsichtig, da sie der Ansicht war „etwas Parfum im Treppenhaus (sei) erlaubt“. Daher wurde für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 500 Euro angedroht, ersatzweise für je 250 Euro einen Tag Ordnungshaft.
Wegen der Benutzung der Duftkerze auf dem Balkon wurde die Angelegenheit an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es muss nun festgestellt werden, ob der Gebrauch einer handelsüblichen Duftkerze durch die Beklagte auf ihrem Balkon „sozialadäquat“ ist. D.h. es muss geprüft werden, wie intensiv der Geruch ist und wie häufig die Kerzen angezündet werden. Merkwürdigerweise wurden die Kerzen vorwiegend bei Anwesenheit der übrigen Wohnungseigentümer auf ihren Balkonen/Terrassen angezündet, ohne dass sich die Beklagte selbst auf ihrem Balkon aufgehalten hat, was auf ein schikanöses Verhalten hinweisen könnte.