Amtsgericht Düsseldorf
Az.: 37 C 18086/00
Urteil vom 26.01.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2005 für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern gesamtgläuberisch eine Gutschrift auf das bei der Beklagten geführte Giro-Konto mit der Konto-Nr. … in Höhe von 516,40 EUR zu zahlen nebst den hierauf seit dem 6. April 2000 entfallenen Überziehungszinsen zu erteilen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 16 % und die Kläger 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollsteckung gegen Sicherheitsleistung in der Höhe abzuwenden, in der vollstreckt wird.
Tatbestand:
Die Parteien streiten, inwieweit die Beklagte dafür einzutreten hat, dass von dem Konto der Kläger in der Zeit zwischen dem 31. März 2000 und dem 6. April 2000 insgesamt 6.510,00 DM abgehoben worden sind, davon 1.010,00 DM am 5. April 2000 um 9.05 Uhr am Geldautomaten auf der X Straße in XX.
Der Kläger behauptet, die EC-Karte habe er in der fraglichen Zeit nicht benutzt, als er nach der Trennung der klägerischen Eheleute bei seinem Bruder gewohnt habe. Er habe erst am Morgen des 5. April 2000 in seinem Portemonnaie die EC-Karte vermisst, deren Verlust er umgehend angezeigt habe. Er verwahre EC-Karte und PIN-Code-Nummer getrennt auf und habe die PIN-Code-Nummer niemandem mitgeteilt, so dass die Karte nur durch Diebstahl abhanden gekommen sein könne, als Freunde seines Bruders in der Wohnung waren, bei dem er auch jetzt noch wohnt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern gesamtgläuberisch eine Gutschrift auf das bei der Beklagten geführte Girokonto mit Konto-Nr. XXX in Höhe von 6.510,00 DM (3.328,51 EUR) nebst den auf 2000,00 DM seit dem 31. März 2000, auf 1500,00 DM seit dem 3. April 2000, auf 2000,00 DM seit dem 4. April 2000, auf 1010,00 DM seit dem 6. April 2000 entfallenden Überziehungszinsen zu erteilen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie geht von grob fahrlässigem Verhalten des Klägers aus, der die Jacke mit dem Portemonnaie frei zugänglich in der Wohnung aufgehängt hatte. Die Beklagte räumt ein, dass die Verlustanzeige am 5. April 2000 vor 9.00 Uhr in der Filiale eingegangen ist, bei der nach der Öffnung um 9.00 Uhr die letzte Abbuchung um 9.05 Uhr erfolgte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang gemäß dem Vertrag zwischen den Parteien mit der im Tenor genannten Konto-…„ Nummer gerechtfertigt, im Übrigen war sie abzuweisen.
Denn aufgrund der BGH-Entscheidung (NJW 2004/3623) steht fest, dass der Anscheinsbeweis greift, dass für den Verlust einer Scheckkarte und der daraus folgenden Abbuchung mittels korrekter PIN-Code-Nummer der Scheckkarteninhaber verantwortlich ist.
Allein mit der bloßen Behauptung kann der Kläger den Anscheinsbeweis nicht erschüttern, dass außer ihm an die Scheckkarte und den PIN-Code niemand kommen konnte und niemand berechtigt gekommen ist.
Der Kläger macht auch keine Angaben dazu, inwieweit er den Ladechip vor der hier fraglichen ersten Abbuchung benutzt hat, um von daher Möglichkeiten zu eröffnen, dass bei diesen Ladevorgängen eine Ausspähung erfolgt sein kann.
Die Abbuchungen aus dem Geldautomaten erfolgte auch fast ausnahmslos im ersten Zugriff mit der richtigen PIN-Code-…Nummer, soweit das heute noch feststellbar ist.
Demzufolge hat auch der Sachverständige Dr. X in seinem Gutachten vom 26. April 2004 keine Unregelmäßigkeiten feststellen können, die für die Kläger eine günstige Ausgangslage ergeben könnten.
Allein die bloße Behauptung der Entwendung der Scheckkarte reicht somit nicht aus, um für die dann durchgeführten Abbuchungen die Unrechtmäßigkeit zu belegen.
Dies ist durch den BGH in der zuvor genannten Entscheidung auch bestätigt worden. Dem kann sich das Amtsgericht nur anschließen.
Demzufolge sind für die Abbuchungen aus der Zeit vom 31. März bis 4. April 2000 keine Umstände nachweisbar und erkennbar, die zu einer Haftung der Beklagten führen können.
Insoweit war die Klage daher abzuweisen.
Erfolg musste die Klage jedoch bezüglich der letzten Abbuchung vom 5. April 2000 über 1.010,00 DM haben.
Denn die Beklagte räumt ein, dass der Beklagten der Verlust durch den Kläger vor Eröffnung der Filiale angezeigt worden ist.
Diese hatte somit mehrere Minuten Zeit, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um unrechtmäßige Abbuchungen von der EC-Karte her zu verhindern. Denn die Abbuchung der zuvor genannten 1.010,00 DM erfolgte erst um 9.05 Uhr.
Die Beklagte trägt nichts dazu vor, welche Maßnahmen sie ergriffen hat und welche Maßnahmen sie ergreifen konnte, um die entsprechenden Eingaben in das allgemeine Netz der Beklagten vorzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, entsprechende Sperrungen anzuordnen und durchzuführen, um die von den Klägern nicht gewollte Abbuchung weiterer Gelder an diesem Tag zu verhindern.
Wer – wie die Kläger – telefonisch vor der Eröffnung der Filialzeiten eine Verlustmeldung abgibt, muss im Zweifel davon ausgehen, dass die entsprechenden Maßnahmen umgehend durchgeführt werden. Hierüber verhält sich der Beklagtenvortrag jedoch nicht. Von daher gilt hier der Grundsatz, dass die Beklagte in der Lage gewesen wäre, die Auszahlung 5 Minuten nach Filialöffnung zu verhindern. Denn es gibt keine zeitlichen Vorgaben, die der Beklagten den Nachweis der Unmöglichkeit eröffnen.
Nachdem die Kläger weitere Abbuchungen seit diesem Tag nicht mehr wünschten und die Scheckkarte sperren ließen, geht die danach durchgeführten Abbuchung zu Lasten der Beklagten mit der Folge, dass die per 6. April 2000 festgestellten Valuta-Werte den Klägern gutzuschreiben sind unter Rückzahlung der insoweit aufgelaufenen Überziehungskreditzinsen.
Die Beklagte hat im Übrigen unwidersprochen dargelegt, dass trotz des Minussaldos des Kontos vor den hier streitigen Abbuchungen am PC-Automaten die entsprechenden Gelder abgehoben werden konnten, ohne dass die Beklagte verpflichtet war, dies zu verhindern. Inwieweit sich die Beklagte dabei auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf den Kreditrahmen zwischen den Parteien beruft, kann daher insoweit dahinstehen. Für die Kläger ergibt sich hieraus kein Rückforderungsrecht.
Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 92, 704 ff. ZPO.
Streitwert: 6.510,00 DM / 3.328,51 EUR