Landgericht Trier
Az.: 3 S 125/02
Urteil vom 03.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!):
Bankkunden müssen ihrer Bank den Verlust ihrer EC-Karte unverzüglich innerhalb weniger Stunden nach Kenntnis melden. Andernfalls trägt der Bankkunde eine Mitschuld am entstandenen Schaden.
Sachverhalt:
Der Klägerin wurde ihre EC-Karte an ihrer Arbeitsstätte in einem allgemein zugänglichen Aufenthaltsraum gestohlen. In den darauf folgenden Tagen hob der Dieb vom Girokonto der Klägerin insgesamt 822 Euro ab. Erst 2 Tage, nachdem die Klägerin den Verlust der EC-Karte bemerkt hatte, informierte sie ihre Bank. Diese verweigerte eine Rückerstattung der 822 Euro.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Trier wies die Klage der Bankkundin ab, da sie ihre Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten grob fahrlässig verletzt hat.
Die Klägerin hat zum einen ihre EC-Karte nicht sicher aufbewahrt und zum anderen hätte sie ihrer Bank den Verlust unverzüglich melden müssen. Eine Meldung des Kartenverlustes muss binnen weniger Stunden nach Kenntnis vom Kartenverlust an die Bank erfolgen.
Verlust der EC-Karte muss unverzüglich der Bank gemeldet werden!